Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 4 StR 421/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3423

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 421/00vom22. Februar 2001in der [X.] Bankrotts u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.] der [X.] am [X.]. [X.], als beisitzende [X.]Bundesanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:1.- 3 -Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] [X.]wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2000 in den Schuldsprüchen dahingeändert, daß ihre Verurteilung wegen [X.] [X.] [X.] weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.] [X.]sowie die Revisio-nen der Angeklagten [X.]und [X.] werden verworfen.3.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.] [X.][X.]eils des Bankrotts in Tateinheit mit [X.] der Zwangsvollstrek-kung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ge-sprochen; es hat gegen den Angeklagten [X.]eine [X.] vier Jahren und gegen die Angeklagte [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren und vier Monaten verhängt. Die Angeklagten [X.]und[X.] hat das [X.] [X.]eils der Beihilfe zum Bankrott schuldiggesprochen; es hat die Angeklagte [X.]zu drei Jahren, den Angeklagten[X.]zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]- 4 -und [X.] [X.]führen lediglich zu [X.], die [X.] des Verfahrens durch den [X.] nach § 154 a Abs. 2 StPORechnung tragen. Im übrigen haben sie und die Rechtsmittel der Angeklagten[X.]und [X.] keinen Erfolg. [X.] Angeklagten [X.]und [X.] M. , die ihren [X.] verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt hatten, verkauften am 17.Oktober 1991 durch notariellen [X.] belegene Grundstücke zueinem Preis von 12.662.580 DM an eine Immobiliengesellschaft. Als Eigentü-mer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit Ende 1956 ihr Vater Max Erich[X.]eingetragen, dem die damals landwirtschaftlich genutzten [X.] dem [X.] übertragen worden waren. Seine Eintragung warbestehen geblieben, obwohl der Rat der [X.] nach der Übersiedlungder Familie [X.]in die [X.] im Jahre 1957 dieRückführung der Grundstücke in den [X.] beschlossen hatte.Am 7. Oktober 1992 wurde auf den von dem beurkundenden Notar am 1.Juli 1992 gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der [X.] in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom27. November 1992 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums [X.] Käuferin. Hiergegen legte der [X.] Widerspruch ein und [X.] die Eintragung einer vorrangigen Vormerkung zu seinen Gunsten.Antrag und Widerspruch des [X.] wies das [X.] durch Beschluß vom 2. März 1993 zurück. Nach der Umschreibung des Ei-gentums an den [X.] auf die Käuferin wurde der auf [X.] eingezahlte Kaufpreis bis auf einen geringen Restbetrag, dernach Abschluß des [X.] überwiesen wurde, am 8. März 1993 zu- 5 -gleichen Teilen an die Angeklagten [X.]und [X.] M. ausgekehrt.Das [X.] Leipzig wies die Beschwerde des Freistaats [X.] die Entscheidung des [X.] durch Beschluß vom 13. [X.] zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Fiskus stehe nur nochder gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 EGBGB gegen die Erbengerichtete Anspruch des vormals Berechtigten zu, deren Haftung sich auf die indem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarte Leistung beschränke. [X.] Beschlusses gingen den Angeklagten [X.]und [X.] [X.]spätestens am 16. Juli 1993 zu. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt"war ihnen und ihren Ehepartnern, den Angeklagten [X.]und [X.] , "bewußt, daß die konkrete Gefahr bestand, daß der [X.]die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gegen sie geltend machen [X.]." Der Angeklagte [X.]hatte von dem an ihn ausgezahlten [X.] einen erheblichen Betrag u.a. für den Erwerb eines Hauses, eines [X.] und die Zahlung von Anwaltshonoraren ausgegeben. Ferner hatte er einenTeil seiner Sparguthaben zur Sicherung von Krediten Dritter verpfändet. [X.] 16. Juli 1993 noch vorhandenes, nicht mit Rechten Dritter belastetes Ver-mögen (Spar- und [X.]) hatte einen Wert von 3.122.880 DM. [X.] [X.]verfügte noch über Spar- und [X.], [X.] Bargeld im Gesamtwert von 5.863.176 [X.] Angeklagten wollten "jede denkbare Möglichkeit der Vollstreckung"in diese Vermögenswerte unterbinden. Da die Bank, bei der der noch vorhan-dene Erlös aus dem Grundstücksgeschäft im wesentlichen angelegt war, zueiner vorzeitigen Auflösung der Anlagen nicht bereit war, entschlossen sie sich,"das gesamte Vermögen der [X.]eiligen Erben auf deren Ehepartner im Wege- 6 -der Schenkung zu übertragen", wobei sie "wußten und wollten, daß die Erbendurch die Vermögensübertragungen an die Ehepartner zahlungsunfähig [X.], da das übertragene Vermögen nahezu das gesamte Vermögen der Erbenausmachte". Die [X.] wurden - mit Ausnahme der [X.] nicht verpfändeten Anteils eines Wachstumssparkontos des [X.], die erst fünf Tage später erfolgte - am 16. Juli 1993 durch Übertragungder [X.]eiligen Vermögenswerte auf die Angeklagten [X.]und Dimitri-os [X.]vollzogen. Diese übertrugen die ihnen zugewendeten [X.] auf Rechtsanwalt [X.], der die Angeklagten auf die Möglich-keit des Zugriffs auf das Vermögen der Beschenkten nach dem [X.] hingewiesen hatte. Die anschließende Verpfändung dieser [X.] zur Sicherung von Krediten, die von der Angeklagten [X.] und den Angeklagten [X.] und [X.] aufgenommen wurden,erfolgte, um so eine fiweitergehende Sicherung vor dem aufgrund des [X.] drohenden [X.] zu erreichen.Die Angeklagten [X.]und [X.] [X.]wurden [X.] am 24. Februar 1995 vom [X.] beim [X.] Bochumerhobene Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.838.723,29 [X.] Zinsen verurteilt. Ihre Berufung wurde vom [X.] Abänderung der Zinsforderung zurückgewiesen; der Bundesgerichtshofnahm die Revision nicht zur Entscheidung an.Bei dem Angeklagten [X.]konnten im Wege der Zwangsvollstrek-kung lediglich 107.967,96 DM beigetrieben werden. Die [X.] verlief wegen vorrangiger Gläubiger fruchtlos. Die gegen [X.] [X.]durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Er-folg.- 7 -Vor dem Amtsgericht Wetter gaben der Angeklagte [X.]am12. August 1996 und die Angeklagte [X.] [X.]am 25. September 1996(ergänzend am 17. Dezember 1996) die eidesstattliche Versicherung ab. [X.] machten sie [X.]eils unzutreffende Angaben.I[X.] Verfahrensbeschwerden der Angeklagten greifen nicht durch. [X.] die auszugsweise Verlesung des Schriftsatzes des frü-heren Verteidigers der Angeklagten [X.] M. , Rechtsanwalt [X.],an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 1997 fizum Zwecke des Beweisesflrügen, bemerkt der [X.] ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinen Antragsschriften:Es kann dahinstehen, ob die [X.], mit denen unter anderem ein [X.] gegen § 250 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, zulässig sind (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht aufdem behaupteten [X.] beruht. Das [X.] hat seine Fest-stellungen nämlich nicht auf den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes, sondernauf die von den Angeklagten zu der unentgeltlichen Übertragung der [X.] finach Vorhalt von Schriftsätzen des ehemaligen Verteidigers [X.] M. fl abgegebenen Erklärungen gestützt. Das ist aus [X.] nicht zu beanstanden (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 250 [X.]. 14).- 8 -III.Auf die Sachbeschwerden der Anklagten [X.]und [X.] [X.]sind die sie betreffenden Schuldsprüche [X.]eils dahin zu ändern,daß die Verurteilung wegen [X.] der Zwangsvollstreckung entfällt. Der[X.] hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenom-men.Im übrigen halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung stand. [X.] Erörterung bedürfen nur die [X.] gegen die [X.] des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB:1. Daß die Angeklagten [X.]und [X.] [X.]nachden Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch [X.] unternehmerische, Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendungdes § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB.a) Soweit die Beschwerdeführer meinen, nach Sinn und Zweck der Kon-kursdelikte sei im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung indas Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung [X.] des § 283 StGB auf Täter geboten, die sich selbständigwirtschaftlich betätigen, steht einer solchen Auslegung schon der Wortlaut die-ser Vorschrift entgegen.Danach können Täter zwar nur Schuldner, also Personen sein, die ei-nem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einerZwangsvollstreckung verpflichtet sind ([X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 283[X.]. 2; [X.] in [X.]. Vor § 283 [X.]. 60 m.w.[X.]). Dies gilt [X.] für [X.], soweit sich aus einzelnen [X.] ([X.] -Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigen [X.] Täter sein (vgl. Kindhäuser in [X.] vor § 283 [X.]. 40; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Vor § 283 [X.]. 54; [X.]/[X.] 50.Aufl. Vor § 283 [X.]. 18; [X.], Einfluß der Insolvenzordnung 1999 aufdas [X.], [X.], [X.]. S. 37). [X.] auch Privatkonkurse erfaßt, denn auch die zur Tatzeit geltende Kon-kursordnung sah keineswegs nur Kaufleute als potentielle Gemeinschuldner([X.] aaO Vor § 283 [X.]. 11, 59). Daher lassen die nunmehr geltendenausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen vonnatürlichen Personen (§§ 11 Abs. 1, 304 Abs.1 [X.]) entgegen der [X.] Beschwerdeführer keinen Rückschluß auf den Anwendungsbereich des §283 StGB zu. Mit der Einführung des [X.] (§§ 304ff. [X.]) ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des [X.] ver-bunden (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] [X.], 43; [X.] aaO S. 63,112, 172; [X.] aaO).b) Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht auch nichtentgegen, daß durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befrie-digung eines fisingulären Anspruchs" vereitelt werden sollte. Auch dann, [X.] ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des [X.] § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausge-schlossen. Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände -neben überindividuellen Interessen (vgl. [X.] in [X.] Vor § 283 [X.]. 3;[X.] aaO Vor § 283 [X.]. 53; [X.]/[X.] Vor § 283 [X.]. 3) - inerster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten [X.] (vgl. [X.]St 28, 371, 373; [X.] 1999, 161, 162; [X.]aaO Vor § 283 [X.]. 45 m.w.[X.]). An der Durchführung des [X.] aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich ge-- 10 -schütztes Interesse bestehen (so schon [X.], 40, 42; vgl. ferner [X.], 327; 41, 309, 314; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. Vor §§ 283ff. [X.]. 2; [X.] aaO vor § 283 [X.]. 45). Daß der einzige Gläubiger ei-nes Schuldners seine Forderung auch im Wege der [X.] kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vor-schrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die [X.] der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschied-lichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bank-rotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB,der lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt [X.] in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. [X.], 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nachder Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist.2. Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das[X.] zutreffend die Übertragung der bei ihnen am 16. Juli 1993 nochvorhandenen Vermögenswerte durch die Angeklagten [X.]und[X.] [X.]an ihre Ehepartner gewertet. Auch die Annahme, die Ange-klagten hätten dadurch, [X.] von ihnen gewollt,fl ihre Zahlungsunfähigkeit her-beigeführt, wird von den Feststellungen getragen.Nach dem zur Tatzeit geltenden Konkursrecht (zur Anwendbarkeit ana-log § 2 StGB vgl. [X.] [X.], 43), ist unter Zahlungsfähigkeit das nachaußen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen-de, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seinesofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen([X.]R StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; [X.]/[X.]Vor § 283 [X.]. 8 m.[X.]). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine- 11 -stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten [X.] und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffendenMittel festzustellen ([X.] aaO; [X.] aaO S.165). Eine solche Gegenüber-stellung enthält das Urteil zwar nicht. Bei der Höhe der Forderung des [X.] gegen die Angeklagten [X.]und [X.][X.]läßt sich den zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffe-nen Feststellungen jedoch ohne weiteres entnehmen, daß das Beiseiteschaf-fen der Vermögenswerte, nämlich ihres gesamten liquiden Vermögens, [X.] zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den [X.] zurZahlungsunfähigkeit geführt hatte.Bereits am 16. Juli 1993 stand dem [X.] nach Art. 233§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein fälliger auf Geldzahlung gerichteter Anspruchzu und nicht lediglich, wie die Revisionen meinen, ein noch auszuübendesWahlrecht zwischen den in Art. 233 § 11 Abs. 3 geregelten Ansprüchen. [X.] den Angeklagten [X.]und [X.] [X.]hinsichtlich [X.] vorgenommenen Verfügungen sind nach Art. 233§ 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 14. Juli 1992 wirksam. Infolgedessen war der sich [X.]. 233 § 11 EGBGB für den [X.] ergebende Anspruch nichtzunächst auf unentgeltliche Auflassung, ersatzweise auf Zahlung des [X.] gerichtet, sondern sogleich auf Zahlung eines auf die Höhe deserzielten [X.] beschränkten Betrages (vgl. [X.] VIZ 1998,150; 1999,176, 177 und 616; 2000, 613). Dieser Anspruch war gemäß § 271Abs. 1 BGB sofort fällig.Soweit ferner für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei derFeststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden [X.] 12 -zustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, war [X.] den Feststellungen jedenfalls seit dem Scheitern der Vergleichsverhand-lungen der Fall; nach § 17 Abs. 2 InSO kommt es nunmehr darauf nicht [X.] ([X.]/[X.] Vor § 283 [X.]. 9 a. [X.] Angeklagten [X.]und [X.] [X.]waren infolgeder Übertragung der Vermögenswerte auf ihre Ehepartner nicht mehr in derLage, die gegen sie bestehenden Zahlungsforderungen im wesentlichen zuerfüllen. Bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit müssen die von ihnen [X.] geschafften Vermögenswerte außer Betracht bleiben. Insoweit kann da-hinstehen, ob dies bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Falle des§ 283 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der Zugriff der Gläubiger durch Bei-seiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten lediglich erschwert ist([X.] NStZ 1997, 551; [X.] in Müller-Gugenberger/[X.] Wirt-schaftsstrafrecht 3. Aufl. § 76 [X.]. 43; a.A [X.] 1999, 161). Die Ange-klagten haben ihre Vermögenswerte nämlich nicht nur faktisch entzogen. [X.] waren die Vermögensübertragungen, mit denen die [X.]dinglich vollzogen wurden (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wirksam.Zwar bestand die Möglichkeit der Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach § 3Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den Gläubiger oder durch den [X.] dem zur Tatzeit geltenden § 31 Nr. 1 KO. Die Gläubigerbenachteiligungs-absicht, die mit den dinglichen Vollzugsgeschäften verfolgt wurde, hatte [X.] den hier gegebenen Umständen nicht auch deren Unwirksamkeit nach§§ 134, 138 BGB zur Folge. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen nämlichdie Anfechtungstatbestände grundsätzlich vor (vgl. [X.]Z 56, 339, 355; 130,314, 330 f.; [X.] ZIP 1996, 1475; [X.] [X.] 9. Aufl. § 1 [X.]. 66; [X.]/[X.] KO 9. Aufl. § 29 [X.]. 200 ff., [X.]. m.w.[X.]).- 13 -Daher standen den Angeklagten die beiseite geschafften [X.], wie beabsichtigt, nicht mehr als liquide Mittel zur Erfüllung ihrer [X.] zur Verfügung und sind deshalb bei Aufstellung eines Liquidi-tätsstatus nicht zu berücksichtigen.Schließlich belegen die Feststellungen auch hinreichend die als [X.] Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungs-einstellung, die spätestens mit dem Scheitern der ersten [X.] für den [X.] - und damit jedenfalls einem Gläubiger, wasausreicht ([X.] NJW 1991, 980, 981) - erkennbar geworden ist. Auch der [X.] erforderliche äußere Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung undZahlungseinstellung ([X.]St 28, 231, 234; [X.]/[X.] Vor § 283[X.]. 17 m.[X.]) ist gegeben; denn die Forderung des [X.] be-stand bereits vor den Bankrotthandlungen und auch noch zum Zeitpunkt [X.] (vgl. [X.]St 1, 186, 191; [X.] GA 1953, 73; [X.] beiHoltz [X.] 1981, 454).V.Die Überprüfung der Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten ergeben.Insbesondere weist die Erwägung des [X.]s, die [X.] der Angeklagten nach dem 16. Juli 1993 müßten sich fiinerheblichem Maße [X.] auswirken, einen Rechtsfehler, namentlicheinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nicht auf. Zwar haben die [X.] Tatbestand des § 283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beisei-teschaffen der Vermögensgegenstände verwirklicht, wobei die Tathandlungender Angeklagten [X.]und [X.] lediglich als Beihilfe hierzu- 14 -strafbar sind. Dies steht aber der Wertung des [X.]s nicht entgegen,die fihartnäckigen Verschleierungshandlungenfl, nämlich die nach dem 16. [X.] im Anschluß an das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte durchgeführ-ten Vermögensverschiebungen, verdeutlichten fieine grobe und verfestigterechtsfeindliche [X.] Vielmehr hat das [X.] damit lediglich [X.] der Tat aufgewendeten Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich dieverbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berück-sichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. [X.] NStZ 1996, 398, 399).Die Verfahrensbeschränkung, die der [X.] bei den Angeklagten [X.]und [X.] [X.]vorgenommen hat, hat im Ergebnis keineAuswirkungen auf die gegen sie wegen Bankrotts verhängten Einzelstrafen.Zwar entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] der [X.]. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer belegen die Fest-stellungen aber, daß die Angeklagten durch die Bankrotthandlungen zugleichauch den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. [X.] ihnen bereits am 16. Juli 1993 die Zwangsvollstreckung, denn die nach-haltigen Bemühungen des [X.], die [X.] verhindern, ließen auf die Absicht schließen, nach deren Scheitern wegender Zahlungsforderung die Vollstreckung zu betreiben (vgl. [X.] bei Holtz [X.]1977, 638; [X.]/[X.] § 288 [X.]. 4). Eine wegen Fehlens einesrechtzeitig gestellten [X.] - wie möglicherweise hier [X.] nicht verfolgba-re Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksich-tigt werden (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12). Der [X.]schließt aus, daß das [X.] wegen des Bankrotts [X.]eils mildere [X.] hätte, wenn es vom Fehlen eines wirksamen [X.] ausge-- 15 -gangen wäre, zumal es die Verwirklichung des § 288 StGB nicht ausdrücklichstrafschärfend gewertet hat.Maatz [X.] [X.]

Meta

4 StR 421/00

22.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 4 StR 421/00 (REWIS RS 2001, 3423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3423

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