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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130917B4STR168.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 168/17
vom
13. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. September
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Zweibrücken vom 15.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Bei
der nach §
2 Abs.
3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19.
März 1998
4
StR
90/98; zuletzt Beschluss vom 30.
August 2017
4
StR
345/17) hat das [X.] das Tatgeschehen im Fall
II.
1.
a der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei als sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des §
176 Abs.
1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch wider-standsunfähiger Personen gewürdigt. Wie die [X.] bei der [X.] selbst erkannt hat, ist die von ihr tateinheitlich ausgeurteilte Bestimmung des §
179 StGB (aF) durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbst-bestimmung vom 4.
November 2016 (BGBl.
I
2016, S.
2460) mit Wirkung vom 10.
November 2016 durch §
177 Abs.
2 StGB
nF abgelöst worden. Der Senat schließt mit dem [X.] aus, dass trotz des milderen Strafrahmens der neuen Vorschrift bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Die Auffassung des [X.]s, die gemäß §
64 Satz
2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt scheitere bereits daran, dass die voraussichtlich notwendi-ge Dauer der Behandlung die Zweijahresfrist des §
67d Abs.
1 Satz
1 StGB über-schreite, ist nach der am 1.
August 2016 in [X.] getretenen Neufassung des §
64 Satz
2 StGB (BGBl.
I
2016, S.
1610) nicht mehr haltbar (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2017
2
StR
581/16, [X.], 139; vom 4.
Mai 2017
2
StR 570/16, [X.], 245). Die [X.] der Maßregel wird indes von den [X.] Ausführungen zum Fehlen eines symptomatischen Zusammen-hangs getragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
13.09.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. 4 StR 168/17 (REWIS RS 2017, 5448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5448
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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