Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 2287

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Gegenstand

Besoldung sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nordrheinwestfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in 2003 und 2004 sowie Beamter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 - Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2003


Leitsatz

1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. zur Besoldung der Professoren BVerfGE 130, 263 und zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris).

2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln.

3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).

4. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.

5. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation der Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

6. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) Anlage 21 Nummer 1 ([X.] ab 1. März 2010) zu § 20a Absatz 2 des [X.] (SächsBesG, in der Fassung des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.]] in der Fassung des Anhangs zu Artikel 2 Nummer 7 des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.]])

b) sowie Anlage 2 Nummer 1 ([X.] ab 1. April 2011) zu § 20 Absatz 2 des [X.] (SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 16. Juni 2011 [[X.] 170] in der Fassung des Anhangs zu Artikel 1 Nummer 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 16. Juni 2011 [[X.] 170])

jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 ([X.] 2011/2012 - [X.] 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 ([X.] 402) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] in dem Kalenderjahr 2011 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Der Gesetzgeber des [X.] hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen.

4. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020])

b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. April 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798)

c) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. April 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des [X.] zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798)

d) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798)

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz [X.] vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] in [X.] in den Kalenderjahren 2003 und 2004 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

5. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2002) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020])

b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2003) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1 zu Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798)

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz [X.] vom 20. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] in dem Kalenderjahr 2003 in [X.] betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

6. Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung A ab 1. August 2004) zu § 20 Absatz 2 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.] in der Fassung vom 6. August 2002 [[X.] I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798)

ist, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] in [X.] im Kalenderjahr 2005 betrifft, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.

Gründe

1

Gegenstand der Entscheidung sind mehrere [X.]vorlagen zur Frage der [X.]erfassungsmäßigkeit der sogenannten "[X.]" von Beamten in verschiedenen [X.] und zu unterschiedlichen [X.]räumen.

2

Die [X.]orlagen des [X.] für das [X.] betreffen die Frage, ob die [X.]limentation [X.] Beamter der Besoldungsgruppe [X.] in den Jahren 2003 und 2004 (2 [X.]/09) und der [X.] und [X.] im [X.] (2 [X.]) verfassungsgemäß war.

3

Das [X.] hat die Frage vorgelegt, ob die [X.]limentation von Beamten der Besoldungsgruppe [X.] nach dem [X.] im [X.] verfassungsgemäß war (2 BvL 5/13).

4

Gegenstand der [X.]orlage des [X.] 2 BvL 20/14 ist die Frage, ob die [X.]limentation eines Beamten in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] im [X.] verfassungsgemäß war.

5

1. [X.]on 1971 bis 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der [X.]gesetzgeber zuständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in [X.]rt. 74a [X.]bs. 1 a.F. GG für die Besoldung und [X.]ersorgung der [X.]ngehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch [X.]rt. 1 Nr. 1 des [X.]chtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [[X.]]) durch den Erlass des [X.]es abschließend Gebrauch gemacht. Bis zum [X.] war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 [X.] (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. [X.]ugust 2002 - [X.] a.F. -, [X.] 3020) erhielten die Beamten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung; gleiches galt nach § 68a [X.] a.F. bezüglich des Urlaubsgeldes.

6

Die Sonderzuwendung war im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642) geregelt. Nach § 6 [X.]bs. 1 [X.] [X.] wurde der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt, wobei gemäß § 13 [X.] ein Bemessungsfaktor galt, der sich nach dem [X.]erhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. [X.] betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 [X.] des für Dezember 2002 maßgebenden [X.]. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im [X.] 84,29 [X.] der Dezemberbezüge betragen.

7

Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) geregelt. Beamte zählten zu dem nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] berechtigten Personenkreis. Die Bestimmung lautete:

§ 1

Berechtigter Personenkreis

(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz

1. [X.]beamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der [X.]ufsicht eines [X.] unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie entpflichtete Hochschullehrer,

2. [X.] des [X.] und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen [X.],

3. Berufssoldaten und Soldaten auf [X.] mit [X.]nspruch auf Besoldung oder [X.]usbildungsgeld (§ 30 [X.]bs. 2 des Soldatengesetzes).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre [X.]erbände.

8

§ 2 [X.] regelte die [X.]oraussetzungen eines Urlaubsgeldanspruchs wie folgt:

§ 2

[X.]nspruchsvoraussetzungen

(1) [X.]oraussetzung für den [X.]nspruch ist, dass der Berechtigte

1. am ersten allgemeinen [X.]rbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 [X.]bs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und

2. seit dem ersten allgemeinen [X.]rbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 [X.]bs. 1 des [X.]es) in einem Dienst-, [X.]rbeits- oder [X.]usbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.

Sind die [X.]nspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein [X.]nspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder [X.]nwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder [X.]nwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder zustehen. [X.]uf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser [X.] geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.

(2) Die [X.]oraussetzungen des [X.]bsatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die [X.] zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen [X.]usbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner [X.]erwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung ([X.]bschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder [X.]rbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen [X.]rbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.

9

Nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] betrug das Urlaubsgeld für Beamte der Besoldungsgruppe [X.] und höher 255,65 €. § 4 [X.] lautete:

§ 4

Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 [X.], für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 332,34 [X.].

(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige [X.]rbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen [X.]erhältnis verringertes Urlaubsgeld.

(3) Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsgeld anzurechnen.

2. [X.]b dem [X.] gab es Bestrebungen, die Beamtenbesoldung für eigenständige Regelungen der Länder zu öffnen, die schließlich in eine zunächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der Besoldung mündeten.

Die Teilföderalisierung des [X.] wurde vollzogen durch das Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und [X.]ersorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher [X.]orschriften ([X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] 1798). Durch [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 [X.] 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das [X.] aufgehoben. [X.]rt. 18 [X.]bs. 2 [X.] 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere [X.]nwendung. Die [X.]orschrift lautete:

[X.]rtikel 18

[X.]ufhebung von [X.]orschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), und

2. das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780).

(2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), und das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.

(…)

Den [X.] wurde gemäß [X.]rt. 18 [X.]bs. 2 in [X.]erbindung mit [X.]rt. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004 im Wege einer Neufassung des § 67 [X.] zugleich die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem [X.] und den [X.] aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet:

[X.]rtikel 13

Änderung des [X.]es

Das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020), zuletzt geändert durch [X.]rtikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. - 6. (…)

7. § 67 wird wie folgt gefasst:

"§ 67 Jährliche Sonderzahlungen

(1) Soweit der [X.] oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen. Daneben kann für jedes Kind eines Berechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 € gewährt werden. Bei den Bezügen nach [X.] sind die [X.]uslandsdienstbezüge nach dem 5. [X.]bschnitt, Zulagen und [X.]ergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen. [X.]bweichend von [X.] kann die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] um bis zu 332,34 [X.] und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis zu 255,65 [X.] erhöht werden.

(2) In der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung ist die Zahlungsweise zu bestimmen. [X.]ußerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach [X.]bsatz 1 [X.] und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen [X.]npassungen nach § 14 teilnehmen."

8. (…)

Für die [X.] und 2004 enthielt das [X.] 2003/2004 spezielle Regelungen, die neben die bereits zitierten Bestimmungen traten. [X.]rt. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004 in [X.]erbindung mit § 85 [X.] betraf die Einmalzahlung im [X.]; [X.]rt. 2 Nr. 2 [X.] 2003/2004 in [X.]erbindung mit § 85 [X.] betraf die Einmalzahlung im [X.]. Diese Einmalzahlungen kamen als weiterer Besoldungsbestandteil zu der sonstigen Besoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden [X.]orschriften lauten:

[X.]rtikel 1

Änderung des [X.]es für das [X.]

Das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020), geändert durch [X.]rtikel 10 des Gesetzes vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3082), wird wie folgt geändert:

1. - 4. (…)

5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt:

" (…)

§ 85 Einmalzahlung im [X.]

(1) Beamte, [X.] und Soldaten mit [X.]nspruch auf Besoldung für den gesamten Monat [X.]pril 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 ([X.]) zugestanden haben, höchstens 185 [X.], soweit von der Ermächtigung nach [X.]bsatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. [X.] gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe [X.]

(…)

(6) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach [X.]bsatz 1 für die Ämter der den St[X.]tssekretären des [X.] vergleichbaren Beamten in den [X.] entsprechend [X.]bsatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."

6. (…)

[X.]rtikel 2

Änderung des [X.]es für das [X.]

Das [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020), zuletzt geändert durch [X.]rtikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. (…)

2. § 85 wird wie folgt gefasst:

"§ 85 Einmalzahlung im [X.]

(1) Beamte, [X.] und Soldaten, die im Monat November 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn in einem Beamten-, [X.]- oder Soldatenverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat [X.]nspruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50 [X.], [X.]nwärter in Höhe von 30 [X.], soweit von der Ermächtigung nach [X.]bsatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. [X.] gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe [X.]"

(2) - 3. …

3. Die drei Länder, deren Besoldungsvorschriften verfahrensgegenständlich sind, haben von der Möglichkeit, jährliche Sonderzahlungen in eigener Zuständigkeit für ihren Bereich neu zu regeln, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht.

a) Der [X.] verabschiedete am 20. November 2003 als [X.]rt. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der St[X.]tssekretäre und entsprechender [X.]ersorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das [X.] das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, [X.] und [X.]ersorgungsempfänger für das [X.] (Sonderzahlungsgesetz [X.] - SZG-[X.] [[X.] 696]). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in [X.] trat, sah eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wurde nicht mehr gewährt. Nach § 6 des Gesetzes betrug der Grundbetrag der Sonderzahlung für das [X.] für Beamte der Besoldungsgruppen [X.] und höher 50 [X.] der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge.

Die maßgeblichen [X.]orschriften des SZG-[X.] in der Fassung vom 30. November 2003 waren:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. Beamtinnen und Beamte des [X.], der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der [X.]ufsicht des [X.] unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. - (2) …

§ 2

[X.]nspruchsvoraussetzungen für Beamte und [X.]

(1) [X.]oraussetzung für den [X.]nspruch ist, dass die Berechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 [X.]bs. 1 des [X.]es) in einem hauptberuflichen Dienst- oder [X.]rbeitsverhältnis oder einem [X.]usbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres [X.]usscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) - (6) …

§ 5

Zusammensetzung der Sonderzahlung

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 6

Grundbetrag für Beamte und [X.]

(1) Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] in Höhe von 84,29 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der [X.] und [X.] sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von [X.]nwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen berechnet und gewährt, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen. [X.]b dem [X.] tritt an die Stelle der in [X.] genannten [X.]omhundertsätze der [X.]omhundertsatz, der sich aus dem [X.]erhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das [X.] wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden [X.]omhundertsatz festzusetzen.

(2) Bezüge im Sinne des [X.]bsatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des [X.]es

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, [X.]mts-, Stellen-, [X.]usgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie [X.]nwärterbezüge,

2. - (4) …

In der Begründung zum Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. [X.]on der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter [X.]usgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und [X.]ersorgungsempfänger einschließen ([X.] Drucksache [[X.]] 13/4313, [X.], 17).

b) [X.]) In [X.] wurde zum 1. Januar 2004 die Höhe der jährlichen Sonderzahlung für Beamte des gehobenen Dienstes auf 1.200 € festgesetzt; das Urlaubsgeld, das bisher 255,65 € betragen hatte, entfiel durch die [X.]ufhebung des [X.]. Die maßgeblichen [X.]orschriften des [X.] über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] - [X.]) vom 6. Januar 2004 ([X.] 2) lauteten:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1. Beamte des Freist[X.]tes [X.], der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der [X.]ufsicht des Freist[X.]tes [X.] unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. [X.] des Freist[X.]tes [X.],

3. Mitglieder der St[X.]tsregierung,

4. [X.]ersorgungsempfänger, denen laufende [X.]ersorgungsbezüge zustehen, die der Freist[X.]t [X.], eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Landkreis oder eine der sonstigen der [X.]ufsicht des Freist[X.]tes [X.] unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

[X.]usgenommen von einer jährlichen Sonderzahlung sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche [X.].

(2) Das Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre [X.]erbände.

§ 2

[X.]nspruchsvoraussetzungen

[X.]oraussetzung für den [X.]nspruch ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 bis 4 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht.

§ 4

Höhe der Sonderzahlung für Beamte, [X.] und Mitglieder der St[X.]tsregierung

(1) Die Höhe der Sonderzahlung für Beamte, [X.] und Mitglieder der St[X.]tsregierung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die am 1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt

1.

im einfachen und mittleren Dienst

1 025 [X.],

2.

im gehobenen Dienst

1 200 [X.],

3.

im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.]6, [X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.] und W 2

1 500 [X.],

4.

für die übrigen Besoldungsgruppen und Mitglieder der St[X.]tsregierung

1 800 [X.],

5.

für [X.]nwärter

350 [X.].

(2) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen [X.]erhältnis wie die [X.]rbeitszeit gekürzt.

(3) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-​rechtlichen Dienstherrn (§ 29 [X.]bs. 1 des [X.]es) Bezüge erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung für die [X.]en, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere [X.]räume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung während eines [X.]rbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur [X.]ollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor [X.]ntritt der Elternzeit [X.]nspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach [X.] bestanden hat.

(4) Erhält der Berechtigte eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung oder eine vergleichbare tarifliche Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ([X.]/9111, [X.]3) sollte ein vollständiger Systemwechsel vollzogen werden mit einer [X.]ereinheitlichung der Sonderzahlungen für Besoldungs- und [X.]ersorgungsempfänger mit [X.]nspruch auf Bezüge nach dem [X.] beziehungsweise Beamtenversorgungsgesetz unmittelbar und für diejenigen mit [X.]nspruch auf Bezüge nach dem [X.] beziehungsweise Beamtenversorgungsgesetz in [X.]erbindung mit der [X.] über [X.]e Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit [X.]s ([X.] - 2. [X.] a.F.) beziehungsweise der [X.]erordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit [X.]s ([X.] - [X.]). Zugleich sollte im Hinblick auf Deregulierung und [X.]erwaltungsvereinfachung der [X.] wesentlich gekürzt und transparent gestaltet werden. [X.]n die Stelle der beiden [X.]gesetze und der beiden Leistungen Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sollte im Freist[X.]t [X.] ein Gesetz über die Gewährung einer einzigen Sonderzahlung treten. Um den veränderten allgemeinen [X.], wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen im Freist[X.]t [X.] Rechnung zu tragen, sollte die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung abgesenkt werden. Die Besoldungs- und [X.]ersorgungsempfänger sollten damit einen solidarischen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten.

bb) Durch [X.]rt. 27 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 ([X.] 2011/2012 - [X.] 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 ([X.] 387, 402), in [X.] getreten am 1. Januar 2011, wurde das [X.] aufgehoben. Diese [X.]orschrift lautet wie folgt:

Das [X.] über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.] - [X.]) vom 6. Januar 2004 (SächsG[X.]Bl. [X.]) wird aufgehoben.

Die Gesetzesbegründung ([X.] 5/3195, [X.]15) rechtfertigt die Maßnahme mit der geringen Wirtschaftskraft, der hohen [X.]rbeitslosigkeit im Freist[X.]t [X.] und dem niedrigen [X.] für vergleichbare Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das grundgesetzliche [X.]erschuldungsverbot in [X.]erbindung mit der prognostizierten langfristigen Einnahmeentwicklung im Freist[X.]t [X.] erfordere eine nachhaltige [X.]npassung der Strukturen und Prüfung sämtlicher [X.]usgaben. [X.]uch von den Beamten des Freist[X.]tes [X.] werde insoweit ein Beitrag erwartet.

c) Das Land [X.] machte erstmals mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher [X.]orschriften und des [X.] vom 31. Oktober 2003 ([X.]. [X.] [[X.] 372]) von seiner Besoldungskompetenz Gebrauch.

[X.]) [X.]rt. 1 Nr. 4 [X.]. [X.], in [X.] getreten am 8. November 2003, fügte einen neuen § 13 in das [X.] ([X.]) vom 5. Juni 1997 ([X.] 244) ein, nach dem für das [X.] eine (einmalige) Sonderzahlung in Höhe von 65 [X.] der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge gewährt wurde. § 13 [X.] lautete:

§ 13

Besoldungs- und versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften

(1) Das [X.]besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch [X.]recht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder [X.]ersorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] nicht, soweit dadurch die [X.] und [X.] in den Jahren 2003 und 2004 erhöht und Einmalzahlungen festgelegt werden.

(2) Für das [X.] werden Sonderzahlungen als Einmalzahlung in [X.]nwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 ([X.] 3642), zuletzt geändert durch [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.] 686), geleistet; der nach dessen § 13 [X.] anzuwendende Bemessungsfaktor beträgt 0,65.

bb) [X.] bestimmte sich die Sonderzahlung nach § 8 [X.] (§ 8 [X.] a.F.; eingefügt durch [X.]rt. 1 Nr. 3 [X.]. [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2004), der eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 [X.] der berücksichtigungsfähigen Bezüge - dies entspricht bei Betrachtung des gesamten Kalenderjahres 2004 etwa 50 [X.] eines Monatsbezuges - vorsah. Niedrigere Besoldungsgruppen ([X.] bis [X.]) erhielten im Interesse des [X.] [X.]usgleichs zusätzlich einen Erhöhungsbetrag in Form eines Festbetrags von 120 €, der im Monat Juli mit dem [X.] ausbezahlt wurde. § 8 [X.] a.F. hatte folgenden Inhalt:

§ 8

Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen, Beamte, [X.]innen und [X.] erhalten neben ihren monatlichen Dienst- oder [X.]nwärterbezügen monatlich eine Sonderzahlung (§ 67 [X.]) in Höhe von 4,17 vom Hundert dieser Bezüge. Zulagen und [X.]ergütungen nach den §§ 42 a, 45, 47, 48, 50 a und 51 [X.], [X.]uslandsdienstbezüge nach dem 5. [X.]bschnitt des [X.]es sowie Einmalzahlungen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1. In den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] erhöht sich die Sonderzahlung für den Monat Juli um 120 [X.].

(2) [X.]ersorgungsempfängerinnen und [X.]ersorgungsempfänger erhalten neben ihren monatlichen [X.]ersorgungsbezügen eine monatliche Sonderzahlung (§ 50 [X.]bs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - [X.]) in Höhe von 4,17 vom Hundert dieser Bezüge. [X.] gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach § 47 oder 47 a [X.] erhalten. Für die Berechnung nach [X.] sind die monatlichen [X.]ersorgungsbezüge vor der [X.]nwendung von Ruhens- und [X.]nrechnungsvorschriften zugrunde zu legen. Nicht zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören die Zuschläge nach den §§ 50 a bis 50 e [X.] und Einmalzahlungen.

(3) Berechtigte nach den [X.]bsätzen 1 und 2 erhalten für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Juli ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 [X.]. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten die jährliche Sonderzahlung selbst. Die jährliche Sonderzahlung wird mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt.

Der Gesetzentwurf ([X.] 15/389, [X.]) bezweckte, von der durch das [X.] 2003/2004 eröffneten selbstständigen Gestaltungsbefugnis Gebrauch zu machen mit dem Ziel, einen Beitrag des öffentlichen Dienstes zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten.

cc) Im verfahrensgegenständlichen [X.] richtete sich die Sonderzahlung nach der gemäß [X.]rt. 5 Nr. 1 des Nieder[X.] [X.]es (NHhBgG) 2005 vom 17. Dezember 2004 ([X.] 664) vorgenommenen Neuregelung des § 8 [X.] (§ 8 [X.] n.F.). [X.]n die Stelle der im [X.] eingeführten monatlichen Sonderzahlung und des [X.] trat mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für Empfänger von Dienstbezügen niedrigerer Besoldungsgruppen ([X.] bis [X.]) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 €, die neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember gezahlt wurde. Für die übrigen Besoldungsgruppen wurde die jährliche Sonderzahlung gestrichen; lediglich ein kinderbezogener Betrag in Höhe von 25,56 € pro Kind blieb bestehen. In der so geänderten Fassung lautete § 8 [X.]:

§ 8

Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 [X.]. § 6 [X.]bs.1 [X.] gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen, Beamte, [X.]innen, [X.], [X.]ersorgungsempfängerinnen und [X.]ersorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, [X.] oder [X.]ersorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 [X.]. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.

[X.]usweislich der Gesetzesbegründung ([X.] 15/1340, [X.], 18) seien aufgrund der überaus angespannten haushaltswirtschaftlichen Situation und der damit verbundenen [X.]erschärfung der Konsolidierungserfordernisse abermals strukturelle Eingriffe in den [X.]haushalt in Form einer Reduzierung der Personalausgaben notwendig.

4. Im [X.] ging infolge der sogenannten [X.] die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ([X.]rt. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch [X.]rt. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der [X.] eingefügte [X.]rt. 74a GG (vgl. [X.]rt. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, [X.]) aufgehoben, der dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und [X.]ersorgung aller [X.]ngehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. [X.]n die Stelle des in dieser Bestimmung zum [X.]usdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und [X.]ersorgung trat die Regelung in [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG, wonach der [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der [X.] in den [X.] mit [X.]usnahme der Laufbahnen, Besoldung und [X.]ersorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 GG gilt das [X.] als [X.]recht fort; es kann aber durch [X.]recht ersetzt werden.

5. Die [X.]orlagen des [X.] für das [X.] (2 BvL 19/09 und 2 [X.]) beziehen sich auf die Kalenderjahre 2003 und 2004, die [X.]orlage des [X.] bezieht sich auf das [X.] (2 BvL 20/14), also jeweils auf [X.]räume der zwischen [X.] und [X.] geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht. Die [X.]orlage des [X.] (2 BvL 5/13) betrifft das Kalenderjahr 2011, also einen [X.]raum, in dem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder ausschließlich bei den [X.] lag.

a) Grundlage der Besoldung der Beamten in [X.] in den Jahren 2003 und 2004 war das [X.] a.F.

[X.]) § 1 [X.] a.F. regelte den personellen und sachlichen [X.]nwendungsbereich des Gesetzes:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. [X.]beamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der [X.]ufsicht eines [X.] unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. [X.] des [X.] und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen [X.],

3. Berufssoldaten und Soldaten auf [X.].

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. [X.]ergütungen,

6. [X.]uslandsdienstbezüge.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. [X.]nwärterbezüge,

2. jährliche Sonderzuwendungen,

3. vermögenswirksame Leistungen,

4. jährliches Urlaubsgeld.

(4) Die Länder können [X.]e [X.]orschriften im Sinne der [X.]bsätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre [X.]erbände.

bb) Die [X.] und die Bemessung des [X.] waren in § 20 und § 27 [X.] samt [X.]nlagen geregelt:

§ 20

[X.]besoldungsordnungen [X.] und B

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in [X.]besoldungsordnungen oder in [X.]besoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

(2) Die [X.]besoldungsordnung [X.] - aufsteigende Gehälter - und die [X.]besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind [X.]nlage I. Die [X.] der Besoldungsgruppen sind in der [X.]nlage I[X.] ausgewiesen. Die [X.]regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates Funktionen den Ämtern in den [X.]besoldungsordnungen zuzuordnen.

(3) …

§ 27

Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das [X.]ufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem [X.] und der Leistung. Es wird mindestens das [X.]nfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im [X.]bstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im [X.]bstand von drei Jahren und darüber hinaus im [X.]bstand von [X.]n.

(3) - (5) …

In [X.]nlage I[X.] Nr. 1 zum [X.] sind die [X.] der [X.]besoldungsordnung [X.] enthalten.

cc) Lineare [X.]en in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten im Wege einer Änderung des § 14 [X.] a.F. durch [X.]rt. 1 bis 3 [X.] 2003/2004. Zum 1. [X.]pril 2003 wurden die [X.] in den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.]1 und zum 1. Juli 2003 in den [X.] und höher jeweils um 2,4 [X.] angehoben. Zum 1. [X.]pril 2004 und 1. [X.]ugust 2004 wurden in der [X.] die [X.] jeweils um 1,0 [X.] erhöht. § 14 [X.] in der Fassung des [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 lautete:

§ 14

[X.]npassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den [X.] verbundenen [X.]erantwortung durch [X.]gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 2,4 vom Hundert werden erhöht

1. die [X.],

2. der Familienzuschlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.] sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]besoldungsordnungen [X.] und B,

4. die [X.]nwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.]1 und [X.]nwärter ab 1. [X.]pril 2003, für die übrigen Besoldungsgruppen ab 1. Juli 2003, soweit von der Ermächtigung nach [X.]bsatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach [X.] Nr. 1 gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für die Besoldungsgruppe [X.] Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den [X.]nlagen I[X.], [X.], [X.]III und [X.] in der ab dem 1. [X.]pril 2003 geltenden Fassung.

(3) - (4) …

§ 14 [X.] in der Fassung des [X.]rt. 2 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 lautete:

§ 14

[X.]npassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den [X.] verbundenen [X.]erantwortung durch [X.]gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht

1. die [X.],

2. der Familienzuschlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.] sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]besoldungsordnungen [X.] und B,

4. die [X.]nwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt ab 1. [X.]pril 2004, soweit von der Ermächtigung nach [X.]bsatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach [X.] Nr. 1 gilt im [X.] nicht für die Besoldungsgruppe [X.] Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den [X.]nlagen I[X.], [X.], [X.]III und [X.] in der ab dem 1. [X.]pril 2004 geltenden Fassung.

(3) - (4) …

§ 14 [X.] in der Fassung des [X.]rt. 3 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 hatte folgenden Inhalt:

§ 14

[X.]npassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den [X.] verbundenen [X.]erantwortung durch [X.]gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht

1. die [X.],

2. der Familienzuschlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.] sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]besoldungsordnungen [X.] und B,

4. die [X.]nwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt ab 1. [X.]ugust 2004, soweit von der Ermächtigung nach [X.]bsatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach [X.] Nr. 1 gilt im [X.] nicht für die Besoldungsgruppe [X.] Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den [X.]nlagen I[X.], [X.], [X.]III und [X.] in der ab dem 1. [X.]ugust 2004 geltenden Fassung.

(3) - (4) …

b) Grundlage der Besoldung der Beamten in [X.] im [X.]orlagezeitraum des Jahres 2011 war neben dem [X.] das [X.] ([X.]) vom 28. Januar 1998 ([X.] 50) in der Fassung des [X.]rt. 2 des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 ([X.] 327).

[X.]) § 1 [X.]bs. 1 [X.] regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des [X.] in dem verfahrensgegenständlichen [X.]raum:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und [X.] des Freist[X.]tes [X.] und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der [X.]ufsicht des Freist[X.]tes unterstehenden Körperschaften, [X.]nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen [X.] sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über [X.]ersorgungsbezüge, [X.]ufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2) …

bb) Für die Höhe der einzelnen [X.] ([X.], Familienzuschlag und Zulagen) verwies § 20a [X.]bs. 2 in [X.]erbindung mit § 20a [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] auf die [X.]nlagen zum [X.]. § 20a [X.]bs. 1 [X.] regelte die Höhe der [X.]. § 20a [X.]bs. 1 und 2 [X.] lauteten in der vom 1. März 2009 bis 31. März 2011 geltenden Fassung:

§ 20a

Erhöhung der Besoldung und der [X.]ersorgungsbezüge 2010

(1) [X.]b dem 1. März 2010 erhöhen sich um 1,2 Prozent

1. die [X.],

2. der Familienzuschlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.] sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]nlage I des [X.]es ([X.]besoldungsordnungen [X.] und B),

4. die [X.]nwärtergrundbeträge,

5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen [X.]en teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,

6. der [X.]uslandszuschlag und der [X.]uslandskinderzuschlag.

Die Erhöhung nach [X.] ist eine [X.]npassung der Besoldung im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 des [X.]es. Sie gilt entsprechend für die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten Bezügebestandteile.

(2) Die ab dem 1. März 2010 geltenden Beträge ergeben sich aus den [X.]nlagen 21 bis 34.

(3) - (4) …

Für den [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 fanden sich die [X.] der [X.] in [X.]nlage 21, die [X.] in [X.]nlage 22 und der Familienzuschlag in [X.]nlage 25 zum [X.] in der Fassung des [X.]rt. 2 des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 ([X.] 327).

Zum 1. [X.]pril 2011 wurden die [X.] auf Grundlage des § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 16. Juni 2011 ([X.] 170) um 1,5 [X.] erhöht. § 20 [X.]bs. 2 in [X.]erbindung mit § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] verwies hinsichtlich der [X.] auf die [X.]nlagen zum [X.]. § 20 [X.] in dieser Fassung lautete:

§ 20

Erhöhung der Besoldung und der [X.]ersorgungsbezüge 2011

(1) [X.]b dem 1. [X.]pril 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent

1. die [X.],

2. der Familienzuschlag mit [X.]usnahme der [X.] für die Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] 5,

3. die [X.] sowie die allgemeine Stellenzulage nach [X.]orbemerkung Nummer 27 der [X.]nlage I des [X.]es ([X.]besoldungsordnungen [X.] und B),

4. die [X.]nwärtergrundbeträge,

5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen [X.]en teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und

6. der [X.]uslandszuschlag und der [X.]uslandskinderzuschlag.

Die Erhöhung nach [X.] ist eine [X.]npassung der Besoldung im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 des [X.]es. Sie gilt entsprechend für die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten Bezügebestandteile.

(2) Die ab dem 1. [X.]pril 2011 geltenden Beträge ergeben sich aus den [X.]nlagen 2 bis 12.

(3) - (4) …

Für den [X.]raum vom 1. [X.]pril bis 31. Dezember 2011 fanden sich die [X.] der [X.] in [X.]nlage 2, die [X.] in [X.]nlage 3 und der Familienzuschlag in [X.]nlage 6 zum [X.] in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 16. Juni 2011.

Ferner erhielten Beamte im verfahrensgegenständlichen [X.] gemäß § 18 [X.]bs. 1 [X.] [X.] in der Fassung vom 1. [X.]pril 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. § 18 [X.] lautete wie folgt:

§ 18

Einmalzahlung im [X.]

(1) Beamte und [X.], die mindestens für einen Tag des Monats [X.]pril 2011 [X.]nspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder [X.]verhältnis bei einem Dienstherrn im Freist[X.]t [X.] hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 [X.]. [X.]nwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 [X.]. Beim Zusammentreffen von mehreren [X.]nsprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die [X.]erhältnisse zum 1. [X.]pril 2011 maßgebend. Für Beamte und [X.], die sich im Monat [X.]pril 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; [X.]bsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die [X.]erhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.

(2) - (3) …

c) In [X.] regelte im verfahrensgegenständlichen [X.]raum neben dem Nieder[X.], das die Gewährung einer Sonderzahlung vorsah (siehe oben [X.].I.3.c)), das [X.] a.F. die Besoldung der Beamten, weshalb auf die [X.]usführungen zu der Rechtslage in [X.] verwiesen wird (siehe oben [X.].I.5.a)); eine [X.]npassung der [X.] erfolgte in dem streitgegenständlichen [X.] nicht.

II.

Den fachgerichtlichen [X.]erfahren liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

1. a) [X.]) Kläger des [X.]usgangsverfahrens in dem [X.]erfahren 2 BvL 19/09 ([X.]ktenzeichen des [X.]: 1 [X.]525/08) ist ein im Jahr 1957 geborener [X.]. Er bezog in den Jahren 2003 und 2004 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe [X.]. Nach erfolglosem Widerspruch des [X.] gegen die Kürzung der Sonderzahlung 2003 wies das [X.]erwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. [X.]pril 2008 ([X.]z.: 3 K 1665/04) seine Klage auf Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 84,29 [X.] der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge sowie auf Gewährung eines Urlaubsgeldes für das [X.] in vergleichbarer [X.]rt und Höhe wie im [X.]orjahr ab. Nach Zulassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

bb) Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 das [X.]erfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorgelegt,

1. ob die auf § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 Nr. 1, 3 und 4, [X.]bs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 [X.]bs. 1 und 2, 27 [X.]bs. 1 und 2, 28, 39 [X.]bs. 1, 40 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.]bs. 2 i.[X.].m. [X.]nlage I[X.] Nr. 1, [X.]nlage [X.] i.[X.].m. [X.]nlage I Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe [X.], [X.]nlage [X.] Nr. 30 [X.] i.[X.].m. [X.]nlage I Nr. 27 [X.]bs. 1 Buchstaben a) bb), [X.]nlage [X.] Nr. 27 i.[X.].m. [X.]nlage I Nr. 12 [X.]bs. 1, [X.]nlage [X.] Nr. 12 [X.] in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020) und vom 10. September 2003 ([X.] 1843) i.[X.].m. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, §§ 2, 4 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) i.[X.].m. [X.]rt. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004, § 85 [X.]bs. 1 [X.] i.[X.].m. [X.]rt. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004, § 67 [X.]bs. 1 [X.] und i.[X.].m. [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) i.[X.].m. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, §§ 2, 5, 6 [X.]bs. 1 und 2 Nr. 1, 8 [X.]bs. 1 SZG [X.] vom 20. November 2003 (G[X.] [X.] [X.]96) beruhende Netto-[X.]limentation des [X.] im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe [X.] [X.] - mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in seiner bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung ([X.] 1949, [X.]) nicht vereinbar gewesen ist,

und

2. ob die auf § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 Nr. 1, 3 und 4, [X.]bs. 3 Nr. 2, §§ 20 [X.]bs. 1 und 2, 27 [X.]bs. 1 und 2, 28, 39 [X.]bs. 1, 40 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.]bs. 2 i.[X.].m. [X.]nlage I[X.] Nr. 1 [X.], [X.]nlage [X.] i.[X.].m. [X.]nlage I Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe [X.], [X.]nlage [X.] Nr. 30 i.[X.].m. [X.]nlage I Nr. 27 [X.]bs. 1 Buchstaben a) bb), [X.]nlage [X.] Nr. 27 i.[X.].m. [X.]nlage I Nr. 12 [X.]bs. 1, [X.]nlage [X.] Nr. 12 [X.] in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020) und vom 10. September 2003 ([X.] 1843) i.[X.].m. [X.]rt. 2 Nr. 2 [X.] 2003/2004, § 85 [X.]bs. 1 [X.] i.[X.].m. [X.]rt. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004, § 67 [X.]bs. 1 [X.] und i.[X.].m. [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) i.[X.].m. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, §§ 2, 5, 6 [X.]bs. 1 und 2 Nr. 1, 8 [X.]bs. 1 SZG [X.] vom 20. November 2003 (G[X.] [X.] [X.]96) beruhende Netto-[X.]limentation des [X.] im Kalenderjahr 2004 - bezogen auf die Besoldungsgruppe [X.] [X.] - mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in seiner bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung ([X.] 1949 [X.]) nicht vereinbar gewesen ist.

b) [X.]) Kläger des [X.]usgangsverfahrens in dem [X.]erfahren 2 [X.] ([X.]ktenzeichen des [X.]: 1 [X.]695/08) ist ein im Jahr 1957 geborener Oberamtsanwalt im Dienst des beklagten [X.] [X.]. Er bezog im Kalenderjahr 2003 Dienstbezüge nach den [X.] (Januar bis Oktober) und [X.] (November und Dezember). Nach erfolglosem Widerspruch des [X.] gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003 wies das [X.]erwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. [X.]pril 2008 ([X.]z.: 3 K 1776/04) seine Klage auf vollständige Nachzahlung der Bezüge für Dezember 2003 so, wie sie ohne Berücksichtigung des Sonderzahlungsgesetzes [X.] zur [X.]uszahlung gekommen wären, ab. Nach Zulassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in dem [X.] verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei.

bb) Ebenfalls mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das [X.] das [X.]erfahren 1 [X.]695/08 ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die auf § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 Nr. 1, [X.]bs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 [X.]bs. 1 und 2, 27 [X.]bs. 1 und 2, 28 i.[X.].m. [X.]nlage I[X.] Nr. 1 [X.] in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] 3020) und vom 10. September 2003 ([X.] 1843) i.[X.].m. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, §§ 2, 4 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 ([X.] 1780) i.[X.].m. [X.]rt. 1 Nr. 5 [X.] 2003/2004, § 85 [X.]bs. 1 [X.] i.[X.].m. [X.]rt. 13 Nr. 7 [X.] 2003/2004, § 67 [X.]bs. 1 [X.] und i.[X.].m. [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) i.[X.].m. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, §§ 2 [X.]bs. 1, 5, 6 [X.]bs. 1 und 2 Nr. 1 SZG [X.] vom 20. November 2003 (G[X.] [X.] [X.]96) beruhende Netto-[X.]limentation des [X.] im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die [X.] und [X.] [X.] - mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in seiner bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung ([X.] 1949 [X.]) nicht vereinbar gewesen ist.

c) Das Oberverwaltungsgericht für das [X.] hält in beiden [X.]erfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten [X.]orschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen [X.]orschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger [X.]bweisung der Klagen betreffend die [X.] - den Klagen im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Feststellungsanträge, stattgeben.

Das Oberverwaltungsgericht ist von der [X.]erfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen [X.]räumen überzeugt. Die den [X.]orlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG geschützte [X.]limentationsprinzip. Die Beamten in [X.] hätten im [X.] beziehungsweise 2004 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die - zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die Besoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für die [X.] und 2004 jedoch nicht feststellen. [X.]erfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom [X.] weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer [X.]ngestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier zu betrachtenden [X.]raum zwischen 1991 - dem [X.]punkt, zu dem der [X.] als damals alleiniger [X.] mit der Festlegung der [X.] für in den [X.] verwendete Besoldungsempfänger zu erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen [X.]gebiet gewährte [X.]limentation für amtsangemessen ansah - und 2003/2004 weitaus stärker gestiegen als die Beamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Beamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten beigetragen hätten. Die Belastungen der Beamten im [X.] und 2004 stellten im Übrigen lediglich einen [X.]usschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer [X.]bfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren würde.

2. a) [X.] geborene Klägerin des [X.]erfahrens 2 BvL 5/13 ([X.]ktenzeichen des [X.]: 5 [X.] 55/12 H[X.]L) war seit dem 1. Oktober 1997 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des [X.] [X.]-[X.]nhalt tätig. [X.]b dem [X.]punkt ihrer Ernennung zur [X.]inspektorin z.[X.]. bis zum 31. Dezember 2002 erhielt die Klägerin Dienstbezüge, die nach § 2 [X.]bs. 1 der 2. [X.] zuletzt auf 90 [X.] der für das bisherige [X.]gebiet jeweils geltenden Dienstbezüge abgesenkt waren. [X.]b dem 1. Januar 2003 gewährte die [X.]versicherungsanstalt [X.]-[X.]nhalt, danach die Beklagte des [X.]usgangsverfahrens, der Klägerin einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Ergänzung ihrer Dienstbezüge nach § 4 der 2. [X.] a.F. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 teilte die Beklagte des [X.]usgangsverfahrens, die [X.], der Klägerin mit, dass ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf sie übergegangen sei und auf ihre beamten- und versorgungsrechtliche Stellung die [X.]orschriften des Freist[X.]tes [X.] anzuwenden seien.

[X.]m 27. November 2008 beantragte die Klägerin, ihr eine [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG genügende Besoldung zu gewähren. Mit Bescheid vom 14. [X.]pril 2009 lehnte die Beklagte dies ab und wies auch einen daraufhin erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Unter dem [X.]ktenzeichen des fachgerichtlichen [X.]erfahrens 5 [X.] 332/09 beantragte die Klägerin beim [X.]erwaltungsgericht, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass ihr Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Das dem [X.]orlagebeschluss zugrunde liegende [X.]usgangsverfahren betrifft ausschließlich die Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe [X.] im [X.]. Soweit die Klägerin begehrt, dass ihr Nettoeinkommen ab dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, hat das [X.]erwaltungsgericht das [X.]erfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2012 abgetrennt. Hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2010 hat das [X.]erwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2012 abgewiesen. Eine greifbare Unteralimentation sei für diesen [X.]raum nicht festzustellen; insbesondere sei den [X.] Beamten und damit auch der Klägerin bis einschließlich 2010 noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.200 € gewährt worden.

b) Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 hat das [X.]erwaltungsgericht das [X.]erfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob die im [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 der Klägerin gewährte Nettobesoldung bezogen auf die Besoldungsgruppe [X.] [X.] nach [X.]ufhebung des [X.]es durch [X.]rt. 27 des [X.]es 2011/2012 (SächsG[X.]Bl 2010, [X.]) mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung ([X.] 2034) nicht vereinbar gewesen ist.

[X.]ls [X.]orlagegegenstand bezeichnet das [X.]erwaltungsgericht "die [X.]orschriften, die die Besoldung der Klägerin für den hier dem Streit zugrundeliegenden [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 regeln". Eine [X.]ereinbarkeit mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG hält das [X.]erwaltungsgericht für entscheidungserheblich und begründet dies wie folgt: Erwiesen sich die für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen [X.]orschriften als verfassungswidrig, müsste die Klage in den [X.]usgangsverfahren Erfolg haben. Umgekehrt wäre die Klage abzuweisen, wenn sich die die Besoldung regelnden [X.]orschriften als verfassungsgemäß erwiesen.

Das [X.]erwaltungsgericht hält die einschlägigen [X.]orschriften für verfassungswidrig. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst eine ausführliche Maßstabsbildung zum Gewährleistungsgehalt des von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG geschützten [X.]limentationsprinzips vor. Hiergegen verstießen die den [X.]orlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Klägerin ergebe. Die angenommene [X.]erfassungswidrigkeit des [X.] folge im Überblick aus folgenden Erwägungen: Die finanzielle [X.]usstattung der Beamten sei in dem streitgegenständlichen [X.]raum greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. [X.]ergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, in das mit unterschiedlicher Gewichtung die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards anhand des nominalen Bruttoinlandsprodukts und der durchschnittlichen Steigerung der [X.]rbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem [X.], einzubeziehen seien. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im [X.] um 33,70 % zurückgeblieben. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der [X.] könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen [X.]limentation begründen. Eine Überalimentation der Beamten, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem [X.] nicht mehr feststellen.

3. a) [X.] geborene Kläger des [X.]usgangsverfahrens 2 BvL 20/14 ([X.]ktenzeichen des [X.]: 7 [X.]19/12) steht als Beamter im Dienst des [X.] [X.]. Bis Ende Oktober 2003 war er als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe [X.] (mittlerer Dienst) alimentiert, bevor er im November 2003 zum Steuerinspektor (Besoldungsgruppe [X.], gehobener Dienst) befördert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch beim nieder[X.] [X.]amt für Bezüge und [X.]ersorgung gegen die Neuregelung der Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2005 erhob er Klage beim [X.]erwaltungsgericht Braunschweig gegen das [X.]amt und beantragte zuletzt, festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im [X.] verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Einen daraufhin erlassenen [X.]orlagebeschluss des [X.] vom 9. September 2008 (vormaliges [X.]ktenzeichen: 7 [X.] 357/05) an das [X.]verfassungsgericht hat die [X.] des [X.] mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (2 BvL 17/08, juris) mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der [X.]erfassungswidrigkeit als unzulässig angesehen.

b) Mit Beschluss vom 3. [X.]pril 2014 hat das [X.]erwaltungsgericht Braunschweig das [X.]erfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht erneut die Frage vorgelegt,

ob die auf § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 Nr. 1, 3 und 4, [X.]bs. 3 Nr. 2 i.[X.].m. § 20 [X.]bs. 2 [X.] nebst [X.]nlage I, § 27 [X.]bs. 1 und 2, § 39 [X.]bs. 1 [X.] und 2 nebst [X.]nlage [X.], § 40 [X.]bs. 2, § 51 [X.], § 8 [X.] beruhende Netto-[X.]limentation des [X.] im Kalenderjahr 2005 - bezogen auf die BesGr [X.] [X.] und in den für 2005 maßgebenden Fassungen - mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 des Grundgesetzes in seiner bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung (a.F.) unvereinbar ist.

Das [X.]erwaltungsgericht hält die vorgelegten [X.]orschriften für entscheidungserheblich, weil die Entscheidung über die Klage gerade davon abhänge, ob der [X.]orlagegegenstand verfassungswidrig oder verfassungsgemäß sei.

Das [X.]erwaltungsgericht ist von der [X.]erfassungswidrigkeit der Besoldung des [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]raum überzeugt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen einer amtsangemessenen [X.]limentation referiert es die [X.]usführungen in dem Maßstabsteil eines [X.]orlagebeschlusses des [X.] vom 28. September 2011 zur [X.]erfassungsmäßigkeit der [X.]-Besoldung in [X.]-[X.]nhalt ([X.]G [X.], Beschluss vom 28. September 2011 - 5 [X.]06/09 H[X.]L -, juris) und schließt sich dem an. Zur Frage des [X.] gibt die Kammer eine Passage aus einem [X.]orlagebeschluss des [X.]erwaltungsgerichts Koblenz zur [X.]erfassungsmäßigkeit der [X.] in [X.] wieder ([X.]G Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, juris) und macht sich diese zu Eigen; in den Blick zu nehmen sei demnach der [X.]raum der Jahre 1983 bis 2005. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei - entsprechend der [X.]orgehensweise des [X.]erwaltungsgerichts Koblenz - ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die Entwicklung der [X.]rbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem [X.], einzubeziehen seien. Bringe man eine Sicherheitsmarge von 5 Prozent in [X.]bzug, verbleibe eine [X.]bweichung der Entwicklung der Beamtenbesoldung von dem Referenzsystem im [X.] von 24,69 Prozent. Damit liege in jedem Fall ein Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen [X.]limentation vor.

III.

1. Zu den [X.]orlagen in den [X.]erfahren 2 BvL 19/09 und 2 [X.] haben die [X.]regierung, die [X.]regierung [X.], die Präsidentin des [X.]verwaltungsgerichts, der [X.] und [X.], der Deutsche [X.]wehrverband, der [X.] sowie der [X.] schriftlich Stellung genommen.

2. In dem [X.]erfahren 2 BvL 5/13 haben sich die St[X.]tsregierung des Freist[X.]tes [X.], der Präsident des [X.]verwaltungsgerichts, der [X.] und [X.] sowie der [X.] schriftlich geäußert.

3. In dem [X.]erfahren 2 BvL 20/14 haben die Niedersächsische St[X.]tskanzlei, der Präsident des [X.]verwaltungsgerichts und der [X.] und [X.] schriftliche Stellungnahmen abgegeben.

I[X.].

Das Statistische [X.]amt hat auf [X.]nforderung dem [X.]verfassungsgericht [X.]uskünfte zur Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und zur Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer [X.]rbeitnehmer ausweislich des [X.] sowie zur Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in den [X.] [X.], [X.] und [X.] erteilt, die die [X.]erfahrensbeteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben.

B.

Die [X.]orlagen sind zulässig.

Zwar hat das [X.]erwaltungsgericht [X.] seine [X.]orlagefrage nicht präzise formuliert, weil es in den Tenor des [X.]orlagebeschlusses keine der [X.]orschriften aufgenommen hat, auf denen die Besoldung der Klägerin beruht. Es ergibt sich jedoch aus dem Tenor in [X.]erbindung mit der Begründung des [X.]orlagebeschlusses hinreichend genau, dass die [X.]orlagefrage auf die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation der Klägerin des [X.]usgangsverfahrens in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] im [X.] gerichtet ist (vgl. auch B[X.]erfGE 130, 263 <290>).

Die Entscheidungserheblichkeit der [X.]orlagefrage ist auch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage hinreichend dargetan. Insbesondere ist die verwaltungsprozessuale Entscheidung für die Beklagte des [X.]usgangsverfahrens als richtigen Klagegegner verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die örtliche Zuständigkeit des [X.] folgt aus § 52 Nr. 4 [X.] [X.]ar. 1 [X.]wGO, weil die Klägerin ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 [X.]bs. 1 [X.] [X.]) an der [X.]ußenstelle der Beklagten in [X.] hat.

Die Beklagte des [X.]usgangsverfahrens, die [X.], ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Feststellungsklage gemäß § 78 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]ar. 3 [X.]wGO, § 126 [X.]bs. 3 BRRG passivlegitimiert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts die Klage auf Feststellung der Unteralimentation grundsätzlich gegen das Land zu richten. Zur Begründung verweist das [X.]verwaltungsgericht darauf, dass es seit der Föderalismusreform 2006 Sache der [X.]gesetzgeber ist, eine etwaige verfassungswidrig zu niedrige [X.]limentation der [X.]beamten zu beseitigen (vgl. B[X.]erwGE 131, 20 <28 f.>). Dies betrifft indes die Konstellation, in der das Land zugleich der Dienstherr und damit [X.]dressat der [X.]erpflichtung zur amtsangemessenen [X.]limentation ist. [X.]orliegend kommt dagegen der Beklagten die Dienstherreneigenschaft zu. Ungeachtet dessen bleibt es angesichts der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. § 2 [X.]bs. 1 [X.]) Sache des [X.]gesetzgebers, eine verfassungswidrig zu niedrige [X.]limentation der [X.]beamten zu beseitigen.

C.

Die im Tenor näher bezeichneten [X.]orschriften des [X.] ([X.]orlage des [X.] 2 BvL 5/13) sind mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] im Kalenderjahr 2011 betreffen. Die [X.]orlagen des [X.] für das [X.] (2 BvL 19/09 und 2 [X.]) und des [X.] (2 BvL 20/14) sind hingegen unbegründet.

I.

1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG. Nach der bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch [X.]rt. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu B[X.]erfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>).

a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. B[X.]erfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das [X.]limentationsprinzip. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. B[X.]erfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92). Des Weiteren begründet [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. B[X.]erfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92).

b) Der Inhalt des [X.]limentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das [X.]limentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem [X.]mt verbundenen [X.]erantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und [X.]usgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der St[X.]tsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. B[X.]erfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Im Rahmen dieser [X.]erpflichtung zu einer dem [X.]mt angemessenen [X.]limentierung hat der Gesetzgeber die [X.]ttraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft, die vom [X.]mtsinhaber geforderte [X.]usbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Für die Beurteilung der [X.]ngemessenheit der [X.]limentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere [X.] wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. B[X.]erfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG genießen (vgl. B[X.]erfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93).

c) Bei der praktischen Umsetzung der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen [X.]limentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. B[X.]erfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. B[X.]erfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der [X.]erfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). Insofern stellt die in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den [X.] in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. B[X.]erfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der [X.]limentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94).

Es ist jedoch nicht [X.]ufgabe des [X.]verfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. B[X.]erfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. B[X.]erfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden [X.]ergleichsgruppen geprüft werden (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>).

2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem [X.]limentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße [X.]usgestaltung der [X.]limentationsstruktur und des [X.]limentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zum [X.]limentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten [X.]limentationsniveaus zukommt. In seinem Urteil zur sogenannten [X.] vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen. Sie lassen sich wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs ([X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG) auf die Überprüfung der [X.]erfassungsmäßigkeit der [X.] übertragen. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine [X.]ermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese [X.]ermutung widerlegt oder erhärtet werden (b) (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 97).

a) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen [X.]limentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der [X.] über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <292 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98). Ebensowenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der [X.]punkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der [X.]erfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur [X.]npassung der [X.]limentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse bei der Fortschreibung der [X.] nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen [X.]ergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen [X.]raum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden [X.]ergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter (B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98).

[X.]) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.] der [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der [X.]besoldung - auf [X.]ebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des [X.]limentationsgebotes (erster Parameter [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 99]).

Bezugsrahmen für die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation sind zunächst die Einkommen der [X.]rbeitnehmer mit vergleichbarer [X.]usbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <293>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten [X.]rbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des [X.]mtes und damit der [X.]ngemessenheit der Besoldung zu (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner B[X.]erfGK 12, 189 <202>), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. [X.], ZB[X.]008, S. 361 <363>; [X.], ZB[X.]014, S. 9 <10>). Zwar ist der [X.] - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von [X.]erfassungs wegen nicht verpflichtet, bei [X.]npassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den [X.] des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. B[X.]erfGK 12, 189 <202>). [X.]ndererseits darf er aber auch die [X.] bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der [X.] im öffentlichen Dienst eine [X.]bkoppelung der Bezüge der [X.]mtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von [X.]erfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der [X.] für die [X.] unvereinbar (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100).

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den [X.] und der [X.] mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 % zugrunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im [X.]nschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 101).

[X.]usgehend von dem jeweils streitgegenständlichen [X.]abschnitt ist die Betrachtung dabei auf den [X.]raum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige [X.]usschläge aufzufangen und andererseits eine methodische [X.]ergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen [X.]raum, der auch den [X.]raum der [X.] vor Beginn des oben genannten 15-jährigen [X.] abdeckt und sich mit diesem [X.]raum überlappt, eine [X.]ergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische [X.]usreißer bereinigt werden (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 102).

bb) Eine deutliche [X.]bweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des [X.] im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des [X.]limentationsgebotes (zweiter Parameter [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103]).

Die [X.]erpflichtung zur [X.]npassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Beamten zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. B[X.]erfGE 107, 218 <238>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104). Zur Orientierung eignet sich insoweit der [X.], der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in [X.] ist (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 mit [X.]erweis auf Stuttmann, D[X.]Bl 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die [X.]eränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten [X.]rbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die [X.]erdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen [X.]abständen ab (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 unter [X.]erweis auf BTDrucks 18/477, [X.]1). [X.]uch wenn der Senat in anderem Zusammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die [X.]mtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann zur Gewährleistung der [X.]ergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten [X.] mit der Besoldung über einen längeren [X.]raum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; [X.]erzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des [X.] bei Zugrundelegung eines [X.]raums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen [X.]raum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der [X.]limentation (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105).

cc) Eine deutliche [X.]bweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der [X.]besoldung - auf [X.]ebene ist ein weiteres Indiz für eine [X.]erletzung des [X.] der [X.]limentation (dritter Parameter [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106]).

Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem [X.]mt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. B[X.]erfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das [X.]limentationsprinzip verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten [X.] (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines [X.]nstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des [X.] die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des [X.]erbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der [X.]erbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, [X.]fahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in [X.]nspruch genommen werden (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 107).

Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt hinter der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden [X.]raum in der Regel um mindestens fünf Prozent zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der [X.]limentation (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108).

[X.]) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen [X.] (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 109).

[X.]us dem [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und dem [X.]limentationsprinzip in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG folgt ein [X.]bstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den [X.]bstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr [X.]erhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <293 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110). Der [X.] ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gebotenen [X.]limentation (vierter Parameter).

Durch die [X.]nknüpfung der [X.]limentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre [X.]mtsangemessenheit auch im [X.]erhältnis zur Besoldung und [X.]ersorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum [X.]usdruck, dass jedem [X.]mt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der [X.] widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die [X.]erantwortung des [X.]mtes und die Inanspruchnahme des [X.]mtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Die Organisation der öffentlichen [X.]erwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. [X.]ergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <293>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). [X.]mtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen [X.]mtes entspricht (vgl. B[X.]erfGE 117, 330 <355>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111).

[X.]erfassungsrechtlich bedenklich ist im Lichte des [X.]bstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für [X.]ngehörige dieser Besoldungsgruppen als [X.]usdruck einer [X.] Staffelung. Der [X.] entfernt sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen [X.]orgabe, die Bemessung der [X.]limentation - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Die von [X.]erfassungs wegen geschuldete [X.]limentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom St[X.]t zu erfüllenden [X.]ufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die [X.]erwirklichung des allgemeinen Sozialst[X.]tsprinzips bemessen lässt (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <264>).

Eine deutliche [X.]erringerung der [X.]bstände der [X.] in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer [X.]npassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter [X.]en indiziert einen [X.]erstoß gegen das [X.]bstandsgebot. Ein [X.]erstoß liegt in der Regel vor bei einer [X.]bschmelzung der [X.]bstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 [X.] in den zurückliegenden [X.]n (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 112).

Für die Wahrung eines ausreichenden [X.]bstands der [X.] höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von [X.]erfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für [X.]rbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. B[X.]erfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>). Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen.

Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern B[X.]erfGE 99, 300 <321 f.>; vgl. auch B[X.]erfGE 107, 218 <242 f.>). Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht zum [X.]bschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 [X.]bs. 3 des Gesetzes über den [X.]ersicherungsvertrag [[X.]ersicherungsvertragsgesetz - [X.][X.]G]) vom 23. November 2007 ([X.] 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in [X.]bzug zu bringen sein (vgl. B[X.]erfGE 120, 125 <156 f.>, zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als [X.]lleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (vgl. die Berechnungen bei Stuttmann, N[X.]wZ 2015 [X.]007 <1014>). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den [X.]nforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine [X.]nhebung des [X.] der Beihilfe auf 100 [X.] der entstandenen [X.]ufwendungen, eine [X.]nhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine [X.]nhebung des [X.] in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des [X.]bstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.

[X.]ll diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Klärung, da keine [X.]nhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige [X.] unterer Besoldungsgruppen zwingend eine [X.]erletzung des [X.]bstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten.

ee) Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) hindert den [X.]gesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. B[X.]erfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte [X.]useinanderentwicklung der Bezüge im [X.] und in den [X.] durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein [X.]es Homogenitätsgebot zu postulieren. [X.]or diesem Hintergrund bildet der [X.] mit der Besoldung des [X.] und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des [X.] der [X.]limentation (fünfter Parameter [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 113]).

Die [X.]limentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen [X.]ufgaben beizutragen (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation auch durch ihr [X.]erhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer [X.]usbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; B[X.]erfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem [X.]ergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <293 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen [X.] zu berücksichtigen. Die [X.]ttraktivität eines [X.]mtes bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine [X.]erengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden [X.] verlöre aus dem [X.]uge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen [X.]ufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten [X.]ergleich mit der Privatwirtschaft der [X.]ergleich mit den Konditionen des St[X.]tsdienstes und der Besoldung im Dienste des [X.] und anderer Länder aussagekräftig (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114).

Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im [X.]ergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im [X.] oder in den anderen [X.], spricht dies dafür, dass die [X.]limentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen [X.]raum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 115).

b) Es besteht die [X.]ermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese [X.]ermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der [X.]ttraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft sowie der vom [X.]mtsinhaber geforderten [X.]usbildung und Beanspruchung (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und [X.]erantwortung eines Beamten ([X.]), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (bb) und der [X.]ersorgung (cc) sowie der [X.]ergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und [X.]erantwortung ([X.]) (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116).

[X.]) In der Höhe der [X.]limentation muss sich die besondere Qualität und [X.]erantwortung eines [X.]mtsträgers widerspiegeln (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 118).

[X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG enthält auch eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben (vgl. B[X.]erfGE 6, 132 <164>). Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsst[X.]ts verknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten St[X.]tsverständnis vom Fürsten- zum St[X.]tsdiener. Seine [X.]ufgabe ist es, [X.]erfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die St[X.]tsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile [X.]erwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das St[X.]tswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. B[X.]erfGE 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr).

Gerade im Interesse des Bürgers sind im Bereich des [X.] des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 GG besondere [X.]nforderungen an die [X.]rt und Qualität der [X.]ufgabenerfüllung durch Beamte zu stellen. Zu dessen Gewährleistungsbereich gehören jene [X.]ufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen [X.]erlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsst[X.]tlichkeitsgarantien des [X.] erfordert (vgl. B[X.]erfGE 119, 247 <261 m.w.N.>). Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen [X.]mt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert (vgl. B[X.]erfGE 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; B[X.]erfG, Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. November 2010 - 2 Bv[X.]435/10 -, N[X.]wZ 2011, S. 746 <747>).

Seine [X.]ufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (vgl. B[X.]erfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des [X.]mtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsst[X.]tlicher [X.]mtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. B[X.]erfGE 119, 247 <261>; 121, 205 <221>). Das Berufsbeamtentum wird so zur tragenden Stütze des Rechtsst[X.]tes (vgl. auch B[X.]erfGE 121, 205 <221>).

Die [X.]limentation bildet die [X.]oraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen [X.]ufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue [X.]erwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. B[X.]erfGE 119, 247 <264>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119). Insoweit entfaltet das [X.]limentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <299>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119).

bb) Die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation ist ferner im Lichte des Niveaus der [X.] zu bewerten (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. B[X.]erfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten [X.]limentation des Beamten; von [X.]erfassungs wegen muss die amtsangemessene [X.]limentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur [X.]bwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. B[X.]erfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die [X.]limentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die [X.], die zur [X.]bwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder [X.]ersorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen [X.]limentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine [X.]uszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene [X.]ufwendungen zu verhindern (vgl. B[X.]erfGE 117, 330 <351 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; B[X.]erfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und [X.]ersorgungsgesetze, die das [X.]limentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. B[X.]erfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Gleiches gilt, wenn eine [X.]ielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im [X.] das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten zur [X.]erfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik" [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122]).

cc) Weder die [X.]ersorgung noch die Besoldung stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur [X.]erfügung stellt und gemäß den jeweiligen [X.]nforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. B[X.]erfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl. zur passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle [X.]rbeitskraft zur [X.]erfügung zu stellen B[X.]erfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). [X.]ersorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der [X.]limentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <298>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. B[X.]erfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Dieser [X.]erpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer [X.]ollversorgung nach. Der Beamte hat seine [X.]ltersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. B[X.]erfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. B[X.]erfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des [X.]ersorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass der [X.]mtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten [X.]ltersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. [X.]uch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen [X.]limentation führen (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123).

[X.]) Schließlich muss sich die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr [X.]erhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer [X.]usbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. B[X.]erfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; B[X.]erfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die [X.]limentation einem [X.]mt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein [X.]ergleich der [X.] mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und [X.]erantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und [X.]ersorgungssystems nicht außer [X.]cht gelassen werden dürfen (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <294>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124).

3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene [X.]limentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im [X.]usnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der [X.]bwägung zu einem schonenden [X.]usgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe [vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 125]).

a) [X.]erfassungsrang hat namentlich das [X.]erbot der Neuverschuldung in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 [X.] GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [[X.]rtikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [[X.] 2248]). Gemäß [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 [X.] GG sind Haushalte von [X.] und [X.] grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). [X.]usnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen [X.]bweichungen von der Normallage (vgl. [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]ar. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]ar. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die [X.]orgabe aus [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im [X.] im Blick behalten. [X.] [X.]erpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, [X.]rt. 143d Rn. 14 [Januar 2010] mit [X.]erweis auf BTDrucks 16/12410, [X.]3; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]rt. 143d Rn. 9 [März 2015]). Zum vollständigen [X.]bbau der [X.] bis zum [X.] sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß [X.]rt. 143d [X.]bs. 2 [X.] GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des [X.] erhalten (vgl. [X.]rt. 143d [X.]bs. 2 Satz 4 GG).

b) Der in [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4 GG angelegten [X.]orwirkung des [X.]erbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der [X.]npassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127). Ungeachtet der [X.]erschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 GG (vgl. B[X.]erfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentierung nicht einzuschränken. [X.]ndernfalls liefe die Schutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ins Leere (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr). [X.]uch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. [X.], ZB[X.]005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen [X.]limentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 GG genannten [X.]usnahmesituationen in [X.]nsatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den [X.] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127).

4. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die [X.]limentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. B[X.]erfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. B[X.]erfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. B[X.]erfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, [X.]usgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. B[X.]erfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

5. Die Festlegung der [X.] durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler [X.]nforderungen geknüpft. Diese [X.]nforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. B[X.]erfGE 130, 263 <302>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129).

Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der [X.] zu begründen. Die Ermittlung und [X.]bwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der [X.]npassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der [X.]usgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130). Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130 mit [X.]erweis auf Schmidt-[X.]ßmann, in: [X.]/Schmidt-[X.]ßmann/[X.]oßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des [X.]erwaltungsrechts, [X.], 2. [X.]ufl. 2012, § 27 Rn. 61; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 GG i.[X.].m. [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 GG, B[X.]erfGE 132, 134 <162 f. Rn. 70>; 137, 34 <73 f. Rn. 77> und das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 [X.] GG, B[X.]erfG, Beschluss des [X.] vom 12. Mai 2015 - 1 Bv[X.]501/13 u.a. -, juris, Rn. 61).

II.

[X.]n diesen Maßstäben gemessen sind die [X.]orgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung in dem [X.]erfahren 2 BvL 5/13 ([X.]orlage des [X.]) nicht erfüllt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der [X.] maßgeblichen Parameter ergibt, dass die gewährte [X.]-Besoldung evident unzureichend ist (1.). In den [X.]erfahren 2 BvL 19/09 und 20/09 ([X.]orlagen des [X.] für das [X.]) sowie 2 BvL 20/14 ([X.]orlage des [X.]) ist die Bemessung der Besoldung für den jeweils verfahrensgegenständlichen [X.]raum dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2., 3. und 4.).

1. Die [X.] der [X.] genügen in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] in dem [X.] nicht, um einem Beamten nach der mit seinem [X.]mt verbundenen [X.]erantwortung und nach der Bedeutung dieses [X.]mtes für die [X.]llgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der [X.] die Sicherung der [X.]ttraktivität des [X.]mtes eines Beamten für entsprechend qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen dieses [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft, die vom Beamten geforderte [X.]usbildung, seine [X.]erantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus einem [X.]ergleich der Entwicklung der [X.] zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe [X.] mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex (a) und wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung bestätigt (b). [X.] [X.]erfassungsrecht steht diesem Befund nicht entgegen (c).

a) Indizien für die evidente Unangemessenheit der [X.]limentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der [X.]npassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Entwicklung des Nominallohn- und des [X.]erbraucherpreisindex in [X.].

[X.]) Die Entwicklung der [X.] zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen [X.]räume der Jahre 1997 bis 2011 folgendermaßen dar: Die [X.] wurden zum 1. März 1997 um 1,3 [X.] durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.] 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 [X.] durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. [X.]ugust 1998 ([X.] 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 [X.] durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198), durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.] sowie durch [X.]rt. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. [X.]pril 2003 um 2,4 [X.], zum 1. [X.]pril 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. [X.]ugust 2004 um 1,0 [X.] erhöht.

Zum 1. September 2008 wurden die [X.] der Besoldungsordnung [X.] um 2,9 [X.] erhöht (vgl. § 20 [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 i.[X.].m. [X.]bs. 3 Satz 2 [X.], eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 17. Januar 2008 [[X.] 3]). Zum 1. März 2009 wurden die [X.] um 40 [X.] erhöht und die so erhöhten [X.] um 3,0 [X.] angehoben (vgl. § 20 [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 und Nr. 3a) [X.] in der Fassung des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.] 327, 329]). Zum 1. März 2010 wurden die [X.] um 1,2 [X.] erhöht (vgl. § 20a [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 [X.] in der Fassung des [X.] [X.] vom 19. Juni 2009 [[X.] 327, 329]). Zum 1. [X.]pril 2011 wurden die [X.] um 1,5 [X.] erhöht (vgl. § 20 [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 [X.] in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 16. Juni 2011 [[X.] 170]). [X.]ußerdem erhielten Beamte, die mindestens für einen Tag des Monats [X.]pril 2011 [X.]nspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder [X.]verhältnis bei einem Dienstherrn im Freist[X.]t [X.] hatten, mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 € gemäß § 18 [X.]bs. 1 [X.] [X.].

[X.]b dem [X.] wurde Beamten in der Besoldungsgruppe [X.] durch § 4 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.200 € gewährt. Das [X.], das zuletzt im [X.] eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (vgl. § 6 [X.]bs. 1 [X.]), war durch [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 aufgehoben worden. [X.]llerdings war im [X.] in [X.] gemäß § 18 [X.]bs. 2 [X.] 2003/2004 das [X.] weiter anzuwenden, da noch keine landesgesetzliche Regelung in [X.] getreten war.

Die Klägerin des [X.]usgangsverfahrens, deren Bezüge bis zum 31. Dezember 2002 gemäß § 2 [X.]bs. 1 [X.] der 2. [X.] abgesenkt waren, erhielt ab dem 1. Januar 2003 gemäß § 4 der 2. [X.] einen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. [X.] und den bei gleichem [X.]mt für das bisherige [X.]gebiet geltenden Dienstbezügen. Zu den Dienstbezügen gehörten gemäß § 1 [X.]bs. 2 Nr. 1 Nr. 3 und 4 [X.] a.F., auf den § 2 [X.]bs. 1 [X.] der 2. [X.] verweist, Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen, nicht aber die jährliche Sonderzahlung, die zu den "sonstigen Bezügen" im Sinne des § 1 [X.]bs. 3 [X.] a.F. zählte.

Die Sonderzahlung für erstmalig im Beitrittsgebiet Ernannte wurde wiederum gemäß § 3 [X.]bs. 3 [X.] der 2. [X.] in Höhe von 75 [X.] der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Wortlaut und Systematik des § 3 [X.]bs. 3 [X.] der 2. [X.] sprechen dafür, unter dem Begriff "Bezüge" im Sinne des § 3 [X.]bs. 3 [X.] der 2. [X.] nicht die Sonderzahlung als Teil sonstiger Bezüge im Sinne des § 1 [X.]bs. 3 [X.] a.F. zu verstehen, sondern wie § 6 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], auf den § 3 [X.]bs. 3 [X.] der 2. [X.] Bezug nimmt, insbesondere das Grundgehalt einschließlich des Zuschusses nach § 4 der 2. [X.]. [X.]ngesichts dessen belief sich die Sonderzahlung im [X.] auf 75 [X.] der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge.

Durch [X.]rt. 27 des [X.]es 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 ([X.] 387, 402) wurde das [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2011 aufgehoben. Der Wegfall der Sonderzahlung entsprach für Beamte, die wie die Klägerin des [X.]usgangsverfahrens ihre Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen [X.]gebiet erworben hatten und erstmalig im Beitrittsgebiet ernannt worden waren, einer fiktiven Besoldungskürzung von 5,88 [X.] [(1-12/12,75)*100] für das [X.].

Damit stieg die [X.]-Besoldung in dem [X.]raum 1997 bis 2011 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 75 [X.] des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 17,82 [X.]

Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € durch [X.]ufhebung des [X.]es (vgl. [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004) ab dem [X.], die [X.]nhebung der [X.] um 40 € zum 1. März 2009 sowie die Gewährung einer Einmalzahlung von 360 € zum 1. Juni 2011 können rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, weil sie, bezogen auf den hier zu betrachtenden [X.]raum von 15 Jahren, nur zu einem minimalen Besoldungszuwachs von deutlich unter 2 € monatlich geführt haben.

bb) Die [X.]erdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, die bis Oktober 2005 nach dem [X.]-[X.]ngestelltentarifvertrag entlohnt wurden und für die mit [X.]usnahme der Länder [X.] und [X.] seit dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt, stiegen ausweislich der vom Statistischen [X.]amt vorgelegten Daten in den Jahren 1997 bis 2011 in [X.] um 24,3 [X.]

cc) In demselben [X.]raum stieg in [X.] der [X.] um 27 [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex um 25 [X.]

[X.]) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des [X.] und des [X.]erbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: [X.]bbildung

Der [X.]nstieg des [X.] infolge der "Ost-West-[X.]npassung" auf Grundlage der 2. [X.] und der regelmäßigen Änderung von deren § 2 ist nicht in die Gegenüberstellung mit der Entwicklung des [X.] einzubeziehen. Die [X.]bsenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der 2. [X.] zur [X.]npassung der Dienstbezüge an das "Westniveau" gewährt wurde. Eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die [X.]npassung nur bei den Beziehern einer "Ost-Besoldung" eingepreist wird, hätte im Übrigen im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "[X.]" betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer "Ost-Besoldung" von vornherein - absolut betrachtet - [X.] ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum nachvollziehbar.

ee) Eine zusätzliche Staffelprüfung ist vorliegend nicht angezeigt, da nicht auf belastbare und aussagekräftige Daten für einen zurückliegenden überlappenden [X.]raum zurückgegriffen werden kann. Die Daten über die Entwicklung des [X.] in [X.] in den ersten Jahren nach der [X.] sind kaum aussagekräftig und daher für eine [X.]ergleichsbetrachtung nicht geeignet ([X.]nstieg im Jahr 1992 gegenüber dem [X.]orjahr um 30,4 [X.]; [X.]nstieg im Jahr 1993 um 14,5 [X.]). Gleiches gilt für den [X.]erbraucherpreisindex, der im Jahr 1992 gegenüber dem [X.]orjahr um 13,9 [X.] und im Jahr 1993 um 10,7 [X.] anstieg.

ff) Die Gesamtbetrachtung der angeführten Parameter begründet somit die [X.]ermutung, dass die [X.] der Besoldungsordnung [X.] in [X.] im [X.] das Mindestmaß amtsangemessener [X.]limentation unterschritten haben.

b) Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich die [X.]ermutung der evidenten Unangemessenheit der [X.]limentation in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] im [X.].

[X.]) Die Ämter in der Besoldungsgruppe [X.] stellen gesteigerte [X.]nforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. § 20 [X.]bs. 2 [X.] Nr. 3 des Beamtengesetzes für den Freist[X.]t [X.] ([X.] - [X.] 2009) in der Fassung vom 12. Mai 2009 ([X.] 194) verlangte für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes im streitgegenständlichen [X.]raum die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung in der entsprechenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Der [X.]orbereitungsdienst selbst dauerte in [X.] in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes drei Jahre. Er vermittelte in einem Studiengang an einer Fachhochschule den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der [X.]ufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich waren. Der Studiengang bestand aus [X.] von mindestens achtzehnmonatiger und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. Letztere umfassten die [X.]usbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der [X.] (vgl. zum Ganzen § 22 [X.]bs. 4 [X.] 2009). Eines [X.]orbereitungsdienstes bedurfte es nur bei [X.]orliegen eines gleichwertigen Fachhochschulabschlusses nicht (vgl. § 22 [X.]bs. 6 [X.] [X.] 2009). Gemäß § 26 [X.]bs. 1 [X.] 2009 schloss der [X.]orbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mit einer Prüfung ab.

bb) In die Gesamtschau zur Beurteilung der [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation der Beamten sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe einzubeziehen. In [X.] trat die [X.]erordnung der [X.]n St[X.]tsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen ([X.] Beihilfeverordnung - SächsBh[X.]O) vom 22. Juli 2004 ([X.] 397) an die Stelle der bis dahin gemäß § 102 [X.] vom 16. Juli 1999 ([X.] 370) geltenden Beihilfevorschriften des [X.] (vgl. [X.]llgemeine [X.]erwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften - Bh[X.]] vom 1. November 2001 [GMBl 2001 S. 918]). Eingeführt wurde darin mit Wirkung vom 1. September 2004 ein jährlicher Selbstbehalt in Höhe von 80 € für beihilfefähige [X.]ufwendungen (vgl. § 12 [X.]bs. 1 [X.] SächsBh[X.]O). Dies stellt gerade in den unteren Besoldungsgruppen eine mehr als nur geringfügige finanzielle Belastung dar. Des Weiteren wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgrund [X.]nlage 3 zu § 6 [X.]bs. 3 SächsBh[X.]O der Erstattungssatz für zahntechnische Leistungen von 60 [X.] (vgl. [X.]nlage 2 Nr. 1 zu § 6 [X.]bs. 1 [X.] Nr. 1 Bh[X.]) auf 40 [X.] gekürzt.

cc) [X.]uch die Einschnitte im Bereich des [X.]ersorgungsrechts erhärten die [X.]ermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Ins Gewicht fällt hier neben der Kürzung der Besoldungs- und [X.]ersorgungsanpassungen gemäß § 14a [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] um jährlich 0,2 [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Bildung einer [X.]ersorgungsrücklage (durch das [X.]ersorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 [[X.] 1666]) die Kürzung des Ruhegehalts von 75 [X.] auf höchstens 71,75 v.[X.] Dienstbezüge durch das [X.]ersorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] 3926). Diese Einschnitte sind in der [X.]ergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. B[X.]erfGK 12, 189 − [X.]ersorgungsrücklage; B[X.]erfGE 114, 258 − [X.]bsenkung Ruhegehaltssatz). Ungeachtet dessen führen insbesondere die [X.]bsenkung des [X.] und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der [X.]ltersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - zu einer weiteren [X.]ufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen [X.]erhältnisse angemessenen Lebensunterhalts des Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist.

[X.]) Gegenüberstellungen mit [X.]ergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des [X.] getroffene [X.]ermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung.

Das Statistische [X.]amt hat Daten aus der [X.]erdienststrukturerhebung 2010 vorgelegt, die es ermöglichen, die [X.]-Besoldung in [X.] mit dem [X.]erdienst von ausgewählten, nach Beruf, Bildungsabschluss, [X.]lter, Berufserfahrung und [X.]nforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der nach [X.] besoldeten [X.]mtsträger in der jeweiligen gruppenspezifischen [X.]erteilung der [X.]erdienste zu bestimmen.

Ein auf dieser Grundlage durchgeführter [X.]ergleich der [X.]-Besoldung in [X.] mit den [X.]erdiensten (ohne Sonderzahlung) der Gruppe aller [X.]ollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 2 (Herausgehobene Fachkräfte), die über einen Fachhochschulabschluss verfügen, ergibt, dass im [X.] nur 4 [X.] der [X.]ergleichsgruppe weniger verdienten als ein [X.]mtsträger in der Besoldungsgruppe [X.] in der ersten Stufe (nur Grundgehalt). Gleichzeitig lag dessen Besoldung im [X.] unter dem mittleren [X.]erdienst aller [X.]rbeitnehmer der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss in ausgewählten Berufen (Ingenieure; Bankfachleute; [X.]; Datenverarbeitungsfachleute; [X.]rchitekten/Bauingenieure; Sozialarbeiter, Sozialpfleger, Sozialpädagogen; [X.]ersicherungsfachleute). Immerhin 66 [X.] aller [X.]ollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss und 74 [X.] aller [X.]ollzeitbeschäftigten der Leistungsgruppe 2 mit 21 und mehr [X.] verdienten im [X.] mehr als ein [X.]mtsträger in der Besoldungsgruppe [X.] in der Endstufe (Grundgehalt). Mit [X.]usnahme der Gruppe "Sozialarbeiter, Sozialpfleger, Sozialpädagogen" lag in allen oben aufgeführten ausgewählten Berufsgruppen der mittlere [X.]erdienst im [X.] über dem Grundgehalt eines [X.]mtsträgers der Besoldungsgruppe [X.] in der Endstufe.

Noch deutlicher ist die Diskrepanz im [X.]ergleich zu der Gruppe der [X.]ersicherungsfachleute, deren Tätigkeit mit der der Klägerin des [X.]usgangsverfahrens bei der [X.] vergleichbar ist. So verdienten in dieser Gruppe 2 [X.] weniger als ein [X.]mtsträger der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] und nur 11 [X.] weniger als ein [X.]mtsträger, der das Grundgehalt aus der Endstufe der [X.]-Besoldung in [X.] bezog.

ee) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der [X.] der [X.]-Besoldung in [X.] im verfahrensgegenständlichen [X.]raum verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. [X.] [X.]spekte, die die [X.]ermutung der evidenten Unangemessenheit der [X.]limentation entkräften könnten, sind nicht ersichtlich.

c) [X.] [X.]erfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Wesentliche Ursache der Unteralimentation war die Streichung der Sonderzahlung im [X.]. [X.]usweislich der Gesetzesbegründung zu [X.]rt. 27 des [X.]es 2011/2012, mit dem das [X.] Sonderzahlungsgesetz aufgehoben wurde, war diese Maßnahme ausschließlich fiskalisch motiviert. Eine über die Besoldungskürzung hinausgehende Neustrukturierung der Besoldung, die in der Gesetzesbegründung angedeutet wird (vgl. [X.] 5/3195, [X.]15), ist indes nicht zu erkennen. In ihrer Begründung erläutert die St[X.]tsregierung, dass das grundgesetzliche [X.]erschuldungsverbot eine nachhaltige [X.]npassung der Strukturen und Prüfung sämtlicher [X.]usgaben erfordere, und erläutert, dass von einer "[X.]npassung" der [X.]usgaben Beamte, aber auch andere Bereiche wie die Jugendhilfe, das elternbeitragsfreie Schulvorbereitungsjahr sowie die tarifvertragliche Teilzeitbeschäftigung von Lehrern betroffen seien (vgl. [X.] 5/3195, [X.]15). Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die Begründungstiefe des Gesetzentwurfs den prozeduralen [X.]nforderungen an den Nachweis der Einbettung der Kürzung in ein umfassendes und schlüssiges Konzept zur Haushaltskonsolidierung (s. oben unter [X.]), Rn. 110) genügt. Der [X.]erweis auf punktuelle [X.] lässt nicht den Schluss zu, dass die Streichung der Sonderzahlung Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung war. Dies kann indes dahinstehen, da weder in dem Gesetzentwurf hinreichend begründet noch sonst ersichtlich ist, dass die [X.], insbesondere die [X.]ufhebung des Sonderzahlungsgesetzes, aufgrund einer der in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 GG genannten [X.]usnahmesituationen gerechtfertigt war. Der pauschale Hinweis auf die "geringe Wirtschaftskraft" und die "hohe [X.]rbeitslosigkeit" im Freist[X.]t [X.] (vgl. [X.] 5/3195, [X.]15) ist insoweit keine taugliche Begründung für das [X.]orliegen einer Phase konjunkturellen [X.]bschwungs (vgl. [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]ar. 1 GG). [X.]ußerdem liegen keine [X.]nhaltspunkte für eine außergewöhnlich schlechte konjunkturelle Entwicklung im [X.], in dem das [X.] 2011/2012 verabschiedet wurde, vor. So stieg das Bruttoinlandsprodukt, das den wichtigsten Indikator für die Konjunkturentwicklung bildet, gegenüber dem [X.]orjahr um 4,13 [X.] im [X.] und im [X.] noch einmal um 4,57 [X.] (vgl. Tabelle 3 der [X.]olkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für [X.] des Statistischen [X.]amtes des Freist[X.]tes [X.] "Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in jeweiligen Preisen im Freist[X.]t [X.] 2008 bis 2014 nach Wirtschaftsbereichen und -abschnitten").

[X.]rt. 95 [X.]bs. 4 [X.] der [X.]n [X.]erfassung (Sächs[X.]erf) vom 27. Mai 1992 ([X.] 243), wonach bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen [X.] (Normallage) um mindestens drei vom Hundert abweichenden konjunkturellen Entwicklung von dem [X.]erbot der Kreditaufnahme in [X.]rt. 95 [X.]bs. 2 Sächs[X.]erf abgewichen werden kann, trat erst aufgrund [X.]rt. 1 des [X.]erfassungsänderungsgesetzes vom 11. Juli 2013 ([X.] 502) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in [X.] und führt schon daher zu keiner anderen Bewertung. [X.]rt. 95 Sächs[X.]erf in der im verfahrensgegenständlichen [X.] geltenden Fassung vom 27. Mai 1992 enthielt keine dahingehende Bestimmung.

2. In [X.] genügte die [X.]-Besoldung in den Jahren 2003 und 2004 den [X.]nforderungen des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in der bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung. Keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter spricht dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren und damit ein [X.]erstoß gegen den absoluten Schutz des [X.]limentationsprinzips vorliegt (a). Sonstige Gründe für eine evidente Unangemessenheit der Besoldung sind ebenfalls nicht ersichtlich (b). [X.]uch ein [X.]erstoß gegen die verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen an eine Besoldungskürzung liegt nicht vor (c).

a) Eine Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter begründet nicht die [X.]ermutung, dass die gewährte Besoldung im streitgegenständlichen [X.]raum evident unzureichend war.

[X.]) Die Entwicklung der [X.] zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich für die hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen [X.]räume der Jahre 1989 bis 2003 und 1990 bis 2004 folgendermaßen dar:

Die [X.] wurden zum 1. Januar 1989 um 1,4 [X.] und zum 1. Januar 1990 um 1,7 [X.] durch § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 1 [X.] 1988 vom 20. Dezember 1988 ([X.] 2363), zum 1. März 1991 um 6,0 [X.] durch § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 1 [X.] 1991 vom 21. Februar 1992 ([X.] 266), zum 1. Mai 1992 um 5,4 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1992 vom 23. März 1993 ([X.] 342), zum 1. Mai 1993 um 3,0 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1993 vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2139), zum 1. Januar 1995 um 2,0 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1994 vom 24. [X.]ugust 1994 ([X.] 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1995 vom 18. Dezember 1995 ([X.] 1942), zum 1. März 1997 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.] 590) um 1,3 [X.], zum 1. Januar 1998 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. [X.]ugust 1998 ([X.] 2026) um 1,5 [X.], zum 1. Juni 1999 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198) um 2,9 [X.], durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.], durch [X.]rt. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. [X.]pril 2003 um 2,4 [X.], zum 1. [X.]pril 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. [X.]ugust 2004 um 1,0 [X.] erhöht.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 wurde Beamten in der Besoldungsgruppe [X.] durch § 6 [X.]bs. 1 SZG-[X.] eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50 [X.] aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen gewährt. Das [X.], das zuletzt im [X.] eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 [X.]bs. 1 [X.]), war durch [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 aufgehoben worden. Die daraus resultierende Kürzung der Sonderzahlung entspricht (unter weiterer Berücksichtigung einer Einmalzahlung von 185 € im [X.]) einer fiktiven Besoldungskürzung von 2,82 [X.] für das [X.].

Daraus ergibt sich ein [X.]nstieg der [X.]-Besoldung in dem [X.]raum 1989 bis 2003 um 36,83 [X.] und in dem [X.]raum 1990 bis 2004 um 37,66 [X.]

Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € durch [X.]ufhebung des [X.]es (vgl. [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004) ab dem [X.] kann wegen minimaler [X.]uswirkungen auf den [X.]ergleichszeitraum rechnerisch an dieser Stelle ebenso vernachlässigt werden wie die Einmalzahlung in Höhe von 50 € im [X.].

bb) Die [X.]erdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder stiegen ausweislich der vom Statistischen [X.]amt vorgelegten Daten in den Jahren 1989 bis 2003 um 41,6 [X.] und in den Jahren 1990 bis 2004 um 42,5 [X.] Die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste stiegen zwischen 1989 und 2003 um 37,9 [X.] und zwischen 1990 und 2004 um 35,2 [X.] Der [X.]erbraucherpreisindex stieg in [X.] zwischen 1989 und 2003 um 36,1 [X.] und zwischen 1990 und 2004 um 34,6 [X.]

cc) Insgesamt stellt sich damit die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des [X.] und des [X.]erbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1988 im [X.] um 3,49 [X.] hinter dem [X.]nstieg der [X.] und um 0,78 [X.] hinter dem [X.]nstieg des [X.] zurück. Der [X.]nstieg des [X.]erbraucherpreisindex fiel hinter den [X.]nstieg der Besoldung um 0,54 [X.] zurück. Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1989 im [X.] um 3,52 [X.] hinter dem [X.]nstieg der [X.] zurück. Der [X.]nstieg des [X.] fiel um 1,82 [X.] und der des [X.]erbraucherpreisindex um 2,27 [X.] hinter den [X.]nstieg der Besoldung zurück. Damit ist hinsichtlich keines dieser drei Parameter die Grenze einer 5 %-igen [X.]bweichung von der Besoldungsentwicklung überschritten.

[X.]) Einem systeminternen [X.] lässt sich ein [X.]bschmelzen der [X.]bstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene [X.]limentation der Beamten der Besoldungsgruppe [X.] indizieren könnte, ebenfalls nicht entnehmen. So betrug der [X.]bstand zwischen dem [X.] [X.] und dem [X.] [X.] 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 etwa 33 [X.] Für die Jahre 1999 und 2004 ergibt sich kein anderer Befund.

ee) [X.]us einem [X.] mit anderen [X.] ergibt sich wegen der in den Jahren 2003 und 2004 hinsichtlich der [X.] als zentralem Gehaltsbestandteil bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des [X.] a.F. ebenfalls kein Indiz dafür, dass die Bezüge in [X.] in den Jahren 2003 und 2004 evident unangemessen waren.

b) Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich bei der gebotenen Gesamtabwägung eine evidente Unangemessenheit der Bezüge ergibt. Zwar entspricht die Kürzung der Sonderzahlung im [X.] einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 2,82 [X.] [X.]ngesichts der [X.]nhebung der Bezüge zum 1. [X.]pril 2003 um 2,4 [X.] sowie der Gewährung einer Einmalzahlung in diesem Jahr in Höhe von 185 € beläuft sich der Einkommensverlust brutto auf etwa 0,5 [X.] gegenüber dem [X.]orjahr. Dass eine einmalige Kürzung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist in diesem konkreten Fall nicht zweifelsfrei erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem [X.]raum der Jahre 1989 bis 2003 die Besoldung ein wenig stärker als die [X.]erbraucherpreise und nur geringfügig schwächer als der [X.] und in dem [X.]raum der Jahre 1990 bis 2004 die Besoldung stärker als der [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex gestiegen ist. Die [X.]nhebung der [X.] zum 1. Januar 2003 um 50 [X.] auf 150 € in den [X.] bis [X.]1 und auf 300 € in den [X.] und höher (vgl. § 12a [X.]bs. 1 der [X.]erordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [X.] in der durch [X.]rt. II des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des [X.] [X.] für das Haushaltsjahr 2003 [Haushaltsgesetz 2003] und des Gesetzes zur Änderung der [X.]erordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfenverordnung − B[X.]O] vom 18. Dezember 2002 geänderten Fassung [[X.] 655]) begründet bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht die [X.]nnahme eines [X.]erfassungsverstoßes.

c) Ein [X.]erstoß gegen den relativen Schutz des [X.]limentationsprinzips angesichts der Kürzung der Besoldung um 0,5 [X.] im [X.] liegt in den beiden verfahrensgegenständlichen [X.]räumen ebenfalls nicht vor. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, dass der [X.]gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zum SZG-[X.] keine umfassenden Berechnungen und [X.]ergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. [X.] 13/4313, [X.], 17). [X.]llerdings trafen den [X.]gesetzgeber in der Phase der Teilföderalisierung zwischen den Jahren 2003 und 2006 wegen der zwischen [X.] und [X.] geteilten [X.]limentationsverantwortung auch nur eingeschränkte Begründungspflichten, weil er für die Bemessung des zentralen Gehaltsbestandteils, die [X.], nicht zuständig war. Im Übrigen lag aus materieller Sicht die alleinige Ursache der in ihrem Umfang überschaubaren Besoldungskürzung in der Kürzung der Sonderzahlung. Dieser Besoldungsbestandteil steht im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen [X.]limentation grundsätzlich zur Disposition des [X.]s.

3. [X.]uch die [X.]orschriften über die Besoldung in den [X.]/[X.] im [X.] in [X.] (2 [X.]) waren mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in der bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung vereinbar. Hinsichtlich des ersten, zweiten, dritten und fünften Parameters kann auf die [X.]usführungen in dem [X.]erfahren 2 BvL 19/09 verwiesen werden (siehe oben [X.])). Die [X.] in den [X.]/[X.] stiegen im streitgegenständlichen [X.]raum nämlich wirkungsgleich mit denen der Besoldungsgruppe [X.]. Dass die [X.] in den Besoldungsgruppen [X.] und höher erst mit Wirkung zum 1. Juni 1992 und nicht wie die der unteren Besoldungsgruppen zum 1. Mai 1992 um 5,4 [X.] erhöht wurden (vgl. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1992 vom 23. März 1993 [[X.] 342]) und dass sich die [X.]npassung in den [X.] und höher durch [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) um 2,4 [X.] erst zum 1. Juli 2003 und nicht wie in den unteren Besoldungsgruppen bereits zum 1. [X.]pril 2003 vollzog, kann bei der hiesigen Berechnung vernachlässigt werden. Hinsichtlich der Gewährung einer Sonderzahlung und der Einmalzahlung ergeben sich ebenfalls keine [X.]bweichungen. Einem [X.]ergleich der Entwicklung des [X.]bstands zwischen der [X.]-Besoldung und anderen Besoldungsgruppen (vierter Parameter) in den Jahren 1998 und 2003 kann ein Indiz für einen [X.]erstoß gegen [X.]gehalt der [X.]limentation auch nicht entnommen werden. So betrug der [X.]bstand zwischen dem [X.] [X.] und dem [X.] [X.] 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 etwa 105 [X.] und zwischen dem [X.] [X.] und dem [X.] [X.] (jeweils Endstufe) in den Jahren 1998 und 2003 etwa 54 [X.]

4. In [X.] genügte in dem [X.] das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe [X.] noch den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen. [X.]uch insoweit fehlt es an ausreichenden Indizien dafür, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel waren (a). Sonstige Gründe, die für eine evident unzureichende Besoldung sprechen könnten, liegen ebenfalls nicht vor (b). [X.]uch ein [X.]erstoß gegen den relativen Schutz des [X.]limentationsprinzips ist nicht gegeben (c).

a) Ein Indiz für die evidente Unangemessenheit der [X.]limentation ergibt sich lediglich aus einer Gegenüberstellung der [X.]npassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und dem [X.]ergleich mit der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindex. Die [X.]oraussetzungen der weiteren Parameter für einen [X.]erstoß gegen [X.] des [X.]limentationsprinzips ([X.]ergleich mit der Entwicklung des [X.], [X.]bstandsgebot und [X.] mit anderen [X.]) liegen nicht vor.

[X.]) Die Entwicklung der [X.] zuzüglich Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] stellt sich für den hier zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen [X.]raum 1991 bis 2005 folgendermaßen dar:

Die [X.] wurden zum 1. März 1991 um 6,0 [X.] durch § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 1 [X.] 1991 vom 21. Februar 1992 ([X.] 266), zum 1. Mai 1992 um 5,4 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1992 vom 23. März 1993 ([X.] 342), zum 1. Mai 1993 um 3,0 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1993 vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2139), zum 1. Januar 1995 um 2,0 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1994 vom 24. [X.]ugust 1994 ([X.] 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 [X.] durch § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]rt. 2 [X.] 1995 vom 18. Dezember 1995 ([X.] 1942), zum 1. März 1997 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.] 590) um 1,3 [X.], zum 1. Januar 1998 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1998 vom 6. [X.]ugust 1998 ([X.] 2026) um 1,5 [X.], zum 1. Juni 1999 durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 1999 vom 19. November 1999 ([X.] 2198) um 2,9 [X.], durch [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 [X.] und zum 1. Januar 2002 um 2,2 [X.] sowie durch [X.]rt. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. [X.]pril 2003 um 2,4 [X.] sowie zum 1. [X.]pril 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. [X.]ugust 2004 um 1,0 [X.] erhöht.

Für das [X.] wurde den nieder[X.] Beamten eine (einmalige) Sonderzahlung in Höhe von 65 [X.] der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge gewährt (vgl. § 13 [X.]bs. 2 [X.], eingefügt durch [X.]rt. 1 Nr. 4 [X.]. [X.]). Das [X.], das zuletzt im [X.] eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge vorsah (§ 6 [X.]bs. 1 [X.]), war durch [X.]rt. 18 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] 2003/2004 aufgehoben worden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erhielten Beamte der Besoldungsgruppe [X.] eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 [X.] der berücksichtigungsfähigen Bezüge (vgl. § 8 [X.] in der Fassung des [X.]rt. 1 Nr. 3 [X.]. [X.]). Im [X.] wurde die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen [X.] und höher gestrichen (vgl. § 8 [X.] in der Fassung des [X.]rt. 5 Nr. 1 NHhBgG 2005).

Die Streichung der jährlichen Sonderzahlung von ursprünglich 86,31 [X.] der für Dezember 2002 maßgebenden Bezüge entspricht einer fiktiven Besoldungskürzung von 6,71 [X.] für das [X.]. Daraus ergibt sich ein [X.]nstieg der [X.]-Besoldung in dem [X.]raum 1990 bis 2005 um 29,93 [X.] Wiederum kann die Streichung des Urlaubsgeldes zum [X.] rechnerisch vernachlässigt werden.

bb) In demselben [X.]raum stiegen in [X.] die [X.]erdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder um 40,1 [X.], der [X.] um 25,2 [X.] und der [X.]erbraucherpreisindex um 36,8 [X.]

cc) Damit betrug ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1990 im [X.] die Differenz zwischen dem [X.]nstieg der [X.] und der Besoldung 7,83 [X.] und zwischen dem [X.]erbraucherpreisindex und der Besoldung 5,29 [X.] Gleichzeitig blieb der [X.]nstieg des [X.] um 3,78 [X.] hinter dem [X.]nstieg der Besoldung zurück. Damit ist hinsichtlich des ersten und dritten Parameters die Grenze einer 5 %-igen [X.]bweichung von der Besoldungsentwicklung überschritten und hinsichtlich des zweiten Parameters deutlich unterschritten.

[X.]) Einem systeminternen [X.] lässt sich ein [X.]bschmelzen der [X.]bstände zwischen den Besoldungsgruppen und -ordnungen, das eine unangemessene [X.]limentation der Beamten der Besoldungsgruppe [X.] indizieren könnte, nicht entnehmen. So betrug der [X.]bstand zwischen dem [X.] [X.] und dem [X.] [X.] 5 (jeweils Endstufe) in den Jahren 2000 und 2005 in [X.] etwa 32 [X.]

ee) [X.]us einem [X.] mit anderen [X.] ergibt sich wegen der im [X.] hinsichtlich der [X.] als zentralem Gehaltsbestandteil (noch) bundeseinheitlichen Besoldung auf der Grundlage des [X.] a.F. ebenfalls kein Indiz dafür, dass die Bezüge in [X.] im [X.] evident unangemessen waren.

b) Ungeachtet des Umstandes, dass der [X.]ergleich der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und des [X.]erbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung für das [X.] einen [X.]erstoß gegen [X.] des [X.]limentationsprinzips indiziert, waren die Bezüge in der Besoldungsgruppe [X.] in [X.] noch nicht evident unangemessen. So stieg die Besoldung in dem betrachteten [X.]raum deutlich stärker als der [X.] und weder aus dem systeminternen noch aus dem länderübergreifenden [X.] ergeben sich [X.]nhaltspunkte für ein verfassungswidriges [X.]limentationsniveau.

Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die bei der gebotenen Gesamtabwägung für eine evidente Unangemessenheit der Bezüge sprechen. Zwar entspricht die sukzessive Streichung der Sonderzahlung zwischen den Jahren 2003 und 2005 einer realen Besoldungsabsenkung in Höhe von 6,71 [X.] [X.]ngesichts der [X.]nhebung der Bezüge zum 1. [X.]pril 2003 um 2,4 [X.], zum 1. [X.]pril 2004 um 1,0 [X.] und zum 1. [X.]ugust 2004 um 1,0 [X.] sowie der Gewährung einer Einmalzahlung im [X.] in Höhe von 185 € und in Höhe von 50 € im [X.] belief sich der Einkommensverlust brutto im [X.] auf etwa 2,55 [X.] gegenüber dem [X.]. Dass eine einmalige Kürzung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar wäre, ist in diesem konkreten Fall nicht zweifelsfrei erkennbar. Die lediglich vorübergehende Einführung einer [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 200 DM für Beamte der Besoldungsgruppe [X.] gemäß § [X.] [X.]bs. 4 des Nieder[X.] Beamtengesetzes (eingefügt durch [X.]rt. 14 Nr. 2 des [X.]es 1999 des [X.] [X.] vom 21. Januar 1999 [[X.] 10]) genügt bei der gegebenen Besoldungsentwicklung ebenfalls nicht für die [X.]nnahme eines [X.]erfassungsverstoßes. Durch [X.]rt. 4 Nr. 4 des [X.]es 2002 vom 18. Dezember 2001 ([X.] 806) ist die Kürzung der Beihilfe um eine [X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden.

c) Ein [X.]erstoß gegen den relativen Schutz des [X.]limentationsprinzips angesichts der schrittweisen Kürzung der Besoldung zwischen den Jahren 2003 und 2005 liegt aus den zu dem [X.]erfahren 2 BvL 19/09 ausgeführten Gründen (siehe oben C.II.2.c)) ungeachtet des Umstandes, dass der [X.]gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 8 [X.] keine umfassenden Berechnungen und [X.]ergleiche mit sämtlichen Parametern einer amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert hat (vgl. [X.] 15/1340, [X.]8), nicht vor.

D.

Der [X.]erstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 [X.]bs. 1 i.[X.].m. § 78 B[X.]erfGG) oder dazu führen, dass das [X.]verfassungsgericht die mit der [X.]erfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 [X.]bs. 1 i.[X.].m. § 79 [X.]bs. 1 und § 31 [X.]bs. 2 B[X.]erfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich etwa in § 2 [X.]bs. 1 [X.] angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (B[X.]erfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>; 130, 263 <312>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 194).

Stellt das [X.]verfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die [X.]erpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. [X.]usnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.]verfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. B[X.]erfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195). Speziell bei [X.]en Normen gilt es zu beachten, dass die [X.]limentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur [X.]erfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des [X.]erfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. B[X.]erfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2005 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin des [X.]usgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren [X.]nspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. B[X.]erfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; B[X.]erfG, Urteil des [X.] vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 195).

Meta

2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14

17.11.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Juli 2009, Az: 1 A 1525/08, Vorlagebeschluss

Art 33 Abs 5 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, § 20 Abs 2 S 2 Anl 4 Nr 1 BBesG vom 06.08.2002, § 20 Abs 2 S 2 Anl 4 Nr 1 BBesG vom 10.09.2003, § 20a Abs 2 Anl 21 Nr 1 BesG SN vom 19.06.2009, § 20 Abs 2 Anl 2 Nr 1 BesG SN vom 16.06.2011, Art 27 HBegleitG SN 2011/2012, § 1 Abs 1 Nr 1 SZG NW 2003, § 2 SZG NW 2003, § 5 SZG NW 2003, § 6 Abs 1 SZG NW 2003, § 6 Abs 2 Nr 1 SZG NW 2003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 (REWIS RS 2015, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2287 BVerfGE 140, 240-316 REWIS RS 2015, 2287

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2 C 8/17 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin


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1 BvR 1501/13

2 BvR 2435/10

2 BvL 17/08

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