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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:260116UVIZR146.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
26. Januar 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Aa, l
a)
Dem Arzt ist kein Diagnoseirrtum, sondern ein [X.] vorzuwerfen, wenn die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkran-kung ihren Grund bereits darin hat, dass der Arzt die nach dem medizini-schen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat.
b)
Eine Beweislastumkehr nimmt einer Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen.
[X.], Urteil vom 26. Januar 2016 -
VI [X.] -
OLG [X.]
LG Kempten
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Januar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
[X.] und [X.] und die Richterinnen von [X.] und Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu
2 wird das Urteil des 24. Zivil-senats des [X.] vom 13. Februar 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht, soweit im Revisionsverfahren von Interesse,
gegen den Beklagten zu
2 (künftig: Beklagter), einen niedergelassenen Frauenarzt und Belegarzt, Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zu-sammenhang mit seiner Geburt geltend. Er wirft dem Beklagten vor, in der Spätphase der Schwangerschaft der Mutter des [X.] ein HELLP-Syndrom nicht erkannt zu haben, was
beim Kläger
zu einer Sauerstoffunterversorgung und in der Folge zu schwersten Gesundheitsschäden geführt habe. Das Land-gericht hat der Klage gegen den Beklagten überwiegend stattgegeben. Die 1
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hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht [X.]. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige
Abweisung
der Klage
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens des Ge-richtssachverständigen und dessen Anhörung davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr
wegen eines (einfachen) Befund-erhebungsfehlers des Beklagten vorliegen. Der Beklagte
hätte sich
wegen der ihm bekannten Umstände (erhöhter Blutdruck, massives Nasenbluten und eine erhöhte
Eiweißausscheidung im Urin der Mutter) nicht mit der Diagnose "leichte Blutdruckerhöhung" zufrieden geben dürfen. Vielmehr hätte er weitere Befunde erheben müssen, von denen das Blutbild mit einer Wahrscheinlichkeit von deut-lich über 50
% Hinweise auf ein HELLP-Syndrom ergeben hätte. Danach wäre es grob fehlerhaft gewesen, die Schwangerschaft nicht sofort zu beenden. Nach dem Sachverständigengutachten wäre bei einer frühen Entbindung der Gesundheitsschaden des [X.] vermutlich verhindert worden. Dies reiche
zur Bejahung der Kausalität aus, denn wahrscheinlich brauche der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast sei nur ausge-schlossen, wenn
jeglicher haftungsbegründende [X.] unwahrscheinlich sei. Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutach-ten festgestellt habe, dass weitere Klarheit zur Kausalität des Befunderhe-bungsfehlers des Beklagten
für die Gesundheitsschäden
des [X.] möglich-erweise durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens gewonnen werden könnte, sei die Einholung eines solchen Gutachtens nicht 2
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erforderlich. Denn eine Umkehr der Beweislast würde nur ausscheiden, wenn jeglicher
haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang äußerst unwahr-scheinlich sei. Dies werde aber vom Gerichtssachverständigen zum einen ver-neint, der lediglich nicht habe ausschließen können, dass der Hirnschaden möglicherweise auch [X.] verursacht worden sein könne, und zum ande-ren werde dies vom Beklagten auch nicht explizit behauptet. Dieser habe ledig-lich gerügt, dass der Anregung des Sachverständigen auf weitere Klärung, wann der Hirnschaden genau entstanden sei, nicht nachgegangen worden sei.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft versäumt hat, die Kausalität des Behandlungsfehlers durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens zu klären.
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gefolgt, wonach auch ein einfacher Befunderhebungsfeh-ler zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich dessen Kausalität für den eingetrete-nen
Gesundheitsschaden führen kann, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gra-vierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder
die Nichtreaktion hierauf als
grob fehlerhaft darstellen würde und dieser
Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen
(vgl. etwa Senatsurteile
vom 2. Juli 2013 -
VI
ZR 554/12, [X.], 1174 Rn. 11 mwN
und vom 17. November 2015 -
VI [X.], juris Rn.
17).
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2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr im Streitfall vorliegen. Es ist auf der Grundlage des Gutachtens des Gerichtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte weitere Befunde hätte erheben müssen.
Das danach zu fordernde
Blutbild hätte mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich über 50 % Hinweise auf ein HELLP-Syndrom ergeben, wonach es grob fehlerhaft gewesen
wäre, die Schwangerschaft nicht sofort zu beenden. Bei einer frühen Entbindung wäre der Gesundheitsschaden des [X.] vermutlich verhindert worden.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht
eine
"Sperrwirkung" des Diagnosefehlers für die Annahme eines Befunderhe-bungsfehlers verkannt. Ein [X.] ist gegeben, wenn die [X.] medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen -
therapeutischen oder diagnostischen
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Maß-nahmen ergreift
(vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 -
VI [X.], [X.]Z 188, 28, 35 Rn. 13; vom 21. Januar 2014 -
VI [X.], [X.], 374 Rn. 19; vom 10.
November 1987 -
VI [X.], [X.], 293, 294; vom 23. März 1993 -
VI ZR 26/92, [X.], 836, 838; vom 4. Oktober 1994 -
VI
ZR 205/93, [X.], 46; vom 8. Juli 2003 -
VI
[X.], [X.], 1256, 1257 und vom 12. Februar 2008 -
VI [X.], [X.], 644 Rn. 7). Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendi-gen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichti-ge diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat -
er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen 5
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vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebo-tenen Befunderhebungen abzuklären
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dann ist dem Arzt ein Befund-erhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im [X.] nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichter-hebung (vgl. Senatsurteil vom 08. Juli 2003 -
VI [X.], [X.], 1256, 1257; vom 3.
November 1998 -
VI
ZR 253/97, [X.], 231, 232; vom 10.
November 1987 -
VI
[X.], [X.], 293, juris Rn.
14; [X.], Festschrift für [X.], 2000, S.
345
ff.).
So liegt der Fall hier.
Nach den [X.] Feststellungen des Be-rufungsgerichts hätte sich der Beklagte wegen der ihm bekannten Umstände (erhöhter Blutdruck, massives Nasenbluten und eine erhöhte Eiweißausschei-dung im Urin der Mutter) nicht mit der Diagnose "leichte Blutdruckerhöhung" zufrieden geben dürfen, sondern hätte dem aufgrund der konkreten Symptome naheliegenden Verdacht auf eine Gestose mit den üblichen, dem Standard ent-sprechenden Befunderhebungen nachgehen müssen.
4. Erfolgreich rügt jedoch die Revision, dass das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Beweisantrags des Beklagten die Kausalität des [X.] nicht durch Einholung eines neonatologischen Sachverstän-digengutachtens weiter aufgeklärt hat. Der Gerichtssachverständige hat zwar, worauf sich das Berufungsgericht stützt, wegen des
vorliegenden
HELLP-Syndroms
angenommen, dass eine frühere Entbindung den Gesundheitsscha-den des [X.] vermutlich verhindert hätte. Er hat aber in seinem Gutachten auch geäußert, dass weitere Klarheit zur Kausalität möglicherweise durch Ein-holung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens gewonnen werden könnte. Dabei stand als alternative Ursache der Hirnschädigung eine Infektion im Blick, die der Kläger während seines stationären Aufenthalts in der Kinder-klinik erlitten hatte, welche antibiotisch behandelt werden musste und die eben-7
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falls zu den Gesundheitsschäden
des [X.]
hätte führen können. Hierauf hat sich der Beklagte gestützt und in der Berufungsinstanz gerügt, dass der Anre-gung des Sachverständigen auf weitere Klärung, wann der Hirnschaden genau entstanden sei, nicht nachgegangen worden sei. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend
davon ausgegangen, dass
es für die Beweislastumkehr wegen des festgestellten [X.]s
des [X.] grundsätzlich ausreicht, dass eine frühere Beendigung der Schwangerschaft generell geeig-net gewesen wäre, den Gesundheitsschaden zu verhindern. Es hat aber ver-kannt, dass eine Beweislastumkehr einer Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit nimmt, den Beweis des Gegenteils zu führen
(vgl. etwa Senatsurteil vom 13.
September 2011 -
VI [X.]/10,
VersR 2011, 1400 Rn.
10). Deshalb durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beklagten
auf Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens
zu der Be-hauptung, dass die Schädigung des [X.] [X.] durch eine Infektion in der Kinderklinik aufgetreten sei, nicht übergehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es hierzu auch keiner "expliziten"
Behauptung des
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[X.], nachdem der Gerichtssachverständige diese Möglichkeit offengelas-sen und sogar selbst angeregt hatte, weitere Klarheit durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens zu gewinnen. Dies wird das Berufungsgericht in neuer Verhandlung nachzuholen haben.
Galke
[X.]
[X.]
von [X.]
Oehler
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom [X.] -
3 O 2832/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
24 U 1801/13 -
Meta
26.01.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2016, Az. VI ZR 146/14 (REWIS RS 2016, 17188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17188
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 146/14 (Bundesgerichtshof)
Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler; Beweislastumkehr
VI ZR 87/10 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 221/06 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 144/10 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 106/13 (Bundesgerichtshof)
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