Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 198/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8348

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
10. Juli 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 543 Abs. 2
Bei der wohnungseigentumsrechtlichen [X.]klage kann die Revisions-zulassung auf einzelne [X.]gründe beschränkt werden.
[X.] § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2
[X.] nach § 25 Abs. 2 [X.] ist auch im Sachbereich des §
16 Abs.
3 [X.] abdingbar.

[X.], Urteil vom 10. Juli 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.]

-
Zivilkammer 18 -
vom 23. Juli 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im [X.] gelegenen Eigentumswohnung mit ei-nem Miteigentumsanteil von 223/1000. Den Beklagten gehört sowohl die im 1.
Obergeschoss (Miteigentumsanteil von 267/1000) als auch die im [X.] und im Souterrain befindliche Wohnung (Miteigentumsanteil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung (TE) werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nach [X.] aufgeteilt. [X.] ist die Versammlung, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder durch den Verwalter oder eine Person ihres Vertrauens
mit schriftlicher Voll-macht
vertreten sind; jede Wohnungseinheit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr.
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TE).

Auf der Eigentümerversammlung vom 22. April 2013
war
der Kläger [X.] zugegen. Die Beklagten ließen sich von dem Verwalter vertreten. Auf 1
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der Tagesordnung stand u.a. die Beschlussfassung über die [X.] ([X.]) 3 bis 5, wonach die Umlegung der Kosten für die Treppenhaus-reinigung, die Müllabfuhr und Wasser nunmehr nach Wohneinheiten vorgeschlagen worden war. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wurde mit jeweils zwei für die Beklagten abgegebenen Stimmen gegen die Stimme

Gegen diese Änderung wendet sich der Kläger mit der [X.]-klage, mit der er innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs.
1 Satz 2 [X.] eingewandt hat, eine Mehrheit für die Annahme der [X.] sei nicht zustande gekommen, weil den Beklagten nach § 25 Abs. 2 [X.] zwingend nur eine Stimme zugestanden habe. Erst mit Schriftsatz vom 25.
Juni 2013 hat er geltend gemacht, die Beschlüsse seien unbestimmt, weil unklar bleibe, ab welchem Zeitpunkt die Änderung gelten soll. Davon abgese-hen entspreche die Änderung nicht billigem Ermessen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] im Sinne des
Stimmrechts gemäß §
25 Abs. 2 [X.] (Kopfstimmrecht) auszulegen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, [X.] griffen nicht durch. Die nach § 16 Abs. 3 [X.] erforderliche einfache Stimmenmehrheit sei erreicht worden. Stimmenmehrheit bedeute nicht zwingend eine Mehrheit nach Kopftei-3
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len im Sinne der abdingbaren Regelung des § 25 Abs. 2 [X.]. Mit den erst mit Schriftsatz vom 25.
Juni 2013 geltend gemachten [X.] sei
der Kläger nach § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen.
II.
Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des [X.] liegt zwar eine wirksame Beschränkung der Rechtsmittelzulassung vor. Das ist jedoch unschädlich, weil das eingelegte Rechtsmittel darüber nicht hinausgeht.
1. Allerdings ist es richtig, dass die Zulassung der Revision nicht auf [X.] Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden
kann. Zuläs-sig
ist aber eine Beschränkung auf
einen tatsächlich und rechtlich selbständi-gen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtba-ren Teil gerät ([X.], Beschluss vom 15. April 2014 -
XI [X.], juris Rn. 4; Urteil vom 17. September 2008 -
IV ZR 191/05, [X.], 1524 Rn. 7; je-weils
mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
IV ZR 296/12, zu [X.], juris). Dass [X.]gründe abtrennbare Teile des Streitstoffs sein können, hat der [X.] bereits für die aktienrechtliche Anfech-tungsklage entschieden (Beschluss vom 7. Dezember 2009 -
II ZR 63/08, [X.], 848, 849
mwN). Für die [X.]klage nach dem [X.] gilt nichts anderes. Auch hier wird der Streitgegenstand durch die jeweils geltend gemachten [X.]gründe als Teil des zugrunde liegenden [X.] bestimmt (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 -
V [X.], [X.]Z 179, 230 Rn. 20 mwN). Schon deshalb kann die [X.] auf einzelne [X.] mit der Folge begrenzt werden, dass nach 6
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Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
2 [X.]
nachgeschobene An-fechtungsgründe -
sieht man von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Satz 3 der Regelung ab -
nicht mehr berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009
-
V [X.], aaO, Rn. 9 f.; Urteil vom 2.
Oktober 2009 -
V [X.], [X.]Z 182, 307 Rn. 12 ff.). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich
([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009
-
II
ZR 63/08, aaO). Auch mit Blick auf Nichtigkeits-gründe bleibt es Sache der klagenden [X.],
ob sie ihre Klage (weiterhin) auch auf nichtigkeitsbegründende Umstände stützen möchte oder nicht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009
-
V [X.], aaO, Rn. 20).
2. Gemessen daran liegt eine wirksame Beschränkung vor. Bei [X.] Würdigung hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich sämtlicher
Beschlüsse zugelassen, bei denen die Frage Bedeutung erlangt, ob unter Stimmenmehrheit im Sinne von § 16 Abs. 3 [X.] nur das sog. [X.] ver-standen werden kann. Das sind alle Beschlüsse, die mit der [X.]-klage angegriffen werden. Von der Beschränkung erfasst werden sämtliche [X.], die mit der Frage des Stimmgewichts und dem
darauf gestützten Teil des [X.] nichts zu tun haben. Da die Revision auf diese weiteren [X.]gründe nicht zurückkommt, hält sich das eingelegte Rechtsmittel im Rahmen der Zulassung; eine überschießende

teil-weise unstatthafte

Rechtsmitteleinlegung liegt nicht vor.
III.
In der Sache bleibt der Revision jedoch der Erfolg versagt. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass der Verwalter eine Stimmenmehr-heit mit Recht angenommen
hat. Das nach § 25 Abs. 2 Satz
1, Abs. 2
[X.] angeordnete [X.] ist durch die in § 11 Nr. 4 TE angeordnete Geltung des Objektprinzips wirksam abbedungen worden.
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1. Allerdings ist umstritten, ob die grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegebene Abdingbarkeit des [X.]s (Senat, Urteil vom 28.
Oktober
2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 245 Rn. 4 u. 8; Beschluss vom 19.
September 2002 -
V [X.], [X.]Z 152, 46, 53; BayObLG, [X.], 366, 368; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 25 Rn. 30 mwN) auch im [X.] des § 16 Abs. 3 [X.] Geltung beansprucht. Während dies überwie-gend angenommen wird (so etwa
Jennißen in Jennißen, [X.], 4. Aufl., § 16 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 16
Rn. 77; [X.]/[X.], [X.], 457, 463; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 16 [X.] Rn. 12; NK-Schultzky, [X.], 3.
Aufl.,
§ 16 Rn. 17; [X.], [X.] 2008, 253, 256; [X.], [X.] 2011, 118, 120; vgl. auch Sauren, [X.], 6. Aufl., § 16 Rn. 25a; im
Grundsatz auch [X.],
[X.] 2012, 77, 79), entnimmt die Gegenauffassung der Vorschrift -
teils im Zusammenspiel mit §
16 Abs. 5 [X.]
-
eine zwingende Festschreibung des [X.]s (so etwa [X.] in [X.], [X.], 12.
Aufl., § 16 Rn. 113
u. 149; [X.]
in [X.],
aaO; Tim-me/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 234; Häublein, [X.] 2012, 249, 250).
2. Der Senat
hat zu der Kontroverse bislang nicht Stellung bezogen
(vgl. Urteil vom 28. Oktober 2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 245
Rn. 11). Für die rechtsähnliche Problematik bei § 26 [X.] hat er allerdings die Abdingbarkeit des [X.]s durch das Objekt-
oder Wertprinzip bereits bejaht (Urteil vom 28.
Oktober 2011
-
V [X.], aaO, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19.
September
2002 -
V [X.], [X.]Z
152, 46, 53
f.).
Nichts anderes gilt für die Änderung von [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.].

a) Schon ihrem sprachlichen Sinngehalt nach ordnet die Norm lediglich die Geltung des Mehrheitsprinzips an; nicht aber er-streckt sich der Regelungsgehalt auf die Kriterien, nach denen die Mehrheit zu bestimmen ist (Kopf-, Objekt-, Anteilsprinzip
etc.). Die Frage der Stimmkraft beantwortet das Gesetz an anderer Stelle, nämlich mit der dispositiven
Be-stimmung des § 25 Abs. 2 [X.].
Zwingende Vorgaben zur Stimmkraft pflegt 10
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-

das Gesetz
-
wie ein systematischer Seitenblick
auf die Regelungen des § 16 Abs. 4
und des § 22 Abs. 2 [X.] ohne weiteres erhellt -
eigens hervorzuheben. Dementsprechend ist
den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf zu entneh-men, dass mit der Bestimmung des §
16 Abs. 3 [X.] auch eine Regelung der Stimmkraft habe getroffen werden sollen (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011
-
V [X.], [X.]Z 191, 245 Rn. 10
aE unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/887, [X.], 25 u. 32; aA [X.] in [X.], aaO, § 16 Rn. 113, der die in den Materialien als unabdingbar bezeichnete f-stimmprinzip gleichsetzt; dagegen zutreffend [X.], [X.] 2011, 118, 120).
b) Die Erwägung der Gegenauffassung, nur durch eine strikte Geltung des [X.]s könne der Gefahr der Majorisierung wirksam begegnet werden, trägt schon deshalb nicht, weil dieser Einwand nicht nur den Sachbereich des §
16 Abs. 3 [X.] betrifft, sondern sich -
jedenfalls bei [X.] Entfaltung des Arguments -
gegen jedwede Mehrheitsentscheidung
richtet, die nach dem Objekt-
oder Anteilsprinzip getroffen wird und damit konsequenterweise die [X.] des § 25 Abs. 2 [X.] insgesamt in Frage stellt. Das aber erscheint schon deshalb nicht akzeptabel,
weil damit ohne Not der privatautonome Ge-staltungsspielraum der Wohnungseigentümer -
das Wohnungseigentumsrecht lässt diesen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung des [X.] weitgehend freie Hand
(vgl. nur Senat, Urteil vom
16.
November 2012 -
V [X.], Rn. 9; Urteil vom 13. Oktober 2006
-
V [X.], [X.], 213 Rn. 14 mwN) -
ohne zureichenden Grund be-schnitten würde. Das gilt umso mehr, als dem [X.] gegenüber anderen Kriterien der Stimmkraft keineswegs ein überragender
Gerechtigkeitsgehalt beigemessen werden kann
([X.], [X.] 2008, 253, 256; vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 245 Rn. 12). Im Übri-gen bietet die [X.]klage einen ausreichenden Schutz gegen majo-risierende Beschlüsse
(Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 245 Rn. 12; Beschluss vom 19. September 2002 -
V [X.], 13
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8
-

[X.]Z 152, 46, 53
u. 61 f.), die insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des
Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner (Senat, Urteil vom 16. September 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1646 Rn. 8 u. 13)
ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 16 Abs. 3 [X.]) widersprechen.

c) Aus § 16 Abs. 5 [X.], wonach die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil §
16 Abs. 3
[X.] -
wie bereits
dargelegt -
keine Regelung zur Stimmkraft ent-hält (ebenso zu der vergleichbaren Problematik bei § 26 Abs. 1 Satz 5 [X.] Senat, Urteil vom 28.
Oktober 2011 -
V [X.], aaO, Rn. 8).
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9
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

[X.]t-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
539 C 8/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.07.2014 -
318 [X.]/13 -

15

Meta

V ZR 198/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 198/14 (REWIS RS 2015, 8348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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