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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die [X.] stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der [X.] unmittelbar aus dem Text der vom [X.] unterzeichneten Urschrift selbstersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichnetenTeil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen,aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.[X.], Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] LG Frankfurt/[X.] 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], von [X.], die [X.]innen [X.] Roggenbuckam 27. Juni 2003beschlossen:Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilse-nats des [X.] vom 26. No-vember 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom26. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Der [X.] wird auf 1.000,00 - 3 -Gründe:[X.] Gläubiger hat beim [X.] beantragt, den Schuldnern im Wegeder einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der [X.] des [X.]s folgenden Beschluß unterschrieben:"In Sachen(Rubrum einrücken wie [X.]. 1 d.A.)wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen [X.] mündliche Verhandlung --aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der ei-desstattlichen Versicherung vom 18.4.2002-gem. §§ 1,3 [X.] gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, [X.], 91 ZPO an-geordnet:- Einrücken wie [X.]. (2) d.A. - ..."Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung über-geben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige,allerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.Am 19. Juni 2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner we-gen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfü-gung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit [X.] entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung ge-ändert. Das [X.] hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen dieeinstweilige Verfügung angesehen und mit Beschluß vom 10. September 2002- 4 -gegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500 100 esetzt.Gegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige [X.]. Mit Beschluß vom 26. November 2002 hat das [X.] den Beschluß des [X.]s vom 10. September 2002aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter-verfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 [X.] und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Standauch im übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung [X.] ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemachthat, daß seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen [X.] schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung(§§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl.[X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung").Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 5 -1. [X.] meint, es fehle an einem zur Vollstreckunggeeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Be-zeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verwei-sung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung "Einrücken wie[X.]. [X.]" genüge den gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 750 Abs. 1Satz 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht.Diesem schwerwiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden,daß in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben über-nommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden [X.] ge-schehen sei.2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu [X.]) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des [X.] und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, ein-deutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend:[X.] 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: [X.] 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; [X.]/Vollkommer,aaO § 329 Rn. 34). Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, ausdem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet,die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entschei-dungsformel unmittelbar aus dem Text der vom [X.] unterzeichneten [X.] selbst ersichtlich sein (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 2003 - [X.]/02,WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - [X.], [X.], 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des [X.] gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dies folgt aus einer ent-- 6 -sprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im [X.] die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot [X.] und [X.]) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrük-ken wie [X.]. [X.]" auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese vonder Unterschrift des [X.]s nicht gedeckt, so daß der Beschluß formell [X.] zu Stande gekommen ist (vgl. [X.], Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Mit derVerweisung "einrücken [X.]. [X.]" erteilt der [X.] nämlich einer nachgeord-neten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, diefehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren unddafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweiseentspricht nicht dem Gesetz.Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, daßseine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten.Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und rich-tig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, [X.] keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet,den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. [X.], Urt. v. 9. [X.] aaO m.w.N.; [X.] aaO).c) Trotz des dargestellten [X.] ist die einstweilige [X.], so daß aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener ho-heitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung ge-- 7 -genüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaf-tet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. [X.]Z 114, 315, 326 f; [X.],Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen,wenn die Unterschrift des [X.]s als für jede gerichtliche Entscheidungschlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurfgegeben ist ([X.]Z 137, 49, 51 f m.w.[X.] solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nichtvor. Denn das [X.] hat in seinem Beschluß zweifelfrei eine Entschei-dung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der [X.] auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. [X.] sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügungergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. [X.] ist der dem [X.] unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwe-re nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluß in [X.] kommt, bei dem die Unterschrift des [X.]s fehlt. Gegen dieNichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, daß das Gesetz in § 313bAbs. 2 Satz 3 und 4 ZPO beim Erlaß eines Versäumnis-, Anerkenntnis- oderVerzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung invereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.[X.] [X.] v. Lie-nen [X.]Roggenbuck
Meta
27.06.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 72/03 (REWIS RS 2003, 2549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2549
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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