Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.01.2011, Az. X E 3/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 9950

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Gegenstand

Fälligkeit von Gerichtsgebühren - Kein Suspensiveffekt der Restitutionsklage - Ermittlung des Streitwerts


Leitsatz

NV: Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt. Deshalb sind die Gerichtskosten aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung in der angegriffenen Entscheidung anzusetzen .

Tatbestand

1

I. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau gegen das Urteil des [X.]inanzgerichts ([X.]G) Münster vom 13. Mai 2009 12 K 783/05 E,[X.] mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 [X.]/09 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem Beschluss haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2

Mit Kostenrechnung vom 5. [X.]ebruar 2010 hat die Kostenstelle des [X.] (B[X.]H) von den Kostenschuldnern zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von … € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 gewendet. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des [X.]G Münster vom 20. September 2010 führt er zur Begründung an, am 19. November 2010 sei das Klageverfahren 12 K 783/05 E,[X.] wiederaufgenommen worden.

3

Mit Schreiben vom 8. November 2010 hat die Kostenstelle des B[X.]H dem Kostenschuldner u.a. mitgeteilt, aus dem vorgelegten [X.]G-Beschluss ergebe sich lediglich, ein Einzelrichter solle über einen gestellten Antrag auf Wiederaufnahme entscheiden. Daraufhin hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 dem B[X.]H eine Kopie der Sitzungsniederschrift vom 19. November 2010 zugeleitet. Danach hat der Kostenschuldner nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, er wolle das Wiederaufnahmeverfahren beenden und nehme deshalb die Klage zurück. Der Streitwert des [X.] wurde auf … € festgesetzt. Auf das Schreiben der Kostenstelle des B[X.]H vom 13. Dezember 2010, wonach der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren beim [X.]G keinerlei Bedeutung für den Streitwert im vorangegangenen [X.] beim B[X.]H habe, hat dieser erneut auf die Wiederaufnahme des Klageverfahrens verwiesen. Zudem hat der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 verschiedene Unterlagen --u.a. seien Schreiben vom 30. Juli 2010 an das [X.]G-- eingereicht.

4

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

5

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist unbegründet.

7

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts, der sich nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 47 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) richtet.

8

2. Der Auffassung des Kostenschuldners, dass die Gerichtskosten wegen der [X.] nicht angesetzt werden dürfen, folgt der Senat schon deshalb nicht, weil seine Restitutionsklage nicht zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens geführt, er vielmehr diese Klage ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2010 zurückgenommen hat.

9

Im Übrigen ist die Restitutionsklage kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Urteils hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt ([X.] vom 24. Juni 2004 [X.], [X.], 1539). Die Kostenstelle war daher verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 [X.]/09 die Gerichtskosten anzusetzen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

X E 3/10

28.01.2011

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 47 GKG, § 66 GKG, § 134 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.01.2011, Az. X E 3/10 (REWIS RS 2011, 9950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9950

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