Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 ARs 45/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8387

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Gegenstand

Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat


Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des [X.]s nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der [X.] nicht festhalten.

Der [X.] tritt den Erwägungen des anfragenden [X.]s in [X.]. 10 ff. des Beschlusses vom 13. Januar 2010 jedenfalls im Ergebnis bei. Ob die Begründung für eine (eindeutige) Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 StGB trotz fortbestehenden Tatverdachts einer Beteiligung an der geplanten Katalogtat (allein) auf die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses oder (auch) auf konkurrenzrechtliche Überlegungen zu stützen ist, kann hierbei offen bleiben.

[X.]                       Fischer                      Roggenbuck

                            Herr RiBGH Prof. Dr. [X.]

                             ist wegen Urlaubs an der

                             Unterschriftsleistung gehindert.

                        Cierniak                                               [X.]

Meta

2 ARs 45/10

17.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss

§ 138 Abs 1 StGB, § 138 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 ARs 45/10 (REWIS RS 2010, 8387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8387


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 464/09

Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 19.05.2010.

Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 13.01.2010.


Az. 4 ARs 3/10

Bundesgerichtshof, 4 ARs 3/10, 23.03.2010.


Az. 2 ARs 45/10

Bundesgerichtshof, 2 ARs 45/10, 17.03.2010.


Az. 1 ARs 1/10

Bundesgerichtshof, 1 ARs 1/10, 11.03.2010.


Az. 3 ARs 3/10

Bundesgerichtshof, 3 ARs 3/10, 09.03.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

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