Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2021, Az. VI ZR 1106/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Unterbliebene Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag


Leitsatz

Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2019 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 22.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger behauptet, er habe von seinem Vater einen [X.], der mit einem Dieselmotor des [X.] ausgestattet ist, gebraucht zum Kaufpreis von 31.500 € erworben.

3

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 22.589,91 € nebst [X.] um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Das [X.] hat, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des [X.]s die Beklagte zur Zahlung von 21.741,35 € nebst [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht folge insoweit den eingehend begründeten Feststellungen des [X.]s, die von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden seien. Die bloße Behauptung, die Aktivlegitimation fehle, begründe keine Zweifel an den vom [X.] getroffenen Feststellungen.

6

Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht das Berufungsurteil mit Beschluss vom 16. September 2020 in der Weise berichtigt, dass es anstelle von "Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater (…) zu einem Kaufpreis von 31.500 €" heißen müsse "Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den Pkw (…) zu einem Kaufpreis von 31.500 € erworben habe." Soweit die Beklagte darüber hinaus beantragt hat, die Angabe "Kaufvertrag vom 12.03.2015" durch die Angabe "Kaufvertrag vom 08.04.2013" zu ersetzen, ist keine Berichtigung erfolgt ([X.] 467).

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten zur Frage des Fahrzeugerwerbs erhobenen [X.] in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt habe.

8

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer [X.] ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von [X.]vorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.] 54, 86, 91; Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - [X.], [X.], 316 Rn. 6).

9

b) So liegt es im Streitfall. Entgegen den Angaben im Berufungsurteil hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nur behauptet, die Aktivlegitimation des [X.] fehle, sondern unter anderem ausgeführt, dass der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag, der auf einem Formular aus dem [X.] erstellt worden sei, nicht geeignet sei, den behaupteten Vertragsschluss im Jahr 2013 zu belegen. Die Angaben des [X.] zum Vertragsschluss seien widersprüchlich. Das [X.], das ausgeführt habe, die Beklagte habe keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprächen, dass der in der [X.] niedergelegte Erwerb nur ein Scheingeschäft gewesen oder der vereinbarte Kaufpreis nicht geflossen sei, habe die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Kaufvertrags und die Kaufpreiszahlung verkannt ([X.] 324 f.).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Fahrzeugerwerbs und damit der Aktivlegitimation des [X.] legen nahe, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat.

3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Offenloch

      

Allgayer     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 1106/20

18.05.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 6. Juli 2020, Az: 4 U 181/19

Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2021, Az. VI ZR 1106/20 (REWIS RS 2021, 5809)

Papier­fundstellen: WM2021,1557 REWIS RS 2021, 5809


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 1106/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 1106/20, 18.05.2021.


Az. 4 U 181/19

OLG Bamberg, 4 U 181/19, 16.09.2020.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 306/22 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 319/21 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 575/20 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in einem sog. Dieselfall: Vorteilsausgleichung bei Weiterverkauf des Fahrzeugs


VI ZR 533/20 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in einem sog. Dieselfall: Vorteilsausgleichung bei Weiterverkauf des Fahrzeugs; Berücksichtigung einer "Wechselprämie" …


VIa ZR 409/22 (Bundesgerichtshof)

Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten in einem sogenannten "Dieselfall"


Referenzen
Wird zitiert von

101 ZRR 180/21

Zitiert

VI ZR 512/15

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.