Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2020, Az. 29 W (pat) 41/17

29. Senat | REWIS RS 2020, 11989

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Leitsatz

Carrera

Der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke erstreckt sich nicht auf den (Online)Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers. Die spezifische Tätigkeit des Einzelhändlers besteht vielmehr in der durch die Maßnahmen der Präsentation einschließlich Beratung bewirkten Erleichterung des Verkaufs von aus fremder Produktion stammenden Waren, nicht im Verkauf selbst. Der Verkauf von Eigenware ist keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35; er wird vielmehr von der Warenmarke umfasst.

Meta

29 W (pat) 41/17

10.01.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 66 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 26 a.F. MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 5 n.F. MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2020, Az. 29 W (pat) 41/17 (REWIS RS 2020, 11989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11989

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Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 65/20

25 W (pat) 548/20

25 W (pat) 30/20

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