Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZB 65/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 645

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217BIXZB65.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16
vom

14. Dezember 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 64 Abs. 2 Satz 1
Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.

[X.] § 64 Abs. 2 Satz 2
Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des [X.] nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festge-setzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die [X.] der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten [X.].

[X.] § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 64 Abs. 2
a)
Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der [X.] und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Tei-le der [X.] selbst veröffentlicht werden.
-

2

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b)
Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

BGB § 242 Cc
Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

[X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

AG [X.]

-

3

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und
Meyberg

am 14. Dezember 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der
Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8.
Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

A.

Das Amtsgericht [X.] eröffnete am 16.
Oktober 2013 das Insol-venzverfahren über den Nachlass des am 20.
Dezember 2008 verstorbenen

[X.]

(fortan: Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zu
1 zum Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 meldeten Pflichtteilsansprüche zur Insolvenztabelle an, die der Beteiligte zu 1 in voller Höhe zur Tabelle feststellte.

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-

Am 28.
Januar 2016 stimmte
das Amtsgericht mit einem unter [X.] aufgeführten Beschluss der [X.] zu und bestimmte einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren. Weiter traf es in einem unter Gliederungspunkt I[X.] aufgeführten Beschluss eine Entscheidung
über die [X.] des Beteiligten zu 1. Diese setzte das Amtsgericht mit näher [X.] Entscheidung auf 27.090,67

fest. Die Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Der [X.] lautet: "[X.] des Textes des Beschlusses laut [X.] im [X.] vornehmen. [X.]szusatz im [X.] hinsichtlich der Vergü-tung(en): Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des [X.] sind festgesetzt worden (§§
63, 64 [X.]). Dieser Beschluss ist mit ei-nem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss kann ."

Anschließend stellte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 sowie dem Erben des Schuldners eine vollständige Abschrift des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu. Am 29.
Januar 2016 wurde
im [X.]
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de folgender Text zum Zweck der [X.] eingestellt:

"Amtsgericht [X.], Aktenzeichen: 2 IN

In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass

des am

2008 verstorbenen

[X.]

, geboren am

1943, zuletzt wohnhaft gewesen in,

B.

wird der [X.] zugestimmt.

Die Durchführung des [X.] wird im schriftlichen Verfahren an-geordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 [X.]).
2
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5

-

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.03.2016
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

zur Schlussrechnung des Verwalters;

zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigen-den Forderungen;

Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstän-de der Insolvenzmasse;

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des [X.] liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts [X.], Am Bo-gen 2-4, 33098 [X.], [X.] 250 aus.

Gleichzeitig wird ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmel-dungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 [X.]).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Ur-kunden sind ab dem 02.03.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Ge-schäftsstelle des [X.] Amtsgerichts [X.], Am Bogen 2-4, 33098 [X.], [X.] 249 niedergelegt.
Der [X.], der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 [X.]) entspricht, ist [X.] Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forde-rung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ih-rem Rang bestritten wird.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die -

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Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deut-scher Sprache bei dem Amtsgericht [X.], Am Bogen 2-4 einzule-gen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle ei-nes jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zu-ständigen Amtsgericht [X.] eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter [X.] erfolgten [X.] zwei weitere Tage ver-strichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des [X.] sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 [X.]). Dieser Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Be-schluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts [X.], Am Bogen 2-4, 33098 [X.], [X.] 250 eingesehen werden.
2 IN

Amtsgericht [X.], 28.01.2016"

Am 25.
Mai 2016 haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das [X.] hat sie als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Begehren weiter.

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B.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§
574 Abs.
1 Satz 1
Nr.
2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sei am 29.
Januar 2016 auf dem [X.]portal [X.] veröffentlicht worden. Die [X.] sei wirksam. Zwar genüge hierzu nicht die nachrichtliche Mitteilung der [X.]. Im Streitfall habe das Amtsgericht am 28.
Januar 2016 unter [X.] einen Beschluss über die Zu-stimmung zur [X.] sowie unter I[X.] einen gesonderten, vollständig ausformulierten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss über die Vergütungsfestsetzung getroffen.

Dass die Mitteilung über den Beschluss zur Vergütungsfestsetzung ge-meinsam mit dem Beschluss über die Zustimmung zur [X.] veröf-fentlicht und dabei an die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses angehängt worden sei, ändere nichts. Dies mache es zwar erforderlich, den Veröffentli-chungstext sorgfältig zu lesen. Das sei aber zu fordern. Es könne nicht erwartet werden, dass besonders wichtige Bestandteile von [X.]en in jedem Fall zusätzlich hervorgehoben werden. Bei sorgfältigem Lesen habe man im letzten Absatz der [X.] entdecken können,
dass die Vergütung 5
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durch Beschluss festgesetzt worden sei. Der Text genüge den Anforderungen des §
64 [X.]. Die Beschwerdefrist sei daher am 12.
Februar 2016 abgelaufen.

[X.]

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdefrist ist nicht
abgelaufen, weil die Frist zur sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt worden ist.

1. Gemäß §
6 Abs.
2 [X.] beginnt die Frist zur Einlegung einer soforti-gen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustel-lung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt die öffentliche Bekanntmachung (§
9 Abs.
3 [X.]). Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

§
64 Abs.
2 Satz 1 [X.] verlangt, dass der Beschluss über die Festset-zung der Vergütung
und der Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters öffentlich bekanntzumachen ist. §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] beschränkt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung insoweit, als die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Gemäß §
64 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ist in der öffentlichen Bekanntmachung zudem darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die öffentliche Be-kanntmachung hat nach Maßgabe des §
9 [X.] zu erfolgen. Sie kann nach §
9 Abs.
1 Satz 1 [X.] auch auszugsweise geschehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise verkürzt werden.

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Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffent-liche Bekanntmachung gemäß §
9 Abs.
3 [X.] ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZB
165/10, [X.], 2374 Rn.
10). Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entschei-dung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die [X.] im [X.] ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich aus-schließt.

2. Die [X.] vom 29.
Januar 2016 genügt diesen Anforderun-gen nicht. Die gegenteilige Auffassung des [X.] ist mit dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht vereinbar. Der
Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 ist nicht wirksam [X.] gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung ist -
was die Rechts-beschwerde zutreffend rügt
-
aus mehreren Gründen unwirksam. Eine [X.] öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach §
9 Abs.
3 [X.] aus
([X.], Beschluss vom 10.
November 2011, aaO Rn. 9 mwN).

a) Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass es an einer zutreffen-den Rechtsmittelbelehrung fehlt. Gemäß §
4 [X.] in Verbindung mit §
232 Satz
1 ZPO hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die [X.] sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 11
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Dies gilt auch für den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung. Diese [X.] ist ebenfalls zu veröffentlichen.

Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, dass der Beschluss mit ei-nem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar sei, offensichtlich nicht. Die Zu-stellungswirkung einer öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren (§
9 Abs.
3 [X.]) hängt jedoch nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbe-lehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffentlichte Belehrung fehler-frei
war ([X.], Beschluss vom 24.
März 2016 -
IX
ZB 67/14, [X.], 803 Rn.
11
f).

b) Es kann weiter dahinstehen, ob ein ausreichender Zustellungswille des Gerichts bestand. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ersetzt gemäß §
9 Abs.
3 [X.] die Zustellung. Sie kann daher Zustellungswirkung nur
entfalten, wenn die öffentliche Bekanntmachung unter Beachtung der Mindestanforderun-gen für eine Zustellung erfolgt. Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines [X.] an eine Person in der im Gesetz bestimmten Form (§
4 [X.], §
166 Abs.
1 ZPO). Daher muss die öffentliche Bekanntmachung in der vom Gesetz vorgesehenen Form erfolgen, um die Wirkungen einer Zustellung zu erfüllen.

Ohne einen [X.]swillen des Gerichts vermag die öffentliche Bekanntmachung keine Wirkung zu erzielen. Insoweit ist eine wirksame Verfü-gung erforderlich, nach der ein Beschluss über die Festsetzung der Vergütung öffentlich bekanntzumachen wäre. Die einzige in der Akte insoweit ersichtliche Verfügung in [X.] bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf den unter [X.] enthaltenen Beschlusstext. Soweit der Rechtspfleger darin auch verfügt hat, einen "[X.]szusatz im [X.] hinsichtlich der Vergü-14
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tung(en)" vorzunehmen, ist zweifelhaft, ob darin eine taugliche Entscheidung zur [X.] eines Beschlusses über die Vergütung des [X.] gesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung eines [X.] durch einen "[X.]szusatz" sieht das Gesetz nicht vor. Dies kann jedoch dahinstehen.

c) Es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung des [X.] über die Festsetzung der Vergütung. Der vom Amtsgericht am 29.
Januar 2016 öffentlich bekannt gemachte
Text erfüllt die Anforderungen des §
64 Abs.
2 Satz 1 [X.] nicht.

aa) Öffentlich bekannt zu machen ist nach §
64 Abs.
2 Satz 1 [X.] der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung selbst (BT-Drucks. 12/2443,
S.
130 zu §
75 des [X.]). Lediglich die festgesetzten Beträge sind gemäß §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht zu veröffentlichen. Da die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat (§
9 Abs.
1 Satz 3, Abs.
3 [X.]), hat sie in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Beteiligten eine
Kenntnisnahme in einer der Zustellung des Beschlusses an sie vergleichbaren Art und Weise ermöglicht. Daher muss -
vorbehaltlich gesonderter gesetzlicher Regelungen
-
grundsätzlich der vollständige Text des Beschlusses selbst öffentlich bekannt gemacht werden. Dies umfasst im Regelfall sowohl den [X.] als auch die Gründe des Beschlusses. Aus §
9 Abs.
1 [X.] folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt, auf welche Weise die öffentliche Bekanntmachung zu er-folgen hat. Sie knüpft an §
8 [X.] an und soll Zustellungen erleichtern. Damit bezieht sich die öffentliche Bekanntmachung jeweils auf das Schriftstück selbst; im Falle eines Beschlusses ist daher stets der Beschluss selbst öffentlich [X.] zu machen.

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Nur auf diese Weise lässt sich der gesetzgeberischen Zielsetzung Rech-nung tragen. Die öffentliche Bekanntmachung ist für das Insolvenzverfahren von hervorragender Bedeutung (BT-Drucks. 16/3227, [X.]). Daher will der [X.]geber eine möglichst effektive Form der [X.] bewirken (BT-Drucks. 16/3227, [X.]). §
9 [X.] ermöglicht keine öffentliche Zustellung im Sinne des §
186 ZPO, sondern erstrebt -
wie schon §
76 KO
-
eine Vereinfa-chung der Verfahrensabläufe angesichts der häufigen Vielzahl von Personen, an die sich die [X.] richten soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Schon die Konkursordnung zielte darauf, die öffentliche Bekanntmachung so auszugestalten, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, sie werde allgemein zur Kenntnis genommen [X.], Die gesammten
Materia-lien zu den Reichsjustizgesetzen,
Konkursordnung, 1881,
S. 276; [X.]/
[X.], KO, 8.
Aufl., §
76 Rn. 3). Diese Zielsetzung der öffentlichen Bekannt-machung hat der Gesetzgeber für die [X.] unverändert übernom-men (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO). Soweit dies auf einer bundeseinheitlichen Plattform im [X.] zu erfolgen hat, dient dies vor allem dazu, die Kosten zu verringern (BT-Drucks. 16/3227, [X.]).

Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sind die §§
9, 64 [X.] so auszulegen, dass der Rechtsschutz nicht verkürzt wird. Dies darf nicht durch die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung einzelner Beschlüsse [X.] werden. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache
Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichten Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Nur so sind sie in der Lage zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen sollen.

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bb) Weder §
9 Abs.
1 Satz 1 [X.] noch §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] gestat-ten es, anstelle des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des [X.] nur einen Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass ein Be-schluss ergangen sei.

(1) §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] schreibt vor, dass die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden (BT-Drucks. 12/2443, S.
130). Die Bestimmung geht jedoch -
wie die ausdrückliche Anordnung in §
64 Abs. 2 Satz 1 [X.]
-
davon aus, dass der Beschluss selbst öffentlich bekannt gemacht wird. Das Gesetz sieht insoweit die Bekanntmachung eines unvoll-ständigen Beschlusses vor, wie auch der Wortlaut des §
64 Abs.
2 [X.] 2 [X.] zeigt.

Es bestehen keine Schwierigkeiten, diese gesetzliche Anordnung bei der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der [X.] unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einzuhalten. Sie betrifft nur die vom Insolvenzgericht im Vergütungsbeschluss festgesetzten Beträge, also die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen (vgl. §
8 Abs.
1 Satz
1 InsVV). Das Insolvenzgericht kann für die öffentliche Bekanntmachung eine Abschrift des Beschlusses erstellen, die diese Beträge nicht enthält. Hierzu genügt es, wenn die entsprechenden Beträge im [X.] und in den [X.]n wie bei einer anonymisierten Abschrift durch Leerstellen
oder in ähnlicher Form gekennzeichnet werden. Zu entfernen sind gemäß §
64 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] nur die festgesetzten Beträge selbst sowie [X.] die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in [X.] gebrachten Vorschüsse. Dies genügt den gesetzlichen Vorschriften, ohne dass damit eine erhebliche Mehrbelastung für das Insolvenzgericht verbunden 21
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-

wäre. Da die [X.] gemäß §
9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] stets im [X.] zu erfolgen hat, führt die [X.] des Beschlusses in einer um die festgesetzten Beträge anonymisierten Fassung weder zu zusätzlichen [X.]skosten noch zu Platzproblemen. [X.] das Insolvenzgericht auf diese Weise, liegt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des [X.] über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor. §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] ermöglicht keine weitere Kürzung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung.

(2) §
9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] erlaubt, dass die Bekanntmachung auszugsweise geschehen kann. Damit gestattet die Norm Auslassungen im Text des Beschlusses und Kürzungen des [X.]. Sie schafft hinge-gen keine Möglichkeit, die Bekanntmachung eines Beschlusses durch die Be-kanntmachung eines anderen Textes über den Beschluss -
wie hier die Nach-richt, dass eine Entscheidung ergangen sei
-
zu ersetzen (vgl. [X.], ZIP
1988, 379, 382 unter
I[X.] 2.).

(a) Die Vorschrift soll dem Insolvenzzweck durch Verlautbarung nach außen Geltung verschaffen und das Insolvenzverfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten in einem für ausreichend gehaltenen Maße vereinfachen (MünchKomm-[X.]/[X.][X.], 3.
Aufl., §
9 Rn. 5
f; HK-[X.]/Sternal, 8.
Aufl., §
9 Rn. 2, §
8 Rn. 2). Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Be-kanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt wer-den, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZB 229/11, [X.], 86 Rn. 12; HK-[X.]/Sternal, 8. Aufl., §
9 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
9 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., §
9 Rn. 9). Dies erfordert bei Beschlüssen eine öffentliche Bekanntmachung des [X.]s sowie 24
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der für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschluss-gründe.

(b) Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergü-tung. Das Insolvenzgericht kann
von der Möglichkeit des §
9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] Gebrauch
machen. Ein Beteiligter muss jedoch wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzu-legen. Eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, bei welcher der Be-schluss in einer über das von §
64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] vorgeschrie-bene Ausmaß hinausgehenden Weise verkürzt worden ist, ist daher nur wirk-sam, wenn der auszugsweise veröffentliche Text folgende [X.] erfüllt: Enthalten sein muss der vollständige -
lediglich um die festge-setzten Beträge anonymisierte
-
[X.].
In der öffentlich bekannt [X.]en Fassung müssen aus den -
um die festgesetzten Beträge anonymi-sierten
-
[X.]n zumindest enthalten sein die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere §
1 InsVV), die zu-grunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortarti-gen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des [X.], ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere §
4 Abs.
1 Satz 3 InsVV) zu berück-sichtigen sind.

26
-

16

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Hingegen sind die Einzelheiten der vom Insolvenzgericht im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung gegebenen Begründung keine Vorausset-zung für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Soweit das Insolvenzge-richt insoweit von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Beschuss nur aus-zugsweise öffentlich bekanntzumachen, steht dies der Wirkung des §
9 Abs.
3 [X.] nicht entgegen. Unter welchen Voraussetzungen die auszugsweise öffent-liche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung, die hinter den dargelegten Mindestvoraussetzungen zurückbleibt, im Einzelfall noch als wirksam anzusehen ist, kann offen bleiben. Insbesondere bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch eine öffentliche Bekanntmachung trotz unbedeu-tender Fehler im Einzelfall wirksam sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZB 165/10, [X.], 2374 Rn. 10). Zur Vermeidung von [X.] kann das Insolvenzgericht den Beschlusstext abgesehen von den festgesetzten Beträgen vollständig veröffentlichen.

(c) §
9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] ermöglicht keine weitergehenden Kürzungen des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Die Vorschrift besteht seit Inkrafttreten der [X.]. Sie beruht im Wesentlichen auf Kostengesichtspunkten. Sie übernimmt die bereits unter der Konkursordnung (§
76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO) bestehende Möglichkeit, die Entscheidung nur auszugsweise bekannt zu machen (BT-Drucks. 12/2443 [X.]; [X.]/
[X.], [X.], §
9 Rn. 3). Gemäß §
9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] aF hatte die öffentliche Bekanntmachung in einem
hierfür bestimmten
Blatt zu erfolgen (ebenso §
76 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1 KO). Nachdem der Entwurf der Konkur-sordnung noch von einer vollständigen Einrückung in das jeweilige Blatt aus-ging [X.], Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Kon-kursordnung, 1881, [X.], 564), ist in den Beratungen namentlich der Kosten halber dem Gericht ermöglicht worden, auszugsweise zu veröffentlichen (Hahn, 27
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aaO S. 564). Dieser Gesichtspunkt der Kostenersparnis stand auch bei den Beratungen zu §
9 [X.] im Vordergrund (vgl. BT-Drucks.
12/2443, [X.]; BT-Drucks. 12/7302, S.
156). Da seit der Änderung des §
9 [X.] durch das [X.] zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.
April 2007 ([X.] I 2007, 509) die öffentliche Bekanntmachung einheitlich über eine zentrale und länderübergreifende [X.] im [X.] erfolgt, um die Kosten zu [X.] (BT-Drucks. 16/3227, [X.]), hat dieser für eine auszugsweise Veröffentli-chung sprechende Gesichtspunkt seine Bedeutung verloren. Gleiches gilt für den bei der früheren Druckveröffentlichung in einem Blatt nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Platz.

Inwieweit im Einzelfall eine auszugsweise [X.] nach §
9 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] gleichwohl auch die dargelegten [X.] betreffende Kürzungen des Beschlusses ermöglicht, bedarf hier [X.] Entscheidung. Dies kann in Betracht kommen, sofern eine vollständige [X.] nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schüt-zenswerte Interessen bestimmter Beteiligter
verletzen kann ([X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., §
9 Rn. 7). Nachdem §
64 Abs.
2 Satz 2 [X.] für die Interessen des Insolvenzverwalters eine entsprechende gesetzge-berische Entscheidung enthält, wird dies bei einem Beschluss über die Festset-zung der Vergütung jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein.

(3) Soweit früheren Entscheidungen des [X.]s zu entnehmen ist, dass geringere Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung gemäß §
64 [X.] gestellt werden, wird daran nicht festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die [X.], ob der Hinweis, in einem näher bezeichneten Insolvenzverfahren seien Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol-29
30
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venzgerichts festgesetzt worden, für eine öffentliche Bekanntmachung gemäß §
64 Abs.
2 [X.] ausreichend sein kann.

cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts wird der gesetzlichen Rege-lung nicht gerecht. Auch wenn -
worauf das Beschwerdegericht abstellt
-
das Amtsgericht einen gesonderten Beschluss über die Vergütungsfestsetzung ge-troffen hat, es insoweit einen gesonderten Beschluss veröffentlichen wollte und die zusammenfassende [X.] mehrerer Beschlüsse zulässig sein sollte, verletzt die vom Amtsgericht veranlasste Art der öffentlichen Bekanntma-chung §
9 Abs. 1 Satz 1, §
64 Abs. 2 [X.].

Im Streitfall enthält die [X.] weder den [X.] noch eine -
auch nur auszugsweise
-
Wiedergabe der [X.]. Aus dem Text, die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters seien festgesetzt worden, kann nur ein Hinweis auf eine anderweitig getroffene Entscheidung entnommen werden. Eine solche [X.] des [X.] über die Festsetzung der Vergütung ist unwirksam. Die gegenteilige Auf-fassung des [X.] verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Weise.

dd) Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die gesetzliche Regelung, nach der die zweiwöchige Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Festset-zung der Verwaltervergütung an die öffentliche Bekanntmachung dieser Ent-scheidung ohne Mitteilung der festgesetzten Beträge anknüpft, den verfas-sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf effekti-ven Rechtsschutz (Art.
19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-zip) verletzt. Offen bleiben kann daher, ob die gesetzliche Regelung auch die verfassungsmäßigen Rechte der beteiligten Insolvenzgläubiger wahrt.
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19

-

Für Insolvenzgläubiger bedeutet die an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung ohne [X.] der festgesetzten Beträge anknüpfende zweiwöchige Beschwerdefrist eine deutlich höhere Hürde als für den Insolvenzverwalter und den zum [X.] angehörten Schuldner. Denn anders als diese wissen Insolvenzgläubiger oft nicht, ob und in welcher Höhe eine Vergütung beantragt worden ist. Sie können dann weder einschät-zen, wann mit der Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung im [X.] zu rechnen ist, noch in welcher Größenordnung eine Festsetzung erfolgt ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZB 165/10, [X.], 2374 Rn. 19).

d) Die wirksame [X.] des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung scheitert -
entgegen der Auffassung des [X.]
-
weiter daran, dass eine wirksame öffentliche Bekanntmachung eines solchen Beschlusses nur in Betracht kommt, wenn dieser Beschluss für sich allein und getrennt von anderen Beschlüssen veröffentlicht wird. Wie der [X.] bereits entschieden hat, reicht die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergü-tung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses hierfür nicht aus ([X.], Beschluss vom 17.
November 2011 -
IX
ZB 83/11, Z[X.] 2012, 51 Rn. 9; vom 17.
November 2011 -
IX
ZB 85/11, [X.], 978 Rn. 9).

So liegt der Streitfall. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Zu-stimmung zur [X.] und den Schlusstermin öffentlich bekannt [X.]. Der in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss enthaltene [X.] auf einen ergangenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters enthält keine -
erforderliche
-
gesonderte öffentliche Be-kanntmachung dieses Beschlusses. Die Auffassung des [X.] läuft darauf hinaus, die sachgerechte Rechtsverfolgung der Beteiligten ohne 34
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zureichenden Grund erheblich zu erschweren. Es ist nicht Aufgabe eines [X.]n, den Text eines veröffentlichten Beschlusses daraufhin zu durchsuchen, ob sich darin unter der irreführenden Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" auch ein Hinweis auf einen weiteren Beschluss mit einem Inhalt befindet, der mit dem veröffentlichten Beschluss nichts
zu tun hat.

3. Die am 25.
Mai 2016 eingelegte sofortige Beschwerde war auch nicht aus anderen Gründen verfristet. Die Voraussetzungen des §
569 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz
2 ZPO sind nicht erfüllt. Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor.

a) Bei
nicht verkündeten
öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend §
569 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung [X.] ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß §
9 Abs.
3 [X.] besitzt ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
IX
ZB 165/10, [X.], 2374 Rn.
14 mwN). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen -
wie im Streitfall
-
die öffentliche Bekanntmachung in einer Art und Weise erfolgt, die einzelne [X.] dazu zwingt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob überhaupt eine Ent-scheidung ergangen ist (vgl. [X.], aaO Rn. 15).

b) Ebensowenig haben die Beteiligten ihr Beschwerderecht verwirkt.

aa) Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn seit dem Erlass der Ent-scheidung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens ei-nes Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften ([X.], 37
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21

-

Beschluss vom 25.
März 1965 -
V
BLw 25/64, [X.]Z 43, 289, 292). Hat das Insolvenzgericht einen Hinweis auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung öf-fentlich bekannt gemacht, wird das für die Verwirkung erforderliche Umstands-moment im Regelfall erfüllt sein, sofern die [X.] stattgefunden hat und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist (§
200 [X.]). Dann muss dem Gläubiger klar sein, dass auch eine Vergü-tung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist. Er hat also Anlass, sich danach zu erkundigen.
Für die übrigen Beteiligten sprechen diese Umstände dafür, dass die Entscheidung über die Vergütung bei Ausbleiben eines Rechts-mittels als endgültig anzusehen ist. Als Zeitmoment genügt es unter diesen Umständen, wenn in Anlehnung an §
569 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des [X.], mindestens jedoch seit Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung verstrichen sind.

bb) Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben innerhalb von weniger als fünf Monaten nach dem Erlass des [X.] über die Festsetzung der Vergütung Beschwerde eingelegt.

4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem [X.] nicht möglich, weil das Beschwerdegericht die angefochtene Vergütungsfestsetzung bislang nicht

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in der Sache überprüft und hierzu keine Feststellungen getroffen hat (§
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO);
daher ist die Sache zurückzuweisen

577 Abs. 4 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
2 IN 281/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2016 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 65/16

14.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. IX ZB 65/16 (REWIS RS 2017, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 645

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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