Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2012, Az. VIII ZR 22/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1453

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Gegenstand

Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Verjährungsfrist für einen formularmäßig vereinbarten Ausgleichsanspruch für einen nicht altersgemäßen Erhaltungszustand und Schäden des Leasingfahrzeugs bei Vertragsende


Leitsatz

Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher" zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 1. März 2000, VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; vom 18. Mai 2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahr 2007 mit der Beklagten zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge V.            mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils 12 Monaten. Die den [X.] zugrunde liegenden Leasingbedingungen für [X.] in der Fassung vom 5. Juli 2004 ([X.]) sehen unter IV.1 folgende Regelung vor:

"Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs."

2

Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folgendes:

"2. [X.] muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. [X.] des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei [X.] ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)"

3

[X.] der Fahrzeuge wurde ein Übergabeprotokoll nicht erstellt. Die Klägerin macht wegen behaupteter Mängel und Schäden an den beiden Fahrzeugen Ansprüche auf Ausgleich des [X.] in Höhe von 1.852,40 € netto (Fahrzeug 1) und von 1.445 € netto (Fahrzeug 2) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ansprüche Teil des vertraglichen Erfüllungsanspruchs oder als - einer kürzeren Verjährungsfrist unterworfene - Schadensersatzansprüche einzustufen sind.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Ein als vertraglicher [X.] ausgestalteter Anspruch auf Ausgleich des [X.] stehe der Klägerin schon mangels vertraglicher Vereinbarung eines solchen Anspruchs nicht zu. Abschnitt [X.] Nr. 3 der Lieferbedingungen der Klägerin ([X.]) regele nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem dort aufgeführten Passus "zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet" lasse sich nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines [X.]s entnehmen.

8

Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin unter Inanspruchnahme juristischer Beratung entworfenen [X.] sei eindeutig. Dort sei die Rede von "Schadensersatz" und nicht von "Ausgleich des [X.]". Dem entspreche auch die mit "[X.] und sonstige Kosten" überschriebenen Regelung unter [X.] (Nr. 1) [X.], in der ein [X.] nicht erwähnt sei. Nach der von der Klägerin gewählten Vertragskonstruktion sei der [X.] nicht Teil des vertraglichen [X.]s, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch.

9

Diese klare vertragliche Regelung sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Die verwendete Formulierung sei nach dem Vorbringen der Klägerin bewusst ausgewählt worden; sie habe sich anstelle des von den [X.] vorgesehenen Begriffs "Minderwert" für die besser verständliche Bezeichnung "Schadensersatz" entschieden. Auf die zu ähnlichen Leasingverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung könne nur begrenzt zurückgegriffen werden, da letztlich der konkret geschlossene Vertrag zu beurteilen sei. Dies gelte auch für die vom [X.] in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2011 ([X.]) angestellten Erwägungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von mit den streitgegenständlichen Klauseln wörtlich übereinstimmenden Leasingbedingungen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss diese Rechtsprechung des [X.]s bekannt gewesen sei und die Verträge daher eindeutig in dem Sinne auszulegen seien, dass die vereinbarte Pflicht zur Erstattung des Schadens als Vereinbarung eines vertraglichen [X.]s anzusehen sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen seien.

Gemessen daran fehle es an einer Grundlage für eine Auslegung gegen Systematik und Wortlaut der beiden Verträge. Es entspreche dem juristischen Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zu entrichten habe und in den Fällen, in denen er "etwas kaputt mache", Schadensersatz zahlen müsse. Der Sache nach handele es sich hierbei um einen klassischen Schadensersatzanspruch. Denn der Leasingnehmer verursache Schäden am Eigentum des Leasinggebers und komme seiner Pflicht zur Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand nicht nach.

Ginge man gleichwohl davon aus, dass die Klausel eine andere Deutung zuließe, änderte dies an der Einordnung als Schadensersatzanspruch nichts, denn in diesem Fall käme zugunsten des Kunden die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Damit allein in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Diese scheiterten schon daran, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Auch ohne Berücksichtigung eines [X.]s sei die ihr zustehende Vollamortisation im Hinblick darauf erreicht, dass sie neben der vereinbarten Sonderzahlung und den Leasingraten vom Händler oder Hersteller den vorher festgelegten Restkaufpreis erhalte. Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.] sehe insoweit vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn die Klägerin von anderer Seite Entschädigung erhalten habe. Zudem seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt. Vorliegend komme die Verjährungsregelung des § 548 BGB zur Anwendung. Die danach maßgebliche Verjährungsfrist von sechs Monaten habe mit der Rückgabe der Leasingfahrzeuge am 22. August 2008 zu laufen begonnen und sei vor dem am 7. August 2009 beantragten Erlass eines Mahnbescheids längst verstrichen gewesen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [X.], der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung der geleasten Fahrzeuge zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter [X.] Nr. 3 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin für den Fall der Rückgabe der Leasingfahrzeuge in einem vertragswidrigen Erhaltungszustand vorgesehenen Anspruch auf "Ersatz des entsprechenden Schadens" nicht um einen - der kurzen Verjährung unterliegenden - Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen [X.].

1. Die Auslegung der unter [X.] Nr. 3 [X.] getroffenen Regelung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des [X.]s, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2643 Rn. 20 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des [X.] abweichenden Auslegung der Klausel unter [X.] Nr. 3 [X.].

2. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2165 unter [X.]; [X.], Urteile vom 8. November 2002 - [X.], [X.], 1241 unter [X.]; vom 17. November 2011 - [X.], [X.], 70 Rn. 20; jeweils mwN). Hierbei ist auf die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner abzustellen ([X.], Urteil vom 8. November 2002 - [X.], aaO mwN).

Das Berufungsgericht ist jedoch zu sehr am Wortlaut der Klausel unter [X.] Nr. 3 [X.] haften geblieben und hat sich den Blick dafür verstellt, dass die Formulierung "Ersatz des entsprechenden Schadens" in Anbetracht der gewählten Vertragskonstruktion dahin zu deuten ist, dass hiermit nicht eine - auf der [X.] angesiedelte - Schadensersatzhaftung, sondern ein Anspruch auf [X.] angesprochen ist, der Bestandteil des [X.] ist. Dabei hat das Berufungsgericht insbesondere die typische Interessenlage bei [X.]n mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines [X.]s verkannt.

a) Bei solchen Verträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Auch wenn der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum [X.] verpflichtet ist, zielt der [X.] mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - [X.], [X.], 1303 unter [II] 2 b; vom 24. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2033 unter [X.] und vom 11. März 1998 - [X.], NJW 1998, 1637 unter [X.]). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - [X.], [X.]Z 97, 65, 72) wird im Wege der "Mischkalkulation" durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des [X.] nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 - [X.], aaO; vom 24. April 1996 - [X.], aaO; vom 11. März 1998 - [X.], aaO).

Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des [X.] des [X.] bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2000 - [X.], aaO; vom 14. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2823 unter [X.]). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des [X.] bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.], aaO unter [X.]). Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen [X.], sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten [X.] die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.], aaO). Aus diesem Grund handelt es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 548 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfassten vertraglichen [X.] (Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.], aaO [zu § 558 BGB aF]; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15 ff.).

b) Das beschriebene, für [X.] mit Kilometerabrechnung typische Vertragsmodell liegt auch den zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen zugrunde. Sie sehen für eine Laufzeit von 12 Monaten eine Gesamtfahrleistung von 12.500 Kilometern und hierauf abgestimmte Leasingraten sowie eine zu Vertragsbeginn zu leistende Sonderzahlung von 6.000 € vor. Für eventuelle Mehr- oder [X.] soll ein Ausgleich in Geld erfolgen (Abschnitt [X.] Nr. 3 AVB-LV). Gegen eine übermäßige Abnutzung oder sonstige Schäden des Fahrzeugs ist die Klägerin durch die Regelungen in [X.] Nr. 2 und Nr. 3 [X.] geschützt. Das jeweilige Leasingfahrzeug muss bei Rückgabe "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher" sein ([X.] Nr. 2 [X.]). Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet ([X.] Nr. 3 [X.]). Auch im Streitfall tritt also der Anspruch auf Ersatz des durch Rückgabe in einem schlechteren Zustand eintretenden [X.] an die Stelle des Anspruchs auf Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand und dient daher der Erfüllung der leasingtypischen Amortisationsfunktion.

Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt [X.] Nr. 1 [X.] genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass "die [X.], eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (…) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs" sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung (hier Abschnitt [X.] Nr. 3 i.V.m. Abschnitt [X.] Nr. 6 [X.]) ist (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - [X.], aaO; vom 1. März 2000 - [X.], aaO unter [X.]). Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise - bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand - Ersatz des dadurch eingetretenen [X.] geschuldet ist.

c) Nach alledem ist die unter [X.] Nr. 3 [X.] geregelte Verpflichtung zum "Ersatz des entsprechenden Schadens" - anders als das Berufungsgericht meint - als Regelung über einen leasingtypischen [X.] mit Amortisationsfunktion und nicht über einen - der kurzen Verjährung unterworfenen - Schadensersatzanspruch aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Leasingbedingungen entgegen der üblichen Wortwahl nicht von "Ausgleich des [X.]", sondern von "Ersatz des entsprechenden Schadens" die Rede ist. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Formulierungen um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe. Gleiches gilt für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. März 2012 - 7 U 20/11, n.v.). Nicht die Bezeichnung als [X.] ist daher für die Einordnung als leasingtypischer [X.] entscheidend, sondern der Umstand, dass dieser Anspruch aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher [X.] zu charakterisieren ist. Er unterliegt somit nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.], aaO unter [X.]).

d) Da die gebotene, an der leasingtypischen Interessenlage ausgerichtete Auslegung dazu führt, dass die Parteien mit der Einbeziehung der Regelung in [X.] Nr. 3 [X.] in die abgeschlossenen Leasingverträge eindeutig einen Anspruch auf [X.] und damit einen vertraglichen [X.] vereinbart haben, ist für die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zum Vorteil des Vertragspartners des Verwenders wirkt, kein Raum. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinn und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann, so dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 65, 68 f. [zur Vorgängerregelung in § 5 [X.]]). Solche Unklarheiten bestehen - wie vorstehend ausgeführt - hier nicht.

3. Das Berufungsgericht hätte daher die geltend gemachten Ansprüche nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher [X.] auf [X.] sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Anders als dies in dem die amtsgerichtliche Entscheidung billigenden Berufungsurteil anklingt, scheitert der vorliegend geltend gemachte [X.] nicht daran, dass die Klägerin weder ihren kalkulierten Restwert noch den erzielbaren Restwert offengelegt hat. Denn bei einem Fahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung findet eine [X.] nicht statt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - [X.], aaO). Die mit einem solchen Vertrag bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut nicht auf einer [X.] auf. Für die Frage, ob ein [X.] auf [X.] besteht, sind daher weder der intern kalkulierte noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös von Belang. Auf den von der Revisionserwiderung angesprochenen Aspekt, dass die Klägerin einen von vornherein festgelegten Restkaufpreis vom Händler oder Hersteller erhalte, kommt es in diesem Zusammenhang folglich nicht an.

b) Die für den [X.] geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen und wurde durch die am 7. August 2009 erfolgte Einreichung des Antrags auf Erlass des am 12. August 2009 zugestellten Mahnbescheids (§ 167 ZPO) gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

III.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Wertverlust der beiden Fahrzeuge getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball                                                 Dr. Milger                                                      Dr. Hessel

                       Dr. Fetzer                                                   Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 22/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Braunschweig, 21. Dezember 2011, Az: 9 S 390/11 (51)

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 535 BGB, § 548 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2012, Az. VIII ZR 22/12 (REWIS RS 2012, 1453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1453

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