Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 62/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 5736

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Gegenstand

Vertragsauslegung - Beihilfeanspruch nach Ausscheiden wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 - 7 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.], dem Kläger über den 31. Januar 2005 hinaus Beihilfe entsprechend den für Beamte des [X.] jeweils geltenden Bestimmungen zu gewähren.

2

Der Kläger war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 bei der [X.] zur Förderung der angewandten Forschung e. V. ([X.]) ab 1. Januar 1986 als Wissenschaftler und Mitglied der Leitung des [X.]-Instituts für Atmosphärische Umweltforschung beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 3   

        

Vergütung

        

(1)     

Herr Prof. S erhält eine monatliche Gesamtvergütung, die sich zusammensetzt aus

                 

a)    

dem Grundgehalt entsprechend dem Gehalt, das einem [X.]beamten der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung [X.] zum Besoldungsgesetz ([X.]) jeweils zusteht; …

                 

b)    

einem Ortszuschlag entsprechend den für [X.]beamte dieser Besoldungsgruppe jeweils gültigen Vorschriften.

        

…       

                 
        

(3)     

Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche von Herrn Prof. S für seine Tätigkeit bei der [X.] abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Nebenleistungen

        

(1)     

Herr Prof. S hat Anspruch auf Erstattung der Reise- und Umzugskosten, auf Trennungsgeld, Beihilfen, Wohnungsfürsorge und ähnliche Leistungen entsprechend den für Beamte des [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 4 jeweils geltenden Bestimmungen. Wird ein Betragszuschuss nach § 405 RVO in Anspruch genommen, so gelten die diesbezüglichen Beihilferegelungen für Angestellte des [X.].

        

…       

        
        

§ 5     

        

Urlaub

        

Herr Prof. S hat in jedem Kalenderjahr seiner Tätigkeit Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend den für Beamte des [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 4 jeweils geltenden Bestimmungen. …

        

…       

        

§ 7     

        

Nebentätigkeit und Ehrenämter

        

(1)     

Als Nebentätigkeit im Sinne dieser Vertragsbestimmungen gelten in entsprechender Anwendung alle Tätigkeiten und Beschäftigungen, die in den §§ 1, 2 und 3 der [X.]nebentätigkeitsverordnung ([X.]) in ihrer jeweiligen Fassung ... bezeichnet sind.

        

…       

        

§ 10   

        

Arbeitslosen- und Angestelltenversicherung

        

(1)     

Herr Prof. S unterliegt der Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

        

(2)     

Die [X.] übernimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu diesen Versicherungen sowie die darauf ggf. entfallenden Steuern und die Ergänzungsabgaben.

        

§ 11   

        

Versorgung

        

Herr Prof. S wird von der [X.] zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder in [X.] ([X.]) versichert. Die Durchführung der Versicherung und die Gewährung von Leistungen aus der Versicherung richtet sich nach Maßgabe der Satzung der [X.] in der jeweils geltenden Fassung.

        

Für die Zahlung der Beiträge gilt § 8 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder ([X.]) vom 04.11.66 in der jeweils geltenden Fassung.

        

§ 12   

        

Krankenbezüge, Unfallfürsorge und Sterbegeld

        

(1)     

Herr Prof. S erhält im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Amtsarzt befürworteten Kur- oder [X.] die vollen Bezüge gemäß § 3 dieses Vertrages für einen [X.]raum bis zu einem Jahr, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, als Krankenbezüge weitergezahlt.

        

(2)     

Im Falle des Todes von Herrn Prof. S vor Beendigung des Dienstverhältnisses wird Sterbegeld entsprechend den für [X.]beamte jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.

        

…       

        
        

§ 13   

        

Dauer des Dienstverhältnisses

        

…       

        

(2)     

Herr Prof. S kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres - erstmals zum 31.12.87 - kündigen. Die [X.] kann das Dienstverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) kündigen.

        

…       

        
        

(4)     

Das Dienstverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf:

                 

a)    

mit Ablauf des Monats, in dem Herr Prof. S das 65. Lebensjahr vollendet,

                 

…“    

        

4

Der Kläger sandte der [X.] den von ihm unterzeichneten Vertrag mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 zurück. In diesem heißt es ua.:

        

„…    

        

als Anlage übersende ich Ihnen die von [X.] unterzeichneten Exemplare meines Dienstvertrages. Ich gehe davon aus, dass die in Paragraph 2 genannten Einschränkungen bzgl. der Lage des Wohnsitzes gegebenenfalls großzügig ausgelegt werden und die in Paragraph 4 ausgeführten Bestimmungen bzgl. der Beihilferegelung auch nach Beendigung meines Dienstverhältnisses ihre Gültigkeit behalten.“

5

Auf dieses Schreiben reagierte die [X.] nicht.

6

Die zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltende „[X.] über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften - [X.]) vom 19. April 1985 ([X.]. S. 290) lautete auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Beihilfeberechtigte Personen

        

(1)     

Beihilfeberechtigt sind

                 

1.    

Beamte und [X.],

                 

2.    

Ruhestandsbeamte und [X.] im Ruhestand …

        

(2)     

Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, [X.], [X.], [X.] oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

        

…“    

        

7

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die [X.], die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen [X.], über.

8

Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des [X.] endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2005 gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985. Mit Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 hatte die Rechtsvorgängerin der [X.] mit dem Kläger eine Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen [X.] vereinbart.

9

Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Art der Tätigkeit

        

Herr Prof. Dr. S übernimmt in Fortsetzung seiner bisherigen Leitungsfunktion die Leitung des Instituts für Atmosphärische Umweltforschung … der [X.]

        

Herr Prof. Dr. S übt seine Aufgaben im Rahmen des Satzungszweckes der [X.] aus.

                 
        

§ 2     

        

Vergütung

        

Die [X.] zahlt Herrn Prof. Dr. S entsprechend Besoldungsgruppe [X.] 4 des [X.]besoldungsgesetzes eine Vergütung von

                 
        

Grundgehalt [X.] 4, Stufe 15

...     

        

…       

        

zahlbar jeweils zum Ende eines Monats.

        

Damit sind vorbehaltlich der nachfolgenden Vertragsregelungen alle Ansprüche gegenüber der [X.] abgegolten.

        

…       

                 
        

§ 9     

        

Inkrafttreten und Beendigung

        

Dieser Vertrag tritt am 1. Februar 2005 in [X.] und endet mit Dienstantritt des neu berufenen [X.]. Er kann weiterhin von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende, frühestens zum 30. Juni 2005, gekündigt werden.

                 
        

§ 10   

        

Änderungen und Ergänzungen

        

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach dem 31. Januar 2005 keine Beihilfe mehr.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Beihilfe über das Ende seines Arbeitsverhältnisses hinaus. Eine Begrenzung auf die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags enthalte § 4 des Arbeitsvertrags nicht. 1997 habe ihm die Referatsleiterin in der Abteilung Personal bei der [X.], Frau [X.], ausdrücklich bestätigt, dass eine Beihilfeverpflichtung über das Vertragsende hinaus bestehe.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Beihilfe iSd. § 4 Abs. 1 des Vertrags vom 16./18. Oktober 2005 auch für die [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine beamtenähnliche Stellung sei dem Kläger nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden. Aus dem Schweigen der Rechtsvorgängerin auf das Schreiben vom 31. Oktober 1985 könne nichts anderes gefolgert werden. Jedenfalls habe der Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 das Arbeitsverhältnis auf eine neue Basis gestellt und den vorherigen Vertrag abgelöst.

Arbeitsgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe entsprechend den für Beamte des [X.] (früheren) Besoldungsgruppe [X.] 4 jeweils geltenden Bestimmungen über die altersbedingte Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2005 hinaus. Dieser Anspruch ist durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 nicht beseitigt worden.

I. Der Beihilfeanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften des [X.] idF vom 1. November 2001 (zuletzt geändert durch die 28. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, [X.]. S. 379) bzw. ab 14. Februar 2009 iVm. § 2 Abs. 1 der [X.]beihilfeverordnung ([X.]hV) über den 31. Januar 2005 hinaus. Die ursprünglich von der [X.] eingegangene Verpflichtung ist durch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zu erfüllen.

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 des Arbeitsvertrags um eine typische [X.] handelt, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist (vgl. dazu [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 f., [X.] 2011, 1725; 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.], 151), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 23. Mai 2007 - 10 [X.] - Rn. 16 mwN). Auch bei einer vollständigen revisionsrechtlichen Überprüfung hielte die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung dieser stand.

2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen [X.]s. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen ([X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.] 2011, 1725).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein Beihilfeanspruch nach den Regelungen für vergleichbare [X.]beamte über die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2005 hinaus besteht.

a) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht eindeutig. Ihm lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Anspruch auf Beihilfe auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltenden Fassung sah einen Beihilfeanspruch auch für Ruhestandsbeamte vor, sodass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch für die [X.] nach einem altersbedingten Ausscheiden gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags erfasst. Zwar ist bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6), oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die [X.] nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im konkreten Einzelfall sprechen aber der vertragliche [X.] sowie der Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags gegen eine solche Beschränkung.

b) Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags ergibt, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Sowohl die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrags als auch die Regelungen über Urlaub, Nebentätigkeit, Krankenbezüge und Dauer des Dienstverhältnisses sind Indizien für diesen Regelungszweck. Nach § 10 des Arbeitsvertrags werden die Beiträge zur „[X.]“ - untypisch für ein Arbeitsverhältnis - in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen. Auch das dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgegangene Schreiben der [X.] vom 13. August 1985 benennt dieses Ziel deutlich.

Zu berücksichtigen ist auch das Schreiben des [X.] vom 31. Oktober 1985, dass er der [X.] zusammen mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 16./18. Oktober 1985 übersandt hatte. Dabei handelt es sich um die Offenlegung des Vertragsverständnisses des [X.] im Hinblick auf eine interpretationsbedürftige Regelung gegenüber der anderen Vertragspartei. Reagiert diese darauf nicht, kann dies ein redlicher Vertragspartner nur so verstehen, als entspreche die abgegebene Interpretation derjenigen beider Vertragsparteien.

c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

aa) Zwar ist zutreffend, dass ein privater Arbeitgeber regelmäßig solche (kostenintensiven) Leistungen für den Krankheitsfall nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus gewähren will. Im [X.] liegen jedoch besondere Umstände vor, die einer solchen Vermutung entgegenstehen. Bei der [X.] handelte es sich um eine öffentlich geförderte Institution des [X.], die bei der Werbung um qualifiziertes Personal insbesondere mit den Universitäten in Konkurrenz stand. Da ihr die [X.] fehlte und sie deshalb keine Beamtenverhältnisse begründen konnte, konnte sie in diesem Wettbewerb nur erfolgreich sein, wenn sie Bewerbern durch die Gestaltung der Arbeitsverträge mindestens die Arbeitsbedingungen anbot, die entsprechend qualifizierten Personen im öffentlichen Dienst gewährt wurden.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger von ihr keine Altersversorgung über das Vertragsende hinaus gewährt wird, nicht der Schluss ziehen, sämtliche Vertragspflichten sollten grundsätzlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt werden. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags hatte sich die [X.] verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) zu versichern. Die Satzung der [X.] sah zum damaligen [X.]punkt ein Gesamtversorgungssystem mit dem Ziel vor, die Versorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes der der Beamten anzunähern. Das durch beamtenrechtliche Grundsätze geprägte Gesamtversorgungssystem wurde erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt (vgl. dazu [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.] 2009, 449). Damit war die Versorgung zwar nicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gewährleistet, aber diese verschaffte dem Kläger eine entsprechende Zusatzversorgung.

II. Der Anspruch des [X.] ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 beseitigt worden.

1. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen nichttypischen Vertrag. Seine Regelungen sind für die besondere Einzelfallsituation der Beschäftigung des [X.] für eine Überbrückungszeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen [X.] getroffen worden. Seine Auslegung durch das [X.] unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist nur darauf überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 23. Mai 2007 - 10 [X.] - Rn. 16 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das [X.] ohne Weiteres stand.

2. Das [X.] hat alle Umstände des Vertragsschlusses, seinen Inhalt und seinen Zweck berücksichtigt. Es nimmt insbesondere zutreffend an, dass Regelungen, die den Beihilfeanspruch ausdrücklich oder konkludent beseitigen, dem [X.] nicht zu entnehmen sind. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Zwar löst regelmäßig eine spätere, neue [X.] die frühere ab. Die Revision übersieht aber die besondere Übergangssituation, die diesem Vertrag zugrunde lag. In einem solchen Fall braucht es besondere Anhaltspunkte für die Annahme der Ablösung nachwirkender Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Solche ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 11. Januar 2005. Diese Regelung bezieht sich nach dem vertraglichen Gesamtzusammenhang eindeutig nur darauf, welche Gegenleistungen der Kläger für seine Tätigkeiten aufgrund des neuen Arbeitsvertrags erhalten soll. Einen Bezug zu nachwirkenden Ansprüchen aus dem früheren Arbeitsvertrag hat diese Regelung nicht. Dies wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass eine ähnliche Regelung in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 enthalten war.

III. Auf mögliche Schadensersatzansprüche kommt es aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtung nicht an.

IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 62/09

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 10. Oktober 2007, Az: 36 Ca 1798/06, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Abs 1 Nr 2 BhV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 62/09 (REWIS RS 2011, 5736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5736

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