Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 97/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 778

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 97/00Verkündet am:5. November 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. November 2001 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 19. Zivil-senats des [X.] vom 23. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten, ob die [X.] Kosten aus einem [X.] und Bauprojekt in [X.] zu übernehmen haben, [X.] gemeinsame Durchführung die Parteien planten.[X.] (Kläger zu 1; am weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehrbeteiligt) und [X.] (Kläger zu 2) kauften am 14. Oktober 1992mit notariellem Vertrag als Gesellschafter einer am selben [X.] rgerlichen Rechts mehrere [X.] in [X.], Kreis [X.] rund 14,8 Mio. DM, um sie zu bebauen. Sie wurden durch [X.] gesichert, haben aber bisher kein Eigentum an den [X.]. Am 17. September 1993 trat die Beklagte zu 1 "in die bestehendeGesellschaft rgerlichen Rechts mit aufschiebender Bedingung der Zustim-mung der [X.] ... mittels einer noch abzuschließenden Vereinba-rung" ein. Sie sollte mit 90 % am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust be-teiligt werden. Die "Neugesellschaft" sollte "alle bisher angefallenen Kosten [X.]" rnehmen und damit "den von den [X.] privatgetragenen Aufwand durch Aufnahme von Darlehen" ausgleichen. Die Alt- [X.] unterwarfen sich nach dem Neueintritt der [X.] zu 1"einem neuen Gesellschaftsvertrag gemß Anlage 3"; in dieser Anlage ist [X.] zu 2 nicht als "Neugesellschafter" aufge[X.].Am 10. Mrz 1994 schlossen "[X.] und [X.] inGesellschaft rgerlichen Rechts" (im folgenden: "M. und H."), die Beklagtezu 1 und der Beklagte zu 2 einen Gesellschaftsvertrag "GbR W.",der die Planung und "die Bebauung der [X.], die [X.] technischen und kaufmischen Baubetreuung, die Vermietung und dieVermarktung der bebauten oder unbebauten [X.] oder von Teilen der-selben" vorsah und die [X.] der Gesellschafter r regelte.Die Beklagte zu 1 erhielt einen Anteil von 60 %, der Beklagte zu 2 einen sol-chen von 30 % und die am Vertragsabschluß beteiligte [X.] "M. und H." den Restanteil von 10 %. Mit Schreiben vom 21. April1994 wies die Beklagte zu 1 darauf hin, daß eine Genehmigung des Projektsdurch ihren Vorstand nicht vorliege, und kigte die Vereinbarung vorsorglich.Am 17. Mai 1994 berief sich auch der Beklagte zu 2 darauf, ein [X.] wirksam zustande gekommen, und kigte ebenfalls [X.] ist der Ansicht, die [X.] seien der [X.] beigetreten. Er nimmt sie wegen anteiliger Notarkosten sowie aufFreistellung von [X.] dem Finanzamt [X.]. wegender Grunderwerbsteuer in Anspruch.Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision [X.] zu 2 hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Ur-teil vom 2. Oktober 1997 ([X.], [X.], 2220) aufgehoben und [X.] an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Dieses hat die Berufung der[X.] wiederum zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.] zu [X.]:Die Revision [X.] zur nochmaligen Zurckverweisung der Sache an [X.].I. Die Ausfrungen des Berufungsgerichts, es sei eine [X.] durch den Gesamtvorstand der [X.] zu 1 erforderlich ge-wesen, halten allerdings revisionsrechtlicher Nachprfung stand. Es war bisherunstreitig, [X.] das Projekt von dem Vorstand der [X.] zu 1 genehmigtwerden [X.]te. Die [X.] haben dies durch die Vorlage des Schreibens vom21. Februar 1994 [X.] vorgetragen und in dem Schriftsatz vom 22. Mai1995 besttigt. Der Versuch der Revision, die Vereinbarung vom17. September 1993 dahin auszulegen, [X.] nicht die Zustimmung des [X.] 5 -samtvorstandes, sondern nur die der [X.] des Bereiches [X.] gewesen sei, widerspricht deshalb dem eigenen Vortrag der [X.].II. Das Berufungsurteil leidet jedoch an einem schweren [X.], soweit es feststellt, die Zustimmung des [X.] sei nichterteilt worden.1. Bei der Beweiswrdigung hat das Berufungsgericht [X.] aufdie Glaubwrdigkeit der Zeugen abgestellt. Die Zeugen [X.], L.,We., [X.]., Dr. S. und [X.] seien glaubwrdig, die [X.]. und der Zeuge [X.]. seien unglaubwrdig. Die Beweisaufnahmehat vor [X.] am [X.]. als Einzelrichter stattge-funden. [X.] hat an der Endentscheidung nicht mehr mitgewirkt. [X.] finden sich zur Glaubwrdigkeit der Zeugen [X.] oder Hinweise.2. Damit liegt ein Verstoû gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit [X.] (§ 355 ZPO) vor. Bei einem Kollegialgericht kann dieserGrundsatz nicht einmal dadurch gewahrt werden, [X.] ein Mitglied des Gerichtsan einer Zeugenvernehmung teilnimmt und dirigen zur Entscheidung [X.] formlos r seine persönlichen Eindrcke unterrichtet. [X.] um die Glaubwrdigkeit der Zeugen geht, [X.] das erkennende Gericht inseiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von den [X.] haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die [X.] zliche Beurteilung zurckgreifen können ([X.], Urt. v. 4. [X.] - [X.], NJW 1997, 1586, 1587 m.w.N.). Im vorliegenden Fall istkeines dieser beiden Erfordernisse [X.] -3. Dieser Fehler kann entgegen der Meinung der [X.] [X.] zu 2 auch nicht mit dem Argument aus der Welt geschafft wer-den, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zustzlich zu den [X.] zur perslichen Glaubwrdigkeit auch auf den sachlichen Inhalt [X.] gesttzt und diese Erwseien fr sich allein geeignet, [X.] zu tragen. Da das Berufungsgericht zur Glaubwrdigkeit [X.] Stellung nimmt, ihr also erhebliche Bedeutung beimiût, stehen undfallen die Bekundungen der Zeugen mit ihrer Glaubwrdigkeit.Der Verfahrensfehler kann auch nicht - wie die Revisionserwiderung [X.]n zu 1 meint - mit der [X.] werden, das Berufungs-gericht habe in Wahrheit nur zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen [X.] gemacht. Das Berufungsgericht hat eindeutig zur Glaubwrdigkeit [X.] Stellung genommen; es ging ihm nicht nur um die Glaubhaftigkeit [X.], sondern auch um die Glaubwrdigkeit der Zeugen. Jedenfalls lûtsich dies - da das Berufungsgericht wiederholt von "Glaubwrdigkeit" [X.] diese an einer Stelle [X.] von der Glaubhaftigkeit unterscheidet -nicht [X.] 7 -III. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, eine Schluûentscheidungsei beabsichtigt, und dem Unterbleiben neuer Beweisantrr eines Wi-derspruchs gegen die Verwertung der durch den Einzelrichter durchge[X.]enBeweisaufnahme kann ein Rverzicht nicht abgeleitet werden.[X.] Damit das Berufungsgericht den Verfahrensfehler beseitigen und [X.] weitere Feststellungen treffen kann, ist das angefochtene Ur-teil aufzuheben und die Sache zurckzuverweisen.[X.] [X.] [X.] Mke

Meta

II ZR 97/00

05.11.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2001, Az. II ZR 97/00 (REWIS RS 2001, 778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 778

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