Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. IV ZR 18/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4997

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]

Verkündet am:

16. Februar 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

[X.] § 12 Abs. 3

Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Ent-scheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte [X.] und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.

[X.], Urteil vom 16. Februar 2005 - [X.] - OLG Celle

LG Hannover

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird
auf Kosten des [X.]n zu 2), der auch die im Revisi-onsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt, zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erhebt gegen den [X.]n zu 2), einen [X.], Leistungsansprüche wegen des Dieb-stahls seiner Yacht "–––.." (–––––––––––..).

Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworbene Yacht unter Vermittlung der E.

, der ehemaligen [X.]n zu 1), mit Vertrag vom 3. Mai 2000 beim [X.]n zu 2) mit einer Versicherungssumme von 295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversiche-rung von Wassersportfahrzeugen ([X.] 1993) - 3 -

zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben rechts allein die frühere [X.] zu 1) und darunter die Büroanschrift des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der fol-gende Text:
"In Vollmacht des Versicherers [X.]

E.

"

Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal des Sportboot-hafens (–––) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. [X.] die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die [X.] (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschal-ter der elektrischen Anlage in den [X.] stecken.

In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde die Yacht von unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall der [X.]n zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des [X.] zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregu-lierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der - 4 -

Versicherungssumme erwiderte die [X.] zu 1) mit Schreiben vom 23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem (namentlich genannten) [X.]n zu 2), müsse sie mitteilen, man könne der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, ebenfalls an die [X.] zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des Streithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt [X.]aus [X.]. Unter dem Betreff "[X.]/Fr.

" teilte er dem Streithelfer mit Schreiben vom 8. November 2001 mit, daß er "die Interessen des [X.]" anwaltlich wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.

Mit einem an Rechtsanwalt [X.]gerichteten Schreiben vom 20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage gegen die [X.] zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. Novem-ber 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der [X.] aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der [X.]n zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Rechtsanwalt [X.]unter dem Betreff "[X.]/Fr.

" an den [X.] und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegange-nen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des [X.] zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der [X.] von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs [X.] 5 -

naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3
[X.])."

In dem vom Kläger zunächst gegen die [X.] zu 1) geführten Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithel-fer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren gegen den [X.]n zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] für leistungsfrei und ist wei-ter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der [X.] sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben [X.]. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Klä-ger sämtliche Motoren- und [X.] an Bord gelassen und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Der Kläger meint, der [X.] zu 2) könne sich angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der Klage gegen die [X.] zu 1) zurechnen lassen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der [X.] zu 2) weiter-hin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 6 -

[X.] Das Berufungsgericht führt aus:

1. Der Antrag auf Feststellung, der [X.] zu 2) sei verpflichtet, dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Scha-den aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu [X.], sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn von dem [X.]n zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels be-dürfe.

2. Anders als das [X.] ist das Berufungsgericht weiter der Auffassung, der [X.] zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmiß-bräuchlich dar.

Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall ([X.], 435) - darin, daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte [X.] zu 1) im Zeit-punkt der vom [X.]n zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 [X.] erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei [X.] sich der [X.] zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung beauftragten [X.]n zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. Unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben, der das [X.] 7 -

verhältnis in besonderem Maße präge, sei der [X.] zu 2) wegen des Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten Umstände des Falles gegenüber der [X.]n zu 1) verpflichtet gewe-sen, im [X.] ausdrücklich klarzustellen, daß nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen [X.]wechsel im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen [X.] und Glauben, wenn der [X.] zu 2), der sich zudem von demselben [X.] habe vertreten lassen wie die [X.] zu 1), zunächst den Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals nach dem [X.]wechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.

Der Zweck des § 12 Abs. 3 [X.], eine Verzögerung der Klärung zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu ver-hindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines [X.] zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das [X.] vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei für den [X.]n zu 2) ersichtlich gewe-sen, daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.

Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegangenen Regulie-rungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht [X.] erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "füh-renden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die [X.] zu 1) - 8 -

nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -mak-lerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum Ausdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz "Wassersport-Versi-cherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf Jahre bei der [X.]n zu 1 schadensfrei versichert sei.

Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des [X.]n zu 2) in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des Kurzrubrums "[X.]/Fr. " nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein der [X.] zu 2) Versicherer sei.

3. Der [X.] zu 2) sei auch nicht nach § 61 [X.] von der [X.] frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsge-richts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motor- und Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzuse-hen, doch habe der [X.] zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht unter Zuhilfenahme der [X.] gestohlen worden sei. Es könne viel-mehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines ande-ren Bootes auf See geschleppt worden sei.

Der Verbleib der [X.] an Bord stelle schließlich auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 [X.] dar, weil es an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.

- 9 -

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.

1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellungsantrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten [X.]sklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststel-lungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Fest-stellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Fest-stellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Ge-sichtspunkt der [X.] eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt ([X.], Urteile vom 4. Dezember 1986 - [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Fest-stellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - [X.]/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte [X.] die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf ([X.], Urteil vom 28. September 1999 - [X.] - [X.], 1555 unter [X.], [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1272 unter [X.]). Das hat der [X.] bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten [X.] um eine Bank ([X.], Urteile vom 30. April 1991 - [X.] - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - [X.] - NJW 1995, 2219 unter [X.] 1 - insofern in [X.]Z 130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - [X.] - NJW 1996, 918 unter [X.]), eine Behörde ([X.], Urteil vom 9. Juni 1983 - 10 -

- [X.]/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein gro-ßes Versicherungsunternehmen ([X.], Urteil vom 28. September 1999 aaO unter [X.], [X.]) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung [X.] erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.

2. Die Annahme des Tatrichters, der [X.] zu 2) dürfe sich im vorliegenden Fall nach [X.] und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.].

a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von [X.] und Glauben bil-det eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung ([X.]/[X.], [X.]. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ent-schieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des [X.] und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. dazu [X.]Z 122, 308, 314; 146, 217, 223; [X.], Urteile vom 6. [X.] - [X.] - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 949 unter [X.]; vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 2448 unter [X.]).

b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht auf. - 11 -

Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] dem Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1966 - [X.] - VersR 1966, 723 unter V; weitere [X.] bei [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und 59, ferner bei [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsurteils kann sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem [X.]n zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die [X.] zu 2) bereits zurechenbare Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die [X.]) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 12 Abs. 3 [X.] erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versi-cherungsbedingungen, die Firmenbezeichnung der [X.]n zu 1), die im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden [X.] ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht be-hauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehrere tatrichterli-che Entscheidungen anderer [X.]e lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht [X.] gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-- 12 -

nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in [X.] zur Entscheidung des [X.] vom 10. Januar 1996 ([X.], 435). Zwar hatte das [X.] es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungs-freiheit nach § 12 Abs. 3 [X.] zu versagen und zur Begründung ausge-führt, es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer [X.] davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist [X.] zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die [X.] nicht fähig ist.

d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Berufungsgericht mit der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des [X.] gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 [X.] stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Frage-stellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach § 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 [X.] obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen [X.] für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. Juli 1986 - [X.] - [X.], 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu [X.] 13 -

recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der Yacht beauftragte [X.] (das keine Repräsentantenstellung eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß [X.] an Bord geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.

Soweit die Revision geltend macht, es sei hier schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das [X.] der genannten [X.] an Bord mitursächlich für den Diebstahl geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Gesche-hensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vor-ausgesetzt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 unter [X.] und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. dazu [X.] in [X.], ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür spre-chen, daß das Boot des [X.] zumindest nicht mit eigener Motorkraft das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und [X.] aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des Einzelfalles aus. - 14 -

4. Auch eine Leistungsfreiheit der [X.]n zu 2) wegen Gefahr-erhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 [X.]) hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision gel-tend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des [X.] erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die [X.] und [X.] ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der [X.] und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 18/04

16.02.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. IV ZR 18/04 (REWIS RS 2005, 4997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4997

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