30. Senat | REWIS RS 2016, 16909
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Markenbeschwerdeverfahren – "QualitySeal" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 086.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 28. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Professor Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 17. Juni 2013 zur Eintragung in das Markenregister beim [X.] angemeldet worden. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet nach einer im Anmeldeverfahren erfolgten Einschränkung bzw. Änderung:
„Klasse 09:
Softwareprogramme und Softwareprogrammteile für das Management und die Analyse medizinischer Informationen und Daten;
[X.]:
Computerdienstleistungen, insbesondere Bereitstellen von Software, Softwareprogrammteilen und Programmierdienstleistungen betreffend medizinische Informationen und Daten sowie betreffend Management und Analyse medizinischer Informationen und Daten; Vermieten von Software und Softwareprogrammteilen für medizinische Informationen und Daten sowie für das Management und die Analyse medizinischer Informationen und Daten“.
Mit Beschluss vom 13. November 2014 hat die Markenstelle für [X.] die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke „[X.]“ fehle es, auch für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, jedenfalls an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Das aus den [X.] Substantiven „quality“ und „seal“ zusammengesetzte Wortzeichen bedeute „Qualitätssiegel, Gütesiegel“. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei es geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Denn der Verkehr – vorliegend insbesondere das Fachpublikum - werde nur ein Produkt bzw. eine Dienstleistung von hoher Qualität erwarten, welche(s) einem vom Hersteller (Dienstleistungserbringer) oder unabhängig von ihm gesetzten Standard entspreche, was durch die Verleihung eines Siegels zum Ausdruck gebracht werde. Dass es sich bei den Waren der Anmelderin ganz konkret um Softwareprogramme oder -programmteile handele, die alleine auf das Management und die Analyse von medizinischen Informationen und Daten abzielten, ändere nichts an der werblich anpreisenden Aussage von „[X.]“ als „qualitätsgeprüfte und dementsprechend mit einem Gütesiegel zertifizierte Waren und Dienstleistungen“. Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehe somit bei der angemeldeten Marke „[X.]“ die beschreibende und werblich anpreisende Hinweiswirkung im Vordergrund, nicht aber die markenrechtliche Herkunftsfunktion.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie trägt vor, entgegen den Ausführungen der Markenstelle könne dem Markenzeichen „[X.]“ im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Weder bestünden die beanspruchten Dienstleistungen in der Verleihung irgendeines Siegels, noch seien Siegel als Waren betroffen. Das bereits sehr stark eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasse ausschließlich Softwareprogramme oder Softwareprogrammteile, die auf das Management und die Analyse medizinischer Informationen und Daten abstellten. Auch bei dem unter der Bezeichnung „[X.]“ konkret vorgesehenen Softwareprogramm der Anmelderin handele es sich ausschließlich um eine bestimmte Funktion innerhalb einer medizinischen Software, welche es erlaube, den Inhalt eines medizinischen Berichts auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf Abweichungen gegenüber Normwerten zu überprüfen. Damit gehe es alleine - und wertneutral - um das Management und die Analyse medizinischer Daten, ohne dass ein Bezug zu einer Qualitätsangabe oder gar zu der Verleihung eines Qualitätssiegels zum Ausdruck gebracht werde.
Bei dem Markenwort selbst handele es sich um eine fantasievoll geschaffene Wortneubildung, die sowohl akustisch als auch im visuellen Eindruck ungewöhnlich erscheine. Der Gesamtbegriff „[X.]“ sei dabei weder Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs, noch finde er Verwendung in der Werbung oder in den Medien. Die Markenstelle habe verkannt, dass das Wort „[X.]“ so im [X.] nicht existiere; die korrekte Übersetzung von „Gütesiegel“ ins [X.] laute vielmehr „cachet“ oder „seal of approval“; die exakte Übersetzung für „Qualitätssiegel“ sei „seal of quality“.
Sollte der Verkehr dennoch, wovon nicht auszugehen sei, einen Zusammenhang zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und „[X.]“ sehen, so werde er hierfür jedenfalls mehrerer [X.] bedürfen. Die Markenstelle habe sich im Übrigen auch nicht damit auseinandergesetzt, dass eine große Vielzahl von Marken mit den Bestandteilen „Quality“ oder „Seal“ von europäischen Markenämtern eingetragen und somit nicht als beschreibend angesehen worden seien. Nach alledem verfüge das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
Der Senat hat der Anmelderin in Anlage zur Terminsladung vom 3. Dezember 2015 Rechercheergebnisse u. a. zum Verständnis und zur Verwendung von „[X.]“ übermittelt. Die Anmelderin hat daraufhin ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Terminsantrag zurückgenommen und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) - [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - [X.]/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270, 271 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]).
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2009, 952, 953 (Nr. 10) - [X.]; [X.] 2006, 850, 854 (Nr. 19) - [X.] 2006).
[X.]" handelt es sich um eine englischsprachige Wortzusammensetzung aus dem Substantiv "
Ausgehend von diesen Bedeutungen der beiden in der Marke enthaltenen Worte ist der Markenstelle darin zu folgen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise - vorliegend vor allem der Fachverkehr - die Begriffskombination "[X.]" in ihrer Gesamtheit je nach dem konkreten Waren- oder Dienstleistungszusammenhang nächstliegend im Sinn eines "Qualitätssiegels" verstehen werden, also im Sinne eines „auf einer Ware angebrachten Zeichen(s), durch das die Überprüfung der Qualität bestätigt wird“ (www.duden.de/rechtschreibung/Qualitätssiegel).
Der Umstand, dass das Wort "quality seal" – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht als [X.] Entsprechung von „Qualitätssiegel“ in den gängigen Wörterbüchern aufgeführt ist (hier findet sich, wie von der Anmelderin insoweit zutreffend vorgetragen, allenfalls die Wortfolge „
Ohnehin ist die Behauptung der Anmelderin, es handele sich bei dem Anmeldezeichen um eine völlig neue Wortschöpfung, nachweisbar unzutreffend. Denn die englischsprachige Wortzusammensetzung „quality seal“ wird nicht alleine von [X.] unmittelbar als Entsprechung von „Qualitätssiegel“ erkannt (vgl. hierzu die Anlagen „[X.]“, http://dict.leo.org sowie www.linguee.de); darüber hinaus wird sie nach einer Internetrecherche des Senats, deren Ergebnisse der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind, auch vielfach exakt so verwendet. Exemplarisch kann auf die Gütesiegel „The EuRa Global [X.]“ (vgl. www.eura-relocation.com), „Global [X.]“ bzw. „FIBAA [X.]“ (vgl. [X.]), aber auch auf Internetseiten mit Domainnamen wie „www.qualityseal.de“ („[X.]“) oder www.qualityseal.mx („[X.], [X.]“) verwiesen werden. Diese Fundstellen belegen, dass die Wortkombination „quality seal“ durchaus im internationalen Geschäftsverkehr Verwendung findet.
Hinzu tritt schließlich noch, dass zwischen dem Anmeldezeichen „[X.]“ und dem geläufigen [X.] Begriff „Qualitätssiegel“ durchaus eine gewisse klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit besteht. Auch unter diesem Aspekt wird der inländische Verkehr „[X.]“ ohne weiteres als [X.] Entsprechung von „Qualitätssiegel“ verstehen.
3. In der dargelegten Bedeutung beschreibt der Begriff „[X.]“ zwar nicht unmittelbar konkrete Merkmale und Eigenschaften der von der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es besteht jedoch insoweit ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug, als sämtliche von der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen potentiell Gegenstand eines Qualitätssiegels sein können. Der angesprochene Verkehr, wobei vorliegend (für Softwareprodukte und ergänzende Dienstleistungen im Bereich des medizinischen Datenmanagements und der Datenanalyse) der Fachverkehr im Vordergrund steht, wird dem Anmeldezeichen „[X.]“ lediglich den Hinweis entnehmen, dass die Anmelderin Waren anbietet oder Dienstleistungen erbringt, die einen bestimmten Qualitätsstandard erfüllen und deshalb Gegenstand eines besonderen, die Überprüfung der Qualität bestätigenden Gütesiegels sind.
a) So ist es zunächst in Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Waren der [X.] ohne Weiteres denkbar, dass auf „
b) Des Weiteren können auch sämtliche in der [X.] beanspruchten Dienstleistungen (
4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehen der Annahme eines engen beschreibenden Bezug auch weder der tatsächliche bzw. beabsichtigte Einsatz des Markennamens „[X.]“, noch die vorgenommene Eingrenzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (auf
a) Das Argument der Markenanmelderin, sie biete gleichsam „wertneutrale“ (Software-)Produkte und Dienstleistungen an, die nicht Gegenstand eines Qualitätssiegels seien, übersieht, dass es alleine auf die in der Markenanmeldung enthaltenen (Ober-)Begriffe von Waren und Dienstleistungen ankommt; der beabsichtigte oder erfolgte tatsächliche Einsatz der Marke ist dagegen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ebenso unerheblich wie die Frage, ob die von der Anmelderin konkret angebotenen Produkte und Dienstleistungen tatsächlich Träger eines Qualitätssiegels sind (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 99).
b) Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit Erfolg zu argumentieren, für die in der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die nach der Eingrenzung der Verzeichnisse alleine das „Management und die Analyse medizinischer Informationen und Daten“ beträfen, komme die Vergabe eines „Qualitätssiegels“ nicht in Betracht.
Dem steht bereits entgegen, dass nach den Ergebnissen der Recherche des Senats der Qualitätskontrolle in Medizin und Pflege nicht nur generell ein hoher Stellenwert zugemessen wird, sondern hier folgerichtig auch die Vergabe von „[X.]“ gängige Praxis ist (vgl. hierzu etwa: „[X.]“ als Qualitätssiegel für die Sicherheit von Medizinprodukten; „[X.] Qualitätssiegel“ für [X.]-Kliniken; „Qualitätssiegel der [X.]/[X.] im Gesundheitswesen e.V.“; „Temos Zertifikat“ als „Qualitätssiegel für hoch-qualitative medizinische Dienstleistungen für internationale Patienten“). Gerade auch im Bereich der sog. „[X.]“ werden derartige Qualitätssiegel als Mittel der Qualitätssicherung vergeben (so z. B. das „Qualitätssiegel für [X.]“ des Bundesverbandes [X.] e.V.). Schließlich kann speziell für den hier relevanten Bereich der elektronischen Verarbeitung medizinischer Daten auf das integrierte Versorgungsprogramm Diabetiva der [X.] verweisen werden, welches u. a. mit einem telemedizinischen Informationssystem („TeleDIAB“) zur sicheren Datenspeicherung und -übertragung sowie zur telemedizinischen Datenverarbeitung arbeitet und welchem das „Qualitätssiegel“ der [X.] verliehen wurde.
Ausgehend hiervon kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass gerade auch die von der Anmelderin im Speziellen beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereiche - betreffend „das Management und die Analyse medizinischer Daten und Informationen“ - Gegenstand der Qualitätskontrolle und damit einhergehend der Vergabe eines entsprechenden Qualitätssiegels sein können. Dies bestätigt auch die Kommentierung im Handbuch der Medizinischen Informatik (Hrsg. v. [X.]/Meyer zu Bexten, 2002, vgl. dort [X.]), wonach „jede klinische Basisdokumentation in regelmäßigen Abständen auf ihre Qualität zu prüfen ist“; „wichtige Kriterien“ seien dabei die Vollzähligkeit, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten, wobei formale Fehler bereits bei der Eingabe durch Plausibilitätsprüfung abgefangen werden sollen ([X.]/[X.] zu Bexten, ebenda). Kommt demnach aber der fehlerfreien Datenerfassung und -analyse innerhalb der Medizin eine wichtige Bedeutung zu, so bietet es sich an, auch diejenigen Computerprogramme zur medizinischen Datenanalyse sowie hierzu ergänzende IT-Dienstleistungen regelmäßig entsprechenden Qualitätskontrollen zu unterwerfen und hierbei auch Qualitätssiegel zu vergeben.
5. Demnach fehlt es der Anmeldemarke unter dem Gesichtspunkt des engen beschreibenden Bezugs an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Darauf, ob der Verkehr mit der Bezeichnung „[X.]“ eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden, kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] 2014, 569, Nr. 15 - [X.]; BGH [X.], 900, Rn. 15 - [X.]; [X.] 2009, 952, Rn. 15 - [X.]; [X.] 2013, 522, Rn. 3f. - [X.] schönste Seiten).
6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt dem zur Anmeldung gebrachten Wort „[X.]“ auch kein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt zu, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. [X.] 2009, 778 - Willkommen im Leben). Die Behauptung der Anmelderin, bei dem Markennamen handele es sich um eine fantasievolle Wortneuschöpfung, ist, wie bereits dargelegt (vgl. oben, 2.), nachweisbar unzutreffend, da die Wortfolge „quality seal“ nach den Ergebnissen der Internetrecherche des Senats im internationalen Geschäftsverkehr vielfach verwendet wird.
Auch im Übrigen weist der Gesamtbegriff „[X.]“ keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Bei der Zusammenschreibung mit Binnengroßschreibung handelt es sich um eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag (vgl. [X.] 2003, 388 - [X.]). Die Wortfolge ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen zu vermitteln.
7. Die Marke „[X.]“ kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten, beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.
8. Ein Eingehen auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] 2012, 276, 277 Nr. 18 m. w. N. - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V. m. w. N.).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Meta
28.01.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.01.2016, Az. 30 W (pat) 6/15 (REWIS RS 2016, 16909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16909
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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24 W (pat) 34/09 (Bundespatentgericht)
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