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PDF anzeigen[X.]/01vom25. April 2001in dem [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001 beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21. September 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat:Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine [X.] durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe-scheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschungdes Rechtspflegers erfolgt ([X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 263Rdn. 17, dafür [X.] NStZ 1991, 586). Jedenfalls [X.] zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daßder Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrek-kungstitels zwei Pfändungs- und [X.] der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zweiverschiedenen Rechtspflegern des [X.] erwirktund damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was eraus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete [X.] gegen die Erben zustanden.Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen ge-sundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur- 3 -Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungs-verfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier [X.]
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 82/01 (REWIS RS 2001, 2793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2793
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