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PDF anzeigen [X.][X.] vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 14, 26; GKG § 50 a.F. (§ 23 n.F.) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines [X.] zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. [X.], [X.]uss vom 26. Januar 2006 - [X.] 231/04 - [X.] AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.746,21 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver-mögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutach-tens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit [X.]uss vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro fest-gesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das [X.] den [X.]uss des [X.] dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom [X.] - 3 - richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wieder-herstellung des [X.]usses des [X.]. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 784, 785; [X.]. v. 25. Sep-tember 2003 - [X.] 24/03, [X.] 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache [X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergü-tung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen - Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Ge-setze vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) erstattungsfähigen Auslagen ge-hört, hat der [X.] bereits mit [X.]uss vom 22. Januar 2004 entschieden ([X.] 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden (BT-Drucks. 12/2443, [X.]), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungs-lücke im [X.] ausgegangen werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2003 - 7 IN 403/01 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 -
Meta
26.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 231/04 (REWIS RS 2006, 5323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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