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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717U2STR132.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 132/17
vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
u.a.
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Juli
2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl
als Vorsitzender,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.]innen
am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
St[X.]tsanwalt
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2016 wird verwor-fen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der St[X.]tskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer [X.] sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diese [X.] sowie ge-gen die in den Fällen [X.] und [X.] 19. erfolgte Verurteilung wegen Versuchs rich-tet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der St[X.]tsanwaltschaft. Das vom [X.] überwiegend vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Die Kammer hat
soweit für die Entscheidung von Bedeutung
zu den Fällen [X.]1. und [X.] 19. der Urteilsgründe sowie zu den [X.]n folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Tat [X.]1. der Urteilsgründe:
a) Der Angeklagte brach zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai 2007 um 20.00 Uhr und dem 21. Mai 2007 um 10.00
Uhr in das Wohnhaus des Geschädigten Dr.
R.
in K.
ein. Nach dem
missglückten Versuch, die Terrassentür aufzuhebeln, schlug er die Scheibe des Küchenfensters ein, gelangte auf diesem Wege in das Wohnanwesen, durch-suchte das Haus erfolglos nach stehlenswerten Gegenständen
und verließ den [X.] ohne Beute.
b) Das [X.] vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte ein Notebook im Wert von 1.200
Euro entwendet hat. Es hat sich zwar davon überzeugt, dass tatsächlich ein Notebook entwendet worden ist, hat aber die den Diebstahl bestreitende Einlassung des Angeklagten, das Notebook glaubhaft
erachtet. Insoweit hat es darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei [X.] ,
und bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Vielzahl von e-sem Segment angesiedelten selbstständigen Geschäftstätigkeit des Angeklag-, weshalb es nachvollziehbar
sei, dass er an
einem Notebook als Stehlgut kein Interesse gehabt habe.
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2. Tat [X.]19.
der Urteilsgründe:
a) Am 8. Januar 2015 brach der Angeklagte die Terrassentüre des Wohnhauses des Geschädigten H.
in N.
auf, drang in das Haus ein,
durchsuchte es erfolglos nach Wertgegenständen und verließ den [X.] ohne
Beute.
b) Das [X.] hat sich aufgrund einer am [X.] aufgefundenen Schuhsohlenabdruckspur
davon überzeugt, dass der Angeklagte sich tatsäch-lich am [X.] befunden hat; dass er dabei auch einen rund 60 Kilogramm schweren Tresor
samt Inhalt entwendet habe, hat das [X.] nicht für [X.] erachtet. Angesichts des Modus Operandi des Angeklagten, der sich auf die Entwendung kleiner und leicht zu transportierender Beutestücke
Bargeld und Schmuck
konzentriert habe, sei zweifelhaft, dass der Ange-klagTresor über eine längere Strecke zu transportieren. Das [X.] hat im Üb-rigen nicht auszuschließen
vermocht, dass sich in dem möglichen Tatzeitraum
[X.]t haben.
3. Freispruch von den Vorwürfen Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift vom 18.
November 2015:
Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern
7 und 8 der Anklageschrift der St[X.]tsanwaltschaft vom 18. November 2015, am 30. August und am 26.
September 2012 begangene [X.] zur Last gelegt worden sind, hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von einer Täterschaft des Angeklagten, der die Be-gehung dieser beiden Taten bestritten hat, nicht zu überzeugen vermochte. Da-6
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bei hat es berücksichtigt, dass jeweils eine am [X.] gesicherte DNA-Mischspur auf den Angeklagten als Täter hindeutete. Weil die Spuren jedoch jeweils an beweglichen Gegenständen ohne zweifelsfreien Tatbezug
im Fall Ziffer 7
an der Verpackung eines Schoko-Riegels und im Fall Ziffer 8 an einem
im Innern des Hauses aufgefundenen Ast, wobei nur eine von insgesamt fünf
daran gesicherten Abwischungen
eine auf den Angeklagten als Spurenverur-sacher hindeutende DNA-Mischspur enthielt
hat es Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermocht.
4. Das [X.] hat den Angeklagten schließlich vom Vorwurf der [X.] schweren Vergewaltigung freigesprochen.
a) Mit Anklageschrift der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 30.
Oktober 2015 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 17.
Oktober 2000 ge-gen 21.20
Uhr in [X.].
die 52 Jahre alte Geschädigte
D.
unter Vorhalt eines Messers und der Drohung, sie umzubringen, genötigt zu haben, sich hinter eine Hecke zu begeben und sie sodann vergewaltigt zu ha-ben. Das [X.] hat insoweit Folgendes festgestellt:
.00
Uhr verließ die damals 52 Jahre alte Ballettlehrerin
D.
die Ballettschule in
[X.].
,
, um zu Fuß zu ihrer Wohnung im
W.
zurückzukehren. Ihren Ballettanzug, einen
Einteiler, behielt sie auf dem Rückweg an und trug darunter einen Slip und darüber eine Jeans.
Gegen 21.20 Uhr befand sie sich in der H.
straße, die im letzten
Drittel des 2,3
km langen [X.] liegt. Hier wurde sie von ei-nem männlichen Täter
[], im Vorbeigehen angerempelt. Der Täter blieb sodann vor ihr stehen und hielt ihr ein Messer, das aussah wie 11
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ein altes Rasiermesser, vor ihr Gesicht. Er forderte sie auf, nicht zu schreien, was die Zeugin, da sie
große Angst hatte, auch nicht tat; sie bat ihn, ihr nichts zu tun.
Der kräftige, rund 1,80
m große Mann zerrte die zierliche, rund 20
cm kleinere Zeugin D.
von der Straße herunter in ein Ge-
büsch, drückte sie zu Boden, warf ihr Handy weg und stützte sich auf sie. Dann öffnete er den Knopf und den Reißverschluss ihrer Jeans, zog ihr diese herunter, ohne sie ganz auszuziehen, und for-derte sie auf, ihren Slip runterzuziehen. Sie antwortete ihm, dass dies nicht gehen würde, da sie einen Ballettanzug trage.
Sodann schob der Täter mit einer Hand ihren Ballettanzug und ih-ren Slip zur Seite und versuchte mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch mangels Erektion nicht gelang. Er sagte dann sinngemäß 'Scheiße, Moment mal', versuchte dann
noch, mittels Manipulation an seinem Glied eine Erektion zu be-kommen, sprang dann aber irgendwann auf und ging davon. Im Weggehen sagte er noch zu ihr, dass ihm egal sei, ob sie die Poli-zei rufe.
b) Der Angeklagte hat die Tat bestritten und angegeben, dass er nie in [X.].
gewesen sei und keine Bezüge dorthin habe. Der 17.
Oktober sei
der Geburtstag seiner Mutter, der an diesem Tag mit der Familie gefeiert werde; die Feier finde zu Hause in Wa.
statt, beginne im Laufe des Nachmittags
und ende mit einem gemeinsamen Abendessen. Er sei bei diesen Feiern immer dabei gewesen und habe seine Tätigkeiten so geplant, dass dies möglich ge-wesen sei.
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c) Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das [X.] nicht zu überwinden vermocht. Zwar
werde
allerdings fraglos gewichtiges
Beweisergebnis
belastet; an dem Ballettanzug der Geschädigten sei im vorderen Schrittbereich
in einer [X.], welche die Geschädigte als
eine DNA-Spur
gesi-chert worden;
Mischspurenberechnung
sei unter 1,02 [X.] zufällig ausgewählten Personen nur eine zu erwarten, die
wie der Angeklagte
als Verursacher der Beimengung in Betracht komme. [X.]st zwei So habe ihn die Geschädigte trotz eines sehr auffälligen Merkmals
seiner Stimme
nicht identifizieren können; auch im Übrigen habe sie eine in wichti-gen Punkten nicht auf ihn passende Täterbeschreibung abgegeben. Darüber hinaus habe der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi behauptet, für dessen Rich-tigkeit Vieles spreche. Zweifel an seiner Täterschaft seien bei dieser Sachlage nicht auszuräumen.
[X.]
Die mit der
näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der St[X.]tsanwaltschaft
ist unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung
ist Sache des Tatgerichts (§
261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der
Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden 14
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Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des [X.], wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die [X.] nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszu-gehen,
für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 11.
April 2013
5
StR 261/12, [X.], 648, 652
und vom 21.
Dezember 2016
1
StR 253/16,
NJW 2017, 1487
mwN).
2. Gemessen hieran hält die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Fäl-len [X.]1. und [X.]19. revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das [X.] verbleibende Zweifel an der [X.] begründet hat, sind nicht
lückenhaft und auch im Übrigen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
3. Auch die Freisprüche in den Fällen Ziffer 7
und Ziffer 8
der Anklage-schrift vom 18.
November 2015 halten rechtlicher Überprüfung (noch) stand.
Zwar leidet das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel, weil das [X.] nicht
wie erforderlich
zunächst in einer geschlossenen [X.] diejenigen Tatsachen festgestellt hat, die es für erwiesen erachtete. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen wer-den konnten (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014
1
StR 722/13, NStZ-17
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RR 2014, 220). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe
vermag der Senat hinreichend sicher zu entnehmen, dass das [X.] sich in diesen beiden Fällen davon überzeugt hat, dass die [X.] Taten so wie angeklagt begangen worden sind, aber Zweifel an der [X.] des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte. Die angeführten
knappen
Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung noch stand. Dass sich das [X.] angesichts der Spurenlage nicht
davon überzeugen konnte, dass der überwiegend geständige Angeklagte auch diese beiden Taten verübt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
4. [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit von der St[X.]tsanwaltschaft erhobenen [X.] greifen nicht durch.
a) Das [X.] hat den Beweiswert der auf den Angeklagten als [X.] hinweisenden DNA-Spur nicht verkannt, sondern hat ausdrücklich festgehal-ten, dass ihr ein hoher Beweiswert zukommt. Es hat diesem
belastenden Indiz jedoch
keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraums
und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
August 1992
5
StR 239/92, [X.]St 38, 320, 324; Beschluss vom 21.
Januar 2009
1
StR 722/08, [X.], 285; Urteil vom 21. März 2013
3 [X.], [X.]St 58, 212, 214; Se-nat, Urteil vom 24. März 2016
2 [X.], [X.], 490, 491).
Im Einzel-fall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatge-richt eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu [X.] vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht ([X.], Urteil vom 21.
März 2013
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[X.],
[X.]St 58, 212).
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b) Die Erwägungen, mit denen das [X.] seine Zweifel an der [X.] des Angeklagten begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Beden-ken.
[X.]) Das [X.] hat zunächst darauf abgestellt, dass die Geschädig-te
den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt hat, obwohl dieser bei der Tat nicht maskiert gewesen sei. Dies und die insoweit angestellten weiteren [X.]rwägungen erweisen sich nicht als lückenhaft. Zwar hat das [X.] nicht auf H[X.]r-
und ausgeführt, dass die Täterbeschreibung der Geschädigten insoweit auf den Angeklagten nicht zutreffe. Der Senat schließt aus, dass die [X.] in diesem Zusam-menhang aus den Augen verloren haben könnte, dass [X.] häufig wenig zuverlässig sind
wiedergeben, wie die St[X.]tsanwaltschaft besorgt. Dass sie dem Umstand, dass die Täterbeschreibung des [X.] nicht auf den Angeklagten passt, gleich-wohl nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat, hält sich innerhalb des tat-richterlichen Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. [X.] gilt für die tatrichterliche Wertung, dass das von der Geschädigten zeitnah gefertigte Phantombild keine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist.
bb) Das [X.] hat dem Umstand, dass die Geschädigte in ihren Befragungen unmittelbar e
n-geklagten
nicht erwähnt hat, obwohl r-
sowie dem weiteren Umstand, dass sie seine Stimme auch in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, obwohl diese ganz ungewöhnlich hell, etwas rau, bei [X.] leicht stockend und durchgängig eher leise
, ent-lastende Bedeutung beigemessen. Dies begegnet unter sachlich-rechtlichen 22
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Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die tatrichterli-che Annahme, dass sich das sehr auffällige Klangbild
der (Sprech-)
Stimme
des
Angeklagten
im Verlaufe von rund 16 Jahren bis in ein mittleres Alter hinein
der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alt
nicht derart gravierend
verändert habe, dass ihre Charakteristik gänzlich verloren ginge, begegnet keinen Bedenken. Soweit die St[X.]tsanwaltschaft der [X.] ist, das [X.] habe seinen Erwägungen einen nicht existierenden Klang einer menschlichen Stimme von einem 16jährigen Alterungsprozess im Senat dies vor dem Hintergrund der differenzierten Beweiserwägungen der Kammer nicht nachzuvollziehen. Dass das [X.] dabei die Besonderhei-ten
außer Acht gelassen
haben könnte, die für Wahrnehmung, Erinnerung und das Wiedererkennen von Stimmen gelten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26.
Mai 2009
1
StR 597/08, [X.]St 54, 15, 20; [X.], [X.] der StPO, 9.
Aufl., Rn. 1395 ff.), schließt der Senat aus.
c) Entgegen der Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft sind die Beweiser-wägungen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht
lückenhaft. Das [X.] war von Rechts wegen weder verpflichtet, sich mit dem Umstand ausei-nanderzusetzen, dass der Angeklagte die Tat Ziffer
[X.]3. am 17.
Oktober 2007
also am Geburtstag seiner Mutter begangen hat
und zu erörtern, ob dies den Beweiswert seiner Alibibehauptung
schmälern könnte. Angesichts der [X.] Tatzeitspanne zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr
sowie der Lage des [X.]s
unweit des Wohnorts des Angeklagten und seiner Mutter musste sich das [X.] zu einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands nicht gedrängt sehen.
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d) Entgegen der Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft fehlt es auch nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Dass die [X.] den Tablettenfu[X.]n (Viagra, Rohypnol) sowie dem Umstand, dass sich
auf den bei dem Ange-klagten beschlagnahmten pornographisches Material
befunden hat, aufgrund der ausführlich erörterten Besonderheiten letztlich keinen Beweiswert beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Bei dieser Sachlage hat die Revision der St[X.]tsanwaltschaft keinen [X.].
Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist
[X.]
[X.]
durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
[X.]
Ri[X.] Dr. [X.]
ist
durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
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Meta
26.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 2 StR 132/17 (REWIS RS 2017, 7364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7364
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 132/17 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Freispruch trotz auf den Angeklagten als Täter hinweisender DNA-Spur
5 StR 181/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 181/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion: Erfordernis der Gesamtbetrachtung im Rahmen der Beweiswürdigung bei Freispruch
5 StR 344/21 (Bundesgerichtshof)
4 StR 499/11 (Bundesgerichtshof)