Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 71/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10171

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 71/09

vom

12. Januar 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, 732, 766
Im Erinnerungsverfahren nach §
766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen, der [X.] der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§
724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß §
726 Abs.
1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
[X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 -
VII ZB 71/09 -
[X.] ([X.])

LG [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat
am
12. Januar 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, die Richterin
[X.], den Richter Halfmeier
und den Richter Prof.
[X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 20.
Mai
2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§
21 GKG).

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung
aus einem vor dem [X.] am 5.
August
2008 mit der Schuldnerin [X.] und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 16.
September
2008. In dem Vergleich [X.] sich die Schuldnerin
unter anderem dazu verpflichtet, der Gläubigerin von dieser zu bezeichnende Unterlagen spätestens bis zum 1.
Oktober
2008 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte die Schuldnerin bis zum 1
-
3
-
1.
September
2008 [X.] herausgeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Vornahme dieser Handlungen verpflichtete sich die Schuldnerin,
6.379,99

an die Gläubi-gerin zu zahlen.
Am 26.
August
2008 wurde der Gläubigerin eine mit Vollstreckungsklau-sel nach §
725 ZPO versehene Ausfertigung des der Schuldnerin am 12.
August
2008 zugestellten
Vergleichs erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines mit 843,14

s-beschlusses vom 16.
September
2008 wurde der Schuldnerin am 19.
September
2008 zugestellt. Wegen der vorbezeichneten [X.] erließ das Amtsgericht am 21.
Oktober
2008 einen Pfändungs-
und Über-weisungsbeschluss, mit dem Forderungen
der Schuldnerin gegen
die
D.-Bank in N.

gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen

wurden.
Gegen den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses hat die Schuldnerin unter dem 4.
November
2008 bei dem Amtsgericht -
Voll-streckungsgericht
-
"Rechtspflegererinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde"
eingelegt und zur Begründung angeführt, dem Pfändungs-
und Überweisungs-beschluss liege kein vollstreckungsfähiger Titel zugrunde.
Es fehle an der Zu-stellung eines mit Vollstreckungsklausel versehenen Titels und an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel überhaupt.
Darüber hinaus seien die Vorausset-zungen nicht erfüllt, unter denen sie nach den im Vergleich getroffenen Rege-lungen zur Zahlung der dort genannten Geldbeträge verpflichtet sei. Die Klausel habe nur erteilt werden dürfen, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffent-lich beglaubigte Urkunde geführt worden sei. Die Vollstreckungsklausel sei deshalb nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Nach [X.] durch die Rechtspflegerin hat der Amtsrichter das als Erinnerung nach §
766 ZPO be-2
3
-
4
-
handelte Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Schuldnerin, mit der sie die Auffassung vertreten hat, eine Voll-streckung aus dem Vergleich hätte erst nach Erteilung einer qualifizierten [X.] gemäß §
726 ZPO erfolgen dürfen, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht -
Einzelrichter
-
zugelassenen Rechtsbeschwerde trägt die Schuldnerin darauf an, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Sie vertritt [X.] die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass
des Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 21.
Oktober
2008 nicht vorlagen, weil die gemäß
§
726 Abs.
1 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel nicht er-teilt worden sei.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des [X.] hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß §
568 Abs.
2 Nr.
2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
15/11, veröffentlicht in juris; vom 13.
März
2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10.
April
2003 4
5
6
-
5
-
-
VII
ZB
17/02, BauR 2003,
1252 = [X.] 2003, 557; vom 11.
September
2003 -
XII

188/02, NJW 2003, 3712; vom 24.
Juli
2008 -
VII
ZB
2/08, in juris).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Schuldnerin wendet sich, was
sie mit der
Rechtsbeschwerdebegrün-dung noch einmal klargestellt hat, gegen den Erlass des Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses vom 22.
Oktober
2008. Amts-
und Landgericht haben ihr beim Vollstreckungsgericht als Rechtspflegererinnerung eingelegtes Rechtsmit-tel deshalb als Vollstreckungserinnerung gemäß §
766 ZPO behandelt. Die Schuldnerin hat keine im Verfahren nach §
766 ZPO zu berücksichtigenden Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht, nach denen der Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss nicht hätte erlassen werden dürfen.
a)
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses
vom 21.
Oktober
2008 hätten nicht vorgelegen, weil eine gemäß §
726 Abs.
1 ZPO erforderliche quali-fizierte Vollstreckungsklausel nicht erteilt gewesen sei. Das ist hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung schon deshalb nicht zu-treffend, weil deren Vollstreckung offenkundig nicht von
einer Bedingung
ab-hängt.
b) Wegen
der
im Vergleich titulierten Zahlungsansprüche
kommt es
für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Pfändungs-
und Überweisungs-beschlusses nicht darauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs statt mit der unstreitig nach §
725 ZPO erteilten Klausel mit einer
qualifizierten
7
8
9
10
11
-
6
-
Vollstreckungsklausel gemäß §
726 Abs.
1 ZPO hätte versehen
werden müs-sen. Denn die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme war selbst dann nicht rechtswidrig im Sinne des §
766 ZPO, wenn, wie die Schuldnerin entge-gen der Auffassung des [X.] meint, ihre Zahlungsverpflichtun-gen nach dem Vergleich von Vorleistungen der Gläubigerin abhängig waren, deren Erfüllung diese gemäß §
726 Abs.
1 ZPO vor der Erteilung einer [X.] Vollstreckungsklausel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte [X.] hätte beweisen müssen.
[X.])
Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung ver-treten, dass eine Vollstreckungsklausel, die entgegen §
726 Abs.
1 ZPO, §
20 Nr.
12 [X.] nicht vom Rechtspfleger, sondern vom [X.]n der Ge-schäftsstelle (§
724 Abs.
2 ZPO) erteilt wird, unwirksam ist und -
was bei der Vollstreckung zu berücksichtigen wäre
-
nicht Grundlage für eine ordnungsge-mäße
Vollstreckung sein kann ([X.], [X.] 1987, 682; KG, [X.] 1999, 601, 602; [X.], [X.] 2001, 438, 439; [X.], Rpfleger 1996, 19; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
726 Rn.
7; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
724 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.]/[X.],
ZPO, 69.
Aufl., §
726 Rn.
3; [X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9.
Aufl., Rn.
106).
Nach der Gegenmeinung ist eine solche Klausel zwar fehlerhaft und anfechtbar, nicht aber unwirksam
([X.], [X.] 1997, 593; [X.], NJW 1992, 378, 379; [X.], [X.] 1986, 1255; [X.], [X.] 1989, 142; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
726 Rn.
4; [X.]/Walker, ZPO, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
726 Rn.
18; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
724 Rn.
15). Die Vollstreckung auf Grund einer in diesem Sinne fehlerhaften Klausel sei bis zu
ihrer Beseiti-gung deshalb rechtmäßig und könne nicht im Verfahren nach §
766 ZPO ange-fochten werden. Einwendungen des Schuldners, welche die materielle
Zuläs-sigkeit der erteilten Klausel betreffen, seien
vielmehr im Wege der Klauselerin-12
-
7
-
nerung (§
732 ZPO) geltend zu machen ([X.], FamRZ 1981, 199, 200; [X.],
[X.]O; [X.], [X.] 1976, 1122; [X.]/Walker, [X.]O).
[X.]) Der [X.] hat diese Frage bisher offen gelassen und le-diglich im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens
die Zwangsvollstre-ckung auf der Grundlage einer vom funktional unzuständigen [X.]n der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten ([X.], Beschluss
vom 4.
Oktober
2005 -
VII
ZB
40/05, [X.], 776; vgl. auch [X.], [X.], 701, 702). Der Senat hält die zuletzt genannte [X.] für zutreffend.
(1) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß §
724 Abs.
2 ZPO grundsätzlich durch den [X.]n der Geschäftsstelle des [X.]. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ein, obliegt es ihm auch
zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen
im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO enthält
und es deshalb gemäß §
20 Nr.
12 [X.]
dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung des [X.]n zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstre-ckungsklausel nach §§
724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Dieser Fehler betrifft die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstre-ckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsor-gans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt wer-den durfte ([X.], [X.] 1976, 1122; [X.], FamRZ 1981, 13
14
15
-
8
-
199; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
724 Rn.
14). Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsor-gans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels
zu messen und die er-forderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln
vorzunehmen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die in der Klausel bezeugten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung des Titels entscheidet gemäß §
732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäfts-stelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungs-verfahren nach §
766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm über-geordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden.
(3) Der von der Schuldnerin geltend gemachte Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nicht derart schwerwiegend, dass er auch ohne eine
erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach §
732 ZPO die im Erinnerungs-verfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein
Vollstreckungsakt
ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein ([X.], Urteil vom 16.
Februar
1976 -
II
ZR
171/74, [X.]Z 66, 79, 81). Das gilt ebenso
für Fehler bei der -
nicht zum Vollstreckungsverfahren gehörenden ([X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
724 Rn.
1)
-
Erteilung der Vollstreckungsklausel ([X.], FamRZ 1981, 199, 200; [X.], [X.] 1987, 682; [X.], [X.] 1997, 593).
Macht der Schuldner, wie hier, geltend, der [X.] habe die Klausel nach §§
724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß §
726 Abs.
1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel
im Einzelfall, die der [X.] im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben 16
17
-
9
-
erteilt hat. Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilte
Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rechtfertigen könnte, die Überprüfung der [X.] dem nach obigen Grundsätzen hierfür allein vorgesehenen Verfahren nach §
732 ZPO zu
entziehen.
[X.]
Kuffer
[X.]

Halfmeier

[X.]
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 09.01.2009 -
7 M 2155/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 -
4 [X.]/09 -

Meta

VII ZB 71/09

12.01.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. VII ZB 71/09 (REWIS RS 2012, 10171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10171

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