Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 6 StR 311/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6452

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2022

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit im Fall [X.] der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.500 Euro angeordnet worden ist;

b) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten für die Fälle [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.700 Euro angeordnet ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, den [X.] eines Teils der Strafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zum [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Einziehungsanordnung revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 11.500 [X.] betreffend den Fall [X.] der Urteilsgründe ([X.]) stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Das [X.] bleibt einen Beweis für die Annahme schuldig, der Angeklagte habe für den Verkauf von 500 Gramm Methamphetamin an den gesondert verfolgten      [X.]     etwas erlangt ([X.]). Indem es sich hierfür auf die [X.] zwischen dem Angeklagten und  -      S.      sowie auf die Bekundungen der Zeugin P.    gestützt hat, wird damit nur belegt, dass ein Kaufpreis in Höhe von 11.500 [X.] vereinbart worden ist, nicht aber, dass es auch zu einer entsprechenden Zahlung seitens        [X.]     s gekommen ist ([X.]-53). Die Entscheidung ist insoweit aufzuheben. Da es möglich erscheint, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der [X.] ist zudem – wie sie selbst erkannt hat – bei der Berechnung des Wertes des vom Angeklagten [X.] ein Versehen unterlaufen. Dieser hat ausweislich der Urteilsfeststellungen im Fall [X.] der Urteilsgründe lediglich einen Erlös von 18.700 [X.] statt von 19.000 [X.] erzielt, während ihm für eine Tathandlung im Fall [X.] der Erhalt des vereinbarten Kaufpreises über 28.500 [X.] nicht nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist daher für die Fälle [X.] (24.000 [X.]), [X.] (50.000 [X.]        + 60.000 [X.]) und [X.] (18.700 [X.]) in Höhe von 152.700 [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen und der Rechtsfolgenausspruch insofern abzuändern. Der [X.] kann dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2022 – 6 [X.], juris Rdnr. 36).“

3

Dem schließt sich der [X.] an.

Sander     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 311/22

02.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 9. März 2022, Az: 13 KLs 18/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 6 StR 311/22 (REWIS RS 2022, 6452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6452

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