29. Senat | REWIS RS 2020, 11989
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Carrera
Der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke erstreckt sich nicht auf den (Online)Handel mit Eigenwaren bzw. ausschließlich mit Waren des eigenen Lizenzgebers. Die spezifische Tätigkeit des Einzelhändlers besteht vielmehr in der durch die Maßnahmen der Präsentation einschließlich Beratung bewirkten Erleichterung des Verkaufs von aus fremder Produktion stammenden Waren, nicht im Verkauf selbst. Der Verkauf von Eigenware ist keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 35; er wird vielmehr von der Warenmarke umfasst.
Meta
10.01.2020
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 66 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG, § 42 Abs 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 26 a.F. MarkenG, § 158 Abs 3 MarkenG, § 158 Abs 5 n.F. MarkenG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2020, Az. 29 W (pat) 41/17 (REWIS RS 2020, 11989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11989
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
28 W (pat) 552/16 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „Eurosell“ – keine Unterscheidungskraft
16 O 21/21 (Landgericht Dortmund)
16 Wx 52/04 (Oberlandesgericht Köln)
III ZR 420/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 569/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.