Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. V ZA 1/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5667

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 1/11

vom

16. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juni 2011 durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und [X.] und die Richterin Weinland
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.].

Gründe:
I.
Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden [X.] und Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen, in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobby-raum bezeichneten Raums. Sie leben in ihrer Wohnung mit drei Kindern, von denen zwei im Hobbyraum übernachten.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung dieser Nutzung des [X.] in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Nutzung einer in der Teilungserklä-rung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zu-lässig sei. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision.
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II.
Das Berufungsgericht meint, bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung als Hobbyraum handele es sich um eine Zweckbestimmung mit [X.]. Eine abweichende Nutzung sei deshalb nur zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr störe oder beeinträchtige als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Letzteres sei bei der Nut-zung eines [X.] zu Wohnzwecken nicht der Fall, da die Wohnnutzung eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung darstelle. Ob diese durch Fami-lienmitglieder des Eigentümers einer in demselben Gebäude gelegenen [X.] oder durch Dritte erfolge, sei unerheblich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob es im konkreten Fall Beeinträchtigungen gebe. Dass die Beklagten eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung erhalten hätten, sei im Verhältnis zu der Eigentümergemeinschaft ohne Bedeutung. Der Unterlas-sungsanspruch der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt.

III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1 ZPO). Ist die Revision, wie hier, von dem Berufungsgericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach §
552a ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2007 -
V
ZR 113/07, juris). So liegt es hier.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor. Der Umstand, dass der [X.] zu einer entschei-dungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht. Erforderlich ist vielmehr, 3
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dass die Rechtsfrage umstritten ist oder dass ihr ein verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zugrunde liegt, für dessen Beurteilung es an einer [X.] Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 27. März 2003 -V [X.], [X.], 288, 291 f.). Beides ist hier nicht der Fall.
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobby-raum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 139; [X.], 925; BayObLGR 2005, 2; [X.], [X.] 2000, 296, 297; [X.], [X.], 219, 220; [X.], [X.], 302; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
13 Rn.
26 u. 40; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
15 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., §
14 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., §
15 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl., §
14 Rn.
16; [X.]/[X.], [X.], §
15 Rn. 187, 193; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9.
Aufl., §
15 Rn. 6
f.; [X.]/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9.
Aufl., Teil
B Rn. 70; vgl. auch BayObLG [X.], 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 -
V
ZR 217/02, NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 667 Rn. 5). Überwiegend wird dies damit begründet, dass eine Nut-zungsbeschränkung mit [X.] vorliege, bei der eine abwei-chende Nutzung nur zulässig sei, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, und dass dies bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen sei. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer durch eine solche Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des §
14 Nr.
1 [X.] konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müssten (Jennißen/Weise, [X.], 2.
Aufl., §
15 Rn. 19d, 19e und 37
f.).
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2. Auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach §
552a Satz 1 ZPO -
die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis
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ist gegeben. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der unter 1. darge-stellten allgemeinen Auffassung ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagten ver-pflichtet sind, die Nutzung ihres [X.] zu Wohnzwecken zu unterlassen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Wohn-
bzw. Schlafnutzung im konkre-ten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Zutreffend legt es seiner Ent-scheidung dabei zugrunde, dass die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung und dass der Unterlassungsanspruch weder verwirkt noch verjährt ist. Letzteres folgt be-reits daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (vgl. §
199 Abs. 5 [X.] sowie [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., §
199 Rn. 23).
Krüger

Stresemann

Czub

Roth

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2009 -
20 C 1356/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2010 -
2 S 50/09 -

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Meta

V ZA 1/11

16.06.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. V ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 5667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZA 1/11

V ZR 40/09

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