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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 491/14
Verkündet am:
22. April 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller im schriftli-chen Verfahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 27.
März 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 9. Zi-vilkammer des [X.] vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.962,46
festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. [X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversi-cherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1. August 2004
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung
(im Folgenden §
5a [X.] a.F.) 1
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abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. [X.] nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht in drucktechnisch deut-licher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a [X.] a.F. belehrt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 erklärte d. [X.]
den Widerspruch ge-mäß § 5a [X.] a.F., Widerspruch nach
§ 8 [X.], vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise Kündigung. Auf die Kündigung zahlte der Versicherer
den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erklärte d.
[X.] nochmals
den Widerspruch nach § 5a [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d. [X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.]
(insgesamt 3.708,93 .
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden
können.
Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum [X.] verpflichtet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren hinsichtlich des [X.] [X.].
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
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I. Dieses
hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar u.a. nicht in drucktechnisch
hervorgehobener Form über das [X.] belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
[X.] Die Revision ist begründet.
1. Ein
Anspruch auf Prämienrückzahlung aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB kann d. [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht versagt werden.
a)
Nach den für das Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der
Versicherer d. [X.] nicht ordnungsgemäß i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. über das [X.]srecht.
Für einen solchen Fall bestimmte §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F.
zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber
nach Ablauf der [X.] und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F.
auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden
und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert 7
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d.
[X.]
wie hier
nicht ordnungsgemäß über das Recht zum [X.] belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
b)
Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem zugleich und später
erneut erklärten
Widerspruch nicht entgegen (vgl. [X.] vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.).
Ein Erlöschen des [X.] nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.N.).
c)
Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).
2.
Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss
sich d. [X.] bei
der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den
jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben
(vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
aaO Rn.
46).
[X.]
[X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2012 -
93 [X.] 4377/11 (32) -
LG [X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
9 [X.]/12 -
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Meta
22.04.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. IV ZR 491/14 (REWIS RS 2015, 12265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12265
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.