Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. 3 C 14/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 3907

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfüllung des Versorgungsauftrags durch Einsatz von Ärzten eines anderen Krankenhauses


Leitsatz

Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2016, berichtigt durch Beschluss vom 26. Mai 2017, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt, anstelle der Beigeladenen mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (im Folgenden: Kinder- und Jugendpsychiatrie) mit 12 Plätzen am Standort [X.] in den [X.] Krankenhausplan aufgenommen zu werden.

2

Sie ist ein privater Krankenhausträger, der in [X.] ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie (S.) sowie mehrere Tageskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie (u.a. [X.]) betreibt. Die Beigeladene betreibt in kirchlicher Trägerschaft eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie einschließlich Tagesklinik in [X.]

3

Im August 2010 beantragte die Klägerin beim [X.]n die Aufnahme in den Krankenhausplan des [X.] mit einer neu zu errichtenden Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Plätzen in [X.] Sie legte ein entsprechendes Behandlungs-, Personal- und Raumkonzept für die geplante Tagesklinik vor.

4

Die Beigeladene hatte im Februar 2010 die Aufnahme in den Krankenhausplan des [X.]n mit sechs tagesklinischen Plätzen für das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie am Standort [X.] beantragt. Im April 2011 erweiterte sie ihren Antrag auf 12 tagesklinische Plätze. Das von ihr vorgelegte Konzept zum Betrieb der neu zu errichtenden Tagesklinik sah eine Kooperation mit dem [X.] vor. Danach sollte die medizinische Leitung der Tagesklinik von Ärzten und Psychologen des [X.] übernommen werden. Die Beigeladene sollte die Räume und die weitere Infrastruktur für den Klinikbetrieb zur Verfügung stellen sowie die erforderlichen Personalkräfte des [X.] und des soziotherapeutischen Teams stellen.

5

Durch Bescheid vom 1. März 2012 stellte der [X.] gegenüber der Beigeladenen fest, dass sie ab vier Wochen nach Vorlage der unterschriebenen Kooperationsvereinbarung mit dem [X.] mit 12 Plätzen für eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in den 6. [X.] Krankenhausplan aufgenommen sei. Der Bescheid war mit der auflösenden Bedingung versehen, dass bis zum 30. April 2012 die Kooperationsvereinbarung vorzulegen sei. Zur Begründung führte der [X.] im Wesentlichen aus, dass mit Blick auf die unterschriftsreife Kooperationsvereinbarung eine zügige Einrichtung der Tagesklinik zu erwarten sei. Positiv hervorzuheben seien die bereits bestehenden Verbindungen der Beigeladenen zu komplementären Einrichtungen in der Stadt [X.], wie dem Jugendamt, den [X.] und dem Schulamt. Dass weder die Beigeladene noch das [X.] einen Pflichtversorgungsauftrag für die Region hätten, spreche nicht gegen eine Planaufnahme. Mit der Antragsgenehmigung werde auch dem Gebot der Trägervielfalt Rechnung getragen.

6

Den Antrag der Klägerin lehnte der [X.] durch Bescheid vom selben Tag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach den vorgelegten Betriebskonzepten der Klägerin und der Beigeladenen beide Tageskliniken als zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und kostengünstig angesehen würden. Es sei deshalb unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen gewesen, welcher Antrag den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des [X.] am besten gerecht werde. Für die Klägerin sprächen ihre Erfahrung als Trägerin von Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Zudem gehöre [X.] zu ihrem [X.]. Nachteilig sei das Fehlen eines endgültigen Standortes mit einer geeigneten Liegenschaft für die Tagesklinik. Die Klägerin habe auch keine Verbindungen zu komplementären Einrichtungen in der Stadt [X.] wie Jugendamt, [X.] u.Ä. dargelegt. Daneben teilte der [X.] der Klägerin die Gründe mit, die ausschlaggebend für die Auswahl der Beigeladenen waren. Er verwies außerdem darauf, dass sich aus dem Pflichtversorgungsauftrag kein Vorrang der Klägerin ergebe, der das behördliche Auswahlermessen zu ihren Gunsten reduziere.

7

Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den [X.]n unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. März 2012 zu verpflichten, die 12 Tagesklinikplätze für Kinder und Jugendliche zugunsten des von ihr betriebenen [X.] für Psychiatrie und Neurologie am Standort [X.] auszuweisen, hilfsweise den [X.]n zu verpflichten, über die Auswahl zwischen ihr und der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

8

Nach Vorlage der unterschriebenen Kooperationsvereinbarung ordnete der [X.] auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Zum 1. Januar 2013 hat die Beigeladene den Betrieb der Tagesklinik in [X.] aufgenommen.

9

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil vom 25. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Die in den angefochtenen Bescheiden zugunsten der Beigeladenen und zulasten der Klägerin getroffene Auswahl sei nicht zu beanstanden. Der [X.] habe die Beigeladene zu Recht als geeignete Bewerberin in seine Auswahlentscheidung einbezogen, weil ihre Tagesklinik als bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich einzustufen sei. Auch die Voraussetzung der personellen Leistungsfähigkeit sei erfüllt. Die Beigeladene sei rechtlich nicht gehindert, die Erfüllung des [X.] durch den Einsatz von ärztlichem Personal zu gewährleisten, das auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 24. April 2012 von dem [X.] gestellt werde. Weder der Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 [X.] noch der des § 107 Abs. 1 SGB V schlössen eine solche Kooperation aus. Die in § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Voraussetzungen, dass ein Krankenhaus fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen müsse und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen und nichtärztlichen Personal die Heilbehandlungen vorzunehmen habe, würden durch die Kooperationsvereinbarung erfüllt. Zur Art der Beschäftigungsverhältnisse zwischen einem Krankenhaus und seinem Personal enthalte § 107 SGB V keine Vorgaben. Maßstab für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung sei nicht die rechtliche Ausgestaltung des [X.] zwischen Arzt und Krankenhaus. Entscheidend sei vielmehr ein tragfähiges rechtliches Konzept, das die Verfügbarkeit des zur Erfüllung des [X.] erforderlichen ärztlichen Personals im Krankenhaus gewährleiste. Das sei hier der Fall. [X.] Grundsätze stünden der Kooperationsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BPflV könnten psychiatrische Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen. Aus der Rechtsprechung des [X.] ergebe sich nichts Abweichendes. Die Auswahlentscheidung des [X.]n erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Er habe sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Aus der Vorgabe in Ziffer 3.4.2 des 6. [X.] Krankenhausplans, dass psychiatrische Tageskliniken im [X.] der sie betreibenden Einrichtung liegen sollten, ergebe sich kein Bewerbungsvorsprung der Klägerin. Das Kriterium der Trägervielfalt habe der [X.] fehlerfrei gewichtet. Es stelle keine sachfremde Erwägung dar, dass er vor dem Hintergrund, dass die privatwirtschaftlich orientierte Klägerin bereits größere Tageskliniken an anderen Standorten im Versorgungsgebiet betreibe, der gemeinnützig tätigen Beigeladenen den Vorrang eingeräumt habe. Die Klage auf künftige Aufnahme in den Krankenhausplan bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die Auswahlentscheidung erweise sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig.

Mit der vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Berufungsurteil verletze sie in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beigeladene als geeignete Bewerberin in die Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen sei. Der Kooperationsvertrag mit dem [X.] gewährleiste keine auf Dauer angelegte personelle Leistungsfähigkeit ihrer Tagesklinik. Nach dem Vertrag oblägen die medizinische Leitung und Verantwortung sowie die ärztliche und psychologische Behandlung nicht der Beigeladenen. Es sei ausdrücklich geregelt, dass das [X.] in der ärztlichen und psychologischen Verantwortung unabhängig sei und dass die Beigeladene gegenüber den entsandten Ärzten keine Weisungsbefugnis habe. Danach erbringe nicht die Beigeladene, sondern das [X.] alle wesentlichen Versorgungsleistungen. Das Oberverwaltungsgericht habe den Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 [X.], § 107 Abs. 1 SGB V verkannt. Zu Unrecht habe es eine Weisungsbefugnis im arbeitsrechtlichen Sinne nicht für geboten erachtet. Nach der Rechtsprechung des [X.] setze die jederzeitige Verfügbarkeit im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraus, dass der Krankenhausträger ein Direktionsrecht gegenüber dem ärztlichen Personal habe. Aus § 2 Abs. 1, Abs. 3 KHEntgG i.d.[X.] vom 21. Juli 2012 ergebe sich nichts Abweichendes. Vielmehr machten die Regelungen deutlich, dass im Krankenhaus überwiegend fest angestellte Ärzte beschäftigt sein sollten. Auch das [X.] habe der vollständigen Ausgliederung von Kernleistungen des Krankenhauses an Dritte einen Riegel vorgeschoben. Zudem entspreche es dem Ziel der Qualitätssicherung, zumindest überwiegend eigenes Personal einzusetzen. Bei Personal, das in die [X.] eingebunden sei, könne am ehesten davon ausgegangen werden, dass es dem optimalen Bedarf entsprechend eingesetzt, angeleitet und überwacht werde. Für diese Rechtsauffassung spreche auch die Definition der Fachabteilung durch den Gemeinsamen [X.]. Sie verlange, dass der Abteilung angestellte Ärzte des Krankenhauses zugeordnet seien. Das Oberverwaltungsgericht habe des Weiteren fehlerhaft angenommen, dass der [X.] die Zielvorgabe in Ziffer 3.4.2 des [X.]krankenhausplans nicht habe berücksichtigen müssen. Zudem hätte es die Auswahlentscheidung im Hinblick auf das vom [X.]n herangezogene Kriterium der Trägervielfalt als ermessensfehlerhaft beanstanden müssen. Stellten sich die Krankenhausleistungen eines freigemeinnützigen Trägers der Sache nach als Leistungen eines öffentlichen Trägers dar, folge aus dem Gebot der Trägervielfalt, dass dem mit dem freigemeinnützigen Anbieter konkurrierenden privaten Träger der Vorzug zu geben sei. Der Beigeladenen entstehe aufgrund des Kooperationsvertrages ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil, den die Regelung zur Trägervielfalt in § 1 Abs. 2 [X.] gerade ausschließen wolle.

Der [X.] und die Beigeladene treten dem [X.] entgegen und verteidigen das angegriffene Berufungsurteil. Die Beigeladene macht außerdem geltend, dass sich das Klageverfahren erledigt habe, weil der [X.] im Zuge der Ablösung des 6. [X.] Krankenhausplans durch den 7. [X.] Krankenhausplan neue Feststellungsbescheide erlassen habe. Mit Bescheid vom 24. November 2017 sei die Aufnahme ihrer Tagesklinik in den aktuellen Krankenhausplan festgestellt worden. Der Bescheid vom 1. März 2012 sei dadurch konkludent aufgehoben worden.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] geht in Übereinstimmung mit dem [X.] davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen rechtsfehlerfrei bejaht habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet. Die zugunsten der [X.] getroffene Auswahlentscheidung des [X.]eklagten ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass die Tagesklinik der [X.] personell leistungsfähig ist (2.) und der [X.]eklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (3.). Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg (4.).

1. Die von der Klägerin erhobene kombinierte [X.] und Verpflichtungsklage ist zulässig.

a) Die Klägerin besitzt neben der Klagebefugnis für die auf Feststellung der eigenen [X.] gerichteten Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) und das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtungsklage gegen den an die [X.]eigeladene gerichteten [X.]escheid vom 1. März 2012.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.]) in der im Zeitpunkt des [X.]escheiderlasses geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007 ([X.]) entscheidet die zuständige [X.]behörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter [X.]erücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des [X.] am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm ([X.]VerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]VerwGE 132, 64 Rn. 16 ff.). Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.] erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Ein Krankenhausträger, der sich - wie hier die Klägerin und die [X.]eigeladene als private bzw. freigemeinnützige Trägerin - für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, hat einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der [X.]evölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten [X.]edarf zu befriedigen. Wird eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten [X.]edarf konkurriert, besitzt er einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung ([X.]VerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - [X.]VerwGE 132, 64 Rn. 19 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]VerwGE 139, 309 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Grundsätzlich bietet die Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides dem unterlegenen Krankenhausträger vollständigen Rechtsschutz. Er kann aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche - flankierende - Anfechtungsklage gegen den an den begünstigten Konkurrenten ([X.]) gerichteten Feststellungsbescheid geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die Erfolgsaussichten der Klage auf eigene [X.] durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den [X.] begünstigenden [X.]escheides faktisch geschmälert werden könnten. Das kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn der Dritte ebenfalls [X.] ist. Der Vollzug seiner [X.] kann zu erheblichen tatsächlichen Veränderungen führen, die im Fall einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung von der [X.]ehörde zu berücksichtigen wären, weil sie die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - [X.]VerwGE 132, 64 Rn. 22; [X.], [X.] vom 14. Januar 2004 - 1 [X.]vR 506/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:rk20040114.1bvr050603] - NVwZ 2004, 718 <719> und vom 23. April 2009 - 1 [X.]vR 3405/08 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:rk20090423.1bvr340508] - NVwZ 2009, 977 <978>).

Danach kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den an die [X.]eigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 1. März 2012 nicht abgesprochen werden. Der [X.]eklagte hat die sofortige Vollziehung des [X.]escheides angeordnet (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die [X.]eigeladene hat im Januar 2013 den [X.]etrieb der Tagesklinik aufgenommen.

b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass zum 1. Januar 2017 der [X.] in [X.] getreten ist, der den [X.] fortschreibt. Das [X.]egehren auf Feststellung der [X.] erledigt sich nicht dadurch, dass der bisherige Krankenhausplan fortgeschrieben oder durch einen neuen abgelöst wird ([X.]VerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 451.74 § 8 [X.] Nr. 18 Rn. 21 m.w.N.).

c) Eine Erledigung des Klagebegehrens ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der [X.]eklagte mit Feststellungsbescheid vom 24. November 2017 gegenüber der [X.] und mit Feststellungsbescheid vom 13. Juli 2018 gegenüber der Klägerin über ihre Aufnahme in den [X.] entschieden hat. Die [X.]escheide vom 1. März 2012 sind weiter wirksam (§ 43 Abs. 2 ThürVwVfG). Sie sind durch die nachfolgenden [X.]escheide nicht widerrufen oder sonst ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. unter III im Tenor der [X.]escheide vom 24. November 2017 und 13. Juli 2018). Sie haben sich auch nicht durch eine neue Sachentscheidung erledigt. Der [X.]eklagte hat durch die [X.]escheide vom 24. November 2017 und 13. Juli 2018 keine neue Regelung (Auswahlentscheidung) in [X.]ezug auf die streitige [X.] mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Plätzen am Standort [X.] getroffen. Soweit der an die [X.]eigeladene gerichtete [X.]escheid vom 24. November 2017 auf ihre [X.] mit der Tagesklinik hinweist, handelt es sich nicht um eine neue (Auswahl-)Entscheidung, sondern lediglich um eine informatorische, wiederholende Wiedergabe der im [X.]escheid vom 1. März 2012 getroffenen Regelung. Aus dem [X.]escheid an die Klägerin vom 13. Juli 2018 ergibt sich nichts Anderes. Er enthält keine Regelung zu der von ihr begehrten Aufnahme mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Standort [X.]

2. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass die Tagesklinik der [X.] über die erforderliche personelle Leistungsfähigkeit verfügt.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt zu dem sie getroffen wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - [X.]VerwGE 132, 64 Rn. 22). Somit ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der [X.]escheide vom 1. März 2012 abzustellen.

b) Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] in der danach maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2011 ([X.] I S. 2983) bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der [X.]evölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele [X.] auf. Danach setzt die behördliche Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines bestimmten Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 [X.]) die Klärung der Frage voraus, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der [X.]evölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - [X.] 451.74 § 1 [X.] Nr. 8 S. 1 f. und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - [X.] 451.74 § 8 [X.] Nr. 18 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Das aus § 1 Abs. 1 [X.] abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - [X.] 451.74 § 1 [X.] Nr. 8 S. 2; [X.]eschluss vom 12. Februar 2007 - 3 [X.] 77.06 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 5; [X.], [X.]eschluss vom 12. Juni 1990 - 1 [X.]vR 355/86 - [X.]E 82, 209 <226 f.>).

c) Dass die Tagesklinik der [X.] im nichtärztlichen [X.]ereich die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweist, ist zwischen den [X.]eteiligten nicht streitig. Nach den hierzu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ist die Verfügbarkeit des erforderlichen nichtärztlichen Personals durch eigene Mitarbeiter/innen der [X.] sichergestellt.

d) Die Feststellung des [X.], die Tagesklinik sei auf der Grundlage des [X.] mit dem [X.] vom 24. April 2012 auch in [X.]ezug auf das ärztliche Personal als leistungsfähig anzusehen, steht mit [X.]undesrecht im Einklang. Ein Krankenhausträger kann die Leistungsfähigkeit seiner Einrichtung mit ärztlichem Personal sicherstellen, das ihm von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des [X.] notwendigen ärztlichen Personals auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal. Der Kooperationsvertrag der [X.] mit dem [X.] erfüllt diese Anforderungen.

aa) Gemäß § 2 Nr. 1 [X.] sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Definition des Krankenhauses im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 107 Abs. 1 [X.] knüpft an diese [X.]egriffsbestimmung an, konkretisiert sie jedoch durch organisatorische und fachliche Anforderungen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 3. Mai 1988, [X.]. 11/2237 [X.]). Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Erfasst werden neben vollstationären Einrichtungen auch Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlungen durchführen, wie u.a. Tageskliniken ([X.]SG, Urteil vom 28. Januar 2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.], 219 Rn. 17 ff.). Die Regelung des § 107 Abs. 1 [X.] ist bei der Prüfung, ob die Tagesklinik der [X.] die für ein Krankenhaus erforderliche personelle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] aufweist, mit in den [X.]lick zu nehmen. Denn sie ist über § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.] über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan verknüpft.

bb) § 107 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] verlangen unter anderem, dass ein Krankenhaus fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und darauf eingerichtet ist, mit jederzeit verfügbarem ärztlichem Personal seinem Versorgungsauftrag entsprechende Krankenhausleistungen zu erbringen. Auch für die Leistungsfähigkeit im Sinne des Krankenhausplanungsrechts muss die personelle Ausstattung im ärztlichen [X.]ereich so beschaffen sein, dass das Krankenhaus die Erfüllung des [X.] dauerhaft gewährleisten kann. Es muss auf Dauer sichergestellt sein, dass im Krankenhaus jederzeit eine ausreichende Zahl an zur Klinikleitung und zur ärztlichen Fachbetreuung geeigneten Ärztinnen und Ärzten verfügbar ist ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - [X.] 451.74 § 1 [X.] Nr. 8 S. 3).

cc) Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind diese Anforderungen bei der Tagesklinik der [X.] auf der Grundlage des [X.] mit dem [X.] in tatsächlicher Hinsicht erfüllt. Es besteht die Verpflichtung des [X.], durch einen leitenden Arzt, einen Facharzt bzw. einen Assistenzarzt und einen Psychologen die medizinische Versorgung der Tagesklinik sicherzustellen (§ 1 Abs. 2 des [X.]). Es ist bestimmt, wie viele Ärzte zu welcher Zeit in der Tagesklinik zur Verfügung stehen müssen (§ 1 Abs. 4 des [X.]), sowie vereinbart, dass auf Wunsch der [X.] auch bei ihr angestellte Ärzte und Psychologen eingesetzt werden dürfen (§ 2 des [X.]). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sind in der Tagesklinik ärztliche Mitarbeiter im Umfang von 2,5 Vollbeschäftigteneinheiten und eine psychologische Vollzeitkraft tätig; davon ist eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie bei der [X.] angestellt, die anderen sind [X.]eschäftigte des Kooperationspartners ([X.] f.). Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sind für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Verfügbarkeit des ärztlichen Personals ist auch mit der erforderlichen Kontinuität rechtlich gesichert. Der Vertrag ist unbefristet und mit einer Frist von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündbar (§ 10 Abs. 3 des [X.]).

dd) Dass die [X.]eigeladene ärztliches Personal einsetzt, das nicht bei ihr, sondern in einem anderen Krankenhaus angestellt ist, unterliegt auch sonst keinen rechtlichen [X.]edenken.

(1) Weder § 2 Nr. 1 [X.] noch § 107 Abs. 1 [X.] enthalten ausdrückliche Vorgaben zu Art und Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem bei ihm tätigen ärztlichen Personal. Die Vorgabe des § 107 Abs. 1 Nr. 3 [X.], jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorzuhalten, ist in [X.]ezug auf das der Tätigkeit zugrundeliegende Rechtsverhältnis neutral (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen <[X.] - [X.]> u.a., [X.]. 17/9992 S. 26).

Nach dem traditionellen Leitbild eines Krankenhauses soll die Leistungserbringung allerdings grundsätzlich durch eigenes Personal erfolgen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei eigenem Personal, das in die Organisationsstruktur des Krankenhauses eingebunden ist und dem Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Krankenhausträgers unterliegt, am ehesten davon ausgegangen werden kann, dass es nach dem Maßstab höchstmöglicher Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwacht wird. Die Leistungserbringung durch eigenes Personal des Krankenhauses entspricht daher dem Ziel der Qualitätssicherung (vgl. [X.]SG, Urteile vom 23. März 2011 - [X.] KA 11/10 R [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 35 Rn. 59 und vom 19. September 2013 - [X.] [X.] 8/12 R [[X.]:[X.]:[X.]SG:2013:190913U[X.]3[X.]812R0] - [X.], 237 Rn. 34 f.).

(2) Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem [X.] und dem [X.] im Jahr 2012 Regelungen erlassen, die die Ausgestaltung der [X.]eschäftigungsverhältnisse zwischen Krankenhaus und ärztlichem Personal flexibilisiert haben.

Das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze ([X.]) vom 22. Dezember 2006 ([X.] I S. 3439) hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungserbringung durch Vertragsärzte und Vertragsärztinnen im Krankenhaus gebracht. Nach der neu eingefügten Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in der im [X.], Gliederungsnummer 8230-25 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2019 ([X.] I S. 646) ist die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 [X.] mit der Tätigkeit als Vertragsarzt vereinbar. Die Neuregelung bezweckte eine Flexibilisierung der beruflichen [X.]etätigungsmöglichkeiten von Vertragsärzten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze , [X.]. 16/2474 S. 16). Dadurch hat sie zugleich für die Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen, Vertragsärzte bei der Leistungserbringung im Krankenhaus einzusetzen.

Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ([X.] - [X.]) vom 21. Juli 2012 ([X.] I S. 1613) ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ([X.]undespflegesatzverordnung - [X.]PflV) vom 26. September 1994 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 22. März 2020 ([X.] I S. 604) und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vom 23. April 2002 ([X.] I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2020 ([X.] I S. 604) jeweils ausdrücklich verankert worden, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen können. Gemäß § 2 Abs. 3 [X.]PflV, § 2 Abs. 3 KHEntgG hat ein Krankenhaus für diesen Fall sicherzustellen, dass die nicht fest angestellten Ärztinnen und Ärzte für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für das fest angestellte ärztliche Krankenhauspersonal gelten. In den Gesetzesmaterialien heißt es zur Erläuterung, dass die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen nicht vom Status des ärztlichen Personals im Krankenhaus (Angestellten- oder [X.]eamtenverhältnis oder sonstige Vertragsbeziehungen) abhängen könnten. Zudem ist die Regelung von der Erwägung getragen, dass die [X.] insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen flexible Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten erfordert, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung sicherzustellen (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ([X.] - [X.]), [X.]. 17/9992 [X.] und 26). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 2 Abs. 3 [X.]PflV, § 2 Abs. 3 KHEntgG deutlich gemacht, dass die Flexibilisierung bei den Kooperationsmöglichkeiten nicht zu einer Minderung der Qualität der Leistungserbringung führen darf. Die Krankenhäuser sind deshalb verpflichtet sicherzustellen, dass das nicht fest angestellte ärztliche Personal die fachlichen Anforderungen und Nachweispflichten in dem Umfang erfüllt, wie sie auch für die fest angestellten Ärztinnen und Ärzte bestehen ([X.]. 17/9992 [X.] und 26).

(3) Danach besteht kein Grund, den auf der Grundlage des [X.] erfolgenden Einsatz von ärztlichem Personal des [X.] in der Tagesklinik der [X.] als unzulässig anzusehen. Die Kooperation dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung. Sie sorgt dafür, dass in der Tagesklinik der [X.] auf Dauer qualifiziertes ärztliches Personal in ausreichender Zahl verfügbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Qualität der Leistungserbringung weniger gesichert wäre als beim Einsatz von "eigenem" ärztlichem Personal der [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass die mit dem [X.] vereinbarten Regelungen denjenigen entsprechen, die ein Krankenhausträger unmittelbar mit einem anzustellenden Arzt abschließen würde ([X.]). Es hat des Weiteren festgestellt, dass durch die Regelungen des [X.] die Qualitätssicherung gewährleistet ist ([X.]). Zudem haben die [X.]eigeladene und ihr Kooperationspartner vereinbart, dass es sich bei dem entsandten Personal um Ärzte handelt, die beim [X.] angestellt sind und aus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des [X.] ausgewählt werden (§ 1 Abs. 5 des [X.]). Auch hat die [X.]eigeladene Einfluss auf die Auswahl und einen etwaigen Austausch des bei ihm tätigen ärztlichen Personals des Kooperationspartners (§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und 7 des [X.]). Zudem können auf ihren Wunsch hin bei ihr angestellte Ärzte und Psychologen in Abstimmung mit dem vom [X.] entsandten Leitenden Arzt der Tagesklinik eingesetzt werden (§ 2 Abs. 2 des [X.]). Dass die [X.]eigeladene gegenüber den entsandten Ärzten des [X.] nicht zu Weisungen berechtigt ist (§ 1 Abs. 11 des [X.]), begegnet bei der vorliegenden Ausgestaltung der Kooperation keinen [X.]edenken. Denn durch die im Kooperationsvertrag bestimmten Pflichten des [X.] (§ 1 Abs. 3, 4, und 12, § 5 des [X.]) ist rechtlich gesichert, dass die entsandten Ärztinnen und Ärzte für ihre Tätigkeit in der Tagesklinik die gleichen Anforderungen erfüllen müssen, wie sie für eigenes Personal der [X.] gelten. Darüber hinaus ist bestimmt, dass die Parteien organisationsrechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse, die in dem Vertrag nicht geregelt sind, bei [X.]edarf in einem Organisationsplan festhalten, der in seiner jeweiligen Fassung für die betrieblichen Abläufe und die [X.] verbindlich ist (§ 6 Abs. 3 des [X.]). Schließlich trägt die [X.]eigeladene nach den Feststellungen des [X.] die Gesamtbehandlungsverantwortung für die Leistungen der Tagesklinik.

ee) Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. Die Entscheidungen vom 23. März 2011 - [X.] KA 11/10 R - [X.], 35 Rn. 55 ff. (zu § 115b [X.]) und vom 17. November 2015 - [X.] [X.] 12/15 R [[X.]:[X.]:[X.]SG:2015:171115U[X.]1[X.]1215R0] - [X.], 69 Rn. 9 ff. betrafen jeweils die Zulässigkeit des Einsatzes von (niedergelassenen) Vertragsärzten im Krankenhaus. Zur Zulässigkeit einer Kooperation zwischen zwei Krankenhäusern, wie sie hier in Rede steht, hat sich das [X.] dort nicht geäußert. Im Urteil vom 19. September 2013 - [X.] [X.] 8/12 R - [X.], 237 geht es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Leistungserbringer für Heilmittel nach § 124 Abs. 2 [X.]. In diesem Zusammenhang hat das [X.] ausgeführt, die vollständige Ausgliederung des Heilmittelbereichs eines Krankenhauses der Allgemeinversorgung auf eine rechtlich selbstständige Einrichtung begegne erheblichen rechtlichen [X.]edenken, wenn nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses regelmäßig zur Krankenhausbehandlung auch Heilmittel erforderlich würden (vgl. [X.]SG, Urteil vom 19. September 2013 - [X.] [X.] 8/12 R - [X.], 237 Rn. 33 ff.). Auch aus dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das [X.] einen Kooperationsvertrag, wie ihn die [X.]eigeladene mit dem [X.] geschlossen hat, für leistungs- oder vergütungsrechtlich unzulässig erachtet. Das Gleiche gilt für sein Urteil vom 4. Juni 2019 - [X.]2 R 11/18 R [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2019, 700, mit dem es über die Versicherungspflicht einer honorarärztlichen Tätigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung entschieden hat. Es hat angenommen, dass eine Versicherungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit als [X.]eschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SG[X.] IV anzusehen ist, also als nichtselbstständige Arbeit. In diesem Zusammenhang ist es davon ausgegangen, dass die Sicherstellung der in § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] sowie in § 2 Abs. 3 KHEntgG benannten Anforderungen im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Krankenhauspersonals in die [X.] bedinge. Dass der Einsatz von ärztlichem Personal, das bei einem anderen Krankenhaus angestellt ist, leistungs- und vergütungsrechtlich unzulässig wäre, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht (vgl. [X.]SG, Urteil vom 4. Juni 2019 - [X.]2 R 11/18 R - [X.] 2019, 700 Rn. 26). Im Übrigen ist durch den hier in Rede stehenden Kooperationsvertrag - wie gezeigt - sowohl rechtlich gesichert, dass gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] in der Tagesklinik der [X.] das zur Erfüllung des [X.] erforderliche ärztliche Personal jederzeit verfügbar ist, als auch entsprechend § 2 Abs. 3 [X.]PflV gewährleistet, dass für die Tätigkeit der vom Kooperationspartner entsandten Ärzte die gleichen Anforderungen gelten wie für die Leistungserbringung durch eigenes ärztliches Personal.

ff) Die von der Klägerin herangezogene Definition der Fachabteilung nach § 5 Abs. 2 der Regelungen des Gemeinsamen [X.] zu einem gestuften System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 [X.] i.d.F. vom 19. April 2018 ([X.]Anz [X.]; im Folgenden: Regelungen des [X.]) führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen [X.]ewertung. Die Regelungen des [X.] legen die Grundsätze des gestuften Systems der stationären Notfallversorgung fest und definieren die konkreten Anforderungen zum Erreichen der jeweiligen Stufen (§ 2 Abs. 1 der Regelungen des [X.]). Mit diesen [X.]estimmungen werden die Grundlagen zur Verhandlung von Zu- und Abschlägen für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen festgelegt. In Abhängigkeit der als Mindestvoraussetzungen für differenzierte Stufen festgelegten strukturellen Voraussetzungen erhalten Krankenhäuser der Höhe nach gestaffelte Zuschläge für ihre [X.]eteiligung an der Notfallversorgung. [X.]ei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschläge zu erheben (§ 1 Abs. 1 und 2 der Regelungen des [X.]). Der [X.]egriff der Fachabteilung nach § 5 Abs. 2 der Regelungen des [X.] steht im Kontext dieses [X.]. Er bezieht sich allein auf die Teilnahme an der Notfallversorgung. [X.] dieses Regelungsgegenstandes ergeben sich aus der Definition keine Vorgaben für die Personalausstattung von Krankenhäusern.

3. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass der [X.]eklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, aus Ziffer 3.4.2 des [X.]s ergebe sich ein [X.]ewertungsvorsprung zu ihren Gunsten, weil sie die Tagesklinik im eigenen Pflichtversorgungsgebiet betreiben würde. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziffer 3.4.2 gebe lediglich vor, dass für einen Pflichtversorger der [X.]etrieb einer Tagesklinik im Regelfall nur im eigenen Pflichtversorgungsgebiet in [X.]etracht komme; aus der Regelung lasse sich aber kein Auswahlverbot hinsichtlich eines [X.]s entnehmen. Diese Auslegung ist für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).

b) Die Annahme des [X.], der [X.]eklagte habe die Trägervielfalt fehlerfrei als Auswahlkriterium herangezogen, steht mit [X.]undesrecht in Einklang. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Entsprechend regelt § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass bei der Auswahlentscheidung die Trägervielfalt zu berücksichtigen ist. Danach hat der [X.]eklagte die Trägervielfalt zu Recht als wesentlichen [X.]elang bei der Ausübung seines Auswahlermessens in den [X.]lick genommen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Februar 2007 - 3 [X.] 77.06 - juris Rn. 5; [X.], [X.] vom 4. März 2004 - 1 [X.]vR 88/00 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:rk20040304.1bvr008800] - [X.]K 3, 39 <47> = juris Rn. 32; Entwurf eines [X.], [X.]. 10/2095 [X.] ). Der Grundsatz der Trägervielfalt ist auch im Verhältnis von freigemeinnützigen und privaten Trägern zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 4. März 2004 - 1 [X.]vR 88/00 - [X.]K 3, 39 <48> = juris Rn. 34; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 1 [X.] Rn. 251). Danach durfte der [X.]eklagte die Auswahl der [X.] auch darauf stützen, dass es sich bei ihr um einen freigemeinnützigen Träger handelt. Da die auf der Grundlage des [X.] durch Personal des [X.] J. erbrachten ärztlichen und psychologischen Leistungen - wie gezeigt - der [X.] zuzurechnen sind, bleibt diese selbst Trägerin der Tagesklinik.

4. Die Abweisung des [X.] auf Feststellung der künftigen Aufnahme in den [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass die [X.]eigeladene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht weiterhin die zur Erfüllung des [X.] erforderliche Leistungsfähigkeit besessen hat. Es hat weiter festgestellt, dass auch sonst keine tatsächlichen Umstände vorlägen, die zu einer abweichenden Auswahlentscheidung Anlass geben würden. Danach hat es rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch hat, anstelle der [X.] mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Plätzen am Standort [X.] in den Krankenhausplan des [X.] aufgenommen zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 C 14/18

26.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 25. November 2016, Az: 3 KO 578/13, Urteil

§ 1 KHG, § 2 Nr 1 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG, § 8 Abs 2 KHG, § 2 Abs 1 S 1 BPflV, § 2 Abs 3 BPflV, § 2 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 2 Abs 3 KHEntgG, § 107 Abs 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. 3 C 14/18 (REWIS RS 2020, 3907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3907

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 11/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan


3 B 967/17 HGW (Verwaltungsgericht Greifswald)


3 C 17/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Krankenhausfinanzierung; Aufnahme in einen Krankenhausplan; Versorgungsvertrag


3 B 13/21 (Bundesverwaltungsgericht)


3 C 11/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Krankenhausindividuelle Entgelte für teilstationäre Leistungen


Referenzen
Wird zitiert von

B 6 KA 6/22 R

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.