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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 52/02vom14. Juli 2003in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsan-wältin [X.] 14. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 15. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.Die sofortige [X.]eschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] 3 -Gründe:[X.] Verfügung vom 6. September 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunggegen die Widerrufsverfügung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom15. Februar 2002, dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 2002, [X.].Der Antragsteller hat mit [X.] vom "17. Juni 2000", per Fax [X.] eingegangen am 19. Juni 2002, sofortige [X.]eschwerde eingelegt und,nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der [X.]eschwerdefrist, mit wei-terem [X.] vom 6. März 2003 um Wiedereinsetzung in den vorigen Standnachgesucht.[X.] der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 4Satz 1 [X.]RAO) seinerseits fristgerecht eingegangen ist (vgl. § 40 Abs. 4 [X.]RAOi.[X.]. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]), kann nicht festgestellt werden, weil unbekanntist, wann der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der [X.]eschwerdefristdem Antragsteller zugegangen ist. Jedenfalls ist der [X.] 4 -unbegründet. Nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO i.[X.]. § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind [X.], welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.Der Antragsteller hat hierzu lediglich ausgeführt:"Die [X.]eschwerdefrist ist ohne Verschulden des [X.]eschwerdefüh-rers versäumt worden und nach Wegfall des Hindernisses, nach-geholt worden."Diese [X.]egründung, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen fürdie Gewährung einer Wiedereinsetzung wiederholt, ist nichtssagend. Sie reichtnicht aus, ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der[X.]eschwerdefrist auszuräumen (vgl. § 40 Abs. 4 [X.]RAO i.[X.]. § 22 Abs. 2 Satz 1[X.]).III.Die demnach unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohnemündliche Verhandlung verwerfen (vgl. [X.]GHZ 44, 25).Hirsch[X.]asdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
Meta
14.07.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 52/02 (REWIS RS 2003, 2342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2342
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