Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021, Az. 1 BvR 1163/21

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 3438

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache offensichtlich unzulässig - Ablehnung eines (konkludenten) Antrags auf Beistandszulassung mangels Darlegung der Erforderlichkeit


Tenor

Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]G genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1163/21

09.08.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 1. März 2021, Az: B 2 U 179/20 B, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021, Az. 1 BvR 1163/21 (REWIS RS 2021, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3438

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