Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 9/19 R

13. Senat | REWIS RS 2020, 2542

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - weite Auslegung des Begriffs des Ghettos iS des ZRBG - entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts durch das ZRBG - Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG - Lebensalter


Leitsatz

1. Der weite Ghettobegriff des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfasst im Kern abgrenzbare Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen wurden und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gleichwohl noch möglich war.

2. Der Beschäftigung in einem Ghetto gleichzustellen sind Beschäftigungen, die Verfolgte ausübten, während sie einem das Verlassen des räumlichen Lebensbereichs nach freiem Belieben nahezu ausschließenden Aufenthaltszwang unterlagen, der deutlich über Verfolgungssituationen hinausging, denen die gesamte, insbesondere jüdische Bevölkerung ausgesetzt war.

3. Trotz seiner Verankerung im Rentenrecht ist das ZRBG materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wie folgt gefasst wird:

"Der Gerichtsbescheid des [X.] vom 20. Oktober 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 1997 eine Regelaltersrente zu zahlen."

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des [X.] auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von [X.]en nach dem [X.] aus Beschäftigung in einem Ghetto ([X.]). Umstritten ist insbesondere, ob sich der Kläger von Januar 1940 bis März 1942 in einem Ghetto aufhielt.

2

Der 1929 geborene Kläger war als [X.] Opfer [X.] Verfolgung und ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ([X.]) anerkannt. Er lebte im streitigen [X.]raum mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in seinem [X.] Geburtsort [X.] (damals: [X.] bzw [X.]) nahe der Stadt [X.] ([X.] des sog Generalgouvernements), welcher im September 1939 von [X.] Truppen besetzt wurde. In der [X.] von Januar 1940 bis März 1942 putzte er Wohnungen, verrichtete Reinigungsarbeiten auf dem Gelände des [X.] Militärs und [X.], wofür er Extraportionen zu Essen erhielt. Die gesamte [X.] Bevölkerung von [X.] und Umgebung, darunter auch die von [X.], wurde zwischen dem 9. und 13.3.1942 erschossen, zur Vernichtung deportiert oder in Zwangsarbeitslager verbracht. Der Kläger wurde in das [X.] gezwungen, wo er bis Anfang 1943 verblieb. Anschließend wurde er in das Zwangsarbeitslager H.-C. überführt und war 1943/1944 im Konzentrationslager [X.] sowie 1944/1945 im [X.] interniert. Nach der [X.] wanderte er 1945 zunächst nach [X.] aus. Seit 1949 lebt er in den [X.] ([X.]), deren Staatsbürgerschaft er besitzt.

3

Am [X.] beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten aus Beschäftigung in einem Ghetto, die die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 1.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011). Die daraufhin erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Hierbei hat es sich auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des Professors für Osteuropäische Geschichte Prof. Dr. G. zur Situation in [X.] und [X.] im [X.] gestützt, wonach sich in [X.] kein Ghetto befunden habe und dort im streitigen [X.]raum auch keine Konzentration und Internierung der [X.]n Bevölkerung erfolgt sei (Gerichtsbescheid vom 20.10.2016).

4

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] den Gerichtsbescheid des [X.] sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die [X.] von Januar 1940 bis März 1942 sei als Beitragszeit für die Verrichtung einer freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung während eines zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto zu berücksichtigen. Unter Anlehnung an die Rechtsprechung des L[X.] Nordrhein-Westfalen (zB Urteile vom 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04 - und vom [X.]) sei davon auszugehen, dass das Ghetto im historisch verstandenen Sinne gekennzeichnet sei durch Absonderung, Internierung und Konzentration. Letztere sei ua anzunehmen, wenn die [X.] Bevölkerung sich in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk habe aufhalten müssen. Dies sei zwar vorliegend nicht der Fall gewesen, denn die [X.] Bevölkerung in [X.] sei in ihren angestammten Wohnhäusern verblieben. Gleichwohl sei von einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto im Sinne des [X.] auszugehen. Denn Zweck dieses Gesetzes sei es eine Beschäftigung, die nicht Zwangsarbeit gewesen, aber unter weitgehender Einschränkung der Freizügigkeit ausgeübt worden sei, rentenrechtlich zu berücksichtigen. Entscheidend sei das Maß der tatsächlichen faktischen Einschränkung der Freizügigkeit. Hieraus folge ein weites Verständnis des Begriffs der Konzentration. Er umfasse in kleinen ländlichen Gemeinden auch den Verbleib der [X.]n Bevölkerung in ihren Häusern, umgeben von nicht[X.]n Einwohnern, wenn die gesamte Lebensführung der [X.]n auf ihre Häuser beschränkt gewesen sei (Urteil vom 13.11.2018).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]. Die Auslegung des Ghetto-Begriffs durch das L[X.] überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Die bisherige Rechtsprechung habe für die Anerkennung eines Ghettos eine Konzentration der [X.]n Bevölkerung in irgendeiner Form gefordert. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach ein einzelnes Haus kein Ghetto sein könne, sowie dem rechtssystematischen Zusammenhang zwischen [X.] und [X.]. [X.] einzelne Häuser mit dem Verbot, diese zu verlassen, würden einen grundsätzlich anderen Verfolgungscharakter aufweisen, der eher dem eines Lagers oder ähnlichen [X.] gleiche. Eine Abgrenzung zwischen Ghettos und verschiedenen Abstufungstypen [X.] Lager wäre im Falle einer Anerkennung von Hausarrest in sog [X.] nicht mehr möglich. Der Verzicht auf das Kriterium der Konzentration führe dazu, dass der Begriff des zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto konturlos werde und seine eigenständige Bedeutung verliere. Praktisch in jeder Ortschaft in den von [X.] kontrollierten oder beeinflussten Ländern und Regionen West-, Mittel- und [X.] hätten freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen bestanden, die Teil einer Ghettoisierung sein könnten. Schließlich führe die Argumentation des L[X.] zu einer Auflösung der Verknüpfung der räumlich begrenzten Anwendung auf Ghettos als speziell konzentrierte Wohnbezirke mit dem gerade im Hinblick hierauf entwickelten erweiterten Beschäftigungs- bzw Entgeltbegriff und stehe damit im Widerspruch zum Zweck des [X.] und zur Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf die Urteile vom [X.] - [X.] R 139/08 R und [X.] R 81/08 R - sowie Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R). Die Erweiterung des [X.] könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern ergebe sich aus den besonderen Lebensverhältnissen im Ghetto als abgegrenztem, isoliertem wie konzentriertem geographischen Raum.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. November 2018 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 20. Oktober 2016 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält die Urteilsbegründung des L[X.] für zutreffend und betont seine damalige einem Ghettoaufenthalt vergleichbare Lebenssituation. Ergänzend verweist er auf die [X.] in [X.], die unstreitig Ghettos im Sinne des [X.] seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher mit der aus dem Tenor erkennbaren Maßgabe zurückzuweisen (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G).

Zu Recht hat das [X.] den Gerichtsbescheid des [X.] sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer Regelaltersrente an den [X.]läger verurteilt. Unabhängig von einem grundsätzlich gebotenen weiten [X.]begriff ergibt sich der Rentenanspruch des [X.] daraus, dass die von ihm während des streitigen [X.]raums ausgeübten Beschäftigungen unter Berücksichtigung neuerer historischer Erkenntnisse im Wege der Analogie Beschäftigungen während eines zwangsweisen Aufenthalts in einem [X.] gleichzustellen sind. Das im Tenor des [X.] bezüglich der Jahreszahl fehlerhaft angegebene Datum des Wi[X.]pruchsbescheides war von Amts wegen zu berichtigen und der Tenor klarstellend neu zu fassen.

Der [X.]läger hat gemäß §§ 35 Satz 1, 235 [X.] 1, [X.] 2 Satz 1 [X.]B VI ab dem 1.7.1997 einen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Zu diesem [X.]punkt hatte er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Gemäß §§ 50 [X.] 1 [X.], 51 [X.] 1 [X.]B VI werden auf die allgemeine Wartezeit [X.]alendermonate mit Beitragszeiten und nach § 51 [X.] 4 [X.]B VI solche mit Ersatzzeiten angerechnet. Nach § 55 [X.] 1 [X.]B VI sind Beitragszeiten [X.]en, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat der [X.]läger keine Beiträge zur [X.] Rentenversicherung geleistet. Allerdings gelten für die [X.] von Januar 1940 bis März 1942 nach § 2 [X.] 1 [X.] (idF dieses Gesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] aus Beschäftigung in einem [X.] <[X.]-ÄnderungsG> vom 15.7.2014, [X.]) Beiträge als gezahlt. Zusammen mit den Ersatzzeiten nach § 250 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI wird - wie die Beklagte ausdrücklich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt hat - damit die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Zu Recht hat das [X.] [X.] (§ 2 [X.] 1 [X.]) des [X.]lägers im zugesprochenen Umfang festgestellt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die die Revisionsklägerin nicht angegriffen hat und die daher für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), erfüllt der [X.]läger im [X.]raum von Januar 1940 bis März 1942 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift gilt das [X.]

        

für [X.]en der Beschäftigung von Verfolgten in einem [X.], die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn

        
        

1. die Beschäftigung

                 

a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,

                 

b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und

        

2. das [X.] in einem Gebiet des [X.] Einflussbereichs lag,

                 

soweit für diese [X.]en nicht bereits eine Leistung aus einem System der [X.] Sicherheit erbracht wird.

Die Voraussetzungen der Feststellung von [X.] werden vorliegend erfüllt. Die Lebensumstände des [X.] in der [X.] von Januar 1940 bis März 1942 sind dem zwangsweisen Aufenthalt in einem [X.] zumindest gleichzustellen.

Der Begriff des [X.]s iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist gesetzlich nicht definiert und daher durch Auslegung zu konkretisieren. Dabei gebieten der Gesetzeszweck und die hiermit verbundene entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts ein weites, hier jedoch vom Senat nicht abschließend zu bestimmendes Begriffsverständnis (hierzu [X.]). Vor dem Hintergrund neuerer geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] noch nicht umfassend in den Blick nehmen konnte, ist zudem im Wege der Analogie die Gleichstellung von Beschäftigungen geboten, die von Verfolgten aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt wurden, während sie zwangsweise unter räumlichen Freiheitsbeschränkungen leben mussten, die mit dem Aufenthalt in einem [X.] vergleichbar waren (hierzu I[X.]). Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob der [X.]läger nach den vom [X.] festgestellten Tatsachen im streitigen [X.]raum in einem [X.] iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] gelebt hat, denn jedenfalls lebte er unter Umständen, die dem zwangsweisen Aufenthalt in einem [X.] gleichstehen (hierzu II[X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] liegen vor (hierzu [X.]). Aufgrund dieser [X.] ergibt sich für den [X.]läger der Anspruch auf eine in die [X.] zu zahlende Regelaltersrente (hierzu V.).

[X.] Der Begriff "[X.]" iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist weit auszulegen. Weder ist er gesetzlich definiert, noch gibt es einen festumrissenen Sprachgebrauch (hierzu 1.). Für eine weite Auslegung sprechen die Gesetzeshistorie (hierzu 2.) sowie der Gesetzeszweck (hierzu 3.). Auch die mit dem [X.] bewirkte entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts gibt Anlass zu einer derartigen Auslegung (hierzu 4.), ohne dass dem andere systematische Gesichtspunkte entgegenstehen (hierzu 5.).

1. Der Begriff des [X.]s in § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist hinsichtlich des Wortlauts auslegungsoffen. Es gibt keine gesetzliche Definition, weder im [X.] noch in weiteren in diesem [X.]ontext zu betrachtenden Normen (hierzu a). Auch findet sich insoweit kein ausreichend verfestigter und konkretisierter juristischer Sprachgebrauch (hierzu b). Ein solcher ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des B[X.] zum [X.] (hierzu b.[X.].) noch derjenigen zum Entschädigungsrecht (hierzu b.[X.].). Gleiches gilt für das allgemeine (hierzu c) und das historische Begriffsverständnis (hierzu d).

a) Der Begriff "[X.]" iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist gesetzlich nicht definiert. Das [X.] beinhaltet keine Erläuterung dieses Begriffs und verweist zu diesem Zweck auch nicht auf die Begriffsbestimmung eines anderen Gesetzes. Weitere in diesem [X.]ontext zu betrachtende Normen enthalten ebenfalls keine Definition.

Dies gilt zunächst für das [X.]. Nach der beispielhaften Aufzählung des § 43 [X.] 2 [X.] gilt als entschädigungsbegründende Freiheitsentziehung neben polizeilicher oder militärischer Haft, Inhaftnahme durch die [X.], Untersuchungshaft, Strafhaft und [X.]onzentrationslagerhaft auch der "[X.] in einem [X.]" (so bereits § 43 [X.] 2 [X.] idF des Art 1 des [X.] zur Entschädigung für Opfer der [X.] Verfolgung vom [X.], [X.]). Einer solchen Freiheitsentziehung gleichgestellt wird durch § 43 [X.] 3 [X.] ua das Leben "unter haftähnlichen Bedingungen". Eine fast wortgleiche Aufzählung wie § 43 [X.] 2 [X.] enthielt zuvor § 16 [X.] 2 Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der [X.] Verfolgung ([X.] 1953 vom [X.], [X.] 1387). Allerdings wurde dort statt "[X.] in einem [X.]" der Terminus "[X.]einweisung" verwendet. § 15 [X.] 2 des zuvor in der [X.] geltenden sog [X.] (Gesetz [X.] zur Wiedergutmachung [X.] Unrechts vom [X.], [X.] 1949, 187) verwendete stattdessen den Ausdruck "[X.]haft". Eine Legaldefinition des [X.] findet sich in keinem dieser Gesetze.

Neben dem [X.] und dem [X.] wird der Begriff "[X.]" im gesetzesförmigen Bundesrecht nur noch in § 11 [X.] 1 [X.] des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ([X.] vom [X.], [X.] 1797) genannt. Danach ist leistungsberechtigt nach dem [X.], wer in einem [X.]onzentrationslager iS von § 43 [X.] 2 [X.] oder in einer anderen [X.] außerhalb des Gebietes der heutigen [X.] oder einem [X.] unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde. Eine Definition des [X.] enthält dieses Gesetz ebenso wenig wie die veröffentlichte Rechtsprechung hierzu.

Schließlich findet sich auch in der untergesetzlichen, aber im hier relevanten [X.]ontext der Entschädigungsleistungen für Arbeit in einem [X.] ergangenen sog [X.] (Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem [X.], die keine Zwangsarbeit war, aktuell idF vom 12.7.2017, BAnz [X.]) keine [X.]onkretisierung des [X.]. Vielmehr knüpft § 1 [X.] hinsichtlich des [X.] der Leistungsberechtigten an die Formulierung des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] an. Denn eine Anerkennungsleistung können unter weiteren Voraussetzungen Verfolgte iS von § 1 [X.] erhalten, "die sich zwangsweise in einem [X.] aufgehalten haben, das in einem Gebiet des [X.] Einflussbereichs lag". Auch hier wird der [X.] nicht erläutert, sondern vorausgesetzt. Allerdings wird hiermit die für das [X.] erst später durch das [X.]-ÄnderungsG vorgenommene Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf den [X.] Einflussbereich vorweggenommen.

b) Ein ausreichend verfestigter und konkretisierter juristischer Sprachgebrauch bezüglich des Begriffs "[X.]" ist jedenfalls für den [X.]ontext des [X.] ebenso wenig feststellbar. Allenfalls kann aus der Rechtsprechung des B[X.] zum [X.] (hierzu [X.]) und der Rechtsprechung zum Entschädigungsrecht (hierzu [X.]) abgeleitet werden, dass unter "[X.]" im [X.]ontext der [X.] Verfolgung insbesondere ein "zugewiesener - in der Regel von [X.] bewohnter - Wohnbezirk" verstanden wird. [X.] Begriffsbestimmungen finden sich jedoch nicht.

[X.]) Die Rechtsprechung des B[X.] zum [X.] hat den Begriff "[X.]" bisher nicht abschließend bestimmt.

Allein der für die Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständige 4. Senat des B[X.] hat im Rahmen einer Zurückverweisung den Begriff des [X.]s als einen "zugewiesenen - in der Regel von [X.] bewohnten - Wohnbezirk ("[X.]")" bzw "zugewiesenen Wohnbezirk ('[X.]')" definiert (B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]4 bzw 85, betreffend das [X.]). Soweit der 4. Senat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des B[X.] zu § 43 [X.] 2 [X.] (B[X.] Urteil vom 21.5.1974 - 1 RA 63/73 - [X.] 2200 § 1251 [X.], juris Rd[X.]5) gefordert hat, dass die "Aufenthaltsbeschränkung auf diesen Wohnbezirk durch die Androhung schwerster Strafen oder durch Gewaltmaßnahmen … erzwungen wurde" (B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], [X.]), betrifft dies nicht den Begriff des [X.]s als solchen, sondern das weitere in § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] genannte Tatbestandsmerkmal des zwangsweisen Aufenthalts (in einem [X.]).

Das B[X.] hat in mehreren Urteilen einen Anspruch auf Rente unter Berücksichtigung von [X.]en nach dem [X.] angenommen, ohne die [X.] zu hinterfragen. Dies betraf das [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], das [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.]), das [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom 3.5.2005 - [X.] RJ 34/04 R - B[X.]E 94, 294 = [X.]-2600 § 306 [X.]), das [X.] Minsk (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 85/08 R - juris) und das [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 139/08 R - B[X.]E 103, 201 = [X.]-5075 § 1 [X.]). Allerdings hat das B[X.] in den Urteilen zu den [X.]s [X.] und [X.] betont, der Gesetzgeber habe mit dem [X.] eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, [X.] und -Struktur geschaffen, obwohl er davon ausgehen musste, dass die von der ursprünglichen Rechtsprechung (sog [X.] von 1997, hierzu sogleich) aufgestellten [X.]riterien nur in ganz wenigen [X.]s anzuwenden sein würden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]8).

Auch in den weiteren Urteilen des B[X.] zu Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Renten unter Berücksichtigung von [X.]en nach dem [X.] aufgrund des Aufenthalts in einem [X.] hat sich das B[X.] nicht zum Inhalt dieses Begriffs geäußert. Es kam in diesen Fällen jedoch für die jeweilige Entscheidung auch nicht auf dieses Tatbestandsmerkmal an. Erwähnt werden in diesen Urteilen das [X.] Bendzin (B[X.] Urteil vom 20.7.2005 - [X.] RJ 37/04 R - juris), die [X.]s [X.] und [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 37/17 R - [X.]-1200 § 59 [X.]), das [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom 30.4.2012 - B 12 R 12/11 R - [X.]-5075 § 3 [X.]; B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R - juris), [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - B[X.]E 103, 161 = [X.]-2600 § 250 [X.] 6), [X.] (B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 63/11 R - juris), [X.] [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] R 20/10 R - [X.]-6480 Art 27 [X.]; B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 96/07 R), [X.] (B[X.] Urteil vom 20.7.2005 - [X.] RJ 23/04 R - [X.]-1500 § 96 [X.]), [X.] (B[X.] Urteil vom 7.2.2012 - [X.] R 40/11 R - B[X.]E 110, 97 = [X.]-5075 § 3 [X.]), [X.] (B[X.] Urteil vom 8.2.2012 - B 5 R 38/11 R - [X.]-5075 § 3 [X.]), [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 99, 35 = [X.]-5075 § 1 [X.] 4), [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 70/06 R - [X.]-5075 § 1 [X.] 6) und [X.] (B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 17/11 R - B[X.]E 111, 184 = [X.]-5075 § 1 [X.] 9; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 53/11 R - juris; B[X.] Urteil vom 7.10.2004 - [X.] RJ 59/03 R - B[X.]E 93, 214 = [X.]-5050 § 15 [X.]).

Schließlich enthält auch die sog [X.] des B[X.], die den Anlass für die Schaffung des [X.] bildete (BT-Drucks 14/8583 [X.], 6; vgl B[X.] Urteil vom 7.10.2004 - [X.] RJ 59/03 R - B[X.]E 93, 214 = [X.]-5050 § 15 [X.], juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 20.7.2005 - [X.] RJ 37/04 R - juris Rd[X.]9), keine abstrakte Umschreibung des [X.]. Nur deskriptiv hat der 5. Senat im Urteil vom 18.6.1997 zum [X.] [X.] in Bezug auf die Frage des Vorliegens von Beschäftigung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ausgeführt, Freiwilligkeit sei nicht allein deshalb zu negieren, "weil die Arbeitsleistung in einem räumlich begrenzten Bereich erbracht worden ist, dessen Verlassen den Bewohnern wegen drastischer Strafandrohungen praktisch unmöglich war" (B[X.] Urteil vom 18.6.1997 - 5 [X.] - B[X.]E 80, 250 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5, juris Rd[X.]0). Darüber hinaus betraf diese Rechtsprechung auch Tätigkeiten während des Aufenthalts im noch nicht geschlossenen [X.] Wohnbezirk ("[X.]") [X.] (B[X.] Urteil vom 14.7.1999 - [X.] [X.] R - [X.] 3-5070 § 14 [X.]) sowie im [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RJ 59/00 R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]7).

[X.]) Der entschädigungsrechtlichen Rechtsprechung können ebenfalls keine für das Begriffsverständnis wesentlich weiterführenden Erkenntnisse entnommen werden.

Auch hier fehlt neben einer gesetzlichen (hierzu oben [X.]1.a) eine höchstrichterliche Definition des [X.]. Nur aus einer Parenthese in einem Urteil des [X.] ([X.]/57 - [X.] 1957, 328, juris Rd[X.]4) ergibt sich nicht tragend, dass kennzeichnend für haftähnliche Bedingungen iS des § 43 [X.] 3 [X.] - auch in einem [X.] - das Getrenntleben von den nicht verfolgten Bewohnern eines Ortes, ohne Gelegenheit zum Umgang mit diesen, gewesen sein soll (vgl auch [X.] - [X.], 332, juris Rd[X.]0). Nicht der [X.], sondern ausschließlich der der "haftähnlicher Bedingungen" ist betroffen, wenn der [X.] im [X.] ([X.] - [X.], 332, juris Rd[X.]0) die allgemeinen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Situation von "Zigeunern" im [X.] zur Annahme solcher Bedingungen nicht ausreichen lässt. Das [X.] hatte in der angefochtenen Entscheidung das [X.] mit Rücksicht auf die hierhin erfolgten [X.], die schlechten Verpflegungsbedingungen, die Diskriminierung durch den Zwang zum Tragen besonderer "Zigeunerausweise", einer Armbinde mit einem "Z" und durch die jeweils auf dem linken Unterarm mit Farbe angebrachte Nummer sowie erfolgte Erschießungen als "ein einziges großes, nach außen hin abgeschlossenes [X.]" für die dorthin verbrachten "Zigeuner" bezeichnet (vgl [X.] - [X.], 332, juris Rd[X.]5). [X.] hat der [X.] allerdings die Annahme haftähnlicher Bedingungen allein aufgrund allgemein geltender Beschränkungen wie [X.], Ausgangssperren, Verbot, den Ort zu verlassen, und im Fall einer Verfolgten, die nach Auflösung des nur kurzzeitig bestehenden [X.]s [X.] vorübergehend in die eigene Wohnung zurückkehren konnte ([X.] Urteil vom 8.11.1973 - [X.] - BeckR[X.]973, 31374843; vgl auch [X.] Beschluss vom 31.10.1955 - [X.] 477 - [X.], 48, 49).

In der frühen entschädigungsrechtlichen Rechtsprechung der [X.] findet sich der Hinweis auf einen allgemeinen Sprachgebrauch, wonach [X.] ein "abgesonderter Wohnbezirk für [X.]" sei ([X.] [X.]furt Beschluss vom 19.2.1954 - 8 U 101/53 - [X.], 265, 266; [X.] Beschluss vom 31.10.1955 - [X.] 477 - [X.], 48, 49; ähnlich [X.], [X.] zu [X.] Beschluss vom 26.4.1951 - [X.] 111 - demzufolge "[X.] zunächst nichts weiter bedeutet als einen [X.] Wohnbezirk", [X.], 238). Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung nach § 43 [X.] 2 [X.] wurde nur bei einem erzwungenen Aufenthalt in einem von der Umwelt vollständig und nachhaltig abgesonderten [X.]wohnbezirk angenommen. Als nicht entschädigungsfähig nach § 43 [X.] 2 [X.] befand die Rechtsprechung hingegen den erzwungenen Aufenthalt in einem offenen [X.] ([X.] Beschluss vom 31.10.1955 - [X.] 477 - [X.], 48, 49; [X.]/[X.]/Wilden, Bundesentschädigungsgesetz, 3. Aufl 1960, [X.] § 43 Rd[X.]7 mwN zur Rspr), in diesen Fällen konnte jedoch der nach § 43 [X.] 3 [X.] gleichgestellte Tatbestand eines Lebens "unter haftähnlichen Bedingungen" gegeben sein.

Für das Gebiet des sog [X.]s wurde eine den Tatbestand "[X.] in einem [X.]" iS von § 43 [X.] 2 [X.] ausfüllende allgemeine [X.]onderung der [X.]wohnbezirke ab der [X.] über [X.] im [X.] vom 15.10.1941 ([X.] GG [X.]95) angenommen, deren Art 1 [X.], die den ihnen zugewiesenen Wohnbezirk verließen, die Todesstrafe androhte (noch zum Entschädigungsgesetz [X.] Beschluss vom 26.4.1951 - [X.] 111 - [X.], 238; zum [X.] 1953 [X.] [X.]furt Beschluss vom 19.2.1954 - 8 U 101/53 - [X.], 265, 266; zum [X.] [X.]/[X.]/Wilden, Bundesentschädigungsgesetz, 3. Aufl 1960, [X.] § 43 Rd[X.]8 mwN zur Rspr). Ab Inkrafttreten dieser Verordnung hat das [X.] sogar eine Stadt als Ganzes als [X.] angesehen, obwohl es darin keinen "zugewiesenen Wohnbezirk" gab, jedoch bei [X.] unter insgesamt 10 000 Einwohnern bereits 8500 [X.] lebten, deren Zahl bis September 1942 auf etwa 15 000 anwuchs ([X.] Urteil vom 26.4.1951 - [X.] 111 - [X.], 238, 239).

c) Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch lassen sich keine weiterführenden Erkenntnisse gewinnen. Das Wort "[X.]" wird darin mehrdeutig verwandt. [X.]eine der Deutungen ist jedoch geeignet, den Begriff des vom [X.] ausschließlich in Bezug genommenen [X.]s im [X.] Einflussbereich (vgl § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.]) auszufüllen.

Gemeinhin wird "[X.]" mit spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen [X.] Wohnquartieren in Städten assoziiert, wie zum Beispiel dem 1516 in [X.] errichteten (vgl hierzu [X.], Angst vor den [X.], 2011, 32 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 1989, 535, Stichwort [X.]). Darüber hinaus wird der Begriff auch mit dem ost[X.] Schtetl in Verbindung gebracht. Hierbei handelte es sich um Siedlungen mit hohem [X.] Bevölkerungsanteil in Osteuropa, die jedoch keine Orte erzwungenen Aufenthalts waren ([X.], [X.], 2013, 24; [X.] in [X.], [X.], 2010, 39). [X.] kann aber auch Stadtviertel bezeichnen, in denen diskriminierte Minderheiten, Ausländer oder auch privilegierte Bevölkerungsschichten zusammenleben, oder gar einen bestimmten [X.], wirtschaftlichen, geistigen oä Bezirk oder Rahmen, aus dem sich jemand nicht entfernen kann (Wissenschaftlicher Rat der [X.], [X.] - [X.] [X.] Sprache, [X.], 3. Aufl 1999, 1501, Stichwort [X.]; ebenso https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]).

d) Aus den historisch-fachlichen Umschreibungen des [X.] können nur Indizien für die Auslegung des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] gewonnen werden. Zwar sind geschichtswissenschaftliche Forschungsergebnisse insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn es gilt - wie hier - eine Norm auszulegen, die sich auf einen historischen Sachverhalt bezieht. Zu beachten bleibt insoweit jedoch, dass Geschichts- und Rechtswissenschaft jeweils unterschiedlichen Erkenntnisinteressen dienen. Die Geschichtswissenschaft dient der Erforschung der Vergangenheit ([X.], Einführung in die Geschichtswissenschaft, Erweiterte Neuausgabe 2005, 17). Die den Historiker interessierende Geschichte umfasst [X.] und Leiden in der Vergangenheit ([X.], zitiert nach [X.]/[X.]/[X.], Grundlagen des Studiums der Geschichte, 5. Aufl 1997, 3), wobei sich das historische Interesse nur auf bestimmte Felder richten und nur von bestimmten Fragestellungen ausgehen kann ([X.]/[X.]/[X.], Grundlagen des Studiums der Geschichte, 5. Aufl 1997, 3). Dementsprechend erfolgte auch die Erforschung der [X.] [X.]s aus historisch-fachlicher Sicht seit der Nachkriegszeit auf Grundlage verschiedener Perspektiven und methodischer Ansätze (einen Überblick bietet [X.], Angst vor den [X.], 2011, 18 ff). Die von Historikern vorgenommenen [X.] folgen bzw dienen somit einem anderen Erkenntnisinteresse als die juristische Gesetzesauslegung, deren Ziel in der Ermittlung des in einer Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers besteht (stRspr; vgl zB [X.] Urteil vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - [X.]E 1, 299 - juris Rd[X.]6; [X.] Beschluss vom 15.12.1959 - 1 BvL 10/55 - [X.]E 10, 234 - juris Rd[X.] 40; [X.] Urteil vom [X.] - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - [X.]E 133, 168 - juris Rd[X.] 66; B[X.] Urteil vom 22.10.2014 - [X.] [X.] 3/14 R - B[X.]E 117, 149 = [X.]-2500 § 106 [X.] 48, Rd[X.] 60; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 27/17 R - [X.]-2700 § 67 [X.], auch für B[X.]E vorgesehen - juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 30.7.1980 - [X.]/77 - [X.]E 131, 469 - juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 23.10.2013 - [X.] - [X.]E 243, 287 - juris Rd[X.]0, jeweils mwN; zur [X.]ritik der dem zugrundeliegenden Methodentheorie zB [X.]/[X.]/[X.], Rechtstheorie: mit Juristischer Methodenlehre, 11. Aufl 2020, Rd[X.]99 f, 806 ff mwN). Daher hat eine eigenständige Auslegung des Begriffs [X.] im [X.]ontext des [X.] unter Anwendung aller anerkannten juristischen Auslegungsmethoden zu erfolgen, innerhalb derer historische Erkenntnisse ohne Zweifel zu berücksichtigen sind (so im Ergebnis auch [X.], [X.] 2018, 513, 515).

Aus diesem Grunde kann der vom [X.] Nordrhein-Westfalen 2006 zum [X.] entwickelten, an fachhistorisch identifizierten Aspekten der [X.]isierung orientierten Auslegung nicht gefolgt werden, wonach stets die Merkmale der [X.]onzentration, [X.]onderung und der internierungsähnlichen Unterbringung gegeben sein müssen (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04 - juris Rd[X.]7). Der fachhistorische Diskurs aus der [X.] nach Begründung dieser Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass sich keine zeitlich und räumlich für alle [X.]s gleichermaßen geltenden Strukturen ausmachen lassen. Die Beschreibungen [X.] [X.]s aus historisch-fachlicher Sicht zeichnen vielmehr ein von Ungleichzeitigkeit und Diversität der [X.]isierung im [X.] Einflussbereich geprägtes Bild. Dabei verwenden selbst die Wissenschaftler der beiden größten [X.]forschungsstätten - [X.] und [X.] ([X.]) - keine einheitliche Definition des Begriffs. Wesentlich hierfür ist, dass die gewählten Definitionen durch das in der jeweiligen Untersuchung verfolgte Erkenntnisinteresse bestimmt sind.

So wurde beispielsweise für die Erstellung der 2009 bzw 2010 erschienenen [X.] Ency-clopedia of [X.]s von deren Autoren im Jahr 2005 eine [X.]-Definition erarbeitet, um die Frage beantworten zu können, welche Orte in diesem Werk Aufnahme finden sollten. [X.] ist danach "jede [X.]onzentration von [X.] unter Zwang länger als ein Monat in einem klar abgegrenzten Wohnbezirk einer bereits bestehenden Ansiedlung (Großstadt, [X.]leinstadt oder Dorf) in Gebieten, die von [X.] oder seinen Verbündeten kontrolliert wurden" ([X.], Angst vor den [X.], 2011, 13 f). Mit dieser Definition wurden verschiedene Muster konzentrierten Wohnens erfasst, wie Wohnviertel, Straßen und Gruppen von Gebäuden, nicht jedoch einzelne Gebäude wie "[X.]häuser" (an[X.] aber [X.], [X.], 2013, 24, der [X.]häuser als rudimentäre Form des [X.]s ansieht) oder [X.]asernen, und sie erforderte keine [X.] Verwaltung, auch wenn diese häufig vorhanden war ([X.], Angst vor den [X.], 2011, 14). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass "[X.]räte" oftmals bereits vor der Errichtung von [X.]s eingesetzt wurden ([X.] in [X.] Encyclopedia of [X.]s, [X.], 2010, [X.]; [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 177).

Für die Erstellung der Encyclopedia of Camps and [X.]s des [X.] wurden [X.]s im [X.] als Orte definiert, an denen die [X.]en [X.] sammelten ("In essence, [X.]", [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.]). Als wesentliche Anhaltspunkte für ein [X.] wurden hierbei Anweisungen [X.] Stellen an [X.] angesehen, in bestimmte Teile einer Stadt oder eines Dorfes zu ziehen, wo zu leben nur [X.] erlaubt war, aber auch das Sammeln von [X.] aus umliegenden Orten ([X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.] f). Allerdings genügte es auch, dass bestehende "[X.]" Wohngebiete zu [X.]s erklärt wurden ([X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, XLIV). Darüber hinaus werden [X.]s gegenüber Arbeits- und anderen Lagern abgegrenzt ([X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.]).

Auf die Definition [X.]s - wenn auch mit offensichtlichen Abweichungen - beruft sich [X.], der [X.] bezeichnet "als (1) einen separierten, explizit begrenzten Wohnbezirk, in dem [X.] leben mussten und der ihnen in einem Vorgang der '[X.]isierung' zugewiesen worden war; (2) [X.] durften dort nicht wohnen, während (3) den [X.] das Verlassen unter Strafe untersagt war" ([X.] in [X.]/[X.], Arbeit in den [X.] [X.]s, 2013, 11, 13 f, unter ausdrücklichem Hinweis auf [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.]), der jedoch an anderer Stelle betont, dass diese Definition auf "fast" alle [X.]s zutreffe, weshalb der Einzelfall unbedingt zu prüfen sei ([X.], Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, 30, unter Hinweis auf [X.], [X.] in der [X.] - Vortrag zum Symposium, 6). Demgegenüber gehört zur historisch-fachlichen Definition nach [X.] die vorgebliche Selbstverwaltung durch "[X.]älteste" und "[X.]rat" sowie die [X.]icht, [X.] zu manipulieren durch die Einweisung in keineswegs selbst gewählte Wohnbezirke, durch Zwangsarbeit und Hunger ([X.], [X.], 2013, 24). Vor dem Hintergrund, dass [X.] während der ganzen Besatzungszeit gezwungen wurden, ihre Wohnungen zu verlassen und woan[X.] unterzukommen, wird teilweise sogar verlangt, dass von einem [X.] erst gesprochen werden solle, wenn die Mehrheit der [X.] eines Ortes in einem Viertel konzentriert war und [X.] unterlag ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 162).

Darüber hinaus ergeben auch die Aussagen zu Entwicklung und Funktion des [X.] [X.]s in der aktuellen historischen Fachliteratur ein heterogenes Bild. Nach [X.] wurden [X.]s zunächst in rudimentärer Gestalt der "[X.]häuser" im [X.], dann als Orte der [X.]onzentration [X.]r Bevölkerung im eroberten [X.] errichtet. Sie hätten der Internierung, Ausbeutung und Vernichtung gedient und seien oft Plätze von Massakern gewesen. Zugleich hätten sie als Arbeitskräftereservoir und Produktionsstätten für die Rüstung fungiert ([X.], [X.], 2013, 24 und 28; zur Arbeitskräfteausbeutung vgl auch [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.]). Ökonomische Gründe wie die Ausbeutung der Arbeitskraft hätten dabei im Wi[X.]treit mit den ideologischen Zielen der Verelendung, gezielter Deportation und, dies betont [X.], schließlich der Vernichtung gestanden ([X.], [X.], 2013, 24), selbst wenn sich ihre Zweckrationalität oft erst in der Rückschau erschließe ([X.], [X.], 2013, 24; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 1989, 535, Stichwort [X.]). Obwohl mindestens die Hälfte aller ermordeten [X.] [X.] eine [X.] lang unfreiwillig in einem [X.] lebte ([X.], [X.], 2013, 24, 35; [X.] in [X.], [X.], 2010, 39, 41; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 185), begegnet die Interpretation der Errichtung von [X.]s als allgemeines Phänomen einer vorbereitenden Phase der totalen Vernichtung jedoch auch [X.]ritik (vgl [X.], Angst vor den [X.], 2011, 29; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 184). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die [X.] das Ergebnis eines offenen historischen Prozesses gewesen sei ([X.], Gutachten für das [X.] Lübeck in dem Rechtsstreit [X.] - beim B[X.] anhängig unter [X.] R 4/20 R - [X.] unter Bezug auf [X.], Die Vernichtung der europäischen [X.], 1990, [X.], 56). So habe sich der [X.] zwar nach einem feststehenden Schema entfaltet, gleichwohl sei er aber keinem grundlegenden Plan entsprungen. 1933 habe kein Bürokrat voraussagen können, welche Art von Maßnahmen man 1938 ergreifen würde, noch sei es 1938 möglich gewesen, den Ablauf des [X.] vorauszusehen. Der [X.] sei eine Schritt für Schritt erfolgende Operation gewesen und der beteiligte Beamte habe selten mehr als den jeweils folgenden Schritt überschauen können ([X.], Die Vernichtung der europäischen [X.], 9. Aufl 1999, [X.], 56).

Schließlich werden verschiedene Typen von [X.]s unterschieden. So führt [X.] aus, es habe von Mauern umgebene und bewachte - sogenannte geschlossene [X.]s - gegeben ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39). Dieser Typ sei jedoch auf wenige große Städte beschränkt gewesen. Die Regel hätten die "offenen [X.]s" gebildet, deren bauliche Begrenzung sich auf vorhandene Mauern oder Gebäudewände beschränkt habe ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39, 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 176 f, 185; vgl [X.] in [X.] Encyclopedia of [X.]s, [X.], 2010, [X.]) und deren Grenzen oft nur durch Schilder markiert gewesen seien ([X.], [X.], 2013, 24; [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, XLIV). Ferner werden "[X.]" als dritte [X.]ategorie benannt, die zumeist aus anderen [X.]s hervorgegangen seien, in denen nach Massakern vor allem an Arbeitslosen, Alten und [X.]indern fast nur noch Arbeiter und Arbeiterinnen, zT mit ihren Familien, verblieben seien ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39, 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 184 f; [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, [X.], spricht hier von "[X.]" oder "Restghetto").

Bereits diese von der Geschichtswissenschaft beschriebene Vielgestaltigkeit des "[X.]s" im [X.] Einflussbereich legt es nahe, ihr bei der juristischen Auslegung des Begriffs [X.] iS des [X.] durch ein weites Begriffsverständnis Rechnung zu tragen.

2. Für ein solches weites Verständnis des Begriffs [X.] iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] spricht auch die Normhistorie des [X.].

Die Verabschiedung des [X.] erfolgte in Reaktion auf die [X.] des B[X.] (Urteil vom 18.6.1997 - 5 [X.] - B[X.]E 80, 250 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5; Urteil vom [X.] [X.] R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]6; Urteil vom 14.7.1999 - [X.] [X.] R - [X.] 3-5070 § 14 [X.]; Urteil vom [X.] - [X.] RJ 59/00 R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]7), wonach auch die bis dahin regelmäßig als Zwangsarbeit qualifizierte Arbeit in einem [X.] eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte versicherungspflichtige Beschäftigung sein kann (Gesetzentwürfe der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] bzw [X.], BT-Drucks 14/8583 [X.], 5 bzw BT-Drucks 14/8602 [X.], 5).

Vieles spricht dafür, dass dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des [X.] im Jahr 2002 das Bild des geschlossenen [X.]s [X.] vor Augen stand. So wird in den [X.] mehrfach auf dieses [X.] und das dies betreffende Urteil des B[X.] vom 18.6.1997 (5 [X.] - B[X.]E 80, 250 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5) Bezug genommen. Zudem wird in den Gesetzentwürfen (BT-Drucks 14/8583 [X.] bzw BT-Drucks 14/8602 [X.]) auch das B[X.]-Urteil vom [X.] ([X.] RJ 59/00 R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]7) zum [X.] ausdrücklich erwähnt, zu dem dem Urteil allerdings nähere Umstände nicht zu entnehmen sind. Auch in den im Rahmen der zweiten und dritten Beratung der eingebrachten Gesetzentwürfe im [X.] am [X.] zu Protokoll gegebenen Reden der Abgeordneten [X.] ([X.]), [X.] ([X.]/[X.]), [X.] ([X.]), Dr. [X.] ([X.]) sowie der Parlamentarischen St[X.]tssekretärin beim [X.] und [X.] ([X.] 14/233, 23279 ff) wird vorwiegend das [X.] [X.] erwähnt. Allerdings verwies der Abgeordnete [X.] darüber hinaus auf die schrecklichen Zustände, unter denen "die Menschen leben mussten, die von den Nazis ins [X.] gepfercht wurden, in [X.], in [X.] und an vielen anderen Orten" ([X.] 14/233, 23280).

Ebenfalls zur sog [X.] gehört das B[X.]-Urteil vom 14.7.1999. Dies betraf den "[X.] Wohnbezirk [X.]", der ausweislich der Entscheidungsgründe zum maßgeblichen [X.]punkt nicht geschlossen war ([X.] [X.] R - [X.] 3-5070 § 14 [X.], juris Rd[X.]). Obwohl dieses Urteil weder in den Gesetzentwürfen noch in den [X.] oder den zitierten Reden erwähnt wurde, sollte das [X.] offensichtlich auch für solche "offenen [X.]s" gelten. Es darf unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die veröffentlichte einschlägige Rechtsprechung des B[X.] bis zur Verabschiedung des [X.] vollständig zur [X.]enntnis genommen hatte. Hätte das [X.] auf Sachverhalte wie den nichtgeschlossenen Wohnbezirk [X.] keine Anwendung finden sollen, so wäre ein eindeutiger Hinweis hierauf zumindest in den Materialien zu erwarten gewesen. Insoweit fehlt jedoch jedweder Anhaltspunkt.

Darüber hinaus beschränkte sich der Gesetzgeber des [X.] nicht auf die [X.]odifizierung der [X.], sondern erweiterte in mehrfacher Weise deren Reichweite (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6). Um die Zahlung von Renten aus diesen Beitragszeiten zu ermöglichen, werden durch dieses Gesetz, unabhängig von der Anwendbarkeit der Reichsversicherungsgesetze oder des [X.] (hierzu ausführlich B[X.] im Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]4 ff), Beitragszeiten begründet durch die Fiktion der Beitragszahlung für [X.]en der freiwilligen Beschäftigung während des zwangsweisen Aufenthalts in einem [X.] des [X.] Einflussbereichs. Darüber hinaus gelten die fingierten Beiträge - soweit eine Leistungserbringung ins Ausland erfolgen soll - als Beiträge für eine Beschäftigung im [X.]. Erst dies ermöglicht - ggf unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher [X.]en wie zB Ersatzzeiten wegen Verfolgung (§ 250 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI) - die Auszahlung der Renten an Anspruchsberechtigte im Ausland. Zugleich ergänzt das [X.] - wie in § 1 [X.] 2 [X.] ausdrücklich angeordnet - die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung [X.] Unrechts in der Sozialversicherung ([X.] vom 22.12.1970, [X.] 1846), wodurch die Anwendung der dort zugunsten von Verfolgten enthaltenen zusätzlichen Regelungen zu den allgemeinen Vorschriften des [X.]B VI ermöglicht wird (Gesetzentwürfe der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] bzw [X.], BT-Drucks 14/8583 [X.], bzw BT-Drucks 14/8602 [X.]).

Mit diesen Regelungen sollte "zugunsten von Verfolgten, die alle bereits das für die Regelaltersrente geltende Alter von 65 Jahren - teils erheblich - überschritten hatten, im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland betreten [werden], wobei von bestimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtlichen [X.]en als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewichen" wurde. Insbesondere sollte es nicht darauf ankommen, "in welchem vom [X.] beherrschten Gebiet die Beitragszeiten zurückgelegt worden sind und in welchem St[X.]t sich der Berechtigte aufhält […]. Die Zahlung der auf [X.] beruhenden Rentenansprüche ins Ausland wird auch ohne [X.]s-Beitragszeiten ermöglicht" (Gesetzentwürfe der Fraktionen [X.], [X.], [X.]/[X.] und [X.] bzw [X.], BT-Drucks 14/8583 [X.], bzw BT-Drucks 14/8602 [X.]). Dem hat die Rechtsprechung des B[X.] schon vor dem Inkrafttreten des [X.]-ÄnderungsG im Jahr 2014 ([X.]) ein Gebot zur einheitlichen Beurteilung von [X.]-Beschäftigungen im Sinne des [X.] entnommen, ohne Differenzierungen nach dem lokal anwendbaren Recht und unter Verzicht auf die unter normalen Lebens- und Arbeitsbedingungen seit jeher bestehenden Einschränkungen des rentenversicherungsrechtlichen Entgeltbegriffs (B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6 ff; s hierzu auch die im Rahmen der zweiten und dritten Beratung des [X.] am [X.] zu Protokoll gegebene Rede der Parlamentarischen St[X.]tssekretärin beim [X.] und [X.], wonach "unabhängig von der jeweiligen geographischen Lage des [X.]s und den an diesen Orten jeweils gegebenen sozialrechtlichen Verhältnissen einheitliche Grundsätze für die Berechnung der Rente aus [X.]-Beschäftigungszeiten Anwendung finden" sollten - [X.] 14/233, 23282). Gestützt hat es sich dabei auf die Feststellung, dass der Gesetzgeber, obwohl er davon ausgehen musste, dass die von der den Anlass zur Verabschiedung des [X.] bildenden sog [X.] aufgestellten [X.]riterien nur in ganz wenigen [X.]s anzuwenden sein würden, eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, [X.] und -Struktur geschaffen hat (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]8).

Der in der Rechtsprechung des B[X.] postulierte weite [X.] des [X.] als einer unterschiedslosen Regelung unabhängig vom lokal anwendbaren Recht, [X.] und -Struktur, kann spätestens mit dem [X.]-ÄnderungsG vom 15.7.2014 ([X.]) als in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen gelten. Obwohl die Urteile vom Juni 2009 im Entwurf der Bundesregierung zum [X.]-ÄnderungsG ausdrücklich in Bezug genommen werden (BT-Drucks 18/1308 [X.], 7), war der [X.] als solcher - soweit aus den Materialien erkennbar - im Gesetzgebungsprozess kein Beratungsgegenstand. Gleichwohl wurde der sachliche Anwendungsbereich des [X.] in räumlicher Hinsicht erweitert, indem dieser durch Änderungen des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] auf [X.]en der Beschäftigung auch in [X.]s ausgedehnt wurde, die zwar nicht in einem Gebiet lagen, das vom [X.] besetzt oder in dieses eingegliedert war, das aber dennoch dem [X.] Einfluss unterworfen war, wie zum Beispiel die [X.] oder [X.] (BT-Drucks 18/1308 [X.]). Die ohnehin vom [X.] erfasste Vielfalt der [X.]strukturen wurde hierdurch nochmals gesteigert.

Die durch das [X.]-ÄnderungsG erfolgte ausdrückliche Angleichung des sachlich-räumlichen Anwendungsbereichs des [X.] an die Formulierung des § 1 [X.] 1 der [X.] (BT-Drucks 18/1308 [X.]) ist ebenfalls ein deutlicher Hinweis auf einen weiten [X.] des Gesetzgebers. Diese von Anfang an alle Gebiete des [X.] Einflussbereichs erfassende Richtlinie hatte die Bundesregierung am 1.10.2007 (BAnz 2007, 7693) in Reaktion auf die damals sehr hohe Ablehnungsquote bei Anträgen nach dem [X.] erlassen. Sie ermöglichte eine pauschale Einmalzahlung unter gegenüber dem [X.] wesentlich erleichterten Voraussetzungen zunächst an Verfolgte, die keinen Anspruch nach dem [X.] hatten ([X.], [X.] 2019, 318 f; Wissenschaftliche Dienste des [X.]s, [X.], Das [X.]gesetz und die [X.], [X.] 6 - 3000 - 136/16, 6; [X.], [X.]abinett beschließt Neufassung der [X.]; abrufbar unter [X.], letzter Aufruf 24.3.2020; vgl zu den Hintergründen [X.]/[X.] in: [X.] des [X.] , Sozialgerichtsbarkeit und [X.], 2016, [X.], 226 f; [X.], Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, 25 f). Zur Umsetzung der [X.] wurde unter Federführung des [X.] eine mit der [X.] abgestimmte Liste von [X.]s und der [X.]dauer ihrer Existenz erarbeitet, die nicht nach "offenen" und "geschlossenen" [X.]s oder [X.]en vor und nach einer Schließung differenziert (abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Vermoegensrecht_und_Entschaedigungen/[X.]-[X.]liste.pdf, letzter Aufruf 24.3.2020). An dieser Liste orientiert sich auch die Praxis der Rentenversicherungsträger zum [X.], die ebenfalls keine solche Differenzierung vornimmt (vgl Schnell, [X.] 2014, 268, 270; Antwort der Bundesregierung auf die [X.]leine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion [X.], BT-Drucks 18/6493 [X.], 7). Dies konnte dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein.

Wesentlicher Gegenstand des [X.]-ÄnderungsG war eine weitere Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Renten- bzw [X.] zugunsten der [X.]. Hierdurch wurde es möglich, dass diese entgegen § 44 [X.] 4 [X.]B X bereits ab dem 1.7.1997 und nicht nur für vier Jahre rückwirkend von der im Juni 2009 erfolgten Rechtsprechungsänderung profitieren konnten. Zusammen mit den hierzu eingeräumten Wahlmöglichkeiten und Auszahlungsregelungen wird hieran deutlich, welch hohen Stellenwert das "Interesse der ehemaligen [X.]beschäftigten an einer angemessenen Würdigung ihrer [X.]arbeit in der gesetzlichen Rente" (BT-Drucks 18/1308 [X.]) für den Gesetzgeber nunmehr einnimmt. Dies verbietet es, gerade vor dem Hintergrund des schon in den Urteilen des B[X.] vom Juni 2009 postulierten Gebots der einheitlichen Beurteilung von [X.]-Beschäftigungen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]9), den sachlichen Anwendungsbereich des [X.] auf Sachverhalte zu beschränken, die dem landläufigen Bild eines [X.]s als (abgeschlossenem) Wohnbezirk entsprechen. Dadurch ließe sich der historisch nachgewiesenen Vielgestaltigkeit und Ungleichzeitigkeit des [X.]isierungsprozesses (vgl oben unter [X.]1.d) in dem nunmehr normierten Gebiet nicht angemessen Rechnung tragen.

3. Einen weiten [X.]begriff verlangen auch Sinn und Zweck des [X.]. Mit diesem Gesetz soll es Verfolgten ermöglicht werden, für die Beschäftigung während des [X.]s in einem vom [X.] - ggf nur aufgrund des [X.] Einflusses - zu verantwortenden [X.] eine Rente aus der [X.] Rentenversicherung zu erlangen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]0; vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.] 63). Auf die Art des Entgelts, Geringfügigkeitsgrenzen oder den [X.] kommt es dabei nicht an (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.]. Um diesen Zweck zu verwirklichen wurde - wie oben dargelegt (s oben unter A.[X.]2.) - eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, [X.] und -Struktur geschaffen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]8) und diese Regelung mit dem Ersten [X.]-Änderungsgesetz über die vom [X.] besetzten oder in dieses eingegliederten Gebiete hinaus auf den gesamten [X.] Einflussbereich ausgedehnt. Angesichts der bereits beschriebenen Ungleichzeitigkeit und Vielgestaltigkeit der [X.]isierung (vgl oben [X.]1.d) kann dem Zweck des Gesetzes nur durch eine Auslegung des Begriffs [X.] ausreichend Rechnung getragen werden, die alle seine denkbaren Erscheinungsformen innerhalb dieses Gebietes erfasst. Gleichzeitig muss sie geeignet sein, auch frühen Stadien des Prozesses zunehmend verstärkter und letztlich auf die Auslöschung vor allem der [X.] Bevölkerung [X.] gerichteter Terrormaßnahmen gerecht zu werden, wenn Verfolgte unter einem [X.] vergleichbaren Umständen Arbeiten verrichteten.

Historiker gehen heute davon aus, dass im [X.] Herrschaftsgebiet während des [X.] 1100 bis 1200 [X.]s existierten, überwiegend auf [X.], baltischem und [X.] Boden. Für [X.] wird ihre Zahl mit rund 600 angegeben ([X.], [X.], 2013, 24, 27 f; [X.] in [X.], [X.], 2010, 39, 40 f, jeweils unter Hinweis auf Angaben von [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 185; in der [X.] Encyclopedia of [X.]s werden etwa 1140 [X.]s aufgelistet, [X.], [X.]O, [X.], 2010, [X.]; [X.], Angst vor den [X.], 2011, 19). In der zur Umsetzung der [X.] geschaffenen und bis heute fortgeschriebenen [X.]-Liste des [X.] sind zurzeit sogar 1472 Orte erfasst (abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Vermoegensrecht_und_Entschaedigungen/[X.]-[X.]liste.pdf, letzter Aufruf 28.2.2020). Die Zahl der von Historikern identifizierten [X.]s liegt damit erheblich über derjenigen von Orten, bei denen auch die [X.] Besatzungsmacht von einem [X.] oder "[X.]m Wohnbezirk" sprach ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39; vgl [X.], Angst vor den [X.], 2011, 166; zu Bedeutungsvielfalt und -wandel des Begriffs "[X.]" während der NS-[X.] [X.] in [X.] Encyclopedia of [X.]s, [X.], 2010, [X.] ff; [X.], Angst vor den [X.], 2011, 166 ff).

[X.]s hatten nicht nur ganz unterschiedliche Strukturen, sie waren auch von der Dauer ihrer Existenz her nicht vergleichbar ([X.], [X.], 2013, 24, 25 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 184 f). Ein allgemeiner Befehl zur Errichtung von [X.]s ist nicht überliefert (allg Ansicht; zB [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 1989, 535, Stichwort [X.]). An[X.] als [X.]onzentrationslager unterstanden sie keiner zentralen Leitung. Sie waren lokalen [X.] und Polizeidienststellen untergeordnet und hatten regional unterschiedliche Erscheinungsformen, ohne einer erkennbaren politischen und administrativen Logik zu folgen ([X.], [X.], 2013, 24; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.], 2009, 161, 165 f; [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, S [X.], [X.]; [X.], Angst vor den [X.], 2011, 94 f; vgl auch [X.], Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, 29 f).

Das öffentliche Bild des [X.]s ist geprägt durch den hermetischen [X.]chluss gegen die nicht[X.] Umwelt, wie in den [X.]s [X.] und [X.]. Auf diese großen [X.]s in [X.] hat sich zunächst auch die historische Forschung konzentriert ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 162 ff; [X.], Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, 30); die umfassenden [X.]enntnisse über diese Orte haben das vorherrschende Verständnis des Begriffs "[X.]" in der Forschungsliteratur und das allgemeine Bild des [X.] in der Bevölkerung bestimmt ([X.] in [X.] Encyclopedia of [X.]s, [X.], 2010, [X.]; [X.], Angst vor den [X.], 2011, 161). Demgegenüber wird - wie oben bereits ausgeführt - heute davon ausgegangen, dass "offene [X.]s" die Regel waren. Diese [X.]s lagen häufig am Rand von [X.] und waren zum Land hin offen; im Westen [X.]s gab es auch [X.] ([X.] in [X.], [X.], 2010, 39, 40; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 185). Eine nur partielle [X.]onzentration von [X.] in den großen Städten ist auch aus den ländlichen Gebieten des sog "[X.]" (auf dem Gebiet des [X.] und von Teilen [X.]) bekannt. Dort wurden die [X.], die die erste Tötungswelle überlebt hatten, aus Dörfern und [X.] entweder in großstädtische [X.]s verbracht oder am Ort belassen, wo man sie in kleine improvisierte "[X.]viertel" zwang ([X.], [X.], 2013, 24, 28; vgl [X.] in [X.] Encyclopedia of Camps and [X.]s, [X.]I/A, 2012, XLIV).

Auch wenn in offenen [X.]s Mauern fehlten, herrschte dort keine Freizügigkeit. Zugleich war der Zutritt für [X.] verboten ([X.], [X.], 2013, 24, 25). Die Ausweglosigkeit des [X.]s ergab sich nicht nur aus der [X.] Überwachung, sondern auch aus dem Umstand, dass außerhalb für [X.] eine sichere Zuflucht nicht vorhanden war. Die nicht[X.] Bevölkerung verhielt sich insbesondere in der ersten Phase [X.] Besatzung oft "abweisend" ([X.], [X.], 2013, 24, 27 f; vgl hierzu aus nicht fachhistorischer Sicht auch [X.], [X.] zu [X.] Beschluss vom 26.4.1951 - [X.] 111 - [X.], 238, 239).

4. Auch die systematische Einordnung des [X.] zwingt dazu, diesen historischen Erkenntnissen durch einen weiten [X.]begriff Rechnung zu tragen.

Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber Teile des Rentenversicherungsrechts entschädigungsrechtlich überlagert. Unter Anwendung der für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätze (hierzu sogleich) ist daher für das [X.] ein maximal weiter [X.] zugrunde zu legen, der sich gerade noch in den Grenzen dessen bewegt, was nach dem bisherigen juristischen Sprachgebrauch und vor dem Hintergrund aktueller geschichtswissenschaftlicher Erkenntnisse als [X.] infrage kommen könnte. Dies sind letztlich alle abgrenzbaren Orte, die [X.] und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des [X.] Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen waren und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] gleichwohl noch möglich war. Weiterer qualifizierender Merkmale, wie der Einrichtung einer speziellen [X.] (Pseudoselbst-)Verwaltung ("[X.]rat") und eines Ordnungsdienstes ("[X.]-Polizei") und einer [X.] Arbeitsorganisation ("[X.]s Arbeitsamt") (Binne/Schnell, [X.] 2011, 11, 16) bedarf es hingegen ebenso wenig, wie über die Aufenthaltsbeschränkung hinausgehender internierungsähnlicher Wohn- und Lebensumstände (so aber zB [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04 - juris Rd[X.]7; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] RJ 139/04 - juris Rd[X.]9). Auch Reste einer urbanen Struktur sowie die überwiegende Unterbringung im Familienverband (Binne/Schnell, [X.] 2011, 11, 16) sind nicht zwingend notwendig - die Abgrenzung gegenüber Arbeits- und [X.]onzentrationslagern erfolgt dem aufgezeigten Gesetzeszweck entsprechend anhand des Merkmals der Freiwilligkeit verrichteter Arbeiten.

Das [X.] schließt eine Lücke an der Schnittstelle des Rechts der Entschädigung für Opfer der [X.] Verfolgung - nur diese umfasst der persönliche Anwendungsbereich - und des Rentenrechts, indem es den Schaden ausgleicht, den Verfolgte dadurch erleiden, dass sie für die während des Aufenthalts im "[X.]" freiwillig verrichtete Arbeit keine Rentenleistungen erhalten. Dementsprechend ist die Anwendung des [X.] ausgeschlossen, soweit für diese [X.]en bereits eine Leistung aus einem System der [X.] Sicherheit erbracht wird (§ 1 [X.] 1 Satz 1 [X.]). Häufig konnten aufgrund solcher Arbeit - zB wegen fehlender Entgeltlichkeit iS der Reichsversicherungsgesetze - bereits keine Beitragszeiten erworben werden. Lagen aufgrund solcher Arbeit - bis zur sog [X.] des B[X.] meist nicht zuerkannte - Beitragszeiten vor, so konnten hieraus an die häufig im Ausland lebenden und/oder nicht mindestens dem [X.] Sprach- und [X.]ulturkreis zugehörigen Berechtigten regelmäßig keine Renten gezahlt werden (vgl §§ 110 ff [X.]B VI; § 1 [X.] iVm §§ 1, 4 [X.]). Der Ausgleich eines solchen Schadens nach anderen Regelungen war bis zum Inkrafttreten des [X.] nicht möglich. Insbesondere das [X.] entschädigt nur Schaden an Leben, [X.]örper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen (§ 1 [X.] 1 [X.]). Eine [X.] nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (vom [X.], [X.] 1263) besteht nur für Zwangsarbeiter (§ 11 [X.] 1 Satz 1 [X.] des Gesetzes), also gerade nicht aufgrund der vorliegend in Frage stehenden freiwilligen Arbeit.

Durch das [X.] werden somit Rentenansprüche begründet, die außerhalb der historischen Son[X.]ituation einer [X.]beschäftigung von Opfern der [X.] Verfolgung ausgeschlossen wären. Die mit dem Verzicht auf grundlegende Elemente des Versicherungspflicht- und Leistungsrechts verbundene rentenrechtliche Privilegierung stellt funktionell einen Ersatz für eine an sich gebotene Leistung nach dem [X.] Entschädigungsrecht dar ([X.], [X.] 2019, 316, 318; Wissenschaftlicher Dienst des [X.]s, [X.], [X.] 6- 3000 - 049/16, Besondere Wartezeitregelung für Berechtigte nach dem [X.]gesetz unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots, [X.]; Binne/Schnell, [X.] 2011, 12, 13). Dies verdeutlichen auch die - im Rahmen der zweiten und dritten Beratung der eingebrachten Gesetzentwürfe im [X.] am [X.] zu Protokoll gegebenen Reden von Abgeordneten der an den Entwürfen beteiligten Fraktionen ([X.] 14/233, 23279 ff): Die Abgeordnete [X.] ([X.]) sprach davon, dass "eine bestehende Lücke bei der Wiedergutmachung [X.] Unrechts geschlossen" werden sollte. Die Abgeordnete [X.] ([X.]/[X.]) begrüßte, dass "mit dem [X.]-Renten-Gesetz … endlich eine weitere Lücke im Entschädigungsrecht geschlossen" werde und sah das Ziel dieses Gesetzes darin, bestehende "rentenrechtliche Hürden für Personen, die von den Nazis in ein [X.] gezwungen wurden und dort in dieser Zwangssituation, um überleben zu können, einer entlohnten Beschäftigung nachgingen" zu beseitigen. Die Abgeordnete [X.] ([X.]) wies darauf hin, dass durch dieses Gesetz "eine Rechtslücke geschlossen wird, die durch die Rechtsprechung des [X.] erst offensichtlich gemacht worden ist". "Die Grundsatzdebatte über die Bewertung der Arbeit in einem [X.]" sei "in einer sehr pragmatischen Weise positiv beendet" worden. Der Abgeordnete Dr. [X.] ([X.]) betonte, dass mit diesem Gesetz "eine neue, dringend gebrauchte Regelung der Rente von Beschäftigten in einem [X.] auf den Weg gebracht worden ist". Schließlich wies auch die Parlamentarische St[X.]tssekretärin beim [X.] und [X.] darauf hin, dass mit diesem Gesetz "eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" geschlossen werden solle. Auch im [X.] stimmten die Mitglieder aller Fraktionen "darin überein, dass mit der Gesetzesinitiative endlich eine Lücke bei der Wiedergutmachung [X.] Unrechts geschlossen würde" (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/8823 [X.]).

Das [X.] als "neuartiger Bestandteil des Rechts der Wiedergutmachung [X.] Unrechts" (B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.] 63) ist daher trotz seiner Verankerung im Rentenrecht materiell-rechtlich als dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 37/17 R - [X.]-1200 § 59 [X.] Rd[X.]2). Deshalb sind bei seiner Anwendung die in der Rechtsprechung des B[X.] für das Entschädigungsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätze zu beachten (vgl zum Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom [X.] - Verfolgtengesetz - bereits B[X.] Urteil vom 26.6.1959 - 1 RA 118/57 - B[X.]E 10, 113, juris Rd[X.] 9; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 13, 67 = [X.] [X.] 4 zu § 1248 [X.], juris Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 6.9.1962 - 1 RA 154/57 - B[X.]E 17, 283 = [X.] [X.] 6 zu [X.] Allg vom 1949-08-22, juris Rd[X.]3; zum [X.] vgl B[X.] Urteil vom 28.2.1984 - 12 R[X.] 50/82 - [X.] 5070 § 9 [X.], juris Rd[X.]5). Danach gebührt dem Prinzip der Wiedergutmachung der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Wahrung des sozialversicherungsrechtlichen Systems. Es darf deshalb eine eben noch mögliche Lösung gewählt werden - und ihr gebührt der Vorzug -, die dazu führt, das verursachte Unrecht soweit wie möglich auszugleichen (B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 13, 67 = [X.] [X.] 4 zu § 1248 [X.], juris Rd[X.]0; [X.], [X.] 2019, 316, 318).

5. Andere systematische Gesichtspunkte stehen einem weiten Begriffsverständnis im Rahmen des [X.] nicht entgegen. Dies gilt sowohl für die norm- und gesetzesimmanente Betrachtung als auch mit Blick auf andere Normzusammenhänge, in denen der Begriff des [X.]s Verwendung findet.

Die Anordnung der Geltung des [X.] für "Verfolgte in einem [X.], die sich dort zwangsweise aufgehalten haben", lässt es zwar zunächst als naheliegend erscheinen, sich zur Bestimmung des Begriffs "[X.]" an § 43 [X.] 2 [X.] zu orientieren (vgl B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]4). Zentrales [X.]riterium ist dort insoweit die Freiheitsentziehung. Sie muss insbesondere durch polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die [X.], Untersuchungshaft, Strafhaft, [X.]onzentrationslagerhaft und [X.] in einem [X.] erfolgt sein. Auch der rentenversicherungsrechtliche Ersatzzeittatbestand des § 250 [X.] 1 [X.] 4 [X.]B VI knüpft ausdrücklich an eine Freiheitsentziehung oder -einschränkung iS von §§ 43, 47 [X.] an (vgl hierzu Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 250 Rd[X.]25, der mangels einschlägiger sozialgerichtlicher Rspr auf die entschädigungsrechtliche Literatur und Rspr Bezug nimmt).

Allerdings definiert der Begriff "Verfolgte" nur den persönlichen Anwendungsbereich des [X.]. Verfolgte sind nach § 1 [X.] Personen, die - wie insbesondere [X.] - ua aus Gründen der (vermeintlichen) Rasse durch [X.] Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch einen Schaden an den im [X.] genannten Rechtsgütern erlitten haben (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]6; zB B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 14/08 R - B[X.]E 103, 161 = [X.]-2600 § 250 [X.] 6, Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - B 5 R 26/06 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]4). Es ist nicht erkennbar, dass die Eigenschaft als Verfolgter im [X.]ontext des § 1 [X.] gerade auf dem [X.]aufenthalt beruhen müsste. Insbesondere kann aus der Bestimmung über den persönlichen Anwendungsbereich in § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht gefolgert werden, dass dieses Gesetz nur auf Verfolgte anwendbar sein soll, die einen Freiheitsschaden iS des § 43 [X.] 2 [X.] wegen [X.] in einem (geschlossenen) [X.] erlitten haben. Vielmehr kann die [X.] nach dem [X.] an eine Vielzahl von [X.] anknüpfen, zB auch an eine Freiheitsbeschränkung durch Tragen eines [X.]sterns in der [X.] vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 (§ 47 [X.] 1 [X.]).

Auch § 2 [X.] 2 [X.] steht einer weiten Auslegung des [X.] nicht entgegen. Nach der Entwurfsbegründung hierzu soll mit dem [X.] die Zahlung von Rentenleistungen ins Ausland ausschließlich für [X.]en der Beschäftigung in einem [X.] ermöglicht werden. Ein "wertmäßiges Mitziehen" von Beitragszeiten, die außerhalb des [X.]s erworben worden sind, soll deshalb nach [X.] 2 ausgeschlossen sein (BT-Drucks 14/8583 [X.] zu § 2). Folglich unterscheidet das [X.] zwischen Beschäftigungen während des [X.]-Aufenthalts und solchen davor bzw danach (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04 - juris Rd[X.]3). Dies sagt aber nichts darüber aus, wann eine Beitragszeit "außerhalb des [X.]s" erworben worden ist. Vielmehr setzt diese Unterscheidung den Begriff des [X.]s als Ort des zwangsweisen Aufenthalts iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] gerade voraus.

I[X.] Ob die Lebensumstände des [X.] während des streitigen [X.]raums noch unter den vorstehend umrissenen weiten [X.] zu subsumieren sind, kann letztlich dahinstehen. Denn der freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung während des zwangsweisen Aufenthalts in einem [X.] sind Fälle gleichzustellen, in denen Betroffene unter einem [X.] vergleichbaren Freiheitsbeschränkungen lebten und eine solche Beschäftigung ausübten. Insoweit enthält § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] eine planwidrige Regelungslücke (hierzu 1.), die in Hinblick auf den mit diesem Gesetz bezweckten Ausgleich [X.] Unrechts und die dargestellte entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts (hierzu vorstehend [X.]4.) im Wege der Analogie durch Erstreckung der Rechtsfolgen des [X.] auch auf solche Sachverhalte zu schließen ist (hierzu 2.).

Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen [X.], zu dem gleichen [X.] gekommen (vgl zB B[X.] Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - [X.]-2500 § 251 [X.] Rd[X.]1 ff mwN; B[X.] Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - [X.]-3320 Art 45 [X.] Rd[X.]4 ff mwN; [X.]/[X.]/[X.], Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 10. Aufl 2018, Rd[X.]89; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, Einleitung Rd[X.] 48, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

1. § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] enthält eine planwidrige Regelungslücke, indem der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes auf Beschäftigungen während des Aufenthalts in einem [X.] beschränkt worden ist.

Wie bereits dargelegt, deuten Entstehungsgeschichte und Materialien zum [X.] darauf hin, dass dem Gesetzgeber im Jahr 2002 das Bild des geschlossenen [X.]s [X.] vor Augen stand (vgl oben [X.]2.). Dieses entsprach zugleich dem öffentlichen Bild eines [X.]s und dem damals vorherrschenden Verständnis des Begriffs "[X.]" in der Forschungsliteratur (vgl oben [X.]1.d). Jedoch ist das Wissen um [X.]s und [X.]isierung seither durch die jüngere geschichtswissenschaftliche Forschung in rechtlich wesentlicher Hinsicht erweitert worden.

Seit der Jahrtausendwende, also etwa zeitgleich mit der Verabschiedung des [X.] ist die Erforschung der Lebensverhältnisse in den [X.]s des [X.] Einflussbereichs stärker in den Fokus der Geschichtswissenschaft gerückt ([X.] in [X.]/[X.], Arbeit in den [X.] [X.]s, 2013, 407, 410 ff). So erschienen nicht nur die großen lexikalischen Werke "[X.] Encyclopedia of [X.]s" in 2009 bzw 2010 und der [X.]-Band der "Encyclopedia of Camps and [X.]s" der [X.] in 2012, sondern eine Vielzahl weiterer Publikationen (einen Überblick bietet [X.], [X.], 407, 411, Fußnote 15). Auch die [X.] Geschichtswissenschaft befasste sich vermehrt mit den Opfern des [X.] (vgl Wissenschaftliche Dienste des [X.]s, [X.], Dauer von [X.]s im Nationalsozialismus, [X.] 6 - 3000 - 025/16, 4), was auch durch Gutachten in Streitigkeiten über Ansprüche nach dem [X.] stimuliert wurde ([X.] in [X.]/[X.], Arbeit in den [X.] [X.]s, 2013, 11, 15 f, in Fußnote 13 mit Nachweisen zu Arbeiten über [X.]s Leben vor der Vernichtung auch außerhalb von [X.]s; auf die Bedeutung der von den Sozialgerichten beauftragten Gutachten für die historische Aufarbeitung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den [X.]s verweist auch [X.] in einem demnächst erscheinenden Beitrag, [X.] 2020, 109, 112). Nach [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 164) wurde erst seit den 1980er Jahren damit begonnen, die [X.]politik der Besatzungsverwaltungen genauer zu untersuchen. Seit der Öffnung der osteuropäischen Archive ab 1989 erschien eine Reihe von Studien zur Rolle der [X.]s in der [X.] [X.]politik (zB [X.], [X.][X.]". Die [X.] [X.]politik 1939-1942, 2003) und im [X.]ontext einzelner besetzter Regionen. Die detaillierte Erforschung einzelner [X.]s aus allen Perspektiven, sowohl aus Sicht der [X.] Besatzungskräfte als auch aus Sicht der [X.] Insassen, setzte ebenfalls erst in den letzten Jahren der ersten Dekade des 21. Jahrhunderts ein. Der [X.] Historiker [X.] war - laut [X.] - der erste, der den Stand der Forschung zusammenfasste ([X.], Hitler's [X.]s, [X.], 1939-1944, 2002); die übergreifende Analyse der [X.]s durch [X.] (auf [X.] erschienen unter dem Titel: Angst vor den [X.], 2011) biete die neuesten Erkenntnisse ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 164). Jedoch konstatiert [X.] noch 2011 eine Forschungslücke in Bezug auf das Phänomen [X.], dessen sich die Forschung bislang nur in geringem Maße angenommen habe, weshalb kleine sowie selbst mittelgroße [X.]s oft noch einer Erkundung bedürften ([X.], Geschichte und Gesetzesauslegung, 2011, 30).

Auch [X.] stellt als Ergebnis einer historiographischen Analyse heraus, dass die extensiven [X.]enntnisse von einigen wenigen [X.]s in [X.] entscheidenden Einfluss auf das vorherrschende Verständnis des Begriffs "[X.]" in der Forschungsliteratur und auf das allgemeine Bild des [X.] in der Bevölkerung gehabt hätten. Demgegenüber verweist er auf die große Zahl der [X.]s, von deren Existenz man nunmehr wisse; darauf, dass viele von ihnen außerhalb [X.]s existierten, und auf die Tatsache, dass selbst in [X.] viele von ihnen relativ spät im Verlauf des Prozesses (erst ab 1941 und nicht schon 1939 und 1940) eingerichtet worden seien ([X.], Angst vor den [X.], 2011, 161). Eine seiner zentralen Erkenntnisse ist, dass die [X.]isierung im besetzten [X.] weder systematisch noch vollständig erfolgte. [X.] zahlenmäßig wurden die meisten [X.]s 1941 und 1942 errichtet; in [X.] von Ortschaften - hauptsächlich kleineren Städten und Dörfern mit geringer oder mäßiger [X.]r Bevölkerung (bis zu 15 000 [X.]) - lebten die [X.] aber weiterhin wie bisher in ihren Häusern, ohne dass dort je ein [X.] errichtet worden wäre, während dagegen häufig, wenn auch nicht immer, ein [X.]rat eingesetzt wurde ([X.], Angst vor den [X.], 2011, 97; zu "[X.]" und "kleinen improvisierten [X.]vierteln" vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 161, 185, bzw [X.], [X.], 2013, 24, 28).

Das heute vorliegende Wissen um die Ungleichzeitigkeit und Diversität des [X.]isierungsprozesses im [X.] Einflussbereich stand dem Gesetzgeber des Jahres 2002 noch nicht zur Verfügung. Daher bestand damals keine Notwendigkeit, Regelungen im Hinblick auf Verfolgte zu treffen, die außerhalb eines [X.]s unter vergleichbaren Beschränkungen leben und jede Möglichkeit wahrnehmen mussten, durch eine freiwillige entgeltliche Beschäftigung, wie sie § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] umschreibt, etwas zu essen zu erhalten und so ihr Überleben zu sichern. Zwar hat der Gesetzgeber im Jahr 2014 Änderungen am [X.] vorgenommen, also nach [X.] der neuen historisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse. Allerdings hatte er letztere dabei ersichtlich nicht im Blick. Zumindest war eine hierauf bezogene, bewusste Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs, die einer Analogie hier entgegenstehen könnte, damit offensichtlich nicht verbunden (vgl oben [X.]2.).

2. Die hierdurch bestehende Regelungslücke ist in Hinblick auf den mit diesem Gesetz bezweckten Ausgleich [X.] Unrechts und die dargestellte entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts (hierzu vorstehend [X.]4.) im Wege einer Analogie durch Erstreckung der Rechtsfolgen des [X.] auch auf solche Sachverhalte zu schließen.

Dieses Unrecht besteht darin, dass keine Rentenanwartschaften entstanden, obwohl die verrichteten "[X.]-Arbeiten" unter anderen Umständen im Rahmen von rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen geleistet worden wären und dann in aller Regel Rentenanwartschaften begründet hätten. Das [X.] als neuartiger Bestandteil des Rechts der Wiedergutmachung [X.] Unrechts will einen Ausgleich hierfür schaffen. Dies verlangt die Gleichstellung vergleichbarer Zwangssituationen auch außerhalb eines [X.]s, die sich an den Besonderheiten der vom [X.] in den Blick genommenen Situationen ausrichtet.

Diese Zwangssituationen sind dadurch geprägt, dass die Verfolgten im Prozess zunehmend verstärkter Terrormaßnahmen in ihrem räumlichen Lebensbereich einem Aufenthaltszwang unterlagen, der es gleichwohl zuließ, eine von ihnen ausgeübte Tätigkeit noch als freiwillige Beschäftigung zu qualifizieren. Dies war die grundlegende Neuerung der sog [X.] des B[X.] (Urteil vom 18.6.1997 - 5 [X.] - B[X.]E 80, 250 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]5; Urteil vom [X.] [X.] R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]6; Urteil vom 14.7.1999 - [X.] [X.] R - [X.] 3-5070 § 14 [X.]; Urteil vom [X.] - [X.] RJ 59/00 R - [X.] 3-2200 § 1248 [X.]7), auf die die Schaffung des [X.] zurückgeht (hierzu oben [X.]2.). Die Beschäftigung, deren rentenrechtliche Berücksichtigung das [X.] bezweckt, ist mithin zwischen Zwangsarbeit - auf der einen Seite - und freiwilliger Arbeit, die unter noch fortbestehender Restfreizügigkeit verrichtet wird - auf der anderen Seite - zu verorten. [X.] zu letzterer ist das Ausmaß der Freizügigkeitsbeschränkung, unter der die betroffenen Verfolgten in ihrem räumlichen Lebensbereich zum Tätigkeitszeitpunkt zu leiden hatten. Da im Mittelpunkt des [X.] die rentenrechtliche Berücksichtigung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung steht und nicht der über das [X.] entschädigungsfähige Freiheitsschaden, muss die Freizügigkeitsbeschränkung allerdings nicht die Intensität einer Freiheitsentziehung iS des § 43 [X.] 2 und 3 [X.] erreichen. Sie erfordert jedoch eine Intensität des Aufenthaltszwangs, die in ihrer konkreten Wirkung ein Verlassen des räumlichen [X.] nach freiem Belieben nahezu ausschließt und damit deutlich über die Beschränkungen hinausgeht, die einzeln oder kumulativ mit einer [X.]ennzeichnungspflicht, einer nächtlichen Ausgangssperre und dem grundsätzlichen Verbot der gemeindeüberschreitenden Wohnsitzverlegung verbunden sind. Denn das [X.] unterscheidet bewusst zwischen Verfolgungssituationen, denen die gesamte, insbesondere [X.] Bevölkerung im [X.] Einflussbereich ausgesetzt war, und den spezifischen Zwangssituationen wie in einem [X.]. Ob Verfolgte in ihrem räumlichen Lebensbereich zum [X.]punkt der Tätigkeit einem die Gleichstellung mit einem [X.]aufenthalt rechtfertigenden intensiven Aufenthaltszwang unterlagen, ist Tatfrage und von den Instanzgerichten anhand konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall festzustellen. Dabei bedarf es einer besonderen Sorgfalt in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und bei der Begründung der Gleichstellung.

II[X.] Ausgehend hiervon hat der [X.]läger nach den vom [X.] mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 163 [X.]G) festgestellten Tatsachen im streitigen [X.]raum unter Umständen gelebt, die dem zwangsweisen Aufenthalt in einem [X.] gleichstehen.

Zum [X.]punkt der [X.] Besetzung im September 1939 lebten nach den nicht mit Revisionsrügen angefochtenen und für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] in [X.] etwa 100 Einwohner, darunter drei Familien [X.] Glaubens mit insgesamt 21 Personen. Sofort nach dem Einmarsch der [X.] Truppen waren sie - wie auch der [X.]läger - gezwungen, Armbinden mit dem Davidstern zu tragen und sich als [X.] kenntlich zu machen. Für sie, wie auch für die [X.] Bewohner anderer Ortschaften in der Umgebung der Stadt [X.], war der dortige [X.]rat zuständig. Die [X.] Bewohner von [X.] verblieben während des streitigen [X.]raums in ihren angestammten Häusern oder es wurden ihnen andere einzelne Häuser zugewiesen, in denen sie leben mussten. Eine [X.]onzentration der [X.] Bevölkerung in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk erfolgte ebenso wenig wie eine [X.]ennzeichnung der Häuser. Aus diesen durften sie ohne Genehmigung nicht wegziehen. Zugleich unterlagen sie einem verwaltungsrechtlichen sowie tatsächlichen Zwang zum Aufenthalt in ihrer Wohnung, aus der sie sich jedenfalls nachts - wegen eines zumindest insoweit bestehenden Ausgehverbots - nicht fortbewegen durften und tagsüber aufgrund der Anfeindungen der "volks[X.] Bevölkerung" faktisch nicht fortbewegen konnten. Sie waren in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Wohnungen bzw Häuser beschränkt und durften diese nicht verlassen, es sei denn, dass sie zur Arbeit gingen oder zum Zwecke unerlässlicher Besorgungen. Dabei standen sie unter [X.]ontrolle entweder der [X.] Besatzungstruppen oder der "volks[X.] Bevölkerung", mit der sie "[X.]" lebten. Diese haben eine wirksame [X.]ontrolle ausgeübt und darauf geachtet, dass [X.] die ihnen auferlegten Verbote nicht überschritten. [X.]ontakte zwischen der [X.] und der [X.] und [X.] Bevölkerung waren auf ein Minimum reduziert, früher bestehende [X.]ontakte brachen ab.

Ein Verlassen seines räumlichen [X.] - des Hauses in [X.] - nach freiem Belieben war dem [X.]läger nach diesen Feststellungen nicht möglich. Der Aufenthalt dort wurde durch die wirksame [X.]ontrolle der [X.] Besatzungstruppen und der "volks[X.] Bevölkerung" erzwungen. Ausnahmen galten nur für den Weg zur Arbeit oder zum Zwecke unerlässlicher Besorgungen. Schon im Januar 1940 ähnelten die den [X.]läger treffenden Freizügigkeitsbeschränkungen jenen, denen im [X.]verlauf immer größere Teile der [X.] Bevölkerung in den sukzessive eingerichteten "[X.] Wohnbezirken" unterlagen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Lebensverhältnisse insgesamt bereits ebenso unmenschlich und elend waren, wie dies aus [X.]s überliefert ist (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.], 2009, 171 f, 177 ff). Denn die Intensität der Freizügigkeitsbeschränkungen und insbesondere des Aufenthaltszwangs ging im streitigen [X.]raum deutlich über die Beschränkungen hinaus, die zu Beginn des streitigen [X.]raums aufgrund der von den [X.] Stellen erlassenen Vorschriften für die [X.] Bevölkerung des sog [X.]s allgemein bestanden. Historisch belegt sind Vorschriften und Weisungen, wonach allgemeine Beschränkungen, vor allem in der bereits 1939 für das [X.] angeordneten Verpflichtung der [X.], eine weiße Armbinde mit "[X.]" zu tragen, bestanden (Verordnung über die [X.]ennzeichnungspflicht von [X.] vom 23.11.1939, [X.] GG 61) sowie in Verboten, Wege, Straßen und Plätze in der [X.] von 21.00 bis 5.00 Uhr zu betreten oder den Wohnsitz ohne Genehmigung über Gemeindegrenzen hinweg zu verlegen. Verstöße waren zunächst mit "verschärftem langdauernden Arbeitszwangsdienst" bedroht ([X.], [X.] GG 231, zur Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die [X.] Bevölkerung des [X.] vom 26.10.1939, [X.] GG 6). Ab Oktober 1941 galt offiziell die Todesstrafe für "[X.], die den ihnen zugewiesenen Wohnbezirk unbefugt verlassen" (Dritte Verordnung über [X.] im [X.] vom [X.], [X.] GG 595). Die Errichtung von "[X.]räten" hatte Generalgouverneur [X.] bereits am 28.11.1939 angeordnet (Heim/[X.]/[X.]reikamp/[X.]/[X.]/[X.], [X.] und Ermordung der europäischen [X.] durch das [X.] [X.] 1933-1945, [X.] [X.] September 1939-Juli 1941, 2001, [X.] 46).

[X.] Auch die weiteren Voraussetzungen nach § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] liegen vor.

Der [X.]läger übte im streitigen [X.]raum nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt iS des [X.] aus. Er putzte Wohnungen, führte auf dem Gelände des [X.] Militärs [X.]igungsarbeiten durch und wusch Militär-Lkw.

Diese Beschäftigung war aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen. Insoweit ist es unschädlich, dass für [X.] im [X.] aufgrund der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die [X.] Bevölkerung des [X.] vom 26.10.1939 ([X.] GG 6) ein genereller Arbeitszwang bestand. Denn iS des [X.] ist eine Beschäftigung auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn eine Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]7 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]9 ff). Zugleich steht das damalige Alter des [X.] von anfangs zehn Jahren der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 139/08 R - B[X.]E 103, 201 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]4).

Diese Beschäftigung wurde auch iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 Buchst b [X.] gegen Entgelt ausgeübt, weil der [X.]läger als Gegenleistung Extraportionen Essen erhielt. Entgelt iS dieser Vorschrift ist jede Entlohnung, nicht nur in Geld, sondern auch in Form von Nahrungsmitteln oder entsprechenden Gutscheinen. Weitergehende Erfordernisse (zB Einhaltung einer Mindesthöhe; Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 139/08 R - B[X.]E 103, 201 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]7 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]5 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/08 R - B[X.]E 103, 220 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]5 ff).

Schließlich lag [X.] während des streitigen [X.]raums auf dem Gebiet des nach dem [X.] Überfall auf [X.] mit Wirkung vom 26.10.1939 errichteten sog [X.]s ("Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der besetzten [X.] Gebiete" vom 12.10.1939, [X.] 2077) und somit unzweifelhaft im Gebiet des [X.] Einflussbereichs.

Anhaltspunkte dafür, dass für die streitige [X.] bereits eine nach § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] ausschließende Leistung aus einem System der [X.] Sicherheit erbracht wird, hat das [X.] nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass diese [X.]en bei einer möglicherweise aus einem solchen System der [X.] bezogenen Rente berücksichtigt worden wären. Solches wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.

V. Aufgrund der [X.] ergibt sich für den [X.]läger der Anspruch auf eine Regelaltersrente ab 1.7.1997, die in die [X.] zu zahlen ist.

Die Regelaltersrente des [X.] beginnt am 1.7.1997, obwohl der [X.]läger erstmals am [X.] bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente beantragte. Insoweit greift zu seinen Gunsten die Fiktion des § 3 [X.] 1 Satz 1 [X.], wonach ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt gilt. Aufgrund des Inkrafttretens des [X.] zum 1.7.1997 ergibt sich dadurch ein Rentenbeginn an diesem Tage (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]5 ff).

Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt des [X.] in den [X.] stehen einem Anspruch auf Regelaltersrente auch mit Rücksicht auf die §§ 110 ff [X.]B VI nicht entgegen. Soweit man dies nicht unmittelbar § 2 [X.] 1 [X.] [X.] sowie dem hiermit verfolgten Zweck, gerade auch die Zahlung der Renten an Berechtigte im Ausland zu ermöglichen, entnehmen will (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 81/08 R - B[X.]E 103, 190 = [X.]-5075 § 1 [X.], Rd[X.]0 ff), ergibt sich dies jedenfalls aus den Regelungen des [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] über Soziale Sicherheit (DASVA, [X.]I 1358). Dies genießt hier Anwendungsvorrang vor den Regelungen des nationalen Rechts (§ 30 [X.] 2 [X.]B I; § 110 [X.] 3 [X.]B VI) und führt zu einer Gleichstellung US-St[X.]tsangehöriger, die sich wie der [X.]läger gewöhnlich in den [X.] aufhalten, mit [X.] St[X.]tsangehörigen (Art 4 [X.] 1 DASVA iVm Art 3 Buchst a und Art 2 [X.] 1 Buchst a DASVA). Diese Gleichstellung bewirkt, dass sich der Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Altersrente nach §§ 35 Satz 1, 235 [X.] 1, [X.] 2 Satz 1 [X.]B VI richtet. Die Anwendbarkeit des [X.], welches nicht in Art 2 [X.] 1 Buchst a DASVA genannt wird, folgt aus dem [X.] zum DASVA ([X.]I 1976, 1368, 1370 in der Fassung des [X.], [X.]I 302, 305), das nach Art 21 DASVA Bestandteil des Abkommens ist. Nach [X.] 9 (zuvor [X.] dieses [X.]s werden bei der Anwendung des Abkommens [X.] Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass innerst[X.]tliches [X.]s Wiedergutmachungsrecht, wozu auch das [X.] gehört, dem Abkommen vorgeht, soweit es günstigere Regelungen enthält (vgl Denkschrift zum DASVA, BT-Drucks 7/5210, [X.]9 zu Art 20 bis 24) und tatsächlich zur Anwendung gelangt.

V[X.] Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 9/19 R

20.05.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 20. Oktober 2016, Az: S 48 R 173/12, Gerichtsbescheid

§ 1 Abs 1 S 1 ZRBG, § 1 Abs 2 ZRBG, § 2 Abs 1 ZRBG, § 2 Abs 2 ZRBG, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, ZRBGÄndG 1, § 1 BEG, § 43 Abs 2 BEG, § 43 Abs 3 BEG, § 35 S 1 SGB 6, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 4 SGB 6, § 55 Abs 1 SGB 6, § 235 Abs 1 SGB 6, § 235 Abs 2 S 1 SGB 6, § 250 Abs 1 Nr 4 SGB 6, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 EVZStiftG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. B 13 R 9/19 R (REWIS RS 2020, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2542

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2 BvR 2628/10

2 BvR 2883/10

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