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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 300/12
vom
4. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. März
2014
durch den [X.] [X.] und die Richter
Seiters, [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 28.
Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat die Angriffe des [X.] gegen das Berufungsurteil bei seiner Beratung und Entscheidung ein-gehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlusses hat der [X.] abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2, §
543 Abs.
2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom [X.] erstatteten) Gutachten aus dem [X.] und dem Ermitt-lungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß §
411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten berücksichtigt. [X.] durfte es sich in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden
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Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet se-hen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.
[X.]
Seiters
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
9 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.09.2012 -
1 [X.] -
Meta
04.03.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2014, Az. III ZR 300/12 (REWIS RS 2014, 7410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7410
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