Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2020, Az. 1 StR 420/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2098

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Darlegungsanforderungen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose bei geringfügigen Anlasstaten


Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2020 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 - die Verhängung der Maßregel aufgehoben, da die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig belegt waren und darüber hinaus offenblieb, ob das [X.] die Maßregel auf eine fehlende Einsichts- oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gestützt hatte. Die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen hat der Senat aufrechterhalten.

2

Das [X.] hat erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat wiederum Erfolg.

3

1. Zwar hat das [X.] nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Beschuldigten die Fähigkeit fehlte, das Unrecht der von ihm begangenen Taten einzusehen. Indes begegnet die Gefahrenprognose durchgreifenden Bedenken.

4

a) Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die - außerordentlich belastende - Entscheidung nachzuvollziehen. Sind die [X.] nur als geringfügig einzuordnen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen: Die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis in Folge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, [X.]R StGB § 63 Satz 2 besondere Umstände 1 Rn. 12; vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19 Rn. 9 und vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 30. November 2017 - 3 [X.] Rn. 21).

5

b) Daran gemessen hält die vom [X.] getroffene Prognoseentscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat diese nicht auf tragfähige Tatsachen gestützt:

6

aa) Der Beschuldigte ist nur wegen geringfügiger Delikte (Erschleichen von Leistungen; Besitz von Betäubungsmitteln) mit Geldstrafen vorgeahndet. In dieser Sache befindet er sich seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft bzw. in der einstweiligen Unterbringung; er verhält sich "unauffällig". Allein trug er bei einer Ausführung zum Sachverständigen einen abgebrochenen Besenstiel "für Notfälle" versteckt bei sich ([X.]). Damit bleibt offen, aufgrund welcher konkreten Umstände es wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die von ihm geäußerten - für sich genommen durchaus massiven - "Gewaltphantasien" umsetzen wird. Auch bei der [X.], die nicht mehr als Verbrechen (§ 252 StGB), gleichwohl immerhin als eine Straftat mit einer erhöhten Mindeststrafe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) einzuordnen ist, führte er die Messer nur bei sich, setzte sie aber nicht ein. Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose nicht begründet werden ([X.], Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 14; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 Rn. 15).

7

bb) Soweit das [X.] für seine Prognose ergänzend das Verhalten des Beschuldigten in der Untersuchungshaft herangezogen hat, sind etwaige aggressive Verfehlungen weder präzise noch im Strengbeweisverfahren zur tatgerichtlichen Überzeugung (§ 261 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20 Rn. 3) festgestellt.

8

2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem anderen [X.] zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).

Jäger     

        

Bär     

        

Hohoff

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 420/20

25.11.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 24. Juli 2020, Az: 46 Js 2300/19 - 1 KLs

§ 20 StGB, § 63 S 2 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2020, Az. 1 StR 420/20 (REWIS RS 2020, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2098

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