Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 2 StR 127/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7533

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Gegenstand

Sicherungsverfahren: Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung bei schuldunfähigen Tätern


Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision der Beschuldigten wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat eine Schreckschusspistole sowie 5,2 Gramm Cannabis eingezogen. Darüber hinaus hat es der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Die Beschuldigte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist. Darüber hinaus hat sie gegen die Kostenentscheidung des [X.]s sofortige Beschwerde erhoben.

3

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat im [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die [X.] nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

„Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. [X.]en als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen [X.] dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 4 [X.]/16 -, juris, Rn. 2, und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.Nachw.). Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift vom 22. September 2017 (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) darauf hingewiesen, dass die sichergestellte Schreckschusswaffe sowie das sichergestellte Cannabis gemäß § 74 StGB und § 33 BtMG der Einziehung unterliegen (vgl. [X.]. 217 d.A., soweit dort auf § 74 StPO verwiesen wird, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen). In der Hauptverhandlung hat sie ferner im Rahmen ihres Schlussvortrages die Einziehung der sichergestellten Cannabisblüten (nicht auch der Schreckschusspistole) beantragt (vgl. 11 d. PB). Dieser Hinweis und dieser Antrag genügen indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 -, juris, Rn. 4).“

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschuldigte teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

5

2. Die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des [X.]s Wiesbaden ist unbegründet. Gegen die Beschuldigte ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden; sie hat daher die Kosten des gegen sie geführten Sicherungsverfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer     

        

Appl     

        

Eschelbach

        

Zeng      

        

Bartel      

        

Meta

2 StR 127/18

20.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 18. Dezember 2017, Az: 2220 Js 22303/17 - 2 KLs

§ 413 StPO, § 435 Abs 1 S 1 StPO, § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 76a Abs 1 S 1 StGB, § 76a Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 2 StR 127/18 (REWIS RS 2018, 7533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7533

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