6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3082
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 85/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufs eines PKW Mercedes Benz C 220 CDI aufgrund von vom Kläger behaupteten unzulässigen Abgaswerten.
Die Beklagte ist ein Automobil- und Motorenhersteller und veräußert Fahrzeuge selbst oder über Dritte an Endverbraucher. Seit vielen Jahren wirbt die Beklagte auch mit der Umweltfreundlichkeit ihrer Fahrzeuge, insbesondere für die sogenannte BlueTec Technologie, die zu einer Reduzierung der Abgaswerte führen soll. Hinsichtlich der Werbung im Einzelnen wird auf die Darlegungen in der Klageschrift sowie die Anlagen K1 bis K6 Bezug genommen.
Der Kläger kaufte von der Beklagten am 19.01.2012 einen PKW Mercedes Benz C 220 CDI als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.106,20 € und zahlte diesen. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 0 km an den Kläger übergeben. Das Fahrzeug verfügt nicht über eine Abgasreinigung mit der Hilfe von AdBlue.
Der Motor des streitbefangenen Fahrzeugs ist ein Dieselmotor vom Typ OM 651. Für das Fahrzeug wurde eine Typengenehmigung erteilt, die bislang nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) widerrufen wurde. Die Beklagte bietet ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug an, welches den Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb minimieren soll. Der Kläger ließ dieses Update bislang nicht durchführen.
Mit Schreiben vom 26.08.2018 forderte der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Werbeversprechen hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit nicht eingehalten. Er habe sich auch wegen der positiven Abgaswerte für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden. Tatsächlich halte das Fahrzeug die Abgasnorm Euro-5 nicht ein. Dies zeige sich schon daran, dass der AD-Blue-Tank deutlich zu klein dimensioniert sei, um eine hinreichende Abgasreinigung zu ermöglichen, ohne den Tank in kurzen Abständen nachfüllen zu müssen. Hiervon hätten auch die Vorstände der Beklagten Kenntnis. Die AdBlue Einspritzung werde nach 26 km Fahrstrecke automatisch eingestellt.
Die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Motor verwandte Software optimiere den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Dabei erkenne die Software, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Auf dem Prüfstand reduziere sie den Stickstoffausstoß. Außerhalb des Prüfstands sei der Ausstoß höher, was der Kläger hinsichtlich verschiedener Fahrzeugtypen und Motoren der Beklagten (nicht aber hinsichtlich des von ihm erworbenen Modells) darlegt. Es sei nicht absehbar, ob sich die Kraftstoffverbrauchswerte sowie die CO2-Emissionen ebenso wie die Motorleistung und das maximale Drehmoment des Fahrzeuges nach dem von der Beklagten – unstreitig freiwillig – angebotenen Software-Update verändern würden. Vermutlich sei, dass eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme neuer Mängel beim Kraftstoffverbrauch oder unter Inkaufnahme eines Wertverlusts des Fahrzeugs möglich. Die Beklagte habe die Käufer arglistig getäuscht.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die von ihm geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 UWG, aus § 826 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV. Dies hat der Kläger jeweils im Einzelnen dargelegt.
Der Kläger hat nach teilweiser Erledigungserklärung (ursprünglich hatte der Kläger hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 die Zahlung von 29.223,10 € beantragt, dies jedoch aufgrund weiterer gefahrener Kilometer in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang für erledigt erklärt) beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.905,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7.880,29 EUR sowie weiterer Zinsen aus 32.106,20 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.12.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Daimler Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEFFICIENCY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD2042021G016978 zu zahlen.
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 01.03.2018 in Annahmeverzug befindet;
3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 EUR freizustellen
4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs erleidet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug weise im relevanten Prüfzyklus keinen höheren Schadstoffausstoß, insbesondere keinen höheren Stickoxidausstoß auf als angegeben und nach der einschlägigen Euro 5 Norm zulässig. Das Fahrzeug verhalte sich bei gleichen Betriebsbedingungen auf dem Prüfstand genauso wie unter den entsprechenden Fahrbedingungen auf der Straße. Die für den PKW maßgebliche Euro 5-Norm sei an ganz bestimmte, normierte Laborbedingungen (etwa 20°C bis 30 °C) geknüpft. Es sei allgemein bekannt, dass sich das Emissionsverhalten unter geänderten Bedingungen, etwa kälteren Temperaturen, ändere. Das Fahrzeug verfüge nicht über die „BlueTec“-Technologie. Zudem sei bereits aus der Tatsache, dass das KBA die Typengenehmigung – anders als bei Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns – nicht widerrufen habe, ersichtlich, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Nach Durchführung des Softwareupdates würde der Stickstoffausstoß reduziert, und es würden sich auch keine nachteiligen Folgen für den jeweiligen PKW ergeben. Die Umsetzung der Maßnahmen orientiere sich inhaltlich weitgehend an dem Maßnahmenplan des KBA.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei von Anfang an zulässig, aber unbegründet gewesen. Ein Anspruch aus kaufrechtlicher Gewährleistung nach §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB bestehe nicht, weil die Sache nicht mangelhaft sei. Die Klägerseite habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beschaffenheit des betroffenen PKW von der bei Sachen gleicher Art üblichen oder von dem Käufer nach Art der Sache zu erwartenden Beschaffenheit abweiche. Der vom Kläger erworbene PKW eigne sich für die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung. Die Betriebserlaubnis sei unstreitig nicht widerrufen worden. Er entspreche auch der Abgasnorm Euro 5, weil der PKW diese auf den Prüfstand erfülle. Das Vorhandensein einer (Manipulations-) Software, die den Betrieb auf dem Prüfstand erkenne und den Abgasausstoß reduziere, könne nicht angenommen werden.
Der Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert. Er beziehe sich auf andere Fahrzeuge als das streitgegenständliche Modell. Der Vortrag zu Fahrzeugen, die mit AdBlue ausgestattet seien, treffe nicht zu, weil das Fahrzeug unstreitig nicht mit einem AdBlue Tank ausgestattet sei.
Dementsprechend stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB sei folglich nicht gegeben. Gleiches gelte für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge scheitere ebenfalls an den oben ausgeführten Erwägungen.
Mangels Hauptanspruchs bestünden die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Soweit das Landgericht den Vortrag, die Beklagte habe eine unzulässige Manipulationssoftware genutzt, als unsubstantiiert zurückgewiesen habe, könne dem nicht gefolgt werden. Insbesondere sei der Vortrag nicht ins Blaue hinein erfolgt. Der Vortrag, die Beklagte habe eine unzulässige Prüfstanderkennungssoftware verbaut, werde allerdings nicht mehr aufrechterhalten (Bl. 210 d.A.).
Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung nutze. Der Motor reduziere zu Beginn der Warmlaufphase und bei kühleren Außentemperaturen die Wirkweise des Abgasrückführungssystems oder schalte es vollständig ab. Hierdurch stiegen bei niedrigen Temperaturen die Stickoxidemissionen erheblich an. Darüber hinaus führe das Motorsteuerungssystem dazu, dass ab einer bestimmten Drehzahl die Rückführung ebenfalls reduziert oder abgeschaltet werde, was die gleiche Folge habe. Dies habe die Beklagte nicht bestritten, sondern teilweise selbst bestätigt.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beklagte eine rechtswidrige Abschaltautomatik verbaue, was der Kläger näher darlegt. Insbesondere beschreibt der Kläger die Verwendung eines sogenannten „Thermofensters“ näher (Bl. 211 f. d.A.). Für die Verwendung einer Abschalteinrichtung spreche auch die von der Beklagten angebotene „freiwillige Kundendienstmaßnahme“.
Darüber hinaus treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Diese erstrecke sich auch auf die Einzelheiten des Abgasreinigungssystems. Jedenfalls habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Die Verwendung der Abschalteinrichtung sei unzulässig. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH, was der Kläger ebenfalls näher darlegt. Es sei auch nicht relevant, ob eine EG-Typengenehmigung vorliege. Diese sei erschlichen worden, zumal eine Betriebsuntersagung drohe.
Rechtlich sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts vorliege, was zu einer Rückabwicklung führe. Im Übrigen bestünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung. Er sei darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspreche, so dass sich der Anspruch aus § 826 BGB ergebe. Ein zurechenbarer Schaden sei ebenfalls anzunehmen.
Der Anspruch ergebe sich auch aus § 831 BGB, weil die unzulässige Abschalteinrichtung von Verrichtungsgehilfen der Beklagten entwickelt worden sei.
Der Kläger legt im Übrigen die Höhe des aus seiner Sicht entstandenen Schadens unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags näher dar und vertritt die Auffassung, auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu erstatten.
Der Kläger beantragt, nachdem er den Rechtsstreit teilweise in weiterem Umfang für erledigt erklärt hat,
unter Abänderung des am 22.02.2029 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 8 O 85/18,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.208,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8.736,45 EUR, sowie weiterer Zinsen aus 32.106,20 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.08.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Daimler Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEFFICIENCY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD2042021G016978;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 01.03.2018 in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf zur Schadensnummer 31006218330153 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,44 € sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,30 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie an ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 394 € gegenüber der S. Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der streitgegenständliche Sachvortrag liege vollständig anders als die vom Kläger angeführten „VW-Fällen“.
Soweit sich der Kläger auf das sogenannte „Thermofenster“ stütze, sei sein Vortrag präkludiert. In der Sache könne dieses Argument - wie bereits des 3. Zivilsenat des OLG Köln ausgeführt habe – keinen Erfolg haben. Soweit der Kläger erstmals vortrage, die Abschalttechnik sei den Prüfern des Kraftfahrtbundesamtes gezielt vorenthalten und verschleiert worden, sei dieser Vorwurf unzutreffend und präkludiert. Auch im Übrigen sei der Kläger auf die zum Schutz des Motors vorhandene und zulässige Abschalteinrichtung nicht eingegangen, so dass der Vortrag insgesamt präkludiert sei, zumal der Kläger das „Thermofenster“ erstinstanzlich ausdrücklich als nicht erheblich bezeichnet habe. Es komme hinzu, dass der Kläger nicht eine Manipulation des Motors, sondern der Motorsteuerung behaupte, die bei jedem Modell unterschiedlich sei.
Soweit sich der Kläger auf kaufrechtliche Ansprüche beruft, seien diese jedenfalls verjährt (S. 32 der Berufungserwiderung). Die deliktischen Ansprüche scheiterten daran, dass keine sittenwidrige Schädigung vorliege und der Beklagten kein Vorsatz vorgeworfen werden könne.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die angefochtene Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers ist folgendes zu ergänzen:
Die Beklagte lässt insoweit im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges folgendes ausführen:
„Da kein Mangel am streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegt, kann dieser bereits nicht arglistig verschwiegen worden sein. Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch verjährt.“
Diesen Einwand ist – unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs – dahin zu verstehen, dass die Beklagte hinsichtlich der kaufrechtlichen Gewährleistung Verjährung einwendet.
Im Grundsatz verjähren die in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Ansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr 3 BGB in zwei Jahren. Diese Frist war bei Eingang der Klage abgelaufen, so dass es auf die Frage, ob auf eine Rückwirkung der Zustellung abgestellt werden kann, nicht ankommt.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hätte, § 438 Abs. 3 BGB. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels kann – wie der Vorsatz im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung, was im Folgenden dargestellt wird – nicht angenommen werden.
a) Nach § 826 BGB ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt.
b)Ein vorsätzliches Verhalten ist hier nicht festzustellen, so dass es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht ankommt.
aa) Der Vorsatz muss sich auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen. Der Täter muss daher Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände haben, auch wenn er keine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf haben muss (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 25). Dolus eventualis ist ausreichend (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 826 Rn. 27).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagten – unabhängig davon, ob ihr Verhalten sittenwidrig war – kein Vorsatz vorgeworfen werden.
(1) Soweit der Kläger in erster Instanz seine Klage und seine Ansprüche maßgeblich darauf gestützt hat, die Beklagte habe eine Software in seinem PKW des Klägers verbaut, der den Betrieb auf einem Prüfstand erkenne, was auch dem Vorstand der Beklagten bekannt gewesen sein müsse, hält der Kläger diesen Vortrag ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Ansprüche, die aufgrund der Nutzung einer entsprechend gestalteten Manipulationssoftware bestehen könnten, scheiden daher aus.
(2) Soweit der Kläger sich nunmehr auf das sogenannte „Thermofenster“ stützt, kommt die Annahme eines Vorsatzes ebenfalls nicht in Betracht.
Wie der 3. Zivilsenat des OLG Köln im Beschluss vom 04.07.2019 (Az. 6 U 148/18) dargelegt hat, kann die Nutzung eines Thermofensters einen Anspruch aus § 826 BGB aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung nicht begründen. Der 3. Zivilsenat hat folgendes ausgeführt:
„… das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist allein … nicht geeignet, Ansprüche des Klägers aus §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Entstehung zu bringen. …Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 07.03.2019 (dort Seite 6, Bl. 166 R d.A.) ausgeführt hat, setzen die von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen in subjektiver Hinsicht einen Vorsatz des in Anspruch genommenen Schädigers voraus. … Der von dem Senat im Hinweisbeschluss vermisste Vortrag dazu, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen, findet sich auch in der Stellungnahme des Klägers vom 18.03.2019 nicht ansatzweise. Insbesondere ist der Verweis auf von der Staatsanwaltschaft Stuttgart durchgeführte Durchsuchungen für sich genommen nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten aufzuzeigen, solange nicht zugleich konkrete Ermittlungsergebnisse vorgetragen werden, die auf einen solchen hindeuten. … Der Senat vermag der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart auch nicht in der Einschätzung zu folgen, der Schädigungsvorsatz der Beklagten ergebe sich ebenso wie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens bereits ohne weiteres aus dem vom LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung angenommenen wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne der §§ 825 (gemeint: § 826 BGB, Anmerkung des Senats), 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann aus Sicht des Senates vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Insoweit kann der Kläger auch nicht wie geschehen die sich in den sog. „VW-Fällen“ des Motors EA 189 stellende Sachlage für sich fruchtbar machen. Denn hiermit ist der vorliegende Fall aus Sicht des Senats nicht vergleichbar. In den letztgenannten Fällen mag ein solches Bewusstsein der Organe der VW-AG aufgrund der spezifischen Funktionsweise der eingebauten Software – namentlich der Aktivierung eines anderen, im Straßenverkehr bei gleichen Bedingungen nicht zum Einsatz kommenden, sondern ausschließlich für die Prüfsituation entwickelten und nur für diese bestimmten Programmes zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses – nahe liegen. Anders ist dies jedoch aus Sicht des Senats bei Emissionsregelungseinrichtungen wie der nunmehr im Schriftsatz vom 18.03.2019 von dem Kläger behaupteten, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können. In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtlichen Erwägungen, die das LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung angestellt hat, seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. insoweit auch das vom Kläger eingereichte Urteil des LG Stuttgart, Az. 22 O 238/18, Bl. 205 ff. d.A.). Vielmehr muss in dieser Situation – selbst wenn man mit der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte – eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im übrigen auch vom KBA und dem BMVI geteilte Gesetzesauslegung und –anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien aus Sicht des Senates auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen der §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB geforderten Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, wofür auch der neue Klägervortrag im Schriftsatz vom 18.03.2019 weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufzeigt. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt – wie auch das BMVI – offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und einen Rückruf sämtlicher betroffenen Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ein Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges unstreitig ist bis heute nicht erfolgt. Auch die von dem Kläger auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 18.03.2019 (Bl. 180 d.A.) zitierte zusammenfassende Bewertung des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen hat sich gerade nicht im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung positioniert, sondern die Prüfung der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen - mit Ausnahme der im Motor EA 189 der Volkswagen AG vorhandenen – explizit offen gelassen und der weiteren Klärung durch die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden überantwortet (vgl. den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, S. 119). Schließlich spricht auch der vom LG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung betriebene – erhebliche – Begründungsaufwand aus Sicht des Senates maßgeblich gegen eine klare und eindeutige Rechtslage. Vor diesem Hintergrund scheitern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen jedenfalls daran, dass der subjektive Tatbestand von dem Kläger nicht schlüssig dargetan worden ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des – unterstellten – Gesetzesverstoßes kann ferner nicht angenommen werden, dass der vom LG Stuttgart als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten angeführte Wille zur Kostensenkung diese Bewertung trägt. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches „um jeden Preis“ auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften.
Der Senat hält auch in Ansehung der klägerseits vorgelegten Urteile der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart an der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest, dass die Beklagte bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht gehalten ist, zur Kenntnis und zum Wissensstand ihrer Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 172/18 zit. n. juris). Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in der gegebenen Situation bei in Gänze fehlendem Klägervortrag kein Raum ist. Dabei verkennt der Senat nicht die Probleme, die die prozessualen Substantiierungsanforderungen gerade in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen für den Kläger des hiesigen Rechtsstreits mit sich bringen. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern eine im Zivilprozess nicht selten anzutreffende prozessuale Situation. Es wird einer Partei häufig nicht erspart bleiben, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH NJW 1995, 2111). Diesem Umstand müssen die an die Substantiierung zu stellenden Anforderungen zwar in gewissem Umfang Rechnung tragen. Eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen verbietet sich in derartigen Situationen. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo die darlegungsbelastete Partei nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorbringen kann. In eben dieser Weise ist aber der vorliegende Fall gelagert. Hier erscheint es unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange beider Parteien weder sachgerecht noch angemessen, der beweisbelasteten Partei Darlegungserleichterungen, wie die von dem Kläger bemühte Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast sie darstellt, zur Anwendung gelangen zu lassen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019, Az. 28 U 36/18 n.V.). Denn dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger gleichsam von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrages enthoben würde.“
Dem schließt sich der Senat an. Insbesondere kann ein – auch nur bedingter – Vorsatz in Bezug auf die Sittenwidrigkeit, die die Klägerin aus der Rechtswidrigkeit des „Temperaturfensters“ herleitet, nicht angenommen werden. Vielmehr hat sich die Beklagte insoweit auf eine jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung berufen, die sowohl das Kraftfahrtbundesamt, also auch das BMVI teilen. Ein Rückruf ist – weiterhin – nicht erfolgt.
Dem steht nicht entgegen, dass die technische Umsetzung der Vorschriften durch Ingenieure erfolgt, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Denn es ist nicht erheblich, wer die Auslegung der technischen Vorgaben vornimmt. Dies können sowohl Ingenieure, als auch Juristen sein. Selbst wenn die Vorgaben zu dem sogenannten „Temperaturfenster“ allein durch die Ingenieure der Beklagten vorgenommen worden wären, führte dies nicht zu der Annahme, dass ein zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Auslegung durch einen Ingenieur anders zu beurteilen sein könnte, als durch einen Juristen, solange das Ergebnis der Auslegung vertretbar ist. Dabei liegt es nahe, dass die Interpretation der technischen Vorgaben einer Abgasnorm nicht oder jedenfalls nicht allein durch einen Juristen erfolgt, sondern hier insbesondere die technischen Fragen durch einen Ingenieur aufgrund seiner Fachkenntnisse ausgelegt werden.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht bedarf es demnach nicht.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass eine Haftung jedenfalls aus § 831 BGB anzunehmen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil der Gehilfe tatbestandsmäßig und rechtswidrig im Sinne der §§ 823 ff. BGB gehandelt haben müsste. Anderenfalls würde eine Haftung des Geschäftsherrn beispielsweise für Vermögensschäden eingeführt, die nach § 823 Abs. 1, § 826 BGB gerade nicht besteht (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 831 Rn. 29, mwN).
Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf abgestellt hat, dass die Angaben im Zulassungsantrag unzutreffend oder jedenfalls unvollständig gewesen sein müssten, weil nur die Ladetemperatur als Parameter ausgeführt worden sei, der die Abgasrückführung beeinflusse, hat die Beklagte dies bestritten. Der Vortrag bleibt zudem unsubstantiiert, weil nicht nachvollzogen werden kann, welche Auswirkungen dies im Einzelnen hat. Dies gilt auch für den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass Abgastemperatur und Außentemperatur unterschiedlich zu bewerten seien und nicht unmittelbar zusammenhingen. Dies hat die Beklagte ebenfalls bestritten. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, dass die Versottungsgefahr nicht mit der Umgebungstemperatur zusammenhänge, was die Beklagte bestritten hat. Diese neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel können daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber gemäß § 530 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Gründe, den neuen und streitigen Vortrag zuzulassen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
c) Der Anspruch scheitert aber auch daran, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die Abschaltfunktion im Zusammenhang mit Außentemperaturen rechtswidrig ist. Hierzu hat der 3. Zivilsenat des OLG Köln folgendes ausgeführt:
„Ungeachtet der formalen Frage der Zulassung des neuen Vorbringens des Klägers vermögen aber die von ihm im Schriftsatz vom 18.03.2019 neu aufgestellten Behauptungen seiner Berufung auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt zum einen für die unwidersprochen gebliebene Behauptung des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einem zur Motorenfamilie des OM 651 gehörenden Motor ausgestattet. Diese Behauptung ist auch in Verbindung mit den klägerseits vorgelegten Urteilen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart nicht ausreichend, um einen Mangel des Fahrzeuges in Form des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung schlüssig darzutun. Denn entgegen der von der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart vertretenen Auffassung ist es aus Sicht des Senates nicht angängig, sämtliche Motoren dieser Motorenfamilie ohne Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterwerfen. Es ist in technischer Hinsicht unmittelbar einleuchtend, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp, Volumen und Leistung erfolgt. Dem entspricht die differenzierte Vorgehensweise des KBA mit dem Rückruf nur einzelner mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug bis heute unstreitig nicht gehört. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2019 die in Fahrzeugen GLK 220 aus dem Produktionszeitraum 2012 bis 2015 aufgefundene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung thematisiert, wird ein Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug (E220 CDI Blue Efficiancy), das kein Fahrzeug dieses Fahrzeugmodells ist, bereits nicht behauptet. Auch die bestrittenen Behauptungen des Klägers das sog. „Thermofenster“ betreffend genügen den prozessualen Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers sind zum einen – worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 06.06.2019 zutreffend hinweist – in einem entscheidenden Punkt widersprüchlich, als einerseits von einer Reduktion, respektive einer deutlichen Reduktion der Abgasrückführung, andererseits von einer völligen Abschaltung die Rede ist. Eine Erklärung für diesen Widerspruch ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Behauptung einer temperaturadaptierten Abgasrückführung in dem im streitgegenständlichen Motor OM 651 für sich allein genommen, nicht geeignet, den Tatbestand der vorliegend allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen zu bejahen. Dies gilt aus Sicht des Senats im Grundsatz unabhängig davon, ob man der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart in der rechtlichen Einschätzung zu folgen vermag, bei einer solchen Einrichtung handele es sich ohne Rücksicht auf die technischen Einzelheiten in objektiver Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-Verordnung 715/2007 (vgl. hierzu LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 172/18, zit. n. juris mit ablehnender Anmerkung Wessel DAR 2019, 277).“
Auch dem schließt sich der Senat an. Tatsächlich bezieht sich der Vortrag des Klägers vorliegend auf unterschiedliche Fahrzeugtypen der Klägerin. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist nicht dabei. Bemerkenswert ist insoweit, dass sich der Vortrag im Wesentlichen auf PKW bezieht, die mit einem AdBlue Tank ausgestattet sind und schon von daher mit dem PKW des Klägers nicht verglichen werden können, der unstreitig nicht über einen solchen verfügt.
3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht in Betracht, weil es jedenfalls am (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich der Täuschung in Bezug auf den Tatbestand des Betruges fehlt.
4. Soweit der Kläger Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG geltend macht, begründet dies die Berufung ebenfalls nicht. Zum einen fehlt es auch insoweit an dem notwendigen Vorsatz. Zum anderen ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Seinen Vortrag hierzu wiederholt der Kläger im Rahmen der Berufung auch nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Das Landgericht hat die Ansprüche in der Sache mit Recht als unbegründet zurückgewiesen. Zwar kann sich ein Anspruch des Verbrauchers – hier des Klägers – aus einer Verletzung des § 16 Abs. 1 UWG ergeben. Denn § 16 Abs. 1 UWG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 16 Rn. 32), so dass dem Verbraucher bei einer Verletzung Ansprüche zustehen können (vgl. Franzke in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 16 Rn. 36).
Eine Verletzung des § 16 Abs. 1 UWG setzt aber zumindest bedingten Vorsatz voraus (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 16 Rn. 17; Franzke in Büscher aaO, § 16 Rn. 17). Dieser ist im Hinblick auf die Abgasreinigung, wie sie die Beklagte vornimmt, aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.
Auch ist der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG nicht erfüllt. Denn die Werbung müsste eine unwahre Angabe enthalten. Eine Angabe ist nur unwahr im Sinne des § 16 UWG, wenn sie objektiv unzutreffend ist. Es kann nicht – wie etwa bei der Irreführung im Rahmen des § 5 UWG – auf das Verkehrsverständnis abgestellt werden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 16 Rn. 11). Die Angaben sind nur dann unwahr, wenn deren tatsächlicher Inhalt mit der objektiven Wahrheit nicht übereinstimmt (vgl. Franzke in Büscher aaO, § 16 Rn. 8, mwN). Vorliegend hat der Kläger indes nur allgemeine werbliche Anpreisungen in Bezug auf die Umweltfreundlichkeit der PKW der Beklagten beschrieben. Eine einzelne Aussage, die unzutreffend wäre, hat der Kläger schon nicht benannt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass eine konkrete Aussage tatsächlich objektiv unwahr sein sollte.
5. Die Ansprüche ergeben sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder mit § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV.
a) Der Anspruch ist nicht begründet, weil es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Der 15. Zivilsenat hat hierzu in einem Beschluss vom 22.08.2019 (15 U 76/18) folgendes ausgeführt:
„Mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 6 Abs. 1 EG-FGV scheitern bereits daran, dass es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um Schutzgesetze handelt. Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, […] für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, […] im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz von Individualinteressen zu dienen (zu dieser Voraussetzung MüKo/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 498). Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (BGH, EuGH Vorlage v. 9.5.2015 – VII ZR 36/14, juris Rn. 20). § 27 Abs. 1 EG-FGV dient der Umsetzung des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Sinn und Zweck der Norm sind folglich im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu ermitteln. Nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 zielt die Richtlinie 2007/46/EG darauf ab, einen funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen. Aus Erwägungsgrund 3 folgt darüber hinaus, dass sie eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung sicherzustellen bezweckt. Dass die Richtlinie dem Schutz der Fahrzeugerwerber zu dienen bestimmt ist, ist den Erwägungsgründen hingegen nicht zu entnehmen (ebenso LG Braunschweig, Urt. v. 17.1.2018 – 3 O 1138/16, juris Rn. 59). Soweit teilweise ein entsprechender Schutzweck aus Anhang IX der Verordnung Nr. 385/2009/EG entnommen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 – 28 O 250/17 – juris Rn. 33 f.; Harke, VuR 2017, 83, 85; hierauf ohne weitere Begründung verweisend LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017– 3 O 252/16, juris Rn. 80), folgt der Senat dem nicht. Dessen Bestimmungen ersetzen Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, auf den Art. 26 der Richtlinie sowie § 27 Abs. 1 EG-FGV verweisen. Der individualschützende Zweck soll sich dabei aus folgender Formulierung ergeben, die sich unter der Überschrift „0. Ziele“ findet: „Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.“ Hieraus wird gefolgert, die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung seien insoweit individualschützend, als sie dem Interesse des einzelnen Käufers eines PKW zu dienen bestimmt seien, ein ohne weiteres zulassungsfähiges und auch dauerhaft zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 – 28 O 250/17, juris Rn. 34). Jedoch führt der Umstand, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den Fahrzeugkäufer adressieren soll, nicht zu einer Erweiterung des Schutzzwecks der Richtlinie auf den Fahrzeugerwerber. Vielmehr steht auch die Übereinstimmungsbescheinigung im Dienste der in den Erwägungsgründen genannten Ziele. Es soll sichergestellt sein, dass Fahrzeuge nicht deshalb nicht in den Verkehr gelangen, weil Fahrzeugerwerber den Verdacht hegen müssen, dass ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Fahrzeug nicht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften steht. In diesem Sinne dient die Regelung dem Ziel, einen Binnenmarkt durch Rechtsvereinheitlichung zu verwirklichen. Denn mit Hilfe der Übereinstimmungsbescheinigung soll ein faktisches Handelshemmnis für den grenzüberschreitenden Warenverkehr abgebaut werden. Lediglich reflexiv geschützt, aber nicht vom Schutzzweck der Richtlinie erfasst, ist hingegen das Interesse des Erwerbers, ein zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten. Die Perspektive des Normgebers ist vielmehr darauf gerichtet, dass ein zulassungsfähiges Fahrzeug ohne Schwierigkeiten abgesetzt werden kann. Auch der nationale Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie von ihrem Zweck, Handelshemmnisse abzubauen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft zu dienen, leiten lassen (BR-Drs. 190/09, S. 36). Dass der Individualschutz der Fahrzeugerwerber im „Aufgabenbereich der Norm“ liegt, wie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, EuGH Vorlage v. 9.5.2015 – VII ZR 36/14, juris Rn. 20) es von einem Schutzgesetz verlangt, ist indes nicht ersichtlich.“
Dem schließt sich der Senat an. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.
b) Der Anspruch ergibt sich aus einem weiteren Grund nicht: Der Kläger hat vorliegend einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften ins Blaue hinein behauptet, so dass auf diese nicht abgestellt werden kann.
Wie dargelegt hat der Kläger zu dem konkret von ihm erworbenen Fahrzeug in Bezug auf mögliche Abweichungen der Abgaswerte nichts Konkretes vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Rückruf oder eine Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs des Klägers droht. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kraftfahrtbundesamt die Voraussetzungen für eine der genannten Maßnahmen als gegeben ansieht.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung insbesondere auf dem im vorliegenden Fall nicht hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers und damit auf einem Einzelfall.
8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Meta
27.09.2019
Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.09.2019, Az. 6 U 57/19 (REWIS RS 2019, 3082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3082
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VI ZR 433/19, 19.01.2021.
Oberlandesgericht Köln, 6 U 57/19, 27.09.2019.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
15 U 93/19 (Oberlandesgericht Köln)
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Marke, Unfall, Annahmeverzug, Auslegung, Fahrzeug, Verletzung, Streitwert, Anspruch, Frist, Beweislast, PKW, Kosten …
9 O 332/20 (Landgericht Hagen)
Kein Schadensersatzanspruch des Käufers eines VW Golf mit einem Dieselmotor der Baureihe EA288
28 U 269/19 (Oberlandesgericht Hamm)