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5 StR 390/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier:
Erinnerung gegen den [X.]
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2012
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewie-sen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
[X.]e
Mit Schreiben vom 2. und 6. November 2011 wendet sich der Verur-teilte gegen die Kostenrechnung im Revisionsverfahren vom 24. Okto-ber
2011. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegrün-det. Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.]. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine GebüRevisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das [X.] ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1, Nr. 3130 [X.]. Nr. 3115 des [X.].
Der [X.] entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 [X.] in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 [X.] entsprechende Regelung existiert für den [X.] nicht. Die Ein-
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zelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den [X.] zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar ([X.], Beschlüsse vom 23.
Mai 2007
1 [X.], und vom 5. April 2006
5 StR 569/05).
Raum Brause Schaal
König Bellay
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. 5 StR 390/11 (REWIS RS 2012, 9708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9708
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