Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. VII ZR 269/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13128

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300317UVIIZR269.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR
269/15
Verkündet am:

30. März 2017

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 13 a. [X.], § 14
Eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.], deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig
beruflich tätig ist, nicht [X.] im Sinne des §
13 [X.] in der bis zum 13. Juni 2014 geltenden Fassung.
[X.], Urteil vom 30. März 2017 -
VII ZR 269/15 -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
März
2017
durch [X.]
Eick, den
Richter
Dr. Kartzke
und die Richterinnen [X.], Sacher
und Borris
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 4 -
7 wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 30.
Oktober
2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der [X.] zu 4 -
7 nach Ziffer
5.
des [X.] vom 29.
November/2.
Dezember
2002 abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerde-
und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin, eine [X.], bestehend aus der freiberuflich tätigen Jutta
[X.]
und der J.
GmbH, einer [X.], fordert -
soweit für das Revisionsverfahren
noch von Interesse -
von den [X.] zu 4
-
7 Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Schadens-ersatzpflicht für weitere Schäden wegen Mängeln einer von der [X.] zu 4 geplanten Glas-Blech-Fassade für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K.
Frau [X.]
und ihr Ehemann beabsichtigten im [X.], ein repräsentati-ves
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K.
zu errichten, das sie mit ihrer Familie bewohnen und von wo aus sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben woll-ten. Sie kontaktierten hierzu das aus den [X.] zu 5
-
7 als Gesellschaftern bestehende Architektenbüro der [X.] zu
4. Am 29.
November/
2.
Dezember 2002 wurde zwischen der für die Baumaßnahme gegründeten Klägerin und der [X.] zu 4 ein Architektenvertrag geschlossen, mit
dem der
[X.]
zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1
-
5 gemäß
§
15 HOAI
a.[X.] sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden. Die Verantwortung für die Ausführung des Bauwerks nach der Planung und den Regeln der Technik sowie die eigentliche Objektüberwachung lagen
beim Streithelfer der Klägerin. Der Vertragstext war von der [X.] zu 4 gestellt worden. Im Vertrag war unter Ziffer 5.
folgende Klausel enthalten:
"Die Gewährleistung des [X.] [=
Beklagte zu 4]
richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde
und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese [X.] folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1.533.876,00 , Sachschäden 511.292,00 .

"
1
2
-
4
-
Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 be-auftragt. Bereits während der [X.] riss eine der von der [X.] zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glasscheiben. In den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe.
Die Klägerin leitete gegen die Beklagte zu 1 ein selbständiges Beweis-verfahren vor dem [X.]
K.
mit dem Ziel ein, die Ursache für die [X.] in den Scheiben feststellen zu lassen. Der Sachverständige
Dipl.-Ing.
[X.] kam in seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen in den Glasscheiben die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases in Verbindung mit bei der Herstellung nicht vermeid-baren Mikroeinläufen an der [X.] sei. Daneben leitete die Klägerin ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 1 vor dem [X.] K.
mit dem Ziel ein, eine
Vielzahl von Mängeln an der Glas-Blech-Fassade festzustellen, die nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der dort eingelassenen Türen teilweise funktionsunfähig und insgesamt undicht sei. In diesem Verfahren (8 OH

)
trat die Beklagte zu 4 der
Klägerin als Streithelfe-rin bei.
Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die [X.] zu 2 und 3, gerichteten Klage hat die Klägerin innerhalb der ihr im selbständigen Beweisverfahren 8 OH

gesetzten Klagefrist die Zahlung ei-nes Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerissebe-gehrt, dass die Beklagte zu 1 ihr
zum Schadensersatz bezüglich der weiterge-henden Schäden und Mängel aus der fehlerhaften Errichtung der Fassade und die [X.] zu 2 und 3 wegen unterlassener Aufklärung über die technischen Risiken der von der [X.] zu 1 teilweise geplanten und ausgeführten Glas-3
4
5
-
5
-
Blech-Fassade verpflichtet seien. Am 19. März 2007 wurde die Auflösung der [X.] zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, nachdem ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.
Mit am 7. November 2007 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage auf die [X.] zu 4
-
7 erweitert. Sie hat von ihnen als Gesamtschuld-nern die Zahlung einegefordert, die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht als Gesamtschuldner bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aufgrund
der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens sowie die
Feststellung der Verpflichtung der [X.] zu 4
-
7 als Gesamtschuldner, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Ri-siken der von der [X.] zu 1 (teilweise) und den
[X.] zu 4
-
7 geplan-ten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen [X.] entstanden ist beziehungsweise
noch entstehen wird.
Das [X.]
hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29.
Dezember
2009 die gegen die [X.] zu 2 und 3 gerichtete Klage ab-gewiesen. Mit Schlussurteil vom 26. Februar 2013 hat das [X.]
der
Kla-ge gegen die [X.] zu 4
-
7 nur hinsichtlich des [X.], wonach
diese der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung
betreffend die
Leis-tungsphasen 1
-
5 gemäß
§ 15 HOAI a.[X.] des streitgegenständlichen Bauvor-habens entstanden ist und noch entsteht. Im Übrigen hat es die gegen die [X.] zu 4
-
7 und die gegen die
Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des [X.]s
haben sowohl die [X.] zu 4
-
7 als auch die Klägerin und ihr Streithelfer Berufung eingelegt. Nach teilweiser
6
7
8
-
6
-
Zurücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
durch [X.] vom 8. Mai 2014 die Be-

nebst Zinsen
zu zahlen. Nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie mit dem Zahlungs-antrag einen Schadensersatzanspruch geltend mache, hat das Berufungsge-richt mit Schlussurteil vom 30. Oktober 2015 die [X.] zu 4
-
7 gesamt-schuldnerisch mit der [X.] zu 1 in Höhe zur Zahlung [X.] sowie festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner der Klägerin zum [X.] verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Män-gel aufgrund
der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streit-gegenständlichen Bauvorhabens, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1 -
5 gemäß § 15 HOAI a.[X.] beruhen. Die weitergehenden Berufungen hat das Berufungsgericht
zurückgewiesen.
Mit der vom [X.]
zugunsten der [X.] zu 4 -
7 teilweise
zugelas-senen Revision möchten diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils errei-chen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Beschränkung ihrer Haftung
nach Ziffer
5.
des [X.] vom 29.
November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] zu 4 -
7
führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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-
7
-
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu
4 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der
Fassung anzuwenden, die für vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1 [X.][X.].

I.
Das Berufungsgericht
hat seine Entscheidung, soweit für die [X.], im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die [X.] zu 4 -
7 könnten sich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5.
des [X.] vom 29.
November/2.
Dezember
2002 vorgesehene Beschränkung der Haftung der Höhe nach berufen. Es handele sich nicht um eine Individualvereinbarung. Dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt [X.] sei, auf die von der [X.] zu 4 vorgesehenen Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen, hätten die [X.] zu 4 -
7 nicht substantiiert dargelegt und dies sei auch ansonsten nicht ersichtlich.
Es könne dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen als Allgemeine Ge-schäftsbedingungen der [X.] zu 4 für eine Vielzahl
von Verträgen vorfor-muliert gewesen seien oder
ob
es sich um auf den vorliegenden Fall zuge-schnittene Regelungen
handele. Denn gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] fänden die Klauselverbote und ihre Folgen gemäß § 306 [X.] auch auf solche Einmal-bedingungen Anwendung, wenn diese vorformuliert seien und der [X.] aufgrund dessen auf ihren Inhalt keinen Einfluss habe nehmen können. Dem eigenen Vortrag der [X.] zu 4 -
7 zufolge stamme der Vertragstext von ihnen.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestanden hätten.

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-
Es handele sich bei dem Architektenvertrag der Parteien zudem um einen [X.]vertrag.
Die Klägerin sei als [X.]in anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine [X.] handele, denn auch solche
Gesellschaften
seien
[X.], voraus-gesetzt sie würden
zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Der Einordnung der Klägerin als [X.]in stehe nicht ent-gegen, dass neben einer natürlichen Person
die J. GmbH
als
juristische Person Mitgesellschafterin sei. Im Interesse des [X.]schutzes der in ihr zu-sammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen sei die [X.]
dann einem [X.] gemäß §
13 [X.] gleichzustellen, wenn ihr wenigstens
ein [X.] angehöre und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit diene. Die Klägerin sei aus-schließlich als Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegründet worden. Dieses bestehe in der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einlie-gerwohnung, das zur Eigennutzung der [X.] und ihrer Familie gedacht gewesen sei. Hiervon sei aufgrund des im ersten Rechtszug unbestrit-ten gebliebenen Vortrags der Klägerin auszugehen.
Die haftungsbeschränkende Regelung in Ziffer
5.
des Architektenver-trags verstoße jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b)
[X.], wonach ein Ausschluss oder
eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen des Verwenders beruhten, unwirksam sei. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehöre auch eine summenmäßige Haftungsgrenze.

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II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine
Haf-tungsbeschränkung zugunsten der [X.] zu 4 -
7 gemäß Ziffer 5.
des zwi-schen der Klägerin und der [X.] zu 4
geschlossenen [X.] nicht abgelehnt werden.
a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ist die Vertragsbestimmung in Ziffer 5.
des zwischen der Kläge-rin und der [X.] zu 4 geschlossenen [X.] von der [X.] zu 4 als Verwenderin
gestellt und
nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden und daher nicht gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3
[X.] als Individualverein-barung anzusehen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Ver-tragsbestimmung in Ziffer 5. jedoch nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] einer Inhaltskontrolle nach §
309 Nr. 7 b) [X.] unterzogen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von [X.] vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, §
305 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] finden bei Verträgen zwischen ei-nem Unternehmer und einem [X.] ([X.]verträge) die Vorschrif-ten der §§ 307 bis 309 [X.] auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der [X.] auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

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aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der [X.] in Ziffer 5. des [X.] um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel oder um eine auf den vorliegenden Fall zuge-schnittene Regelung handelt. Zugunsten der [X.] zu 4 -
7 ist im Revisi-onsverfahren daher davon auszugehen, dass die Vertragsbestimmung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht als [X.]in im Sinne des § 13 [X.] anzusehen.
(1) Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.] einem [X.] gleichzustel-len ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. beja-hend
[X.], Urteil vom 23.
Oktober
2001 -
XI ZR 63/01, [X.]Z 149, 80 zum [X.]kreditgesetz; zum Meinungsstand: [X.] in Erman, [X.], 14.
Aufl., § 13 Rn. 6). Denn im vorliegenden Fall besteht die klagende Gesell-schaft bürgerlichen Rechts nicht ausschließlich aus natürlichen Personen. [X.] der Gesellschafterin [X.] als natürlicher Person ist mit der
J. GmbH eine ju-ristische Person Gesellschafterin der Klägerin.
(2) Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.], deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristi-sche Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht [X.]in im Sinne des §
13 [X.] (vgl. BeckOK [X.]/[X.], Stand: 1. November 2016, §
13 Rn.
6; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
13 Rn.
20;
PWW/Prütting, [X.], 10.
Aufl., § 13 Rn. 8; [X.], [X.], 905, 912; [X.], [X.] 2002, 517, 518; [X.]/[X.], [X.] 2003, 1666; [X.]/Schirmbacher, [X.] 2003, 247, 252; [X.]/Herr, BB 2002, 1006, 1010; Mohrhauser, 22
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-
11
-
[X.] von Finanzdienstleistungen an
[X.], [X.] f.). Gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der [X.] nicht mehr als gemein-schaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (vgl. BeckOK
[X.]/[X.], aaO). Auf die von der Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen, die Klägerin handele im vorlie-genden Fall nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, kommt es danach nicht an.
(a) Bereits der Wortlaut des §
13 [X.] spricht gegen die Annahme, dass auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige [X.], deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sind, als [X.] anzusehen ist. [X.] ist nach §
13 [X.] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wer-den kann. Der Begriff des [X.]s in § 13 [X.] ist auf natürliche Personen beschränkt. Die [X.] ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesell-schaft (vgl. grundlegend: [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II
ZR 331/00, [X.]Z 146, 341).
Mit § 13 [X.] werden die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. De-zember 1985 betreffend den [X.]schutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen -
im Folgenden: [X.] -
([X.]. [X.] 372 [X.]), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den [X.]kredit -
im Folgenden: [X.]-kreditrichtlinie -
([X.]. [X.] 1987 Nr. L 42 S. 48), die [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.]verträ-26
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-
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-
gen -
im Folgenden: [X.] -
([X.]. [X.] 95 S. 29), die Richtlinie 94/47/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien -
im Folgenden: Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie
-
([X.]. [X.] 280 S. 83), die Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den [X.]schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz -
im Folgenden: [X.] -
([X.]. [X.] 144 S. 19) und die Richtlinie 1999/44/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
-
im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie -
([X.]. [X.] 171 S. 12) in [X.] Recht umgesetzt (vgl. den amtlichen Hinweis zu § 13 [X.]).
Die Definition des [X.]begriffs in §
13 [X.] entspricht der Defini-tion des [X.]begriffs in Art. 2 erster
Gedankenstrich der Haustürge-schäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der [X.]kreditrichtlinie, Art. 2 b) der [X.], Art. 2 Nr. 2 der [X.] und Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der Begriff "[X.]", wie er in Art. 2 b) der [X.] definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natür-liche Personen bezieht ([X.], NJW 2002, 205 Rn. 17
-
Cape und [X.]; [X.], [X.], 905, 907 ff.; [X.]/Schirmbacher, [X.] 2003, 247, 249). Entsprechendes hat für die gleich lautenden Definitionen in den übrigen genannten Richtlinien zu gelten. Für diese Auslegung sprechen auch die [X.] und [X.] Fassungen dieser Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur"
definitionsgemäß "a natural person"
(Art.
2 erster
Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art.
1 Abs.
2 a) der [X.]kreditrichtlinie) oder
"any natural person"
(Art. 2 Nr. 2
der [X.], Art.
1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) [X.]
-
13
-
ziehungsweise "toute personne physique"
bezeichnet. Aus den vorstehend ge-nannten Richtlinienbestimmungen folgt danach keinesfalls ein Gebot, §
13 [X.] dahingehend auszulegen, dass eine [X.] wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als [X.] ein-zustufen.
Der von der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie verwendete Begriff des [X.] wird in Art. 2 vierter
Gedankenstrich demgegenüber geringfügig abwei-chend von der Definition des [X.]begriffs in den vorgenannten Richtli-nien dahin definiert, dass Erwerber jede natürliche
Person ist, die bei den unter die Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann. In der [X.] beziehungsweise [X.] Fassung von Art. 2 vierter
Gedanken-strich der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie wird der Begriff des "purchaser"
be-ziehungsweise "acquéreur" ebenfalls als "any natural person" beziehungsweise "toute personne physique"
bezeichnet. Auch aus dieser Richtlinienbestimmung folgt kein Gebot, § 13 [X.] dahingehend auszulegen, dass eine [X.] wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesell-schafter ist, als [X.] einzustufen.
(b) Aus der Systematik der §§ 13, 14 [X.] ergeben sich keine Anhalts-punkte dafür, dass der Begriff des [X.]s auch eine solche [X.] umfassen soll (vgl. MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 13 Rn.
20; [X.], [X.], 905, 910; [X.], [X.] 2002, 517, 518; [X.]/Herr, BB 2002, 1006, 1008; Mohrhauser, [X.] von Finanzdienstleistungen an [X.], [X.] f.). Nach § 14 Abs. 1 [X.] gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen be-ruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Perso-29
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-
14
-
nengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als [X.] anzusehen ist, fehlt dagegen.
(c) Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 [X.] spricht eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als [X.] angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des [X.]es und der [X.] vom 19. Juli 1996 ([X.]l. I S. 1013), mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a [X.] in das [X.] eingefügt worden
ist (jetzt: § 310 Abs.
3 [X.]),
sollte die [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in [X.]verträgen ([X.]. [X.] 95 S. 29) in [X.] Recht umgesetzt wer-den.
Dabei sollte das
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ([X.]) nur insoweit geändert werden, als dies die Richtlinie erforderlich machte (vgl. BT-Drucks.
13/2713, S.
6). Da nach der [X.] und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvor-schriften für [X.] nur für natürliche Personen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den [X.] betreffenden Schutzvorschrift in §
310 Abs.
3 Nr.
2 [X.] auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juristische Personen sind,
aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten.
(d) Der Zweck des § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erfordert es darüber hinaus nicht, die zugunsten eines [X.]s angeordnete Inhaltskontrolle Allgemei-ner Geschäftsbedingungen
auf als Außengesellschaften rechtsfähige Gesell-31
32
-
15
-
schaften bürgerlichen Rechts zu übertragen, an denen neben
einer natürlichen Person auch eine juristische Person
beteiligt ist.
Die Rechtsprechung des [X.] zur (rechtsfähigen) [X.], wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des [X.]schutzes der in ihr
zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem [X.] gemäß § 13 [X.] gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein [X.] an-gehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2015 -
[X.] ZR 243/13, [X.]Z 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat seine Rechtsprechung insbesondere damit begründet, dass der mit §
13 [X.] verfolgte Schutzzweck es erfordere, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohnungseigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen [X.] in den [X.], welcher typischerweise im Rah-men der -
nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden -
Verwaltung eigenen Vermögens erfolge, ihre [X.]eigenschaft nicht verliert. Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der [X.] und der
dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der [X.] getätigter Rechtsgeschäfte nicht entzie-hen könne, erscheine es geboten, den [X.]schutz auf die [X.] zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls eine natürliche Person
als [X.] angehöre (vgl.
[X.], Urteil vom 25.
März
2015
-
[X.] ZR 243/13, aaO Rn. 36 ff.).
Diese Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für natürliche Perso-nen, die gemäß §
13 [X.] als [X.] anzusehen, aber zusammen mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder selb-33
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-
16
-
ständigen beruflichen Zwecken tätigen [X.] sind. Der Zusammenschluss zu einer solchen [X.] nach den §§ 705 ff. [X.] erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. [X.] als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der [X.] die Mitgliedschaft in einer [X.] [X.], sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichte-ten Willenserklärung. Der [X.], der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer [X.] zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße
wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 [X.] [X.] ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen [X.]gemeinschaft wird (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z 163, 154).
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar.
Ohne Erfolg bleibt der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die in Ziffer 5. des [X.] vereinbarte Haftungsbe-schränkung
sei -
unabhängig von
ihrer Kontrollfähigkeit nach §
310 Abs.
3 Nr.
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[X.] -
auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen §
276 Abs.
3 [X.] unwirksam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Vertragsklausel in Ziffer 5. des Vertrags als Individualverein-barung auszulegen wäre. Der [X.] kann diese Auslegung mangels hinrei-chender Feststellungen nicht selbst vornehmen.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Hinblick auf die von den [X.] zu 4 -
7 vorgelegte Versicherungsbestätigung vom 35
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-
17
-
19.
September
2002 die Voraussetzungen für die
vereinbarte Haftungsbe-schränkung nicht vorlägen.
In der Revisionsinstanz ist mangels anders lauten-der Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.] zu 4 -
7 vielmehr davon auszugehen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Ein-greifen der Haftungsbeschränkung gegeben sind.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endent-scheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

Eick
Kartzke
[X.]

Sacher

Borris

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
27 O 197/06 -

O[X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
19 [X.] -

38

Meta

VII ZR 269/15

30.03.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. VII ZR 269/15 (REWIS RS 2017, 13128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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