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PDF anzeigen[X.] StR 405/00vom24. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. April 2000 mit [X.] aufgehoben.2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 244Abs. 6 StPO Erfolg.Im [X.] vom 25. April 2000 hat der Verteidiger desden Tatvorwurf (Vergewaltigung der 14jährigen [X.]) [X.] beantragt, "die Erstellung eines psychologisch-psychiatrischenGutachtens" zur Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anzuordnen. Zur [X.] führte er an, die den Angeklagten belastende Aussage der nicht altersge-recht entwickelten, lernbehinderten Zeugin sei "aufgrund eines [X.]" zustande gekommen. Dies ergebe sich sowohl aus der Aussageentste-hung als auch daraus, daß keine Tatspuren festgestellt worden seien, insbe-- 3 -sondere die gynäkologische Untersuchung "keine Hinweise auf die behaupteteVergewaltigung" ergeben habe.Das [X.] hat - entgegen § 244 Abs. 6 StPO - keine Entscheidungüber den Antrag getroffen; ein Sachverständiger wurde nicht gehört. Das [X.] (vgl. [X.] in Löwe/[X.] 25. Aufl. § 244 [X.] weist darauf hin, daß im Hinblick auf die Besonderheiten inder Persönlichkeit der Zeugin (s. [X.], 7), auf deren Angaben das [X.]die Verurteilung allein stützt, und das Fehlen jeglicher Œ an sich zu erwartender(s. [X.] f.) - Tatspuren ([X.], 8) die Erholung des beantragten [X.] sein könnte.[X.] Maatz [X.]
Meta
24.10.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. 4 StR 405/00 (REWIS RS 2000, 764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 764
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