Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Az. 18 W (pat) 1/18

18. Senat | REWIS RS 2019, 2993

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 001 892.7

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 3. Februar 2013 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung 10 2013 001 892.7 trägt die Bezeichnung

2

„Verfahren zur optimierten Anreicherung und Überführung von Daten“

3

und wurde durch [X.]uss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s in der Anhörung vom 18. Oktober 2017 zurückgewiesen, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie den [X.] 1 und 2 ausgehend von

4

D1 [X.] 2005 / 0 203 935 A1

5

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, soweit sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösten.

6

Gegen den [X.]uss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

7

Sie beantragt,

8

1. den [X.]uss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

9

- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 29. August 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am

29. August 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 29. August 2017,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. September 2019,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. September 2019,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 17. September 2019,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. September 2019,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7

die Sache an das [X.] zurückzuverweisen,

- Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 3. Februar 2013,

- Figur 1, eingegangen am 3. Februar 2013,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbeitungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in mindestens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems, wobei die Überführung der Daten ein Kopierprozess ist oder in dem Senden der betreffenden Daten über eine Datenübertragungseinheit besteht,

gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:

a) Auswählen mindestens eines Datenblocks aus den zur Verfügung gestellten Daten durch den Benutzer (User) mittels eines der Benutzersysteme;

b) manuelles Initiieren der Überführung durch den Benutzer;

c) Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit [X.] (z.B. kontextsensitiven Metainformationen) durch das Benutzersystem;

d) Kapseln der ausgewählten Information in ein von dem Zielsystem verständliches Format, in Form von mindestens einem die betreffenden Datenblöcke und [X.] enthaltenden Container;

e) Übermitteln der betreffenden Container zum Zielsystem;

f) Verarbeiten des Containers im Zielsystem entsprechend der Vorgaben des Zielsystems,

[X.]) wobei durch die Initiierung in b) die Überführung jedoch noch nicht gestartet wird, sondern die Daten zunächst gemäß den Punkten c) und d) angereichert und verkapselt werden.“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch Streichung einer Alternative im Oberbegriff (Änderung hervorgehoben); die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert:

Datenverarbeitungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in mindestens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems, wobei die Überführung der Daten ein Kopierprozess ist oder in dem Senden der betreffenden Daten über eine Datenübertragungseinheit besteht,“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch Anfügen des folgenden Merkmals nach Merkmal [X.]; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert:

f.2) „und wobei nur eine einzige Aktion zur Initiierung notwendig ist.“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch Einfügen des Merkmals b.1 nach Merkmal b sowie durch die Streichung der in [X.]n gesetzten Erläuterungen in den Merkmalen a und c (Änderungen hervorgehoben); die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hauptantrag unverändert:

a*) „Auswählen mindestens eines Datenblocks aus den zur Verfügung gestellten Daten durch den Benutzer (User) mittels eines der Benutzersysteme;

b) manuelles Initiieren der Überführung durch den Benutzer,

b.1) wobei dieser mittels eines Eingabegerätes durch eine einzige Aktion ein Signal an das betreffende Benutzersystem sendet;

c*) Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit [X.] (z.B. kontextsensitiven Metainformationen) durch das Benutzersystem;“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch die folgenden hervorgehobenen Änderungen; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert:

c**) „Anreichern der vom Benutzer ausgewählten Informationen mit [X.] in Form von kontextsensitiven Metainformationen durch das Benutzersystem,

c.1) wobei die betreffenden Metainformationen vom Benutzersystem automatisch aus den [X.] zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden;

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch Einfügen des folgenden Merkmals d.1 nach Merkmal d; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert:

d.1) „wobei die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was die Kapselung in mindestens einen Container darstellt;“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 10 nach Hilfsantrag 5 wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] durch Einfügen der folgenden Merkmale nach Merkmal d; die weiteren Merkmale sind gegenüber dem Hilfsantrag 3 unverändert:

d.1) „wobei die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was die Kapselung in mindestens einen Container darstellt,

d.2) wobei dies durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor und/oder hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke und/oder Anreicherungen geschieht, wobei die betreffenden Kapseldatenblöcke die Daten enthalten die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke und/oder [X.] verarbeiten zu können;“

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 9 nach Hilfsantrag 6 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geltenden Anspruchssätze jeweils zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und patentfähig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den [X.] 1 bis 6 gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich sind. Damit fehlen auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] nach Hilfsantrag 7.

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Anreicherung und Überführung von Daten, die mittels [X.] und/oder Netzwerken zur Verfügung gestellt werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, erster Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass ein Nutzer (User) von Daten, die ihm von [X.] oder Netzwerken zur Verfügung gestellt werden, oftmals das Interesse habe, diese Daten oder Teile derselben zu einem späteren [X.]punkt zu begutachten oder mit anderen Usern zu teilen. Bisher würden dazu die von dem jeweiligen System zur Verfügung gestellten Möglichkeiten in Anspruch genommen, die in der Regel darin bestünden, die betreffenden Daten über eine Kopierfunktion in den Speicher des userseitigen Datenverarbeitungssystems zu kopieren und diese danach über eine Wiedergabefunktion in ein Programm auf diesem Datenverarbeitungssystem zu übertragen, worin die betreffenden Daten dann abgespeichert werden könnten. Nachteil dieses Verfahrens sei, dass es vergleichsweise umständlich sei, viele auf diese Weise geartete Vorgänge eine erhebliche [X.] benötigten, und nur eine umständliche manuelle Möglichkeit bestehe, die betreffenden Datenblöcke mit weiteren Daten anzureichern (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zweiter bis vierter Abs.).

Aufgabe, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, welches die oben aufgeführten Nachteile überwindet und eine optimierte Datenüberführung ermöglicht, die sowohl zeitsparend ist als auch die überführten Daten mit allen nötigen und gewünschten Daten anreichert (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, vorletzter Abs.).

Diese Aufgabe soll nach Hauptantrag und den [X.] 1 bis 6 durch die in den jeweiligen Patentansprüchen 1 aufgeführten Verfahren gelöst werden.

Fachmann für die vorstehend genannte Aufgabe ist ein Programmierer anzusehen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Programmierung von Benutzerschnittstellen aufweist.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 das folgende Verständnis zugrunde:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gemäß Oberbegriff auf ein Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbeitungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten in mindestens ein Zielsystem mittels mindestens eines Benutzersystems gerichtet. Bei der Überführung der Daten handelt es sich um einen Kopierprozess (bspw. auf dem Benutzersystem) oder ein Senden der betreffenden Daten über eine Datenübertragungseinheit an ein Zielsystem (vgl. geltende Beschreibung, [X.], letzter Abs.), wobei Benutzer- und Zielsystem sowie das System, welches die Daten zur Verfügung stellt, übereinstimmen können (vgl. [X.], vorletzter und letzter Satz). Damit sind lokale Kopierprozesse ebenso umfasst wie ein Versenden lokal vorliegender Daten oder ein Weiterleiten empfangener Daten ausgehend von einem Benutzersystem. Es ist davon auszugehen, dass in allen Fällen die Daten zumindest temporär im Benutzersystem vorliegen, da das Übermitteln bzw. Kopieren durch das Benutzersystem durchführt wird.

Merkmale a, b). In Merkmal [X.] ist hierzu erläutert, dass durch das (manuelle) Initiieren nicht direkt die Überführung der Daten gestartet wird, sondern die Daten zunächst noch im Rahmen vorbereitender Schritte mit Daten bzw. Informationen gemäß Merkmal c angereichert und gemäß Merkmal d verkapselt werden. Die Datenblöcke können beliebige Daten enthalten, bspw. Text, Grafiken, Links, Dokumente, Mediendaten, [X.], Metadaten und URLs sowie Layoutinformationen (vgl. [X.], zw. Abs.). Ein manuelles Initiieren bedeutet, dass der Nutzer mittels eines Eingabegerätes durch mindestens eine Aktion mindestens ein Signal an das betreffende Benutzersystem sendet (vgl. [X.], dr. Abs.).

Merkmal c), wobei unter [X.] beispielsweise kontextsensitive Metainformationen zu verstehen sind. Das Sammeln von Metainformationen zu den Datenblöcken erfolgt automatisiert bzw. durch Abfrage weiterer Informationen vom Benutzer. Somit können die relevanten Metainformationen auch vom Nutzer (vorab) festgelegt und dann vom Benutzersystem automatisch ermittelt werden. Bei diesen Metainformationen handelt es sich beispielsweise um Datum, Dokument- oder Webseitentitel, laut [X.] vorgegebene [X.], den Autor oder um von dem Umfeld selbst oder über andere Dienste zusätzlich zur Verfügung gestellte Informationen (vgl. [X.], zw. Abs.).

Merkmal d). Unter Kapseln ist beispielsweise ein Einbetten der angereicherten Daten (bspw. selektierter Text zusammen mit den [X.]) als Nutzlast in eine SOAP-Nachricht – also in [X.] Syntax – zu verstehen (vgl. S. 6, drittletzter Absatz).

Merkmale e, f), wobei sich Merkmal f auf einen der jeweiligen Container nach Merkmal e bezieht. Dabei ist im beanspruchten Verfahren nicht angegeben, wie oder wann das Zielsystem festgelegt wird, an das die Daten nach Merkmal e zu übermitteln sind. Die Verarbeitung des Containers im Zielsystem ist gemäß Beschreibung auf Seite 5, dritter Absatz „im Grunde beliebig“. Sie hängt von Vorgaben des Zielsystems und/oder der Nutzer ab, zu welchen die Beschreibung in den genannten Absätzen einige Beispiele aufführt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist auf ein zur Verfügung stellen von Daten durch Netzwerke eingeschränkt (vgl. geänderten Oberbegriff). Auch hierbei liegen die Daten – unabhängig von der Quelle – zum [X.] und Überführen durch das Benutzersystem zumindest temporär im Benutzersystem vor, da das Verarbeiten und Überführen durch das Benutzersystem erfolgt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist präzisiert, dass nur eine einzige Aktion des Benutzers zur Initiierung, also zum Veranlassen der Anreicherung, Verkapselung und Übermittlung, notwendig ist.

Hilfsanträgen 3 bis 6 ist jeweils im Patentanspruch 1 präzisiert, dass der Benutzer die Überführung der Daten nach Merkmal b initiiert, in dem er mittels eines Eingabegerätes ein Signal im Rahmen einer einzigen Aktion an das betreffende Benutzersystem sendet (Merkmal b.1).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind die [X.] gemäß Merkmal c auf kontextsensitiven Metainformationen eingeschränkt (Merkmal c**), die vom Benutzersystem automatisch aus den [X.] zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden (Merkmal c.1). Angaben dazu, wie die als Metainformationen zu ermittelnden Daten festgelegt werden, sind dem Patentanspruch nicht zu entnehmen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist die Kapselung in mindestens einen Container dadurch näher charakterisiert, dass die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden. Dies bedeutet im einfachsten Fall, dass Datenblöcke und [X.] beispielsweise in einer Datei oder einer Nachricht zusammengefasst werden (Merkmal d.1). Hierzu ist in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ergänzend ausgeführt, dass dies durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor bzw. hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke bzw. Anreicherungen geschieht. Die betreffenden Kapseldatenblöcke enthalten dabei die Daten, die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke bzw. [X.] verarbeiten zu können (Merkmal d.2). Dies ist seitens des Fachmanns so zu verstehen, dass die Daten der Kapseldatenblöcke beispielweise in Form eines sogenannten [X.] Informationen zum Datenformat und zu der Datenstruktur des Containers enthalten.

3. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 liegt auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.].

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei Erfindungen mit Bezug zu Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn mit dem jeweiligen Verfahren zur Anreicherung und Überführung von durch Datenverarbeitungssysteme und/oder Netzwerke zur Verfügung gestellten Daten nach Patentanspruch 1 der jeweiligen Haupt- bzw. Hilfsanträge wird die Nutzung von zumindest einer Datenverarbeitungsanlage gelehrt, womit der jeweils beanspruchte Gegenstand dem Gebiet der Technik zuzurechnen ist ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011, [X.], [X.], 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige).

4. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 ist gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich. Die genannten Patentansprüche enthalten keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (vgl. [X.], [X.]uss vom 22. April 2010, [X.], [X.], 613, zweiter Leitsatz und Abs. II. 4. c) [X.]) – Dynamische Dokumentengenerierung).

a) Zum Hauptantrag

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.]) muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen ([X.], [X.]uss vom 19. Oktober 2004 – [X.], [X.], 143 – [X.], III. 4. a; [X.], – Webseitenanzeige, III. 1. b, a. a. [X.]).

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. [X.], [X.]uss vom 19. Oktober 2004 – [X.], [X.], 141 – Anbieten interaktiver Hilfe, II. 4. b).

Das objektive Problem, das der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegt, ist darin zu sehen, das Kopieren bzw. die Weiterleitung von Informationen durch den Benutzer eines Datenverarbeitungssystems zu verbessern. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch Anreicherung der zur Überführung an ein Zielgerät ausgewählten Daten nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Merkmale a, b).

Merkmale c, [X.]). Das Hinzufügen von Informationen zu den ausgewählten Daten beruht vielmehr allein auf Festlegungen, die durch den Benutzer oder das Benutzersystem außerhalb des beanspruchten Verfahrens vorbestimmt sind (vgl. geltende Beschreibung, [X.], zweiter Absatz). Hierbei ist auch nicht ersichtlich, dass die automatische Anreicherung der Daten, die aus entsprechenden Vorgaben resultiert, auf Kenntnissen über die interne Funktionsweise oder die technischen Eigenschaften des Benutzersystems beruht. Vielmehr zeigt der vorliegende Patentanspruch allein eine Verarbeitung von Daten nach vorgegebenen Regeln, die zum Initiierungszeitpunkt zumindest temporär in diesem Benutzersystem vorliegen. Auch die Beispiele, welche die Anmeldung für solche, auf automatische Weise ermittelte Metadaten angibt, legen kein anderes Verständnis des Anspruchs nahe (vgl. [X.], zweiter Abs.).

Selbst wenn man die [X.] nicht als vom Benutzer eingegebene und an den Empfänger gerichtete Informationen ansieht, ergibt sich aus der (automatisierten) Anreicherung der Daten keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln. Für eine technische Bedeutung der [X.] oder technische Zusammenhänge bei deren Ermittlung ergibt sich kein Anhaltspunkt aus dem beanspruchten Verfahrensablauf oder der zugehörigen Beschreibung. Denn weder die Festlegung und automatische Sammlung der [X.] noch ihre mögliche – aber nicht zwingende – Verwendung im Zielsystem lassen einen Zusammenhang mit technischen Eigenschaften des Netzwerks, des Benutzersystems oder des Zielsystems erkennen, denen durch die Verfahrensschritte erkennbar Rechnung getragen würde.

Merkmale d, [X.]). Denn diese erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Daten in einem für das Zielsystem vorgegebenen Datenformat und stellt im einfachsten Fall eine Datei oder Nachricht eines vorab festgelegten Formats dar, welche die Datenblöcke und die [X.] enthält. Die Kapselung in ein von dem Zielsystem verständliches Format ist daher ebenfalls nicht den technischen Eigenschaften des Zielsystems geschuldet, sondern beruht wiederum nur auf einer (außerhalb des beanspruchten Verfahrens) vorab erfolgenden Festlegung der Art des Containers, die eine Verarbeitung durch die Datenverarbeitungsprogramme des Zielsystems nach Merkmal f ermöglicht. Die anspruchsgemäße Kapselung der Daten unter Berücksichtigung der gebräuchlichen Datenformate innerhalb des [X.] trägt daher nicht erkennbar den technischen Gegebenheiten des Benutzer- oder Zielsystems bzw. des Netzwerks Rechnung.

Merkmale e, f). Vielmehr wird nur die jeweilige Eignung des Netzwerks und des Benutzer- bzw. Zielsystems vorausgesetzt.

Die im Patentanspruch 1 des [X.] beanspruchte Lösung besteht daher nicht darin, ein Datenverarbeitungsprogramm hinsichtlich des zur Ausführung des Verfahrens dienenden Benutzersystems oder des zum Empfang der ausgewählten und angereicherten Daten vorgesehenen Zielsystems so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der entsprechenden Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. [X.] – Dynamische Dokumentengenerierung, a. a. [X.], Abs. II. 4. c) cc)). Ein Modifizieren oder grundsätzlich abweichendes Adressieren von Gerätekomponenten ist der jeweils beanspruchten Lösung ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. [X.] – Webseitenanzeige, a. a. [X.], [X.]) bb)), da das beanspruchte Verfahren nur die Eignung von Benutzer- und Zielsystem zur Verarbeitung der beschriebenen Informationen und [X.] voraussetzt.

Die von der Anmelderin vorgelegte Gegenüberstellung des vorliegenden [X.] und des [X.] in der Entscheidung 17 W (pat) 1/02 des [X.] vom 17. Oktober 2002 zur Patentanmeldung 100 08 949.6 kann keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung der beanspruchten Lehre geben. Dabei kann dahinstehen, in wie weit die dort betrachtete pro-aktive Cache-Speicherung überhaupt mit der vorliegenden, vom Nutzer veranlassten Anreicherung von zu kopierenden oder zu übertragenden Daten vergleichbar ist.

Denn diese Entscheidung des [X.] aus dem [X.] befasst sich mit der Frage nach dem technischen Charakter bzw. der „Technizität“ des [X.] (vgl. Abschnitt II.2. des [X.]usses) und bezieht sich damit ausschließlich auf § 1 Abs. 1 [X.]. Sie betrachtet dagegen nicht, ob das dort beanspruchte, computerimplementierte Verfahren der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln dient. Eine solche Betrachtung des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] (damals § 1 Abs. 2 i. V. m. 3 [X.]) – zusätzlich zur Frage des technischen Charakters nach § 1 Abs. 1 [X.] – ist erst seit den [X.]üssen „Elektronischer Zahlungsverkehr“ ([X.] vom 24. Mai 2004; vgl. insbes. Abschnitt [X.]) und „[X.]“ (a. a. [X.]) des [X.] als gefestigte Rechtsprechung anzusehen, auch wenn der [X.] die Frage nach der Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln im Zusammenhang mit dem [X.] nach dem damaligen § 1 Abs. 2 i. V. m. 3 [X.] bereits in der Entscheidung „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ vom 17. Oktober 2001 ([X.], Abs. III.) – also vor dem zitierten [X.]uss – aufgeworfen hat. Da sich die genannte Entscheidung 17 W (pat) 1/02 nur auf den technischen Charakter des dortigen [X.] bezieht, kann sie keinen Anhaltspunkt dafür geben, inwiefern das vorliegend beanspruchte Verfahren den Patentierungsausschluss für Datenverarbeitungsprogramme als solche nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des [X.] überwinden kann.

Das Beispiel der Anmelderin zu einer Verfahrensrealisierung als Rohrpostsystem kann ein Überwinden des Patentierungsausschlusses für das beanspruchte Verfahren ebenfalls nicht begründen. § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] führt ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommenen Gegenstände wie bspw. Datenverarbeitungsprogramme auf, was nicht ausschließt, dass vergleichbare Verfahren auf Gebieten der Technik realisiert werden können, die dem Patentschutz zugänglich sind. Da die vorliegende Anmeldung auf Datenverarbeitungssysteme im Sinne von Computersystemen oder mobilen Recheneinheiten ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. bspw. geltende Beschreibung, [X.], [X.] 18 ff), ist davon auszugehen, dass das beanspruchte Verfahren als Datenverarbeitungsprogramm realisiert werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Verfahren der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln dient und im positiven Fall nicht unter den Patentierungsausschluss für Datenverarbeitungsprogramme fallen würde. Dabei ist der Patentanspruch nicht unter seinem Wortlaut auszulegen. Für eine – wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – auf ein mit technischen Mitteln arbeitendes mechanisches Rohrpostsystem zu übertragende Auslegung des beanspruchten Verfahrens ergibt sich kein Hinweis aus dem vorliegenden Anspruch oder den weiteren Anmeldungsunterlagen.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] erschöpft sich somit in außertechnischen Maßnahmen der Datenverarbeitung – nämlich der Sammlung, Speicherung und Verwendung von Daten (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 2009 – [X.] – „[X.]“, Abs. II.2.a). Das Verfahren dient damit nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mitteln und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

b) Zum Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] darin, dass das Verfahren auf die Alternative beschränkt ist, dass die zur Anreicherung und Überführung ausgewählten Daten durch Netzwerke zur Verfügung gestellt werden (vgl. geänderter Oberbegriff). Die weiteren Anspruchsmerkmale entsprechen denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Die Beschränkung der Herkunft der Daten auf Netzwerke führt zu keiner anderen Beurteilung des Anspruchsgegenstands. Denn hieraus folgt für das beanspruchte Verfahren nur, dass eine nicht näher charakterisierte Kommunikation des Benutzersystems mit zumindest einem weiteren Datenverarbeitungssystem über ein [X.] möglich ist. Mit technischen Fragen dieser Kommunikation bzw. der Funktion des Netzwerkes befasst sich dieser Anspruch 1 jedoch nicht. Die Beschränkung auf Netzwerke als Datenquelle hat zudem keine Auswirkungen auf die weiteren Verfahrensmerkmale. Daher gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise in Bezug auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

c) Zum Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] in der Klarstellung, dass nur eine einzige Aktion des Benutzers zur Initiierung der Überführung der Daten notwendig ist (vgl. Merkmal f.2).

Diese Beschränkung der Benutzerhandlungen liefert ebenfalls keinen Beitrag zur Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln, da damit weder hinsichtlich der Übermittlung der Daten noch zu deren vorausgehenden Anreicherung technischen Gegebenheiten Rechnung getragen wird oder die technischen Mittel des Datenverarbeitungssystems in neuartiger Weise adressiert werden. Vielmehr werden bei der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten ausschließlich Maßnahmen der Datenverarbeitung anhand vorgegebener Regeln und Kriterien (zur Auswahl, zum Datenformat und zum Ziel der Überführung) für den Nutzer in einem Schritt zusammengefasst. Daher gelten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gleicher Weise für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.

Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

d) Zum Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 des [X.] inhaltlich in der Präzisierung, dass das manuelle Initiieren der Überführung der Daten durch den Benutzer mittels eines Eingabegerätes durch eine einzige Aktion in Form eines Signals an das betreffende Benutzersystem erfolgt (vgl. Merkmal b.1). Die Streichung der im Hauptantrag in [X.] gesetzten Erläuterungen führt zu keiner inhaltlichen Änderung der jeweiligen Merkmale (vgl. Merkmale a*, c*)

Ein Signalisieren von [X.] mittels eines Eingabegerätes an das betreffende Benutzersystem ist ein jeglicher Interaktion eines Nutzers mit einem Datenverarbeitungssystem immanenter Vorgang. Da technische Merkmale dieser Signalisierung oder des Eingabegeräts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrensanspruchs sind, ist darin keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zu sehen. Das Zusammenfassen der Anreicherung, Kapselung und Übermittlung der Daten in einer einzigen Aktion des Nutzers liefert – wie bereits zu Hilfsantrag 2 ausgeführt – keinen erkennbaren Beitrag zur Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

e) Zum Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des [X.], dass die ausgewählten Informationen mit [X.] in Form von kontextsensitiven Metainformationen angereichert werden (vgl. Merkmal c**) und die betreffenden Metainformationen vom Benutzersystem automatisch aus den [X.] zu dem den Datenblöcken zugrundeliegenden Umfeld ermittelt werden (vgl. Merkmal c.1).

Beide Merkmale charakterisieren damit die Art der verwendeten Informationen, die als Daten auf dem Benutzersystem vorliegen, und gehen damit nicht über außertechnische Maßnahmen der Datenverarbeitung hinaus. Die Merkmale führen auch zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 in gleicher Weise gelten.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

e) Zum Hilfsantrag 5

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des [X.], dass die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen in der vom Zielsystem vorgegebenen Form zusammengefasst werden, was eine Kapselung in mindestens einen Container darstellt (vgl. Merkmal d.1).

Das ergänzte Merkmal präzisiert für den Fachmann das Format, in welchem die Daten als Container zusammengefasst werden. Wie vorstehend zum Hauptantrag im Zusammenhang mit dem Merkmal d ausgeführt, bedeutet dies im einfachsten Fall das Zusammenfassen von ausgewählten Daten und [X.] in einer einzigen, in ihrem Format vorab festgelegten Datei oder Nachricht. Hierin trägt das beanspruchte Verfahren keinen technischen Eigenschaften des Zielsystems Rechnung; vielmehr sind Container und Format durch die Anforderungen der Datenverarbeitungsprogramme auf dem Zielsystem vorab festgelegt, welche den Container im Zielsystem gemäß Merkmal f verarbeiten. Merkmal d.1 führt hierbei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 in gleicher Weise gelten.

Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit nicht der technischen Lösung einer konkreten technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

e) Zum Hilfsantrag 6

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ergänzt gegenüber Patentanspruch 1 des [X.] das Merkmal d.1 aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 sowie das Merkmal d.2, wonach das Zusammenfassen „durch Voranstellen eines Kapseldatenblocks vor und/oder hinter die Datenblöcke zusammen mit den Anreicherungen oder Teilmengen der Datenblöcke und/oder Anreicherungen geschieht, wobei die betreffenden Kapseldatenblöcke die Daten enthalten die das Zielsystem benötigt, um die betreffenden Datenblöcke und/oder [X.] verarbeiten zu können“.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 präzisiert in Merkmal d.2 die Merkmale und Eigenschaften des Containers – also beispielsweise einer Datei, welche die ausgewählten Daten und [X.] umfasst. Solche Eigenschaften sind, wie bereits bezüglich Merkmal d.1 dargelegt, den Programmen zur Verarbeitung der Daten im Zielsystem und nicht technischen Gegebenheiten des Zielsystems geschuldet. Zu Merkmal d.1 wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten. Die Merkmale d.1 und d.2 führen dabei zu keiner anderen Bedeutung der weiteren, gegenüber dem Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher ebenso auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen, welche für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 in gleicher Weise gelten.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 des [X.] dient somit ebenfalls nicht der technischen Lösung einer technischen Problemstellung und ist auf Grund des Patentierungsausschlusses für Datenverarbeitungsprogramme nach § 1 Abs. 3 i. V. m. 4 [X.] dem Patentschutz nicht zugänglich.

5. Zum Hilfsantrag 7

Eine Zurückverweisung der Anmeldung an das [X.] gemäß Hilfsantrag 7 kommt nicht in Betracht, da kein dem Patentschutz zugänglicher Anspruchssatz vorliegt und die Sache damit bereits entscheidungsreif war (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 79 Rn. 17, 18).

6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr kommt nur dann in Frage, wenn schwerwiegende Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren vorliegen und diese ursächlich für das Einlegen der Beschwerde sind. Eine solche Kausalität ist vorliegend nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass die korrekte Anwendung der geltenden Rechtsprechung des [X.] zum Patentierungsausschluss oder zur Berücksichtigung nicht-technischer Anspruchsmerkmale durch die Prüfungsstelle zu einer anderen Entscheidung im Prüfungsverfahren geführt hätte (vgl. Busse/ Keukenschrijver/[X.], [X.], 8. Auflage, § 80 Rn. 95; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 80 Rn. 27). Damit wäre die Anmelderin in gleicher Weise beschwert gewesen.

Meta

18 W (pat) 1/18

02.10.2019

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2019, Az. 18 W (pat) 1/18 (REWIS RS 2019, 2993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2993

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