Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. VIII ZR 26/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2435

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Juli 2003KirchgeßnerJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] §§ 564 b, 569a a.[X.] (jetzt: [X.] §§ 577a, 563)InvErlWobauldG ([X.]) vom22. April 1993 ([X.] I [X.], 487) Art. 14Wohnungseigentum ist auch dann "nach der Überlassung an den Mieter" im Sinnedes § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] begründet worden, wenn der Mieter, demgekündigt wurde, zur [X.] der Begründung des Wohnungseigentums als Angehö-riger in der Wohnung lebte und mit dem Tode des damaligen Mieters kraft Geset-zes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich [X.], die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachtenhat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein.[X.], Urteil vom 9. Juli 2003 - [X.] - [X.]AG Schöneberg- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65des [X.] vom 7. Januar 2003 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.], Abteilung 17, vom 2. Oktober 2001 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietver-hältnisses wegen Eigenbedarfs.Die Eltern der Beklagten zu 1 mieteten mit Vertrag vom 20. Februar 1952die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung von der damaligen Eigen-tümerin des Hauses. Die Beklagte zu 1 lebte seitdem mit in der Wohnung. [X.] 1983 begründete die damalige Eigentümerin des Hauses, L. [X.],- 3 -Wohnungseigentum an der Wohnung, welches am 11. November 1983 in [X.] eingetragen wurde. Am 20. November 1985 verstarb die von [X.] der Beklagten zu 1 allein noch lebende Mutter. Die Beklagte zu 1 verbliebin der Wohnung.Mit Auflassung vom 13. Dezember 1995 und Eintragung im [X.] 4. März 1997 erwarb der Kläger das Eigentum an der Wohnung von [X.]. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000, den Beklagten zu-gegangen am 28. Juli 2000, kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31. [X.] mit der Begründung, er benötige die Wohnung für seine beiden Töchter.Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 und den mit ihr in [X.] lebenden Angehörigen, ihrer Tochter (Beklagte zu 2) und ihrem Enkel(Beklagter zu 3), Räumung und Herausgabe der Wohnung.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kündigung diezehnjährige Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mitdem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsver-sorgung ([X.] 1993 I, [X.], 487) und der Verordnung des [X.] 11. Mai 1993 (GVBl. [X.] 1993, [X.]) entgegenstehe. Auf die Berufungdes [X.] hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sichdie - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], [X.] -Der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf sei nach dem Ergebnisder Beweisaufnahme berechtigt. Das [X.] des [X.] [X.] nicht an der Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] in Verbin-dung mit dem Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter [X.] und der Verordnung des [X.]er Senats vom 11. Mai 1993(GVBl. [X.] 1993, [X.]). Ob die Verordnung wegen sich abzeichnendernachhaltiger Entspannung des Wohnungsmarktes in [X.]entsprechend [X.] des Oberverwaltungsgerichts [X.] zur [X.] vom 15. März 1994 ab dem 1. September 2000 wegenVerfassungswidrigkeit außer [X.] getreten sei, könne dahin gestellt bleiben,weil die Kündigung bereits zuvor am 25. Juli 2000 ausgesprochen worden sei.Entscheidend für die Anwendung der Kündigungssperrfristen sei [X.] zeitliche Aufeinanderfolge von Überlassung der Wohnung, Begründung [X.] und dessen Veräußerung. Die Wohnung sei der [X.] bei der Begründung des Wohnungseigentums nicht überlassen gewesen.Die Überlassung müsse nämlich aufgrund eines [X.] erfolgt sein. [X.] zu 1 habe die Wohnung bis zum Tod ihrer Mutter aber nicht als Miete-rin, sondern lediglich als Angehörige der Hauptmieterin genutzt. Auch nach demSinn der Regelung müsse es auf den [X.]punkt ankommen, zu dem der [X.] als "eigene" übernehme. Dies ergebe sich schließlich auch aus§ 570 b Abs. 3 [X.] a.[X.], denn dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn [X.] der Wohnung schon ab dem [X.]punkt gegeben wäre, zu dem derspäter eintretende Mieter die Wohnung bewohnt [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in dem ent-scheidenden Punkt nicht stand.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß für die auf [X.] gestützte Kündigung des [X.] vom 25. Juli 2000 die zehnjährigeWartefrist des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeterWohnungsversorgung (Art. 14 des [X.] der Ausweisung und Bereitstellung von [X.] vom 22. April 1993,[X.] I, [X.], 487 - im folgenden: [X.]) in Verbindung mit [X.] des [X.]er Senats vom 11. Mai 1993 (GVBl. [X.] 1993, [X.])keine Anwendung findet.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].Sowohl der Tatbestand des § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 [X.] a.[X.]als auch der Tatbestand von Satz 2 Nr. 1 des [X.]es, die nachArt. 229 § 3 Abs. 6 EG[X.] auf das Mietverhältnis der Parteien bis zum31. August 2004 weiter anzuwenden sind, setzen voraus, daß nach der Über-lassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet und da-nach dieses Wohnungseigentum veräußert wurde (vgl. etwa [X.], in:Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. [X.]. 67 b, und [X.], [X.], 7. Aufl.,Rdnr. 140 ff., [X.]. m.w.Nachw.). Richtig ist auch die Meinung des Berufungsge-richts, eine Überlassung der Wohnräume im Sinne der genannten [X.] nur dann vor, wenn die Einräumung des Besitzes aufgrund eines Mietver-trages mit dem Bewohner erfolge und es dementsprechend nicht ausreiche,daß die Räume bei Begründung des Wohnungseigentums aufgrund eines an-deren Rechtsverhältnisses genutzt würden. Dies ergibt sich aus dem [X.] 6 -der Vorschriften ("Überlassung an den Mieter") und steht in [X.] dem Zweck der Regelungen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. [X.], aaO, Rdnr. 143 m.w.Nachw.; siehe auch [X.]Z 65, 137, 139 f.).2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht dem Umstand keine [X.] beigemessen, daß die Wohnung zum [X.]punkt der Begründung [X.] der Mutter der Beklagten zu 1 als Mieterin überlassen warund die Beklagte zu 1 nach deren Tod gemäß § 569 a Abs. 2 [X.] a.[X.](Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EG[X.]) in das Mietverhältnis eingetreten ist. [X.] Eintritt in ein Mietverhältnis, bei dem nach Überlassung der [X.] an den Mieter Wohnungseigentum bereits begründet, aber noch nicht ver-äußert worden ist, hat zur Folge, daß die erst mit der Veräußerung des [X.] beginnende Wartefrist für eine Kündigung wegen [X.] auch für die Kündigung gegenüber eingetretenen [X.]) Nach § 569 a Abs. 2 [X.] a.[X.] tritt der im gemeinsamen Hausstandmit dem Mieter lebende Familienangehörige in das beim Tod des Mieters [X.] Mietverhältnis ein. Nach dem Gesetz entsteht kein neues Mietverhält-nis, sondern das bisherige Mietverhältnis wird, abgesehen vom Wechsel in [X.] des Mieters, unverändert fortgesetzt. Der Familienangehörige tritt [X.] grundsätzlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen [X.] ein ([X.]/Sonnenschein (1997) § 569 a Rdnr. 17 und 22; ähnlich:[X.], [X.], 10. Aufl., § 569a Rdnr. 5; Soergel/[X.], [X.],§ 569 a Rdnr. 8; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. I Rdnr. 94). Ist in der [X.] zwi-schen der Überlassung der Wohnung an den bisherigen Mieter, aber vor des-sen Tod, die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt worden, so [X.] zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters die Voraussetzungen dafür ge-schaffen, daß im Fall der Veräußerung der Wohnung für eine Kündigung des- 7 -Erwerbers wegen Eigenbedarfs die [X.] nach §§ 564 b Abs. 2 Satz 2und 3 [X.] a.[X.] bzw. nach Satz 2 Nr. 1 des [X.]es eingreifen.Der sich aus diesen Vorschriften für den Mieter ergebende Kündigungsschutzist in diesem Fall bereits vor dem Eintritt des Familienangehörigen in das Miet-verhältnis angelegt gewesen. Wird deshalb das schon gebildete [X.] nach dessen Eintritt in das Mietverhältnis veräußert, so kommt es fürdie nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] und nach Satz 2 Nr. 1 des[X.]es erforderliche Voraussetzung, daß [X.] nach der "Überlassung an den Mieter" gebildet worden ist, nicht auf [X.] an den eingetretenen Familienangehörigen, sondern auf [X.] an den verstorbenen ursprünglichen Mieter an (vgl. auch Grapen-tin, aaO, [X.]. [X.]. 59).b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus der Regelung des§ 570 b Abs. 1 und 3 [X.] a.[X.] ergebe sich im Umkehrschluß, daß die Überlas-sung der Mietsache an den verstorbenen Mieter dem eintretenden Familienan-gehörigen nicht zugute kommen könne. Die Regelung des § 570 b Abs. 3 [X.]a.[X.], wonach ein in der Person des verstorbenen Mieters bei Umwandlung [X.] entstandenes Vorkaufsrecht auf den eintretenden [X.] oder Familienangehörigen übergeht, hat jedoch neben dem [X.] § 569 a Abs. 1 und 2 [X.] eine eigenständige Bedeutung. Denn nachdem Grundsatz des § 514 [X.] a.[X.] (= § 473 [X.] n.[X.]) ist ein Vorkaufsrechtgrundsätzlich nicht übertragbar. Ohne die Regelung des § 570 b Abs. 3 [X.]a.[X.] wäre darum zumindest zweifelhaft, ob der Familienangehörige mit [X.] in das Mietverhältnis auch das in der Person des bisherigen Mieters [X.] erwirbt. Die dem § 570 b Abs. 3 [X.] a.[X.] zugrundelie-gende Wertung, wonach zur Wahrung der Schutzfunktion des Vorkaufsrechtsnach Umwandlungen ein beim Tod des Mieters entstandenes, aber noch nichtausgeübtes Vorkaufsrecht den nach § 569 a Abs. 1 und 2 [X.] a.[X.] in den Ver-- 8 -trag eintretenden Personen zugute kommen soll (vgl. [X.] des [X.], [X.] und [X.] 2 Satz 2 WoBindG, BT-Drucks. 8/3403, [X.]), spricht im übrigendafür, dem eintretenden Familienangehörigen auch den durch die frühere Um-wandlung schon angelegten Kündigungsschutz für den Fall des Verkaufs [X.] zuzubilligen.c) Dieses aus dem Wortlaut des § 569 a Abs. 2 [X.] a.[X.] und dem Ge-setzeszusammenhang folgende Ergebnis steht auch im Einklang mit Sinn [X.] sowohl des § 569 a [X.] a.[X.] einerseits als auch dem des § 564 bAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 [X.] a.[X.] und des [X.]es ande-rerseits.aa) § 569 a Abs. 2 [X.] a.[X.] dient dem Schutz der mit dem Mieter [X.] verbundenen Hausgenossen. Da sie ebenso wie der Mieter ihrenLebensmittelpunkt in der Wohnung haben, wird beim Tod des Mieters der [X.] zukommende Bestandsschutz auf die Hausgenossen erstreckt (vgl. etwaHeile, in: Bub/[X.], aaO, [X.]. II Rdnr. 843; [X.]/Sonnenschein, aaO,§ 569 a Rdnr. 4). Ist noch zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters die Wohnungin eine Eigentumswohnung umgewandelt worden, so konnte der verstorbeneMieter davon ausgehen, daß bei einem Verkauf der Wohnung der [X.] Eigenbedarfs erst nach Ablauf der [X.] des § 564 b Abs. 2 Nr. 2Satz 2 oder 3 [X.] oder des [X.]es wirksam kündigen kann.Dies ist eine den Bestand seines Mietverhältnisses sichernde Rechtsposition,deren Übergang auf den eintretenden Familienangehörigen nach dem genann-ten Zweck des § 569 a [X.] a.[X.] gerechtfertigt ist. Dadurch wird andererseitsder veräußernde Vermieter nicht unbillig belastet. Denn es ist kein Grund dafürersichtlich, warum der zufällige Umstand des Todes des Mieters zwischen er-folgter Umwandlung in Wohnungseigentum und geplanter Veräußerung dem- 9 -Vermieter den Vorteil verschaffen soll, eine mit der Wartefrist nicht mehr bela-stete Eigentumswohnung veräußern zu können.bb) Die [X.] des § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 [X.]a.[X.] sowie des Satzes 2 Nr. 1 des [X.]es dienen dem [X.] einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung davor, daßdurch die nachträgliche Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum undderen Verkauf ein verstärktes Bedürfnis für eine Eigennutzung des [X.] wird, mit dem der Mieter bei Abschluß des [X.] noch nichtzu rechnen brauchte (vgl. [X.], Wohnraummietrecht, 1. Aufl., § 564 bRdnr. 91; [X.]/Sonnenschein, aaO, § 564 [X.]. 100 f., 109 [X.].m.w.Nachw.). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise auch für [X.], die in die geschützte Rechtsposition eintreten. Dies wird durch Satz 2 Nr. 2[X.] bestätigt, wonach für den bei einer besonderen Härte überdie 10-Jahresfrist hinausgehenden Kündigungsschutz auch die Härte für ein beidem Mieter "lebendes Mitglied seiner Familie" zu berücksichtigen [X.] Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus ei-nem anderen rechtlichen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO).Das Berufungsgericht konnte es ohne Rechtsfehler offenlassen, ob dieVerordnung des [X.]er Senats vom 11. Mai 1993 (GVBl. [X.] 1993, [X.]),in welcher auf der Grundlage des [X.]es [X.]als ein Gebietbestimmt wird, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit [X.] zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, entsprechend dervom Oberverwaltungsgericht [X.] im Urteil vom 13. Juni 2002 ([X.] 2002,1128) zur Zweckentfremdungsverordnung für [X.] nach Art. 6 § 1 Abs. 1Satz 1 des [X.] vom 4. November 1971([X.] I, S. 1745) vertretenen Auffassung zum 1. September 2001 außer [X.]- 10 -getreten ist, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung in [X.]nicht mehr vorgelegen haben. Denn die Kündigung des [X.] vom 25. Juli2000 ist den Beklagten am 28. Juli 2000 zugegangen und damit zu einem [X.]-punkt erfolgt, zu dem die genannte Verordnung auch nach dieser Auffassungnoch wirksam gewesen ist. Ohne Erfolg rügt demgegenüber die Revisionserwi-derung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kündigung des[X.] vom 25. Juli 2000 in eine Kündigung zum nächstmöglichen [X.]punktumzudeuten sei, darüber hinaus der Kläger seine Kündigung mit der Klageer-hebung und der Antragstellung im Berufungsverfahren zum nächstmöglichen[X.]punkt wiederholt habe und aus diesen Gründen der [X.] nunmehr begründet sei.a) Ob die am 25. Juli 2000 zum 31. Juli 2001 ausgesprochene Kündi-gung in eine Kündigung zum nächstmöglichen [X.]punkt umzudeuten ist, kanndahingestellt bleiben, weil auch in diesem Fall der Kündigung die [X.] nach Satz 2 Nr. 1 des [X.]es (zur Verfassungsmäßig-keit dieses Gesetzes vgl. [X.]Z 146, 49, 57 f.) in Verbindung mit der zum [X.]-punkt des Zugangs noch gültigen Verordnung des [X.]er Senats vom 11. [X.] (aaO) und die fünfjährige Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 3[X.] a.[X.] in Verbindung mit der erst am 1. Oktober 2000 außer [X.] getretenenVerordnung des [X.]er Senats vom 22. September 1995 (GVBl. [X.] 1995,S. 632) entgegenstünden.Nach ganz überwiegender und zutreffender Meinung in [X.] Literatur darf nämlich nach beiden vorgenannten Vorschriften der Vermieterdie Kündigung erst nach dem Ablauf der [X.]eiligen Wartefrist erklären. Die Fristmuß zum [X.]punkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits [X.], der Vermieter kann nicht während der Wartezeit - unter Beachtung [X.] des § 565 Abs. 2 [X.] a.[X.] - zu deren Ablauf kündigen (Gra-- 11 -pentin, aaO, [X.]. [X.]. 76 a und 76 c; [X.]/[X.], [X.], 60. [X.] 564 [X.]. 51; [X.], aaO, § 564 [X.]. 150 und 159;[X.]/Sonnenschein, aaO, § 564 [X.]. 107, ebenso auch zur [X.] Vorschrift § 577 a Abs. 2 [X.] n.[X.]: Bamberger/[X.]/[X.], [X.],§ 577 a Rdnr. 15; [X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 577 a Rdnr. 12).Dieses Verständnis von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 [X.] a.[X.] undvon Satz 2 Nr. 1 [X.] entspricht insbesondere dem in der [X.] zum Ausdruck gekommenen Willendes Gesetzgebers: Das [X.] hatte in einem Rechtsent-scheid vom 13. Dezember 1980 ([X.] ([X.]) NJW 1981, 584 = WuM1981, 34) zur Dreijahresfrist nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.], an-knüpfend an den Gesetzeswortlaut, wonach sich der Vermieter erst "nach [X.] von drei Jahren" auf berechtigte Interessen "berufen" kann, entschieden,daß die Kündigung wirksam nicht vor Ablauf der Wartefrist ausgesprochen wer-den darf und für die nach Ablauf ausgesprochene Kündigung zusätzlich die [X.] des § 565 Abs. 2 [X.] a.[X.] gelten. Dieser Auslegung hat sich der [X.] bei der Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]a.[X.] durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters vom20. Juli 1990 ([X.] I S. 1456) ausdrücklich angeschlossen (Gesetzentwurf [X.], BT-Drucks. 11/6374, [X.]). Für das [X.] gilt [X.]. Zwar unterscheidet sich dessen Wortlaut in Satz 2 Nr. 1 von § 564 bAbs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] dadurch, daß berechtigte Interessen bis zum [X.] der Frist "nicht berücksichtigt" werden. Damit ist aber kein sachlicher [X.] zu § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.] beabsichtigt, denn die un-terschiedliche Formulierung beruht allein darauf, daß die Vorschrift ursprünglichnicht als Sperrfrist konzipiert worden war (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 1034= [X.] 1995, 131 unter [X.] b cc m.w.Nachw.).- 12 -Die Kündigung des [X.] wegen Eigenbedarfs vom 25. Juli 2000 [X.] schon deshalb unwirksam, weil ihr zum [X.]punkt des Zugangs des [X.] am 28. Juli 2000 sowohl die fünfjährige Sperrfrist des§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] als auch die zehnjährige Sperrfrist nachSatz 2 Nr. 1 des [X.]es entgegenstanden. Die [X.] würde auch dann nicht beseitigt, wenn die Geltungder Sperrfristen nachträglich mit Wirkung für die Zukunft weggefallen wäre. DasMietverhältnis der Parteien ist deshalb durch die Kündigung vom 25. Juli 2000nicht beendet worden, selbst wenn sie in eine Kündigung zum nächstmöglichen[X.]punkt umgedeutet [X.]) Aus dem von der Revisionserwiderung aufgezeigten Vorbringen ergibtsich nicht, daß der Kläger nach dem 1. September 2000 in den [X.] des vorliegenden Rechtsstreits aus denselben Gründen wie im Kündi-gungsschreiben vom 25. Juli 2000 erneut gekündigt hat. Zwar kann in der Er-hebung einer Räumungsklage und in weiteren Prozeßhandlungen eines [X.] eine schlüssige Kündigungserklärung liegen. Dies setzt [X.] voraus, daß mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des [X.] erkenn-bar ist, die Prozeßhandlung solle nicht lediglich der Durchsetzung einer bereitsaußerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern daneben auch eine ma-teriell-rechtliche Willenserklärung enthalten ([X.], Urteil vom 6. November 1996- [X.], NJW-RR 1997, 203 unter 2 b; vgl. auch [X.]). Auf einen solchen Willen des Vermieters kann, wenn - wie hier - bereitsvorprozessual gekündigt worden ist, in der Regel nur dann geschlossen wer-den, wenn er sich bei der Klageerhebung oder einer weiteren prozessualen Er-klärung für seinen Räumungsanspruch auf neue Kündigungsgründe oder aufandere Umstände stützt, die die erneute Kündigung für den Fall, daß die ersteKündigung unwirksam gewesen sein sollte, von seinem Standpunkt aus alsaussichtsreich erscheinen lassen. Ein solches Vorbringen zeigt die [X.] -erwiderung weder für die am 23. Juni 2001 zugestellte Klageschrift noch im Zu-sammenhang mit dem Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom2. Juli 2002 auf, der als solcher auch dem Schriftformerfordernis des § 568[X.] n.[X.] nicht genügen würde. Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger viel-mehr in beiden Instanzen ausschließlich die Wirksamkeit seiner Kündigung vom25. Juli 2000 verteidigt und hierzu die Auffassung vertreten, die Sperrfristen des§ 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] und des [X.]es hättendieser Kündigung nicht entgegengestanden. Daß das Berufungsgericht Sach-vortrag des [X.] hierzu übergangen hat, wird von der Revisionserwiderungnicht gerügt.c) Auch die vom Kläger in der Revisionserwiderung vorsorglich unter Be-zugnahme auf die Gründe im [X.] vom 25. Juli 2000 erklärteerneute Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin vermagseiner Räumungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Kündigungserklä-rung ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz unbeachtlich.Zwar können aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise nach [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz [X.] und für die materiell-rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsachen in [X.] berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind und schutz-würdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. [X.]Z 139, 214,220 ff. und [X.], Urteil vom 12. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1272unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nichtvor, weil bei Berücksichtigung der Kündigung eine abschließende Entscheidungdes Revisionsgerichts nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat zu der [X.], ob die Voraussetzungen für den Erlaß der Verordnung des [X.]er Senatsvom 11. Mai 1993 (GVBl. [X.] 1993, [X.]) nachträglich weggefallen sind,keine Feststellungen getroffen. Für die Beurteilung der Berechtigung des [X.] aufgrund der nunmehr erklärten Kündigung müßte der- 14 -Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. [X.] neuen Vorbringens im Revisionsverfahren würde deshalb keine ra-sche und endgültige [X.] herbeiführen, und es ist deshalb nichtunbillig, den Kläger für die Durchsetzung seiner erneuten Kündigung auf einenweiteren Prozeß zu verweisen (vgl. auch [X.]Z 139, 214, 221 f.).II[X.] Berufungsurteil ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] vom 25. Juli 2000, auf die der Kläger sein Räumungs-verlangen stützt, nach dem vom Berufungsgericht festgestellten [X.] ist, weil bei deren Zugang die genannten [X.] noch nichtabgelaufen waren, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).Der Senat hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung- 15 -des [X.] gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil [X.].[X.] Dr. [X.][X.] für den wegen urlaubsbe-dingter Abwesenheit ander Unterschrifts-leistung verhindertenRichter am Bundesge-richtshofDr. [X.]. 4.8.2003 [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 26/03

09.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2003, Az. VIII ZR 26/03 (REWIS RS 2003, 2435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2435

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