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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 12. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.]behang [X.] § 8; [X.]. II § 5 Abs. 1 Satz 1 a) Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 6.3.1979 - [X.], [X.] 1979, 692 - [X.]). b) Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden. [X.], [X.]. v. 12. März 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. März 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Juni 2006 verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.], soweit die Berufung gegen das die Klage mit dem Hilfsantrag abweisende [X.]eil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 3. August 2005 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter anderem das [X.]
in [X.]
(nachfolgend: [X.]). Der Beklagte trat als damaliger Geschäftsführer der [X.] im [X.] 2001 an das [X.] heran, um dessen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuartigen [X.]behangs in Anspruch zu nehmen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erfindung gemacht, die am 10. August 2001 zu einer Patentanmeldung ([X.] 39 583) beim [X.] führte. Er beauftragte das [X.], Untersuchungen zu den Reflexi-onsauswirkungen des [X.] der für den [X.]behang vorge-sehenen Stäbe durchzuführen. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags kam es erst im Januar 2002. Bereits am 28. September 2001 übermittelte der Mitar-beiter des [X.]s T. [X.] [X.] per Tele- fax eine Skizze und am 17. Oktober 2001 einen als vertraulich gekennzeichne-ten Zwischenbericht, der insbesondere Ausführungen zur Formfindung des [X.] enthielt. Der Beklagte reichte ohne Rücksprache mit der Klägerin am 12. Dezember 2001 eine Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung [X.] 39 583 ein, die die Nummer [X.] 61 159 erhielt und am 3. Juli 2003 of-fengelegt wurde. Die Lösung, für die in der Zusatzanmeldung Schutz begehrt wird, entspricht im Wesentlichen der Abbildung 9 im Zwischenbericht des [X.], 1 - 4 - weist jedoch einen zusätzlichen, überlappenden Flansch auf (vgl. [X.]. 2). [X.] ist weiterhin anhängig; zu einer Patenterteilung ist es noch nicht gekommen. Am 7. August 2002 reichte der Beklagte zudem eine nahezu identische internationale Patentanmeldung nach dem [X.] ein, die die Priorität der bei-den [X.] Anmeldungen in Anspruch nahm, den Gegenstand der beiden [X.] Anmeldungen enthält und am 20. Februar 2003 veröffentlicht wurde. 2 Der Mitarbeiter [X.] meldete der Klägerin als seiner Arbeitgeberin die Erfindung, die von dieser unbeschränkt in Anspruch genommen wurde. 3 - 5 - Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Erklärung der Teilung der Patentan-meldung [X.] 61 159 (Zusatzanmeldung) dergestalt begehrt, dass aus der [X.] der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2, soweit er sich auf das Querschnittsprofil der Stäbe bezieht, sowie die Ansprüche 3 bis 10 und 20 bis 32 ausgeschieden werden, und dass eine Trennanmeldung mit dem im wie-dergegebenen Gegenstand gebildet wird. Sie hat weiter begehrt, den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der so gebildeten Trennanmeldung an die Klä-gerin abzutreten und gegenüber dem [X.] in die Weiterverfolgung der Trennanmeldung einzuwilligen, sowie entsprechende [X.] gegenüber dem [X.] bezüglich der [X.] Anmeldung abzugeben. Das [X.] hat der Klägerin hinsichtlich beider im Streit stehender Patentanmeldungen nur einen (als "Ausscheidung" [X.]) Anspruch auf Teilung im Umfang der konkreten Darstellung in dem Telefax und des Zwischenberichts zugebilligt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin hilfsweise die Feststellung be-gehrt hat, dass ihr am Gegenstand des Patentanspruchs 2, soweit er sich auf das Querschnittsprofil der Stäbe beziehe, und der Patentansprüche 3 bis 10, 27 und 28 der Patentanmeldung [X.] 61 159 sowie der Ansprüche 42 bis 50 der aus der internationalen Anmeldung hervorgegangenen [X.] eine Mitberechtigung zu neun Zehnteln zustehe, sowie ferner beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, in die gemeinsame Weiterverfol-gung der Anmeldungen einzuwilligen, ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit ihrer vom [X.] nur insoweit zugelassenen Revision be-gehrt die Klägerin, nach ihrem Hilfsantrag zweiter Instanz zu erkennen. Der [X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 6 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung nach seiner teilweisen Zulassung durch den Senat zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-dung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. 6 I. Das Berufungsgericht hat die Verneinung des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an beiden Patenten damit begründet, dass dieser sich nur auf die beim Beklagten verblei-benden Teile der jeweiligen Ansprüche beziehe. Insoweit komme die Einräu-mung einer Mitberechtigung nur in Betracht, wenn es an einer Möglichkeit der Ausscheidung des [X.] fehle; damit sei die Einräumung einer Mitbe-rechtigung gegenüber der Übertragung der Trennanmeldung, wie sie der Kläge-rin bereits erstinstanzlich zuerkannt sei, aber subsidiär. Das Berufungsgericht hat sich dabei auf das [X.]eil des [X.] vom 6. März 1979 ([X.], [X.] 1979, 692, 694 - [X.]) gestützt. 7 [X.] Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an der Patentanmeldung 101 61 159 und der vom Beklagten eingereichten internationalen Anmeldung nicht verneint wer-den (§ 8 Satz 1 [X.]; Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 61 EPÜ). 8 1. Die Auslegung des mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens, die das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ergibt, dass mit den [X.], die ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung einer [X.] - 7 - tigung zu 90% an einem Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 2 und an den Gegenständen der Patentansprüche 3 bis 10, 27 und 28 der [X.] Patentanmeldung sowie auf die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die gemeinsame Weiterverfolgung der Patentanmeldung "und die Stellung" ge-richtet sind, ein ([X.] auf Einräumung einer Mitberechtigung an der Patentanmeldung geltend gemacht werden soll. Denn eine "gemeinsame Weiterverfolgung" der Patentanmeldung kann nur dann erfolgen, wenn der [X.] die Anmeldung zu einem ideellen Teil auf die Klägerin überträgt, d.h. ihr eine Mitberechtigung in Gestalt einer Mitanmelderstellung einräumt, die der Klägerin, wenn auf die Anmeldung ein Patent erteilt wird, die Mitinhaberschaft am Patent verschafft. 2. Soweit das Berufungsgericht der Sache nach einen Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer solchen Mitberechtigung verneint hat, hält dies der Nachprüfung nicht stand. 10 a) Die Auflösung der durch die Anmeldung eines Nichtberechtigten ent-standenen Lage im Weg der Teilung ist nur insoweit möglich, als es sich bei der Anmeldung um einen "trennbaren Bestandteil der Anmeldung des Verletzers" handelt ([X.] - [X.], aaO). Nur insoweit mag daher die Einräumung einer Mitberechtigung subsidiär sein können. Der vorliegende Fall fordert dabei keine Stellungnahme zu der Frage heraus, ob Teilung und Abtretung des [X.] die einzige Auflösungsmöglichkeit der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten unter Hinzufügung einer Zutat sind. Hiergegen könnte insbesondere sprechen, dass sich nur schwer lösbare Schwierigkeiten ergeben können, wenn zweifelhaft ist, ob sich die Schutzfähigkeit erst aus der [X.] des unberechtigt Angemeldeten mit der Zutat ergibt (vgl. [X.] in Busse, [X.], 6. Aufl. 2003, Rdn. 24 zu § 8 [X.]; Melullis in Benkard, EPÜ, 11 - 8 - 2002, Rdn. 45 zu Art. 61). Weiter spricht gegen die Annahme, die Einräumung einer Mitberechtigung sei gegenüber der Teilung und Übertragung der [X.] subsidiär, dass sich auf dieser Grundlage Übertragungsansprüche nach Wegfall der Teilungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren nunmehr auch im nationalen Recht nurmehr bis zur wirksamen Erteilung des Patents, aber nicht mehr darüber hinaus handhaben lassen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl. 2008, Rdn. 12 zu § 8). b) Von einem trennbaren Bestandteil einer Anmeldung kann jedenfalls nur insoweit gesprochen werden, als sich dem Gesamtinhalt der Anmeldung ein Gegenstand entnehmen lässt, der ohne Rückgriff auf den übrigen Inhalt der Anmeldung Gegenstand einer Teilanmeldung im Sinn des § 39 [X.] oder des Art. 76 EPÜ sein kann. Enthält die Anmeldung einen solchen Gegenstand, wie ihn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] in dem Stab für ein Flächengebilde gesehen hat, der u.a. durch [X.] auf seiner Außenseite gekennzeichnet ist, die in Richtung von ca. 26° gegen-über einer durch das vertikal aufgespannte Flächengebilde definierten Ebene nach oben zeigt, ist damit noch nicht gewährleistet, dass nach der Teilung, die es dem Berechtigten ermöglicht, in einem eigenen Verfahren einen auf diesen (engeren) Gegenstand gerichteten Patentanspruch zu verfolgen, dem [X.] nur ein Anmeldungsgegenstand verbleibt, an dem dem Berech-tigten an der Teilanmeldung keine Rechte mehr zustehen. 12 Die Teilung der Anmeldung hat zur Folge, dass in einem zweiten [X.] die vom Anmelder in diesem Verfahren zur Entscheidung ge-stellten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände überprüft werden. Die Gesamtoffenbarung der Anmeldung steht jedoch auch im Aus-gangsverfahren weiterhin als Grundlage für die in diesem Verfahren weiterver-13 - 9 - folgten Patentansprüche zur Verfügung (vgl. [X.], [X.]. v. 29.4.2003 - [X.], [X.] 2003, 781 - Basisstation). Selbst wenn man es grundsätz-lich für denkbar hält, auf dieser Grundlage für die Patenterteilung im [X.] den Gegenstand der Trennanmeldung "auszuscheiden", sei es, weil man eine "Realteilung" für möglich hält, sei es, weil der teilweise [X.] Anmelder verurteilt werden könnte, die Anmeldung insoweit nicht weiterzu-verfolgen, kann damit nicht notwendigerweise gewährleistet werden, dass dem Nichtberechtigten jede Möglichkeit genommen ist, sich bei der Formulierung der Patentansprüche den schöpferischen Beitrag des Berechtigten zunutze zu ma-chen. Der Streitfall illustriert dies: Da das Berufungsgericht den schöpferischen Beitrag des Mitarbeiters [X.] der Klägerin darin gesehen hat, einen Stab für ein Flächengebilde vorzu- schlagen, der u.a. durch [X.] auf seiner Außenseite [X.] ist, die in Richtung von ca. 26° gegenüber einer durch das vertikal aufgespannte Flächengebilde definierten Ebene nach oben zeigt, kann der von ihm bestätigten [X.]eilsformel des [X.]s nicht entnommen werden, dass der Beklagte gehindert wäre, Patentschutz für ein Flächengebilde zu begehren, bei dem der Stab, wie es in Patentanspruch 2 der ursprünglichen Anmeldung heißt, [X.] auf seiner Außenseite bildet, die in Richtung von zwischen 10° und 40° gegenüber einer durch das vertikal aufgespannte Flächengebilde definierten Ebene nach oben zeigt. Zwar heißt es in der [X.]eils-formel ferner, dass die gegenüber dem Patentamt abzugebende Erklärung da-hin zu lauten habe, dass aus der [X.] "der Gegenstand des [X.] 2, soweit er sich auf das Querschnittsprofil der Stäbe beziehe", [X.] werde. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass der Beklagte kein Flächengebilde nach Patentanspruch 2 der Anmeldung beanspruchen dürf-te, bei dem die Stäbe Rinnen aufweisen. Zum einen würde dadurch [X.] - 10 - spruch 2 nicht enger, sondern weiter, zum anderen würde damit dem Beklagten mehr genommen, als das Berufungsgericht als vom Mitarbeiter [X.] der Klägerin offenbart angesehen hat. c) Ist aber der Beklagte nicht gehindert, den Anspruch auf Erteilung ei-nes Patents mit einem solchen Gegenstand weiterzuverfolgen, verbleibt dem Beklagten die Möglichkeit, weiterhin den schöpferischen Beitrag des Mitarbei-ters der Klägerin für sich zu nutzen. Daran würde sich selbst dann nichts [X.], wenn man annehmen wollte, dabei sei nach Art eines Disclaimers ein Winkel von ca. 26° auszunehmen. Denn selbst dann bliebe es dabei, dass der [X.] von 10 bis 40° eine - möglicherweise ihrerseits schöpferische - Verallgemeinerung desjenigen Stabprofils verkörpert, das [X.] nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten als vorteilhaft erläutert hat. Entsprechendes gilt für die in Patentanspruch 10 der Anmeldung bezeichnete Ausführungsform, bei der der Stab zwei gerade Flansche aufweist, die sich flä-chig überdecken und einer der Flansche eine außen liegende Kante bildet, die über die benachbarte Seite des Stabs übersteht. Denn mit dieser Ausbildung wird die von [X.] zeichnerisch dargestellte und als "extrem wichtig für den [X.]" bezeichnete "scharfe Kante" an der [X.] verwirklicht. 15 3. Die Abweisung des [X.] kann hiernach keinen Bestand ha-ben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die es erlau-ben würden, den schöpferischen Beitrag zu bewerten, den [X.] zum Gegen-stand der Patentanmeldungen geleistet hat, kommt eine eigene Sachentschei-dung des Senats nicht in Betracht. 16 I[X.] Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst auf einen sachgerechten Klageantrag hinzuwirken haben. Der bislang gestellte 17 - 11 - Antrag kann zwar, wie ausgeführt, als Leistungsantrag auf Einräumung einer Mitberechtigung ausgelegt werden. Eine Mitberechtigung kann die Klägerin [X.] nur an den Patentanmeldungen als Ganzen erhalten. Eine [X.] kann wie ein Patent zwar mehreren Anmeldern zu ideellen Bruchteilen zustehen. Eine gesonderte Berechtigung an einzelnen Ansprüchen ist jedoch nicht möglich, erst recht keine gesonderte Berechtigung an Teilen eines [X.], wie sie die Klägerin hinsichtlich des Patentanspruchs 2 der Anmeldung beim [X.] geltend macht. Insoweit ist zu [X.] zwischen den (materiellen) Gegenständen der Anmeldung, an denen unterschiedliche Personen berechtigt sein können mit der Folge, dass eine [X.] der Anmeldung in Betracht kommt, und der Patentanmeldung selbst, mit der der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erteilung eines Patents verfolgt wird. Dieser Anspruch ist nicht "real" teilbar; er kann nur als Ganzer mehreren [X.]berechtigten gemeinsam zustehen. In einem solchen Fall ist es nicht zwingend erforderlich, die Größe des ideellen Anteils, die dem materiell Berechtigten übertragen werden soll, im [X.] anzugeben. Der Antrag kann auch lediglich auf die Einräumung einer Mitberechtigung gerichtet werden. Denn die Festlegung und Bewertung der in-haltlichen Anteile, die zwei oder mehrere Mitberechtigte zum Gegenstand der angemeldeten Erfindung beigetragen haben, kann beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, ist jedoch unter Umständen für die Parteien nur von begrenztem Wert. Zur Benutzung der Erfindung ist jeder Mitinhaber ohnehin auch nach Patenter-teilung unabhängig von der Größe seines Anteils berechtigt ([X.] 162, 342, 345 - gummielastische Masse II). Verlangt ein Bruchteilsinhaber nach § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen ent-sprechende Regelung der Benutzung, insbesondere weil nur ein Teilhaber die Erfindung benutzt, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung 18 - 12 - des die Erfindung nicht nutzenden [X.] an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem [X.] ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt. Zudem ist zu bedenken, dass nicht feststeht, ob es überhaupt zur Patenterteilung kommt, und der Gegens-tand des erteilten Patents enger sein kann als das mit der Patentanmeldung zunächst verfolgte [X.]. Das Gewicht der Beiträge, die die Berech-tigten geleistet haben, kann daher bei dem erteilten Patent anders zu beurteilen sein als bei der Patentanmeldung. Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 21 O 22618/04 - [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 4587/05 -
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. Xa ZR 86/06 (REWIS RS 2009, 4560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4560
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