Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 30 W (pat) 527/14

30. Senat | REWIS RS 2016, 3647

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SUNTECH" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 004 471.9

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 27. April 2012 für die Waren und Dienstleistungen der

4

„Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere Solarmodule, Solarmodule für Solarkraftwerke; insbesondere fotovoltaische Solarzellen, fotovoltaische Solarmodule; Fotovoltaik-Solarmodule für den Einbau in Dächer, Wände und andere Gebäudestrukturen; Stromwechselrichter für [X.]; Sonnennachführgeräte für fotovoltaische Solarmodule; solarbetriebene Batterien; Stromspeichervorrichtungen; Anschlusskästen; Transformatoren; Solarzellenplatten zur Stromerzeugung;

5

Klasse 11:  Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Lampen, insbesondere Lampen zur Verwendung im Außenbereich; Taschenlampen [Handlampen]; thermische Sonnenkollektoren;

6

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für [X.]; transportable Bauten (nicht aus Metall); Dachmembranen mit Solarstromzellen und zum Einbau in andere Baumaterialien geeignet; Dachmembranbeplankung;

7

Klasse 37: Baukonstruktionen; Reparatur; Kundendienst; insbesondere Installation und Wartung von fotovoltaischen Solarstromerzeugungs-systemen; Installation und Instandhaltung von Solarwärmeanlagen, Installation von solarbetriebenen Anlagen;

8

Klasse 42: Technologische Planung und Beratung im Bereich der Solarenergie, insbesondere in Bezug auf Substrate, vorwiegend aus Keramik, Silizium und nicht metallischen Materialien, zur elektrischen oder thermischen Isolierung von Solarzellen, Fotovoltaikzellen und Solarkollektoren; technische Planung von Solarwärmeanlagen, technische Planung von Fotovoltaik-/Solarwärme-Hybridanlagen“

9

als Marke bei dem [X.] angemeldet worden.

Mit [X.]uss vom 20. Februar 2014 hat die Markenstelle für Klasse 9 des [X.]es die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen.

[X.] dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres als „Sonnentechnologie“, also als Technologie zur Nutzung der Sonne als Licht-, Wärme oder Energiequelle. Das angemeldete Zeichen enthalte daher bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich den Hinweis, dass diese mittels Sonnen- bzw. Solartechnologie betrieben würden, auf dieser basierten, dafür bestimmt seien, diese zum Gegenstand oder Inhalt hätten oder in einem engen Sach- oder [X.] dazu stünden.

Soweit die Anmelderin vortrage, die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass die Abnehmer die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mehrheitlich mit der Anmelderin assoziierten, handele es sich um eine Frage der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.], die von der Anmelderin im Amtsverfahren jedoch nicht geltend gemacht worden sei. Der von der Anmelderin weiterhin geltend gemachte Markenschutz nach § 4 Nr. 2 [X.] sei für das Eintragungsverfahren nicht einschlägig. [X.] sei darauf hinzuweisen, dass auch nach dieser Vorschrift bei beschreibenden Angaben eine qualifizierte Verkehrsgeltung mit einem Zuordnungsgrad von 50 % erforderlich sei, die sich aber aus den von der Anmelderin eingereichten Unterlagen nicht ergebe.

Der Anmeldung stehe ferner das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Insoweit seien auch solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die zwar in der Fachterminologie noch nicht nachweisbar seien, deren beschreibender Gehalt allerdings - wie hier - eindeutig und unmissverständlich hervortrete.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.] nicht mit „Sonnentechnologie“ zu übersetzen, sondern mit „[X.]“, was eine Wortkombination ohne Sinn darstelle. Zum anderen existiere keine „Sonnentechnologie“, da die Sonne als solche, im Gegensatz zu der von ihr emittierten Energie, nicht technologisch nutzbar sei. Außerdem sei der Begriff „Sonne“ universell und würde nicht als Hinweis auf Photovoltaik oder solarthermische Kraftwerke verstanden. Daher ergebe sich für den Verkehr aus der Marke kein unmittelbar beschreibender Gehalt in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.

[X.] in den beteiligten Verkehrskreisen für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen durchgesetzt habe.

Bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung seien als maßgebliche Verkehrskreise ausschließlich Fachhändler für Solaranlagen sowie Mitarbeiter von entsprechenden [X.], nicht aber die Endverbraucher zu berücksichtigen. Die Installation einer Solaranlage stelle eine komplexe Tätigkeit dar, welche ein erhebliches technisches und fachliches Know-how voraussetze. Für einen Endverbraucher sei es praktisch unmöglich, eine Solaranlage oder auch nur Teile dafür selbst zu erwerben und anschließend eigenhändig zu installieren. Das übliche Vertriebsmodell in der Branche sei ein anderes. In aller Regel vertrieben die Hersteller von Solarmodulen und derartigem Zubehör ihre Produkte zunächst an Großhändler, welche die Anlagen dann an [X.] lieferten. Diese planten und projektierten die Solaranlagen, bauten sie vor Ort auf und übergäben sie schlüsselfertig an den Endverbraucher. Kunden der Anmelderin und ihrer Konkurrenzunternehmen seien daher in aller Regel Großhändler und in Ausnahmefällen größere [X.]; nur diese Abnehmer bildeten die relevanten Verkehrskreise.

[X.] aber als Marke durchgesetzt. Dafür sprächen im vorliegenden Fall Marktanteil, Umsatz und Werbeaufwand der Anmelderin, Intensität und geographische Verbreitung der Benutzung der Marke, die Bekanntheit der Marke in den Verkehrskreisen, verschiedene Stellungnahmen von Marktbeteiligten sowie das Verkehrsverständnis von [X.]. Unter Bezugnahme auf die bereits im Amtsverfahren eingereichten Anlagen sowie unter Vorlage weiterer Unterlagen zur Verkehrsdurchsetzung (Anlagen 14 - 19), auf die Bezug genommen wird, hat die Anmelderin hierzu im Einzelnen wie folgt vorgetragen:

Die Anmelderin sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der weltweit größte Hersteller von Photovoltaik-Modulen gewesen und sei weiterhin unter den 10 größten Solarherstellern zu finden. Dies ergebe sich aus zu den Akten gereichten Auszügen aus „[X.]“, Internetsuchmaschinentreffern sowie weiteren Internetfundstellen.

[X.] im Jahre 2012 Marktführerin in [X.] und [X.] gewesen, wie es auch durch zu den Akten gereichte Presseartikel bestätigt werde.

[X.] in [X.] jeweils hohe dreistellige Millionenbeträge umgesetzt und dabei erheblichen Werbeaufwand betrieben. Durch ihre Aktivität in verschiedenen Branchenverbänden und ihrer Beteiligung an der Diskussion über Strafzölle der Europäischen Union für [X.] Solarprodukte habe sie eine hohe Medienpräsenz und Bekanntheit erlangt, wie es durch die vorgelegten Medienberichte belegt sei.

[X.] im Rahmen des [X.] intensiv beworben worden. So sei die Anmelderin in den Fußball-Bundesliga-Saisons 2011/12 und 2012/13 neben ihren umfangreichen anderen Werbetätigkeiten Trikot- und Hauptsponsor des [X.] Bundesligavereins [X.] gewesen, so dass wöchentlich ein Millionenpublikum mit der Bezeichnung [X.] konfrontiert gewesen sei. Der Gesamtwerbewert alleine des Fußball-Sponsoring habe über 24 Mio. EUR betragen.

[X.] als Marke zu kennen. Wesentlich höher liege der Bekanntheitsgrad von [X.] allerdings innerhalb der - nach Auffassung der Anmelderin alleine maßgeblichen - Fachverkehrskreise: Hier, im Rahmen einer Umfrage unter 200 „Experten“ (Installateure, Zwischenhändler, [X.] und Betreiber von Photovoltaikanlagen), habe [X.] eine ungestützte Bekanntheit von 14 % sowie bei einer gestützten Umfrage sogar einen Bekanntheitsgrad von 81 % erzielt, was den zweitbesten Wert aller bekannten Marken für Photovoltaik darstelle. Ferner hätten im Rahmen einer gestützten Umfrage 81,2 % dieser Fachkreise bestätigt, dass es sich bei [X.] um eine bekannte Marke handele. Damit sei festzuhalten, dass [X.] als Markenzeichen für die Produkte der Anmelderin bei den relevanten Verkehrskreisen eine Bekanntheit von mehr als 80 % erreiche.

[X.] um eine unterscheidungskräftige und bekannte Marke handele. Ferner zeigten Auswertungen von Treffern der Suchmaschine [X.] sowie von [X.] diverser Zeitungen, dass [X.] stets als Marke verwendet werde, während eine beschreibende Verwendung überhaupt nicht recherchierbar sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den [X.]uss der Markenstelle für Klasse 9 vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Recht zurückgewiesen, da es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 [X.]) und sich die Anmelderin auch nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 [X.] berufen kann.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]Card). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]Card; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Marke nicht schutzfähig. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass dem Anmeldezeichen [X.] hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

a) Das begehrte Zeichen setzt sich zusammen aus dem [X.] Begriff „[X.]“ und der sowohl in der [X.] als auch in der [X.] Sprache geläufigen Abkürzung „[X.]“ für „Technik“.

[X.]“ bedeutet Sonne und zählt zum Grundwortschatz der [X.] Sprache, der vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden wird (ebenso bereits: [X.] W (pat) 43/97 - ULTRA[X.]; [X.] W (pat) 540/12 - [X.]SYS). Gleiches gilt für die Abkürzung „[X.]“ die, wie das [X.] bereits mehrfach entschieden hat, branchenübergreifend als Kurzform für ([X.]) „technology“ bzw. (deutsch) „Technologie“ Verwendung findet (vgl. etwa [X.] PAVIS PROMA, 24 W (pat) 83/14 - FLOOR[X.]; 24 W (pat) 530/13 - ctc cartech company).

Beide Wortelemente werden dabei im Inland auch umfangreich in Wortbildungen, d.h. mit anderen Substantiven zu einer Einheit verbunden, verwendet (z. B.: „High Tech“, „Biotech“, „[X.]“, „nanotech“, Beispiele nach [X.] a. a. [X.], 24 W (pat) 83/14 - FLOOR[X.]; „suncollector“; „sunlight“, „[X.]“, Beispiele nach [X.], a. a. [X.], 33 W (pat) 540/12 - [X.]SYS).

b) In diese Art der Wortbildung reiht sich auch das vorliegende Anmeldezeichen ein. Die Wortzusammensetzung „[X.]“ ist sprachüblich gebildet und entspricht den grammatikalischen Regeln. Aufgrund der Üblichkeit der Abkürzung „[X.]“ und der häufigen, ebenso branchenübergreifenden Verwendung des [X.] Wortes „[X.]“, erschließt sich der Gesamtbegriff „[X.]“ dem angesprochenen Verkehr, der sich vorliegend sowohl aus Fachkreisen als auch aus den [X.] zusammensetzt (vgl. hierzu ausführlich im Folgenden unter 3. c), ohne weiteres und auf Anhieb als Hinweis auf „Sonnentechnologie“.

c) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Anmelderin meint, die korrekte Übersetzung der angemeldeten Marke könne alleine „[X.]“ sein, stehen ihrem Vorbringen eine Vielzahl analoger [X.] Wortbildungen, wie [X.], [X.], [X.], [X.] entgegen, die mit Sonnenlicht, Sonnenschein etc. übersetzt werden, entgegen. Das Anmeldezeichen reiht sich insoweit, wie dargelegt, ohne weiteres in die Art und Weise vergleichbarer Wortbildungen ein.

[X.] auf Anhieb mit „Sonnentechnologie“ übersetzt, auch unmittelbar erschließen, dass die Begrifflichkeit vorliegend als Synonym für Solartechnologie verwendet wird.

[X.], der sich in der Aneinanderreihung zweier beschreibender Wortelemente erschöpft, vorliegend auch nicht interpretationsbedürftig oder sonst geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auszulösen. Insbesondere die Argumentation der Anmelderin, eine „Sonnentechnologie“ als solche gebe es nicht, so dass der Verkehr den Begriff nicht auf Anhieb verstehen könne, wird durch ihr eigenes weiteres - hierzu in Widerspruch stehendes - Vorbringen widerlegt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin Bezug genommen werden, wonach der Begriff „Sonnentechnologie“ auf allen im Rahmen einer [X.]-Recherche gefundenen Webseiten „beschreibend verwendet“ wird (vgl. hierzu die Anlage 12, „

d) Ausgehend hiervon beschreibt das Anmeldezeichen „[X.]“ hinsichtlich der in der [X.] 9 beanspruchten Waren, insbesondere Solarzellen und Solarmodule sowie einschlägiges Zubehör, deren Beschaffenheit, die zugrundliegende (Sonnen-)Technologie sowie deren Wirkungsweise und Bestimmung.

Klasse 11 beanspruchten

Klasse 19 beinhaltet das Anmeldezeichen einen Hinweis auf den Verwendungszweck dieser Waren, nämlich auf deren möglichen Einsatz bei der Installation von Solarsystemen.

Klassen 37 und 42 angemeldeten Installations-, Wartungs-, Planungs- und Beratungsdienstleistungen versteht der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis auf den Gegenstand der jeweiligen Dienstleistungen, da diese sich allesamt auf „Sonnentechnologie“ bzw. Solarsysteme beziehen können.

e) Somit ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt bzw. zumindest ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu bejahen, so dass es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Auf die Frage, ob das Anmeldezeichen recherchierbar bereits beschreibend verwendet wird, kommt es entgegen dem Vorbringen der Anmelderin nicht an; insoweit ist für die Schutzversagung alleine entscheidend, dass die Wortbildung zur Beschreibung dienen kann (vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, Rdn. 370), was aus den dargelegten Gründen der Fall ist.

3. Die Anmelderin kann sich zur Überwindung des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft auch nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 [X.] berufen.

Für die Überwindung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] durch Verkehrsdurchsetzung ist regelmäßig ein [X.] von 50 % in den beteiligten Verkehrskreisen zu belegen (vgl. [X.] 2015, 581, 584, Nr. 38 ff. - [X.]; [X.] 2014, 483, 485, Nr. 20 ff. - test; siehe auch [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 630 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann in Bezug auf das angemeldete Zeichen nicht festgestellt werden:

a) Indikatoren für eine Verkehrsdurchsetzung sind nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren/Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie entsprechende Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von Berufsverbänden ([X.] [X.] 1999, 723, 727, Nr. 51 - [X.]; [X.] 2005, 763, 764, Nr. 31 - Nestlé/[X.]; siehe auch [X.], Markenrecht, 4. Aufl. 2016, S. 82, Rdnr. 177).

nicht als Individualmarke memoriert wird (vgl. [X.], ebenda). So liegt der Fall auch hier.

b) Nach der von der Anmelderin vorgelegten „Umfrage“ des Meinungsforschungsinstituts [X.] (Anlage 11) hat [X.] als Marke im Rahmen einer gestützten Umfrage lediglich einen Bekanntheitsgrad in Höhe von 20,7 % der allgemeinen Verkehrsbeteiligten; ungestützt kennen sogar lediglich 0,6 % der allgemeinen Verkehrsbeteiligten das Zeichen. Die Anmelderin beruft sich demgegenüber auf den wesentlich höheren Bekanntheitsgrad in [X.] von 81 % im Rahmen einer gestützten Umfrage, wobei zudem 82,1 % dieser Fachkreise [X.] als bekannte Marke ansähen.

c) Entscheidend für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung ist demnach - selbst wenn man die Ergebnisse der genannten Umfrage unterstellt - zunächst, wer überhaupt zu den maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreisen gehört (vgl. [X.], Markenrecht, a. a. [X.], Rn. 178). Dies hängt wesentlich von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ab. Als „beteiligte Verkehrskreise“ im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] sind alle Kreise zu verstehen, in denen die Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann, wobei eine an den objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nicht an den subjektiven Vorstellungen des Anmelders orientierte Betrachtung angezeigt ist ([X.] 2009, 411, Rn. 12 - [X.]; Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 40)

Soweit vorliegend Waren aus dem Sektor der Solartechnik und Photovoltaik und hierauf bezogene Dienstleistungen beansprucht werden, besteht der angesprochene Verkehr sowohl aus dem Fachverkehr, also dem Handel und gewerblichen Abnehmern, als auch aus den Endverbrauchern (so auch ausdrücklich jüngst [X.], [X.]. v. 2. April 2015, [X.] - [X.]/[X.]solar, juris Rn. 12), da Marken aus dem Bereich der Photovoltaik etwa auch im Verhältnis zu Eigenheimbesitzern mit entsprechendem Interesse (an erneuerbaren Energien und an der Nutzung von Sonnenenergie) Verwendung finden und ihnen gegenüber Auswirkungen zeitigen.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, wonach „ausschließlich auf Fachhändler für Solaranlagen sowie die Mitarbeiter von Betrieben, welche Solaranlagen installieren“, abzustellen sei, vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Anmelderin mit dem „üblichen Vertriebsmodell“ argumentiert und ausführt, die Hersteller von Solarmodulen würden ihre Produkte ausschließlich an Großhändler vertreiben, ist dies bei nahezu jedem Verbrauchsgegenstand der Fall. Private Endverbraucher erwerben beispielsweise auch Waschmittel, Kaffee oder sonstige Alltagswaren regelmäßig nicht unmittelbar vom Hersteller oder beim Großhandel, sondern vom Einzelhändler; ungeachtet dessen richten sich die Waren des Herstellers natürlich immer (auch) an den Endverbraucher, und die jeweiligen Markenzeichen finden ihm gegenüber Verwendung. Auch der Umstand, dass zwischengeschaltete Fachleute - wie hier etwa Installationsfirmen im Bereich der Photovoltaik - die Wahl der Endverbraucher beeinflussen könnten, ändert nichts an der Maßgeblichkeit der Abnehmer als beteiligte Verkehrskreise (vgl. m. w. N. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 619).

Eine Beschränkung der maßgeblichen Verkehrskreise alleine auf den Fachverkehr, wie sie die Anmelderin vertreten will, findet demnach vorliegend keine Grundlage. Abzustellen ist vielmehr auf die Gesamtbevölkerung; lediglich solche Teile des Verkehrs, die an den betroffenen Waren/Dienstleistungen gänzlich desinteressiert sind bzw. diese kategorisch ablehnen, können im Rahmen einer Verkehrsbefragung vernachlässigt werden (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 621; [X.], Markenrecht, a. a. [X.], S. 82 Rn. 178).

d) Ausgehend hiervon kann aber von einem Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nach der von der Anmelderin vorgelegten [X.]-Umfrage im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Dabei kann außer Betracht bleiben, dass es sich bei der genannten Studie um eine Umfrage zur Markenbekanntheit und nicht um eine demoskopische Meinungsumfrage zur Verkehrsdurchsetzung im Sinne der Kriterien der Rechtsprechung handelt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 675 ff.). Denn selbst wenn man die Ergebnisse der [X.]-Umfrage zugrunde legt, belegen sie, bezogen auf die maßgeblichen Verkehrskreise, lediglich einen Bekanntheitsgrad von knapp 21 %, dies zudem im Rahmen einer gestützten Befragung. Damit kann aber der [X.] im Sinne einer Verkehrsdurchsetzung denknotwendig nicht mehr als 21 % betragen (vgl. [X.] 2010, 138, 143 Nr. 51 - ROCHER-Kugel).

Wenn aber somit deutlich weniger als 50 % der beteiligten Verkehrskreise das fragliche Zeichen der Markenanmelderin zuordnen, bedeutet das im Umkehrschluss, dass das Anmeldezeichen von der Mehrheit des maßgeblichen Publikums nicht als Marke aufgefasst wird. Bei [X.], die wie hier die 50 %-Grenze deutlich verfehlen, ist die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] in jedem Fall ausgeschlossen ([X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 589).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 527/14

20.10.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 30 W (pat) 527/14 (REWIS RS 2016, 3647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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24 W (pat) 530/13

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