Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2017, Az. B 3 KR 47/16 B

3. Senat | REWIS RS 2017, 15168

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeldbemessung bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld ([X.]) für die [X.] vom [X.] bis zum 10.10.2013.

2

Der 1955 geborene Kläger war bis zum 31.5.2015 bei der beklagten Krankenkasse aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichert, und zwar für die [X.] ab 1.1.2012 mit Anspruch auf [X.] (Wahlerklärung vom 25.3.2011). Er zahlte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die sich ab 1.1.2012 auf monatlich [X.] belief (Beitragsbescheid vom [X.]), nachdem der Einkommensteuerbescheid vom [X.] einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 [X.]) in Höhe von nur [X.] ergeben hatte.

3

Ab 3.3.2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte bewilligte ihm für den streitigen [X.]raum [X.] in Höhe von täglich Sie legte dabei den 2010 erzielten Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit um auf 204 Tage tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit, weil der Kläger an 156 Tagen arbeitsunfähig erkrankt war, sodass sich ein Monatseinkommen von [X.] bzw ein kalendertägliches Einkommen von [X.] ergab, woraus sich ein Brutto-[X.] von [X.] errechnet. Ein Anspruch auf ein Mindest-[X.] von [X.] entsprechend der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, wie vom Kläger gefordert, bestehe nicht (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 15.5.2013).

4

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung eines zusätzlichen [X.]-Betrags von insgesamt [X.] abgewiesen (Urteil vom 15.1.2015). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 1.11.2016). Das [X.] bemesse sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen (§ 15 [X.]) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Wegen der [X.] könne [X.] grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ([X.]) tatsächlich erzielt habe und die wegen der Erkrankung entfallen seien. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mindest-[X.] sei aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Einkommensteuerbescheid für 2010 nicht mehr die aktuelle [X.] vor Beginn der [X.] widerspiegele.

5

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 [X.]G normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]G). Der Kläger weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), jedoch sind die Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 [X.] [X.]G dies verlangt.

7

1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]6), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 51; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3 und 65; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. [X.], Rd[X.] 65 f mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

8

a) Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung drei Rechtsfragen formuliert, die aus seiner Sicht noch ungeklärt sind und denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimisst:

1. Ist von dem Grundsatz, dass bei der Bemessung des [X.] von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme anzunehmen, wenn die [X.]en der Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr zu kurz waren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen wiederzugeben?
2. Ist das im Rahmen des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts geltende strikte [X.] aufgrund des Grundsatzes der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen im Sinne eines verfassungsmäßigen Korrektivs zumindest dann zu durchbrechen, wenn ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter selbstständig Tätiger auf Basis eines der Beitragsbemessung zugrundeliegenden (fiktiven) Entgeltes (Mindestbeitragsbemessungsgrenze) Beiträge leistet, weil der tatsächlich erzielte steuerliche Gewinn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, indem das [X.] nicht nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, sondern nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen berechnet wird?
3. Gebietet die verfassungsgemäße, unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Selbstständigen und Pflichtversicherten im Hinblick auf die Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Falle der [X.] nach der Mindesteinkommensgrenze nicht am (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden) steuerlichen Gewinn, sondern nach der für die [X.] zu Grunde liegenden (fiktiven) Einkünfte im Sinne der Mindesteinkommensgrenze zu bemessen?

        

9

b) Es fehlt an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen. Insbesondere mangelt es auch an der gebotenen umfassenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des B[X.] zu diesem Themenkreis.

aa) [X.] der Rechtsfrage 1 ist nicht formgerecht dargelegt worden. Bei einer [X.] von 156 Tagen könnte sich diese Rechtsfrage - allenfalls - dann stellen, wenn die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Versicherten anhand des im gesamten Kalenderjahr, also in 360 Tagen (§ 223 Abs 2 S 2 [X.]B V), erzielten Überschusses aus Einkünften und Ausgaben (§ 15 [X.]) und nicht - wie hier geschehen - bezogen auf die [X.] der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit von 204 Tagen beurteilt worden wäre, weil sich dann ein kalendertägliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von nur [X.] ( [X.] : 360 Tage) statt [X.] ( [X.] : 204 Tage) ergeben hätte.

Soweit der Kläger beanstandet, dass bei dieser Berechnung die unabhängig von der Dauer der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit im gesamten Kalenderjahr anfallenden Ausgaben in voller Höhe berücksichtigt werden, also nicht ein auf 156 Tage der [X.] fiktiv entfallender Anteil ausgeklammert wird, hat er nicht dargelegt, wie dies mit der gesetzlichen Verknüpfung des Begriffs des Arbeitseinkommens mit der Gewinnermittlung nach steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 47 Abs 4 S 2 [X.]B V, § 15 [X.]) und der dabei maßgeblichen Differenz zwischen allen Einnahmen und allen Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr vereinbar sein soll. Die Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres werden steuerrechtlich unabhängig davon berücksichtigt, an welchen Tagen sie jeweils angefallen sind. Außerdem wird nicht ausgeführt, auf welchen exakten Betrag das tägliche Arbeitseinkommen aus Sicht des [X.] im Jahr 2010 festzulegen gewesen wäre, wenn die Ausgaben jenes Jahres nur mit ihrem auf 204 Tage entfallenden Anteil berücksichtigt worden wären, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob und ggf in welcher Höhe sich ein weiterer [X.]-Anspruch ergeben würde. Ebenso fehlen in diesem Rechtsstreit jegliche Angaben zur Einkommenssituation des Jahres 2011. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass bei der [X.]-Bewilligung am [X.] bereits der Einkommensteuerbescheid für 2011 vorhanden sowie der Beklagten zugeleitet worden war und sich daraus ein höheres [X.] ergeben hätte.

bb) [X.] der Rechtsfragen 2 und 3 ist gleichfalls nicht formgerecht dargelegt worden. Das B[X.] hat wiederholt betont, dass in Fällen der vorliegenden Art die [X.]-Bemessung grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der [X.] - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 [X.]) zu erfolgen hat. Das [X.] hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde ([X.]E 92, 53, 72 = [X.] 3-2200 § 385 [X.] 6 S 21 f). Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für [X.]-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen [X.] und [X.] bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten (B[X.] [X.] 4-2500 § 47 [X.] Rd[X.]7). Im Extremfall bedeutet dies: Falls gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf [X.]-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (B[X.] [X.] 4-2500 § 47 [X.], 7 und 11; B[X.] Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 17/04 R - Juris und Beschlüsse vom [X.] - B 1 KR 44/08 B - und [X.] - B 1 KR 85/08 B -; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 37/15 B -). Wenn aber trotz Beitragszahlung ein [X.]-Anspruch im Einzelfall ohne Verfassungsverstoß auch ganz entfallen kann, ist eine [X.]-Berechnung aus einem Arbeitseinkommen unterhalb des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindesteinkommens erst recht nicht ausgeschlossen. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht hinreichend befasst.

Das Begehren des [X.], den [X.]-Anspruch in solchen Fällen zumindest anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen, berücksichtigt nicht das dem Gesetz zugrunde liegende [X.], das - bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen - im Einzelfall auch ein [X.] oberhalb des sich aus dem der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommen ergebenden [X.] ermöglicht, und stellt der Sache nach ein sozialpolitisches Anliegen dar, dessen Umsetzung dem Gesetzgeber obliegen würde; nach dem Beschwerdevorbringen ist die vom Kläger gewünschte [X.]-Berechnung nicht zwingend aus den Vorschriften des GG abzuleiten.

2. Als Verfahrensfehler rügt der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 [X.]päische Menschenrechtskonvention). Diese [X.] genügen ebenfalls nicht den formellen Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt, das L[X.] habe in der mündlichen Verhandlung am 1.11.2016 die Entgegennahme des Originals seines Schriftsatzes vom gleichen Tage, der als Telefax vorab übersandt worden sei, abgelehnt und deshalb [X.] seine darin enthaltenen Ausführungen rechtlicher und tatsächlicher Art nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen genügt nicht den formellen Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G. Der Kläger geht nicht darauf ein, dass das Telefax am 1.11.2016 bereits um 9:46 Uhr, also einige [X.] vor Beginn der mündlichen Verhandlung (11:19 Uhr), beim L[X.] eingegangen war. Es ist auch zu den L[X.]-Akten gelangt ([X.] 122 - 126) und war über den Verweis im Tatbestand des Urteils auf "den Inhalt der Gerichtsakten" ([X.] S 4) auch Gegenstand der Entscheidungsfindung. Außerdem hatte der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit, seine Sicht der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses darzustellen.

b) Auch ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) ist nicht formgerecht dargetan worden.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das L[X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des L[X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des L[X.] auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN).

Diesen Maßstäben entspricht das Beschwerdevorbringen nicht, weil es bereits an der Bezeichnung eines Beweisantrages fehlt, den das L[X.] zu Unrecht übergangen haben soll. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Kläger im Berufungsverfahren überhaupt einen Beweisantrag iS des § 118 [X.]G (zB Vernehmung von Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Beiziehung von Urkunden zu streitigen Tatsachenbehauptungen) gestellt hat. Weder dem L[X.]-Urteil noch der Sitzungsniederschrift vom 1.11.2016 ist ein Beweisantrag des [X.] zu entnehmen. Auch der Schriftsatz vom 1.11.2016 enthält lediglich umfangreiche rechtliche Ausführungen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 47/16 B

22.02.2017

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Altenburg, 15. Januar 2015, Az: S 4 KR 1984/13, Urteil

§ 15 Abs 1 SGB 4, § 47 Abs 4 S 2 SGB 5, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.02.2017, Az. B 3 KR 47/16 B (REWIS RS 2017, 15168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15168

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