Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2014, Az. 2 BvR 1403/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 4199

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung einer Zwangsbehandlung nach § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE


Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.

2

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 [X.]). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG [X.] durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuständigen Amtsgericht statthaft.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1403/14

09.07.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Schöneberg, 3. Juni 2014, Az: 50 XVII H 248/10, Beschluss

§ 90 Abs 2 BVerfGG, § 327 Abs 1 FamFG, § 30 Abs 2 S 2 PsychKG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2014, Az. 2 BvR 1403/14 (REWIS RS 2014, 4199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4199

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