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Entfernung von unberechtigt aufgestellten Altkleidercontainern
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14.11.2014, Az.: 095 O 588/14, wird durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.235,32 Euro festgesetzt.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 04.02.2015 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Stellungnahme des Beklagten vom 27.02.2015 weist keine neuen entscheidungserheblichen, nicht bereits im Hinweis des Senats behandelten Gesichtspunkte auf.
Hierzu ist noch folgendes auszuführen:
1. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat sich die Klägerin nicht unentgeltlich gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern zum Tätigwerden verpflichtet, sondern nur im Gegenzug gegen Abtretung bestehender Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche.
2. Hinsichtlich der Ansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 679 BGB vorliegend zu bejahen ist. Dies folgt schon daraus, dass durch die in großer Zahl aufgestellten Sammelcontainer das Ortsbild nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Es liegt nicht nur die Beeinträchtigung eines einzelnen Grundstückseigentümers durch das widerrechtliche Aufstellen eines Altkleidercontainers vor. Vielmehr wurde vom Beklagten, wie den vorgelegten Pressemitteilungen zu entnehmen ist, in einer Vielzahl von Fällen ohne Einwilligung des jeweils Berechtigten das Aufstellen von diesen Containern praktiziert, wobei zum Teil private, insbesondere jedoch gewerbliche Grundstückseigentümer und Berechtigte beeinträchtigt wurden. Soweit die Berufung hierbei auf Rechtsprechung in den sogenannten Abschleppfällen verweist, ist dies nicht vergleichbar.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB zu bejahen sind, da die Klägerin ihren Anspruch aus abgetretenem Recht aus Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann.
4. Wenn sich die Berufung in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 nunmehr darauf beruft, dass die Aufträge aus dem Zeitraum bis Juli 2013 stammten, während sie noch in der Berufungsbegründung (Seite 6) ausführt, die vorgelegten Aufträge stammen aus den Jahren 2011 und 2012, führt dies zu keiner anderen Wertung. Denn entscheidend ist, wie der Senat bereits unter Ziffer 7. des Hinweises ausgeführt hat, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 683 BGB in Form der üblichen Vergütung für Personal- und Materialkosten zugesprochen hat.
Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.
Die Berufung ist daher durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen. Da, wie bereits ausgeführt, von der Berufung zitierten Abschleppfällen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt, sind auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO gegeben.
Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat die Klagepartei von Anfang an Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Hiermit hat sich auch der Beklagte in seiner Berufungsbegründung (vgl. Seite 7) befasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
05.03.2015
Entscheidung
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: OLG München, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. 27 U 4886/14 (REWIS RS 2015, 14438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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