Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZR 134/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9837

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
134/08
Verkündet am:
3. Februar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

World's End
[X.] § 1 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 17
a)
Das Recht des Verlegers, [X.] eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des [X.] ergeben.
b)
§
17 Satz
3 [X.] ist auch auf Übersetzungsverträge anwendbar.
c)
Der Verleger kann der ihn treffenden Last, eine Neuauflage zu veranstalten, auch dadurch nachkommen, dass er eine Taschenbuch-
oder eine Sonder-ausgabe herausgibt. Dem steht es gleich, wenn er die Taschenbuch-
oder Sonderausgabe nicht im eigenen, sondern in einem anderen Verlag [X.].
[X.], Urteil vom 3. Februar 2011 -
I [X.]/08 -
OLG [X.]

LG [X.] I
-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Februar
2011
durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, Dr. Koch
und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 17.
Juli 2008 unter Zurückwei-sung der [X.] des [X.]n im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] erkannt hat.
Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.]s [X.] I, 21. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2006 wird [X.] zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Verlag, schloss mit dem [X.]n, einem Übersetzer, Verträge, mit
denen dieser sich zur Übersetzung folgen[X.]
des Autors [X.] in die [X.] verpflichtete: [X.]

(Vertrag vom 26.
November/16.
Dezember 1987), [X.] was Whiskey

(Vertrag vom
30.
August/18.
Oktober 1989) und [X.]

(Vertrag vom
31.
März/20.
April
1995).
1
-
3
-
Der
Kläger veröffentlichte die Übersetzungen des [X.]n zunächst in einer Hardcover-Ausgabe. [X.] der Übersetzungen von [X.]

waren von 1989 bis 1999, von [X.] was Whiskey

(in der [X.] Ausgabe [X.] voll Whisky wär) von 1991 bis 1999 und von [X.]

(in der [X.] Ausgabe [X.]) von 1996 bis 2002 lieferbar. Jeweils zwei Jahre nach der Erstveröffentlichung gab der [X.] die Übersetzungen in Lizenz des
[X.]
als Ta-schenbuch heraus. Sämtliche Werke sind heute noch als [X.].
Der [X.] setzte dem
Kläger mit
Schreiben vom 30. Januar 2004 eine Frist zum 1. Juli 2004 zur Veranstaltung einer Neuauflage seiner Übersetzun-gen und kündigte an, dass er nach Verstreichen dieser Frist gemäß §
17 [X.] vom Vertrag zurücktreten werde. Nachdem der
Kläger den Rechterückruf

für unwirksam erklärt hatte, stellte der [X.]
mit Schreiben vom 18.
Mai 2004 klar, dass er keinen Rückruf der Rechte (nach §
41 [X.]), sondern seinen Rücktritt vom Verlagsvertrag (nach §
17 [X.]) angekündigt habe und dass die Voraussetzungen für diesen Rücktritt seiner Ansicht nach erfüllt seien, wenn der Verlag keine eigene Neuauflage veranstalte. Nachdem der Kläger
mit Schreiben vom 30. Juni 2004 mitgeteilt
hatte, er
habe mit der Vorbereitung von [X.]n der Titel begonnen, die im Laufe des Sommers erscheinen wür-den, erklärte
der [X.]
mit Schreiben vom 7.
Juli 2004, er verlängere die ge-setzte Frist.
Der [X.] rief mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 12.
Juli 2005 die Nutzungsrechte an den Übersetzungen zurück und erklärte gemäß §
17 und §§
30, 32 [X.] den Rücktritt vom Verlagsvertrag. Dies [X.] er damit, dass der
Kläger innerhalb der ihm
gesetzten Frist keine ei-gene Neuauflage der Titel veranstaltet habe und offenbar nur Lizenzausgaben beibehalten wolle. Mit Schreiben vom 19.
August 2005 und 21.
Oktober 2005 2
3
4
-
4
-
wandte der [X.] sich an Lizenznehmer
des
[X.]
und teilte diesen mit, dass die Rechte an den Übersetzungen wieder ihm zustünden.
Der
Kläger ist der Auffassung, der [X.] sei weder zum Rückruf
noch zum Rücktritt
berechtigt.
Er
beantragt festzustellen, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Übersetzungen nicht durch Rückruf oder Rücktritt an den [X.]n zu-rückgefallen sind.

Das [X.] hat dem Feststellungsantrag stattgegeben ([X.],
ZUM 2007, 417 = [X.], 195). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Entscheidung des [X.]s teilweise ab-geändert (OLG [X.],
ZUM 2008, 875). Es hat festgestellt, die Nutzungs-rechte an den Übersetzungen seien -
mit Ausnahme des Rechts zur Veranstal-tung der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe -
nicht durch Rückruf oder [X.] an den [X.]n zurückgefallen;
die Klage hinsichtlich des Rechts zur Ver-anstaltung der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe hat es abgewiesen. Mit seiner -
vom Senat zugelassenen
-
Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, erstrebt
der
Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit seiner [X.], deren Zurückweisung der Kläger [X.], verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen,
das Recht zur Veranstaltung weiterer [X.] sämtlicher
Übersetzungen stehe dem [X.]n zu; die übrigen Rechte an den Übersetzungen stünden dagegen dem Kläger zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
6
7
8
9
-
5
-
Bei sämtlichen Übersetzungsverträgen handele es sich um echte [X.]sverträge und nicht um bloße Bestellverträge. Der [X.] habe dem Klä-ger damit das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzungen und insbesondere das Recht zur Lizenzierung von Taschen-buchausgaben
eingeräumt.
Hinsichtlich der Übersetzungen [X.]

[X.]

und If the Ri-ver was Whiskey

habe der [X.] dem Kläger das Recht zur Veranstaltung von [X.] nicht vertraglich eingeräumt. Daher sei der Kläger nur zur Veranstaltung einer Auflage berechtigt gewesen
und der [X.] von [X.] Inhaber des Rechts zur Veranstaltung weiterer Auflagen geblieben. Selbst wenn der [X.] dem
Kläger das Recht zur Veranstaltung von [X.] eingeräumt hätte, wäre nur das Hardcover-Recht an den [X.]n zurückge-fallen, da er
seinen Rücktritt oder Rückruf ausschließlich mit der Nichtdurchfüh-rung einer Folgeauflage der
Hardcover-Ausgabe begründet habe.
Die E-Mail des [X.] vom 30.
Juni 2004 enthalte keine rechtsverbindliche Zusage einer Neuauflage der Hardcover-Ausgabe. Der [X.] sei daher auch nicht wegen der Missachtung einer solchen Zusage zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Bezüglich der Übersetzung von [X.]

habe der [X.] dem Kläger zwar das Recht zur Veranstaltung von [X.] vertraglich eingeräumt. Dem [X.]n habe jedoch ein Rücktrittsrecht nach §
17 [X.]
zugestanden. Die Entscheidung
des [X.] [X.]

stehe einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Streitfall nicht entgegen. Die Vor-aussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, da der Kläger keine Neuauflage der Hardcover-Ausgabe veranstaltet, sondern sich auf die Lizenzierung einer
Taschenbuchausgabe beschränkt
habe. Der [X.] sei daher berechtigt ge-wesen, das Recht zur Veranstaltung von [X.] -
aber auch nur dieses -
zurückzurufen.
10
11
12
-
6
-
I[X.] Die Revision des [X.] hat Erfolg.
Die [X.] des [X.] ist
dagegen nicht begründet. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die der [X.] dem
Kläger an seinen Übersetzungen der Werke des Autors T.
C. Boyle [X.], [X.] was Whiskey

und [X.]

eingeräumt hat,
sind nicht -
auch nicht hinsichtlich der Veranstaltung einer Hardcover-Ausgabe
-
durch den mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des [X.]n vom 12. Juli 2005 erklärten Rücktritt vom Vertrag (§
17 Satz 3, §§
30, 32 [X.], §
323 BGB) oder infolge eines
Rückrufs
der Nutzungsrechte (§
41 [X.]) an den [X.]n zurückgefallen.
1. Die
Übersetzungsverträge
sind Verlagsverträge, da der [X.] sich mit ihnen
verpflichtet hat, dem Kläger seine urheberrechtlich geschützten Über-setzungen (§
3 Satz
1 [X.]) zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen (§
1 Satz
1 [X.]). Das Berufungsgericht ist für alle drei Übersetzungsverträge rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich um echte Verlagsverträge mit Auswertungspflicht (§
1 Satz
2 [X.]) und nicht um bloße Bestellverträge ohne Auswertungspflicht (§
47 [X.]) handelt.
2. Der [X.] hat dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Übersetzungen sowohl das Recht zur Veranstaltung eigener Verlagsausgaben als auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen für [X.] und Sonderausga-ben an andere Verlage eingeräumt.
In §
3 der Verträge vom 26.
November/16.
Dezember 1987 ([X.]) und vom 30.
August/18.
Oktober
1989 ([X.] was Whiskey) hat der [X.] dem Kläger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzungen (§
3 Abs.
1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1) und alle Nebenrechte, wie das Recht der [X.] von billigen Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-
oder Schulausga-ben an Dritte, insbesondere an fremde Verlage und an Buchgemeinschaften usw. (§
3 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 Buchst.
h) zeitlich unbeschränkt ([X.]) bzw. für die Dauer des der Übersetzung zugrunde
liegenden Lizenzver-13
14
-
7
-
trages ([X.] was Whiskey) eingeräumt. An seiner Übersetzung des Romans [X.]

hat der [X.] dem
Kläger nach §
4 des [X.] vom 31.
März/20.
April
1995 für die Dauer des der Übersetzung zugrunde
liegenden Lizenzvertrags das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stück-zahlbegrenzung (§
4 Nr.
1) und bestimmte
ausschließliche Nebenrechte, darun-ter das Recht der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul-
oder Buchgemeinschaftsausgaben (§
4 Nr.
2 Buchst.
c),
einge-räumt.
3. Der [X.] hat dem
Kläger auch
das Recht zur Veranstaltung von [X.] eingeräumt,
und zwar -
entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts -
nicht nur hinsichtlich
seiner
Übersetzung des Werkes [X.] Cur-tain, sondern auch bezüglich
seiner
Übersetzungen der Werke

und [X.] was
Whiskey.
a) Für die Übersetzung des Werkes [X.]

hat der [X.] dem
Kläger in §
4 Nr.
1 des Vertrags vom 31.
März/20.
April 1995 für die Dauer des der Übersetzung zugrunde
liegenden Lizenzvertrags das ausschließ-liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Übersetzung -
ausdrück-lich -
für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung eingeräumt.
15
16
-
8
-
b) Hinsichtlich der Übersetzungen der Werke [X.]

und [X.] was Whiskey

hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] habe dem
Kläger lediglich das Recht zur Veranstaltung einer einzigen [X.] eingeräumt und sei
damit Inhaber des Rechts zur Veranstaltung weite-rer [X.]n geblieben. Hierzu hat es
ausgeführt, dass die Berechti-gung zur Veranstaltung von [X.] in den [X.] nicht geregelt
sei. Gemäß
§
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
sei
der Verleger daher nur zu einer Auflage [X.]. Die im [X.] geltende Übertragungszwecklehre spreche [X.] dafür, dass der [X.]
dem
Kläger das Recht zu [X.] nicht eingeräumt habe. Schließlich zeige die Einräumung des Rechts zur Veranstal-tung von [X.] in §
4 Nr.
1 des Vertrags über die Übersetzung des Werkes [X.], dass der [X.] dem Kläger
das
Recht zur Veranstaltung von [X.] hinsichtlich der beiden anderen Werke nicht eingeräumt habe.
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt
werden. Das Recht zur [X.] mehrerer Auflagen kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Vertrags ergeben (Schricker, Verlagsrecht, 3.
Aufl., §
5 Rn.
7). Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich aus §
9 der Verträge über die Übersetzung der Werke [X.]

und [X.] was Whiskey

und aus den
nachträglichen Äußerungen
des [X.]n zweifelsfrei ergibt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22.
April 2004 -
I
ZR
174/01, [X.], 938, 939 = [X.], 1497 -
Comic-Übersetzungen
III), dass der Kläger
nach dem Willen der Parteien das Recht zur Veranstaltung von Neuauflagen (§
17 Satz
1 [X.]) haben soll. Unter diesen Umständen greift die (Auslegungs-)Re-gelung des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.], wonach der Verleger (im Zweifel) nur zu einer Auflage berechtigt ist, nicht ein (Schricker aaO §
5 Rn.
6).
17
18
-
9
-
aa) Die Parteien haben in §
9 des Vertrags
vom 26.
November/16.
De-zember 1987 ([X.]) die vorformulierte Regelung Dem Übersetzer ste-hen nicht die Rechte aus §
17 Verlagsgesetz zu

gestrichen. Damit haben sie auch zum Ausdruck gebracht, dass dem [X.]n das Recht aus §
17 Satz
3 [X.] erhalten bleiben soll, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Kläger keine neue Auflage veranstaltet. Dieses Rücktrittsrecht des [X.]n setzt ein Recht des
[X.]
zur Veranstaltung von [X.] voraus. In §
9 des Vertrags
vom 30.
August/18.
Oktober 1989 ([X.] was Whiskey) haben die [X.] zunächst den auch hier vorformulierten Ausschluss der Rechte des Über-setzers aus §
17 [X.] gestrichen.
Später
haben sie eine gleichlautende Rege-lung wieder eingefügt; dass die vom [X.]n vorgelegte [X.] -
anders als die vom Kläger vorgelegte [X.] nicht §
17 [X.], sondern §
7 [X.] nennt, ist offenbar
ein
Schreibfehler. Die Parteien haben [X.] ausdrücklich vereinbart, dass der [X.] kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus §
17 Satz 3
[X.] haben soll, wenn der Kläger
keine neue Auflage veranstaltet. Auch diese Regelung setzt ein Recht des
[X.]
zur Veranstal-tung von [X.] voraus.
[X.]) Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung der Verträge das nachträgliche Verhalten des [X.]n nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das nachträgliche Verhalten der [X.] kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen
Verständnisses
der Vertragsparteien ([X.], Urteil vom 22. April 2010

I
ZR
197/07, [X.], 1093 Rn.
19 = [X.], 1523 -
Concierto de [X.], mwN). Der [X.] hat dem
Kläger in seiner E-Mail vom 5. Mai 2004 hinsichtlich sämtlicher hier in Rede stehender Übersetzungen eine Frist gemäß §
17 [X.] zur Nutzung der Verlagsrechte und Veranstaltung von Neuauflagen gesetzt. Er hat ihm mit
E-Mail vom 18.
Mai 2004 ausdrücklich vorgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Verlagsvertrag erfüllt seien,

wenn 19
20
-
10
-
der Verlag keine -
eigene! -
Neuauflage veranstaltet. In seiner E-Mail vom 7.
Juli 2004 hat der [X.] erklärt, dass er dem Kläger
bei der angekündigten Neuauflage der drei Titel keine Steine in den Weg legen

wolle. Aus diesen Äußerungen des [X.]n geht
eindeutig
hervor, dass auch er von einem Recht des [X.] zur Veranstaltung von Neuauflagen ausgegangen ist.
4. Der vom [X.]n mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wegen der [X.] Neuauflage seiner Übersetzungen im Verlag des
[X.]
erklärte Rücktritt vom Vertrag war
nicht nach §
17 Satz
3 [X.] berechtigt.
a) Hat ein Verleger -
wie hier der Kläger -
das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, so kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist zur Aus-übung dieses Rechtes bestimmen; der Verfasser ist nach dem Ablauf
der Frist gemäß §
17 Satz
3 [X.] berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung der Neuauflage rechtzeitig erfolgt ist.
b) Dem [X.]n stand
ein Rücktrittsrecht aus §
17 Satz
3 [X.] von vornherein nur hinsichtlich der Verträge über die Übersetzung der Werke

und [X.], nicht dagegen
hinsichtlich des Vertrags über die Übersetzung des Werks [X.] was Whiskey

zu.
aa) Die Parteien haben §
9 des Vertrages vom 26.
November/16.
De-zember 1987 ([X.]) gestrichen, der bestimmte, dass dem Übersetzer die Rechte aus §
17 [X.] nicht zustehen. Der Vertrag vom 31.
März/20.
April
1995 ([X.])
enthält gleichfalls keine Regelung, nach der die Rechte des Übersetzers aus §
17 [X.] ausgeschlossen sind. Der [X.] ist
daher bezüglich dieser Verträge nicht daran gehindert, sein Rücktrittsrecht aus §
17 Satz
3 [X.] geltend zu machen.
[X.]) Dagegen haben die Parteien die Regelung in §
9 des Vertrags vom 30.
August/18.
Oktober 1989 ([X.] was Whiskey), nach der dem Über-21
22
23
24
25
-
11
-
setzer die Rechte aus §
17 [X.] nicht zustehen, zunächst zwar gestrichen, sodann
aber wieder eingefügt. Damit haben sie das Rücktrittsrecht des Über-setzers aus §
17 Satz
3 [X.] ausdrücklich
ausgeschlossen. Der [X.] kann sich hinsichtlich dieser Übersetzung daher nicht auf ein Rücktrittsrecht aus §
17 Satz
3 [X.] berufen.
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass §
17 Satz
3 [X.] auch auf Übersetzungsverträge anwendbar ist. Die
Senatsent-scheidung [X.]

([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 -
I
ZR
136/01, [X.], 148
= [X.], 230) steht dem nicht entgegen.
aa) Der Senat hat in der Entscheidung [X.]

ausgeführt
([X.], [X.], 148, 151
f.), dass §
17 Satz
1 [X.] für den Übersetzungsvertrag mit Auswertungspflicht nicht passt. Diese
Bestimmung besagt, dass ein [X.], dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Für den Regelfall ist diese Bestim-mung [X.], weil sie dem Urheber für den Fall der Verweigerung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen. Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines [X.] eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung -
würde sie iso-liert auf den Übersetzungsvertrag angewandt -
dagegen gänzlich unangemes-sen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann
anderweit verwer-ten, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Diese vom Regelfall abwei-chende Interessenlage führt dazu, dass den Verleger eine Verpflichtung auch zur Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann.
[X.]) Der Entscheidung [X.]

lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass §
17 Satz
3 [X.] nicht auf Übersetzungs-26
27
28
-
12
-
verträge anwendbar ist. Diese Bestimmung räumt dem Verfasser das Recht zum Rücktritt vom [X.] ein, dass der Verleger sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemes-senen Frist ausübt. Die Entscheidung [X.]

verhält sich nicht zu der Frage, ob der Übersetzer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Verleger
von einer Neuauflage des übersetzten Werkes absieht. Sie setzt sich allein mit der Frage auseinander, ob der Übersetzer vom Verleger, der sich zu einer Neu-auflage des übersetzten Werkes entschließt, verlangen kann, dass dieser für die Neuauflage seine Übersetzung verwendet. Der Umstand, dass der Über-setzer seine Übersetzung nur dann anderweit verwerten
kann,
wenn der [X.] auch das Original freigibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, dem Übersetzer das Rücktrittsrecht zu nehmen.
Bleibt dem Übersetzer sein Rücktrittsrecht erhalten, ist der Verleger nicht etwa -
entgegen §
17 Satz
1 [X.] -
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen, eine Neuaufla-ge des übersetzten Werkes zu veranstalten (aA
[X.]-Schiffel in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
17 [X.] Rn.
8). Es steht ihm vielmehr frei, von einer Neuauflage des übersetzten
Werkes abzusehen
und -
im Falle eines Rücktritts des Übersetzers vom Vertrag -
das Werk in einer anderen Übersetzung
aufzulegen.
d) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe das ihm nach §
17 Satz
3 [X.]
zustehende Rücktrittsrecht durch den Rückruf vom 12.
Juli 2005 wirksam ausgeübt. Der
Kläger habe keine eigene Neuauflage der Hardcover-Ausgabe veranstaltet. Er
habe sich
auf die Lizenzierung der [X.] an einen Dritten beschränkt. Da zwischen den einzelnen Rechten zu unterscheiden sei, stelle die Ausübung des Nebenrechts für eine Taschenbuchausgabe keine Veranstaltung einer Neuauflage der Hardcover-Ausgabe dar. Auf die bloße Lieferbarkeit des Werkes stelle weder das Gesetz noch der Vertrag ab. Da der [X.] das Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des 29
-
13
-
Rechts zur Veranstaltung neuer [X.]n ausgeübt habe, sei [X.] auch nur dieses Recht an ihn zurückgefallen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des §
17 Satz
3 [X.]
nicht erfüllt. Der
Kläger hat sein
Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage
der
übersetzten Werke
ausgeübt, indem er
durch die Vergabe von Lizenzen darauf hingewirkt hat, dass nach der Hardcover-Ausgabe der
Werke im eigenen Verlag [X.] und Sonderausgaben der
Werke in anderen Verlagen erschienen sind.
aa) Das dem
Kläger
eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfälti-gung und Verbreitung der Übersetzungen des [X.]n ist nach sämtlichen
hier in Rede stehenden [X.] nicht auf [X.] beschränkt, sondern umfasst alle Ausgaben des Werkes und damit auch Taschenbuch-
und Sonderausgaben
(vgl. oben [X.]). Die einer Hardcover-Ausgabe nachfolgende Taschenbuch-
oder Sonderausgabe stellt sich gegenüber dem Verfasser re-gelmäßig -
und so auch hier -
als neue Auflage dar (vgl. Schricker
aaO §
5 Rn.
5; [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO §
5 [X.] Rn.
2). Dem steht, anders als das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, nicht ent-gegen, dass Taschenbuch-
und [X.] aufgrund ihrer unter-schiedlichen äußeren Gestaltungsmerkmale selbständige Nutzungsarten bilden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1991 -
I
ZR
165/89, [X.], 310, 311
f.

[X.]), an denen deshalb selbständige Nutzungsrechte einge-räumt werden können. Hätte der
Kläger
nach der Hardcover-Ausgabe eine
[X.] im eigenen Verlag veranstaltet, hätte er
damit sein
Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage ausgeübt; der [X.] wäre in diesem Fall nicht zum Rücktritt berechtigt.

30
31
32
-
14
-
[X.]) Der Verleger übt sein Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage im Sinne des §
17 [X.] aber nicht nur dann aus, wenn er eine neue Auflage im eigenen Verlag veranstaltet, sondern auch dann, wenn er eine neue Auflage in einem anderen Verlag veranstalten lässt, dem er die dafür erforderlichen [X.] einräumt (vgl. [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO §
17 [X.] Rn.
2). Der
Kläger hat sein
Recht zur Veranstaltung einer Neuauflage der Übersetzungen daher dadurch ausgeübt, dass er
Lizenzausgaben sämtlicher Übersetzungen beim [X.] (als Taschenbuch) und

nach dem, wie die Revision
mit Recht rügt, vom Berufungsgericht nicht be-rücksichtigten
Vorbringen des
[X.]
-
eine weitere Lizenzausgabe der Über-setzung von [X.] was Whiskey

bei Amazon (als [X.]) veranlasst hat.
(1) Der Wortlaut des §
17 [X.] erlaubt es, auch die im fremden Verlag erscheinende Neuauflage als eine vom Verleger veranstaltete Neuauflage [X.], soweit der Verleger diese Neuauflage durch die Vergabe der [X.] Rechte veranlasst hat.
(2) Es gibt auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verfassers keinen überzeugenden Grund, hinsichtlich seiner
Berechtigung zum Rücktritt nach §
17 Satz
3
[X.] danach zu unterscheiden, ob der Verleger die Neuauf-lage im eigenen Verlag oder im fremden Verlag veranstaltet hat. Es wäre daher, wie die [X.] mit Recht geltend macht, sachlich nicht gerechtfertigt, den selbstverwertenden Verleger, der einen eigenen Taschenbuchverlag [X.],
gegenüber dem lizenzgebenden Verleger, der die Dienste eines fremden Taschenbuchverlages in Anspruch nimmt,
im Blick auf §
17 [X.] hinsichtlich der Anforderungen an die Veranstaltung einer Neuauflage schlechter zu stellen.
Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass eine Lizenzausgabe für den [X.] regelmäßig ungünstiger ist als eine Verlagsausgabe. Dies lässt sich auch 33
34
35
-
15
-
nicht der von der Revisionserwiderung des [X.]n herangezogenen Ent-scheidung des Senats [X.]

([X.], Urteil vom 19. November 1954

I
ZR
241/52, [X.]Z 15, 209) entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine außer-gewöhnliche Fallgestaltung zugrunde. Die dort in Rede stehende
Lizenzausga-be beruhte auf dem im Jahre 1945 eingeführten und im September 1949 wieder aufgehobenen [X.] für [X.] und stellte daher eine dem ursprünglichen Vertrag
nicht entsprechende verlegerische Ausnutzung der dem klagenden Verlag gegebenen Werke

dar ([X.]Z 15, 209, 214
ff.

[X.]). Die in jener Entscheidung für die Nachteile der
Lizenzausga-be angeführten Gründe
lassen sich daher nicht verallgemeinern
und
treffen für den Regelfall -
und so auch im Streitfall -
nicht zu. Das gilt sowohl für die Erwä-gung, die
Lizenzausgabe führe wegen der Lizenzgebühren zu einem höheren Buchpreis, der sich absatzhemmend und daher für das Autorenhonorar [X.] auswirke, als auch für die Überlegung, der [X.] werde in der Regel nur geringere Kosten für die Werbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit an-vertrauten Werkes aufwenden als der [X.]
([X.]Z 15, 209, 215
f.

[X.]).
5.
Der vom [X.]n mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag war
auch nicht nach §§
30, 32 [X.]
berechtigt.
36
-
16
-
a) Fordert der Verfasser den Verleger zur Erklärung darüber auf, ob er von seinem bereits eingeräumten Recht zu einer neuen Auflage Gebrauch ma-chen wolle und antwortet der Verleger in bejahendem Sinn, so liegt darin re-gelmäßig ein Vertragsschluss über die neue Auflage oder eine die Neuauflage einschließende Änderung des ursprünglichen Vertrages. Kommt der Verleger seiner damit begründeten Verpflichtung zur Veranstaltung einer Neuauflage nicht nach, ergibt sich das Rücktrittsrecht des Verfassers nicht aus §
17, son-dern aus §
32 in
Verbindung
mit §
30 [X.] (Schricker
aaO §
17 Rn.
2). Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so gibt §
32 [X.] dem Verfasser das Recht, dem Verleger in entsprechender Anwendung des §
30 [X.] eine angemessene Frist für die Vervielfältigung oder Verbreitung mit der Erklärung zu setzen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne (§
30 Abs.
1 Satz
1 [X.]),
und nach dem Ablauf
der Frist vom Vertrag
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erbracht [X.] ist (§
30 Abs.
1 Satz
3 [X.]).
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem [X.]n unter [X.] rechtlichen Gesichtspunkt kein Rücktrittsrecht zu. Der
Kläger
habe nicht gegen eine nach Abschluss der Übersetzungsverträge getroffene Vereinbarung der Parteien zur Veranstaltung der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe der Übersetzungen verstoßen. Die Parteien hätten bereits keine rechtlich bindende Vereinbarung über die Veranstaltung einer Neuauflage getroffen. Der E-Mail des
[X.]
vom 30.
Juni 2004 lasse sich kein Rechtsbindungswille für die Zu-sage der Neuauflage einer Hardcover-Ausgabe entnehmen. Aus der
E-Mail des [X.]n vom 7.
Juli 2004 ergebe sich, dass er
die E-Mail des
[X.]
ganz offensichtlich selbst nicht als rechtsverbindliche Zusage, sondern nur als bloße Absichtserklärung verstanden habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der
[X.]
sind nicht begründet.
37
38
-
17
-
Die [X.] rügt ohne Erfolg, die Würdigung der Erklärung des
[X.]
vom 30.
Juni 2004 durch das Berufungsgericht sei offensichtlich rechts-
und erfahrungswidrig. Die E-Mail des
[X.]
vom 30.
Juni 2004 hat -
auszugs-weise -
folgenden Wortlaut:
Meine juristischen Berater sind offenbar (noch) schlechter als der Ihre, weil sie [X.] noch keinen passablen Weg weisen konnten, wie wir diese Ihre Attacke pa-rieren können. Es geht um die definitorische Frage: ist unter der in §
17 [X.] genannten Auflage

auch eine vom Verleger lizensierte Lizenzauflage

zu ver-stehen. Der gesunde Menschenverstand würde das ohne Weiteres bejahen. aber, lieber Herr Richter, wo ist der denn noch zu Hause. Klarheit in diesem Punkte scheint nur eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und diese ist [X.] noch nicht gefunden worden. Also werden wir diese jetzt auch noch nicht herbeiführen, sondern haben mit der Vorbereitung von [X.]n der Titel [X.], [X.] voll Whisky wäre, [X.] begonnen, die im [X.] des Sommers erscheinen werden.
Die Erklärung des
[X.]
beruht damit -
entgegen der Darstellung der [X.]
-
nicht auf der Annahme, es sei rechtlich ungesichert, ob eine Pflicht des
[X.]
besteht, eine neue Hardcover-Ausgabe im eigenen [X.] aufzulegen. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu [X.], ist nach §
17 Satz
1 [X.] nicht
verpflichtet, von diesem Recht
Ge-brauch zu machen. Den Verleger trifft hinsichtlich seines Neuauflagenrechts keine Ausübungspflicht, sondern nur eine Ausübungslast ([X.], Urteil vom 11.
Juni 1969 -
I
ZR
54/67,
GRUR 1970, 40, 42
f. -
Musikverleger
I; Schricker
aaO §
17 Rn.
1). Das ist rechtlich nicht zweifelhaft und war auch den
Parteien bewusst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der [X.] dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2004
geantwortet hat: Ich weiß, dass Sie zur [X.] von Neuauflagen nicht verpflichtet sind.

Die Erklärung des
[X.]
beruht vielmehr ersichtlich
auf der Annahme, es sei rechtlich ungesichert, ob der Verleger seiner Ausübungslast mit einer [X.] genügt. Mit der Ankündigung einer [X.] der Werke
im ei-genen Verlag wollte der
Kläger sich daher nicht zu einer solchen [X.] verpflichten. Er
wollte mit der angekündigten [X.] vielmehr lediglich si-39
40
41
-
18
-
cherstellen, dass er
seiner
Ausübungslast auch dann entspricht, wenn er
dieser nicht schon mit der Lizenzausgabe nachgekommen sein
sollte.
6.
Der vom [X.]n erklärte Rücktritt vom Vertrag ist ferner
nicht
nach §
323 Abs.
1 BGB
berechtigt.
a) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nach §
323 Abs.
1 BGB vom Vertrag
zurücktreten, wenn er dem
Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
b) Es kann offenbleiben, ob §
323 Abs.
1 BGB neben §
17 Satz
3 [X.] und §§
30, 32 [X.] anwendbar ist. Der [X.] ist nach dieser Bestimmung nicht zum Rücktritt von den [X.] berechtigt, da der
Kläger sich -
wie soeben ausgeführt (Rn.
38
ff.) -
nach der
rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Be-urteilung des Berufungsgerichts nicht zur Veranstaltung von Neuauflagen der Titel verpflichtet und daher auch nicht gegen eine entsprechende Verpflichtung verstoßen hat.
7.
Die Voraussetzungen für einen Rückruf der Nutzungsrechte nach §
41 [X.] sind nicht erfüllt.
a) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser nach §
41 Abs.
1 Satz
1 [X.] das Nutzungsrecht zurückrufen.
b) Es kann offenbleiben,
inwieweit §
41 [X.] neben §
17 Satz
3 [X.] und §§
30, 32 [X.] anwendbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1986

I
ZR
144/83,
GRUR 1986, 613 -
Ligäa; Urteil vom 15. Oktober 1987

I
ZR
114/85, [X.], 303, 305 -
Sonnengesang; Schricker
aaO
§
32 42
43
44
45
46
47
-
19
-
Rn.
9; Schricker/[X.]
in Schricker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
41 [X.] Rn.
7). Nicht erfüllt ist im Streitfall
jedenfalls die
Voraussetzung des §
41 Abs.
1 Satz
1 [X.], dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt.
Ob der Nutzungsberechtigte seine Ausübungslast ausreichend [X.] hat, ist im Einzelfall nach Maßgabe des Vertragszwecks aufgrund [X.] nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln (Schricker/[X.] in Schricker/Loewenheim
aaO
§
41 [X.] Rn.
14; [X.]
in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
41 Rn.
15). [X.] hat der
Kläger sein
ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Ver-breitung der Übersetzungen nicht deshalb unzureichend ausgeübt, weil
er nach der Veranstaltung einer Hardcover-Ausgabe keine weitere Hardcover-Ausgabe im eigenen Verlag veranstaltet, sondern durch die Vergabe der erforderlichen Rechte das Erscheinen von Taschenbuch-
und Sonderausgaben in fremden Verlagen veranlasst hat
(vgl. Schricker/[X.]
in Schricker/Loewenheim aaO
§
41 [X.] Rn.
14; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
41 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
41 [X.] Rn.
13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
41 Rn.
6; J.B. [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
41 [X.] Rn.
14).
Der Einwand des [X.]n, er verdiene an einer [X.]ausgabe weniger als an einer Hardcover-Verlagsausgabe,
greift nicht durch. Es liegt grundsätzlich im wirtschaftlichen Interesse sämtlicher Beteiligter und ist daher erfahrungsgemäß üblich, einer Hardcover-Ausgabe (im eigenen Verlag)
bei nachlassendem Absatz eine Taschenbuchausgabe (im eigenen [X.] oder im Verlag eines Dritten)
folgen zu lassen, um dem Werk damit weitere Käufer zu erschließen. So verhält es sich auch im Streitfall. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Absatz der Übersetzungen von [X.] was Whiskey

(vier Exemplare) und [X.]

(76 Exemplare) als Hard-48
49
-
20
-
cover-Ausgabe nach dem unbestrittenen Vorbringen des [X.] zuletzt äu-ßerst mäßig war.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem [X.] durch die Veröffentlichung einer [X.]ausgabe Nachteile entstanden sind.
Soweit der Verkauf der Werke als Taschenbuch dazu führt, dass weniger gebundene
Exemplare [X.] verkauft werden, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verlust aus dem Verkauf gebundener Bücher an-gesichts des
zuletzt nur mäßigen [X.] gering ist und durch den Ge-winn aus dem Verkauf der Taschenbücher mehr als ausgeglichen wird.
-
21
-

II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] unter Zu-rückweisung der [X.] des [X.]n im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Die Berufung des [X.]n gegen Urteil
des [X.]s ist insgesamt [X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 13.12.2006 -
21 O 20997/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.07.2008 -
6 [X.] -

50

Meta

I ZR 134/08

03.02.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZR 134/08 (REWIS RS 2011, 9837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9837

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 134/08

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