Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010, Az. XII ZB 227/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8092

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 6. November 2009 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 21. Juli 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Urteils des [X.] vom 29. Mai 2009 - 3 [X.]/08 - von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.179,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juni 2009.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

3. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2

Rechtspfleger und [X.] haben die von dem Beklagten für seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a [X.] nichts geändert.

3

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das [X.] hat sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungzugelassen. Daran ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6

1. Der erkennende [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5.  August 2009 erfolgt war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom9. Dezember 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - [X.]/09 - zur [X.] bestimmt) .

7

2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem [X.] keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

8

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten sind daher im Wege des [X.] nach § 106 ZPO auf insgesamt 1.179,34 € nebst Zinsen festzusetzen.

Dose    

        

Richterin am Bundesgerichtshof
Weber-Monecke ist urlaubsbedingt
verhindert zu unterschreiben

        

[X.]

        

        

Dose

        

        

        

Schilling    

        

    Günter    

        

Meta

XII ZB 227/09

24.03.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6. November 2009, Az: 9 W 126/09, Beschluss

§ 15a RVG vom 30.07.2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2010, Az. XII ZB 227/09 (REWIS RS 2010, 8092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8092

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 363/10

XII ZB 227/09

Zitiert

XII ZB 177/09

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