Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 253/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 258

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216U1STR253.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
253/16

vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Erpressung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.]
und [X.] am [X.]
Dr. Bär,

Staatsanwältin

als Vertreterin
der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwalt

und

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
-
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

a) das Urteil des [X.] vom [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben, soweit der Angeklagte im Fall [X.] (Fall I[X.] 5 der Anklage) freigesprochen worden ist;

b) das Verfahren im [X.] (Fall II[X.] 1 der Anklage) hinsichtlich des [X.] der Be-leidigung unter Aufhebung des in diesem Fall erfolg-ten Freispruchs eingestellt.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ge-gen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht

Strafrichter

Mün-chen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen und der versuchten Erpressung in neun Fällen sowie vom Vorwurf der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Das vom [X.] vertre-tene Rechtsmittel erzielt nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.
[X.]
Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Folgendes zur Last:
Zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 19. Juni 2012 soll der [X.].

.

und im Raum M.

von 28 Autofahrern, die auf Privatgrundstücken trotz ent-sprechender Beschilderung überwiegend unberechtigt geparkt hätten, die [X.] von Beträgen zwischen 80 und 352 [X.] gefordert haben, verbunden mit der Drohung, ansonsten eine am Kfz
angebrachte Parkkralle nicht zu entfer-nen, einen bereits eingeleiteten [X.] bezüglich des Kfz
fortzuset-zen oder den Standort eines bereits abgeschleppten Kfz
nicht preiszugeben. Dabei habe er gewusst, dass er jedenfalls auf einen Teil der eingeforderten Beträge keinen Anspruch gehabt habe. In 19 Fällen sei es aufgrund der Dro-hungen zu in dieser Höhe unberechtigten Zahlungen der [X.] zwischen 80 und 352 [X.] gekommen, in weiteren neun
Fällen sei die Zahlung entspre-chend geforderter Beträge ausgeblieben, weil die [X.] dies verweigert hätten, wobei in einem dieser Fälle ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden 1
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5
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sei. Zudem habe der Angeklagte einen [X.], der im Rahmen eines [X.] Geschehens ihm gegenüber tätlich geworden sei, beleidigt.
I[X.]
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Der Angeklagte ist seit
dem Jahr
2007 vertretungsberechtigter Kom-plementär der Fa. P.

[X.], deren Zweck die Beseitigung von Besitzstö-rungen auf Privatgrundstücken ist. Zwischen
den Jahren
2008 und 2012 bot er über diese Firma Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltun-gen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge [X.] zu entfernen. Grundlage seiner Tätigkeit war ein Rahmenvertrag mit den berechtigten [X.], in dem sich die P.

[X.] bezüglich bestimmter Parkflächen verpflichtete, dort unberechtigt parkende Fahrzeuge zu beseitigen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die besitzstörenden Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die P.

[X.] ab.
In den Rahmenverträgen verpflichtete sich die P.

[X.]
zur Vorbe-reitung der Fahrzeugversetzung verschiedene Tätigkeiten zu entfalten wie u.a. die Sichtung des Fahrzeugs auf Vorschäden, die Sichtung des Fahrzeuginne-ren, die Prüfung der für den anschließenden [X.] notwendigen Parameter und die Beweissicherung hinsichtlich der Besitzstörung durch das unberechtigte Parken. In den meisten Fällen wurden die unberechtigt parken-den Fahrzeuge
aufgrund von Kontrollgängen
des Angeklagten und anderer Mitarbeiter der P.

[X.] erfasst und abgeschleppt;
nur in Einzelfällen er-folgte dies lediglich auf Anweisung der Vertragspartner, die selbst die Besitzstö-rung festgestellt hatten. Ohne dass dies schriftlich niedergelegt war, nahmen die Mitarbeiter der
P.

[X.] zumeist auch die Parkraumüberwachung vor, deren Dauer im Tatzeitraum stark variierte.
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Hintergrund der Beauftragung der P.

[X.] war, dass die [X.] zuvor vielfach vergeblich versucht hatten, das Problem von Falschparkern auf ihrem Gelände zu lösen. Weder Hinweisschilder noch an Anwohner verteilte Handzettel hatten hinsichtlich der Verhinderung des Falsch-parkens Erfolg. Bei Supermärkten führte dies zu erheblichen Umsatzeinbußen, bei Krankenhäusern immer wieder zur Blockade der An-
und [X.] bzw. der Notaufnahme, bei Hausverwaltungen, deren Mieter die von ihnen bezahlten Parkplätze wegen Falschparkern nicht nutzen konnten, gingen zahlreiche Beschwerden ein.
Bestandteil des jeweiligen Rahmenvertrages waren Preislisten, in denen die den Vertragspartnern von der P.

[X.] in Rechnung gestellten Kos-ten als Nettobeträge ausgewiesen waren. Diese waren in der Höhe danach ge-staffelt, ob der [X.] nur vorbereitet wurde, es neben der Vorbe-reitung schon zu einer Beauftragung/Anfahrt des [X.] gekommen oder eine Versetzung
der Kfz
erfolgt war. Zudem gab es höhere Preise für die Versetzung größerer Kraftfahrzeuge (etwa Transporter, Kleinbusse) und [X.] für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonn-
und Feiertagen, in der Abend-
bzw. Nachtzeit sowie bei sonstigen außergewöhnlichen Besonderheiten.
b) Die Durchführung der Rahmenverträge durch den Angeklagten gestal-tete sich in den anklagegegenständlichen Fällen wie folgt:
An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die jeweiligen
Parkplätze als Privatparkplätze kennzeichneten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kfz
kostenpflichtig abgeschleppt werden, zudem ein Piktogramm mit einem Pkw
am Haken eines [X.] und teilweise ein Hinweis auf die Telefonnummer der P.

[X.]. Der Angeklagte G.

oder einer seiner Mitarbeiter führte nach Feststellung des [X.] bzw. 7
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im Einzelfall nach entsprechenden Hinweisen durch einen Vertragspartner die brachte der Angeklagte anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch par-kenden Pkw
an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Fahrzeuge
bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvor-gang unmittelbar eingeleitet worden. In zwei Fällen verfügten die [X.] über eine faktische Parkberechtigung, was dem Angeklagten aber aufgrund eines Versehens seiner Vertragspartner nicht mitgeteilt worden und daher un-bekannt war.
Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen
zurückkommen-den Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der [X.] unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leis-tungen der P.

[X.] ergaben. Kosten für eine Versetzung wurden gel-tend gemacht, sobald mit dem [X.] vor Ort begonnen worden war. Lediglich in einem Fall forderte der Angeklagte die Kosten für eine Umset-zung des Pkw, obwohl an diesem bislang nur eine Parkkralle angebracht [X.] und noch kein Abschleppwagen vor Ort war. Soweit die Vertragspartner zum Umsatzsteuerabzug berechtigt waren, wurde den Nettobeträgen laut Preis-liste keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen, ansonsten ein Bruttobetrag incl. Mehrwertsteuer errechnet.
Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und er-klärte, er werde die [X.] erst abnehmen, den Abstellort des abge-schleppten Fahrzeugs
erst verraten oder den schon eingeleiteten [X.] erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Er wies die Fahrzeugführer darauf hin, dass ein gültiger Vertrag 11
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mit dem [X.] existiere, der ihn zur Ausübung des Zurück-behaltungsrechts berechtige. In allen Fällen hielt er ein Merkblatt für die Fahr-zeugführer bereit, in dem ausführliche Informationen über die Rechtslage nebst einer detaillierten Preisliste enthalten waren. Nach Zahlung wurde den [X.] eine Quittung ausgehändigt.
In 18 Fällen zahlten die [X.] Beträge zwischen 80 und 352,24 [X.], um ihre Fahrzeuge wieder
zu
erhalten, in zwei dieser Fälle wollte der An-geklagte höhere Beträge erlangen, was ihm aber nicht gelang. In zehn Fällen zahlten die Betroffenen nicht, in einem dieser Fälle wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben (Fall C. I 3. m) der Urteilsgründe). In mehreren Fällen wurde die Polizei an-
oder hinzugerufen, die den Fahrzeugführern teils eine Zahlung empfahl und
teils den Angeklagten zur Freigabe der Pkw
bzw. Preisgabe des Umsetzortes ohne Zahlung aufforderte. In einem Fall beleidigte der Angeklagte einen Fahrzeugführer, dessen Lkw
gerade abgeschleppt wer-den sollte und der nach einem Streit den Angeklagten mit beiden Händen an der Schulter zur Seite geschubst hatte, so dass der Angeklagte strauchelte, mit

c) Ein vergleichbares Geschäftsmodell, wie es der Angeklagte
mit der P.

[X.] betrieb, gab es im Tatzeitraum nicht. Andere Abschleppunter-nehmen in M.

und B.

schleppten regelmäßig nur auf konkrete Anfor-derung des [X.] ab, der zudem den [X.] in den Rahmenverträgen aufgeführten Leistungen
übernahmen die Abschlepp-firmen

mit Ausnahme der Sichtung auf Vorschäden

nicht und stellten sie auch nicht in Rechnung. Die Abschleppkosten mussten bei anderen Ab-schleppfirmen in der Regel von den beauftragenden [X.] vor Ort bezahlt werden.
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Die Höhe der Abschleppkosten richtete sich bei diesen anderen Firmen nach der Dauer des [X.]s von der Anfahrt des [X.] bis zu dessen Rückkehr zum Firmenstandort der [X.]. Dabei wurde stets die erste Stunde unabhängig von der Dauer des Vorgangs voll abgerech-net, anschließend jede angefangene halbe Stunde. Im [X.] kos-tete im Tatzeitraum eine Stunde 150 bis 165 [X.] [X.] Mehrwertsteuer, dazu gab es für die Abend-
und Nachtzeit, Einsätze an
Sonnabenden, Sonn-
oder Feiertagen zum Teil erhebliche Zuschläge. Bei einer Leerfahrt wurden durch-schnittlich 50 % der ersten Stunde berechnet. Innerhalb der ersten Stunde konnten 80 bis 90 % aller [X.] im Stadtgebiet durchgeführt werden. Ein durchschnittlicher [X.] von Privatgrund kostete im Tatzeitraum in M.

bzw. B.

etwa 200 [X.] [X.] Mehrwertsteuer. [X.] verlangten die [X.] anschließend von den [X.] parkenden Kraftfahrzeugführern zurück. [X.] wurden nicht eingesetzt.
Die vom Angeklagten mit seinen Vertragspartnern vereinbarten [X.] staffelten sich im Tatzeitraum mit kleinen Abweichungen grundsätzlich r-kw) bis 299 [X.] (ab 3,5 t). Hinzu
kamen Zuschläge wie bei den anderen Abschleppfirmen für besondere Ein-satzzeiten und für besondere Leistungen,
wie das Abschleppen aus Parkhäu-sern/Tiefgaragen und die Sicherstellung offener Fahrzeuge einschließlich der dort befindlichen Wertgegenstände.
d) Die zivilrechtliche Beurteilung des Geschäftsmodells des Angeklagten stellt sich im Tatzeitraum und anschließend wie folgt dar:
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Mit seiner Leitsatzentscheidung vom 5. Juni 2009 entschied der [X.] zum [X.] grundlegend über die Schadensersatzpflicht unberechtigt parkender [X.]. Er stellte fest, dass verbotene Eigenmacht begeht, wer sein Kraftfahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt. Der unmittelbare Grundstücksbesitzer dürfe sich dieser verbotenen Eigenmacht erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppe. Die Abschleppkosten könne er vom Fahrzeugführer ersetzt verlangen ([X.], Urteil vom 5. Juni
2009

[X.], [X.]Z 181, 233). Zugleich stellte der [X.] klar, dass ein Grundstücksbesitzer einen Dritten mit
der Überwachung des Grundstücks und der Auswahl der abzuschleppenden Fahrzeuge beauftragen darf.
Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten der P.

[X.] gab es im Tatzeitraum unterschiedliche Entscheidungen der
Amts-
und [X.]e. Teils wurden die geforderten Summen vollumfänglich zugesprochen bzw. ent-sprechende Rückforderungsbegehren abgewiesen, teils unterlag die P.

[X.] voll oder teilweise. Letzteres hatte verschiedene Gründe,
wie Fehlen der Passivlegitimation, ungünstige Beweislage oder
Nichteinhaltung von [X.]. In einigen Fällen wurden jedoch auch die von der P.

[X.] erhobenen Forderungen
als zu hoch moniert und gekürzt.
Im Dezember 2011 gab es die zweite Grundsatzentscheidung des [X.]s
zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten bei unberechtigt [X.]
([X.], Urteil vom 2. Dezember 2011

[X.], [X.], 528). In Fortführung und Bestätigung des vorgenannten Grund-satzurteils entschied der [X.], dass sich der Schadensersatzan-spruch nach §
249 Abs. 1 BGB bemesse und nicht nur die direkten [X.] betreffe, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der [X.] des Abschleppens entstanden seien, etwa durch die Überprüfung des abgestellten Fahrzeugs,
die Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugka-18
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tegorie und die Anforderung eines [X.]. Nicht ersatzfähig seien hingegen Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgän-ge. Zugleich entschied der [X.], dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Pkw
durch Nichtpreisgabe des [X.] im konkreten Fall einer Forderung in Höhe von 150 [X.] rechtens gewesen sei, insbesondere weil die Fahrzeugführerin durch Erbringung einer Sicherheitsleis-tung in Höhe dieses vergleichsweise geringen Geldbetrages nach § 273 Abs. 3 BGB die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hätte abwenden können.
Im Juli 2014 gab es schließlich die dritte Leitsatzentscheidung des [X.]s zur Frage der Erstattungsfähigkeit derartiger Abschleppkosten ([X.], Urteil vom 4. Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3727). Hatte der [X.] in der Vorentscheidung noch erwogen, dass sich ein Grund-stücksbesitzer mit der Auswahl eines noch angemessenen Angebots einer Ab-schleppfirma begnügen und nicht den preisgünstigsten Anbieter ausfindig ma-chen müsse, stellte er nunmehr klar, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für
das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestell-ten Fahrzeugs nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des [X.]s verbundenen Dienst-leistungen
bemesse. Von Leistungen, zu denen sich der Angeklagte mit der P.

[X.]
in seinen verfahrensgegenständlichen Rahmenverträgen zur
i-darauf hin, dass Kosten für eine allgemeine Parkraumüberwachung in diesem Rahmen nicht ersetzt werden könnten. Weil der Schadensersatzanspruch des gestörten Grundstücksbesitzers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt sei, müsse geprüft werden, ob bei der Beauftragung der [X.] im Rahmen des Zumutbaren der wirtschaftlichste Weg gegangen worden sei. Zur Klärung, wie hoch die ersatzfähigen Kosten des Grundstücksbesitzers unter 21
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Berücksichtigung des [X.] seien, müssten die Kosten ermittelt werden, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahr-zeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstünden, soweit sie ersatzfähig seien. Dabei sei regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden, denn nur diese seien ersatzfähig.
e) Der Angeklagte ließ sich bezüglich des Geschäftsmodells der P.

[X.] von Anfang an rechtlich beraten und über die zivil-
und strafrechtli-che Rechtsprechung informieren. Der Zeuge Rechtsanwalt S.

beriet den Angeklagten seit 2006, erarbeitete die Rahmenverträge und die [X.] und vertrat die P.

[X.] in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten. Insbesondere erklärte der Zeuge
dem Angeklagten, dass er hinsichtlich des Einsatzes von [X.] zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen entstandener Vorbereitungskosten keinerlei rechtliche Bedenken habe.
Hierzu bestehe auch keine entgegenstehende Rechtsprechung, dieses Vorgehen sei vielmehr straf-
und zivilrechtlich unbedenklich. In häufigeren Diskussionen über die Höhe erstattungsfähiger Kosten erklärte der Zeuge S.

, dass er die Höhe der Kosten für angemessen halte; dies sei aber eine offene Rechtsfrage. Die uneinheitliche Rechtsprechung,
insb. des [X.], das teils die vollen Kosten zusprach und teils kürzte, wurde ausführlich erörtert.
Ab Anfang 2008 beriet
der Zeuge Rechtsanwalt H.

den Angeklag-ten. Er erklärte ihm ebenfalls, dass der Einsatz von [X.] zur effektiven Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts rechtens sei. Hierzu berief er sich auch auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft [X.] vom 2. Juni 2008, in der diese zu der
Auffassung gekommen war, dass dieses Vorgehen keinen Straftatbestand erfülle. Bezüglich der Höhe erstattungsfähiger Kosten beriet 22
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dieser Zeuge den Angeklagten ebenso wie zuvor der Zeuge S.

und er-klärte ausdrücklich angesichts zunehmender Strafanzeigen von [X.]n, der Angeklagte könne sich
durch sein Vorgehen nicht strafbar machen. Der Zeuge H.

erläuterte dem Angeklagten auch die Auswirkungen der Ent-scheidung des [X.]s vom 2. Dezember 2011, nachdem er seit September 2011 Prokurist der P.

[X.] geworden war. Infolge des [X.] wurden mit Vertragspartnern, die eine regelmäßige Parkraumüberwachung wünschten, Zusatzverträge hierzu gegen eine monatliche Zahlung geschlossen. Die im Rahmenvertrag ausgewiesenen Beträge blieben unverändert, da sie nach Auffassung des
Zeugen H.

auch bislang keine Kosten für Park-raumüberwachung enthalten hatten.
Seit
dem Jahr
2007 bis heute beriet darüber hinaus der Zeuge Rechts-anwalt Gö.

den Angeklagten und teilte ihm nach eingehender Prüfung mit, dass das Setzen von [X.] grundsätzlich zulässig sei. Aufgrund vielfacher Probleme mit den betroffenen [X.]n wurde dieses Vorgehen auf Anra-ten des Zeugen Gö.

ab dem Jahr 2010
wegen Ineffektivität
eingestellt. In diesem Zusammenhang kam auch ein gegen andere Personen ergangenes Strafurteil des [X.]s Augsburg vom 10. Mai
2010 zur Sprache, in dem es u.a. um das Setzen von [X.] ging,
nach Auskunft des Zeugen Gö.

aber völlig andere Sachverhalte als das Vorgehen des Angeklagten betraf.
Alle drei Rechtsanwälte berieten den Angeklagten dahingehend, dass [X.] dieser Tätigkeiten entstanden seien und dem Angeklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen
zustehe, das er rechtlich zulässig durch Setzen von [X.] durchsetzen könne. Wegen unterschiedlicher Zivilurteile und zunehmender Strafanzeigen beauftragte der Zeuge Gö.

im Jahr 2008 den Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L.

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Universität M.

,
Prof. Dr. Lo.

,
mit der Prüfung, ob das Geschäftsmodell der P.

[X.] zivil-
oder strafrechtlich zu beanstanden sei. Dieses Gutachten kam im Februar 2009 zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Im April 2009 erschien ein entsprechender Aufsatz des Gutachters in der [X.] (vgl. [X.], NJW 2009, 1025). Das Gutachten erhielt auch der Angeklagte zur Lektüre. Bei einer Diskussion des Urteils des [X.]s vom 2. Dezember 2011 vertrat der Zeuge
Gö.

ebenso wie der Zeuge H.

die Auffassung, dass in den bisherigen Verträgen keine Kostenanteile für die Parkraumüberwachung enthalten seien. Diese sei vielmehr als kostenlose Akquisitionsleistung der P.

[X.] an-zusehen, deren Kosten die Firma selbst trage. Ob solche Kosten in die [X.] der [X.] einfließen würden, sei unerheblich.
Im Rahmen eines gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens wegen ähnlicher Vorwürfe, das bislang nach Aufhebung eines verurteilenden Erkenntnisses noch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt ist, kon-sultierte der vornehmlich auf dem Gebiet des Zivilrechts tätige Zeuge Gö.

den Rechtsanwalt und Strafverteidiger Prof. Dr. K.

, der die zivil-
und straf-rechtliche Rechtsauffassung des Zeugen stützte und den Angeklagten auch anschließend vor dem OLG München vertrat.
2. Das [X.] hat den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Jedenfalls nach seinem Vorstellungsbild habe der Angeklagte in den anklagegegenständlichen Fällen keine rechtswidrige Berei-cherung erstrebt. Soweit keine [X.] zum Einsatz gekommen seien, habe der Angeklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Zudem habe er an die [X.] seines Handelns geglaubt.
II[X.]
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Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Rügeanforde-rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechen. Danach muss der Revisi-onsführer, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind.
a) Die Verfahrensrüge, ein von der Staatsanwaltschaft in der [X.] gestellter Beweisantrag auf Verlesung eines in einem Zivilverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, genügt
nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Revision trägt nicht vor, ob die Verfahrensbeteiligten der beantragten Verlesung des Gutachtens nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zugestimmt haben oder nicht. Dieser Vortrag wäre aber für die rechtliche Beurteilung der Rüge erforderlich gewesen. Hängt die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung

wie hier

von zusätzlichen, außerhalb des [X.] liegenden Tatsa-chen ab, muss die Revision hierzu grundsätzlich vortragen (vgl. [X.], [X.] vom 22. Februar 2012

1 [X.], [X.], 178 [X.]).
Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Verlesung des [X.] stellt sich ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Satz
2 [X.]) als unzu-lässig dar. Die Voraussetzungen einer sonstigen Ausnahme vom [X.] lagen nicht vor. Insbesondere betraf das Gutachten die Kalkula-tion der Preisgestaltung der P.

[X.] und damit nicht nur das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. hierzu [X.]/Cirener
in Löwe-Rosenberg, [X.], 26. Aufl., § 251 Rn. 40). Dass 28
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der Gutachter die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 1 b)
[X.] erfüllen könnte, ergibt sich aus dem von der Revision vorgelegten Gutachten nicht.
b) Die in diesem Zusammenhang
erhobene Aufklärungsrüge bleibt eben-falls ohne Erfolg. Die Zulässigkeit der Rüge scheitert schon daran, dass der Vortrag der Revision die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsa-che nur im Ansatz erkennen lässt. Zudem hat die [X.] zu dem von der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge angesprochenen Punkt in der Hauptverhandlung einen sachverständigen Zeugen gehört, der zu der rechtlich entscheidenden Frage der Abschleppkosten anderer Anbieter von Privatgrund im selben Zeitraum Angaben machte (vgl. [X.], 162). Weshalb sich der [X.] vor diesem Hintergrund zusätzlich die Einholung eines Sachver-ständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, legt die Revision entgegen §
344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht konkret dar.
2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung ganz über-wiegend stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 [X.]). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden [X.], so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. [X.] ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf,
ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich un-zutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeu-tung des [X.]es, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt 32
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oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-derungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen [X.] in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst ist es geboten, zugunsten des [X.]klagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Februar 2016

1 StR 409/15 [X.]).
b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des [X.]s.
aa) Das [X.] hat sich seine Überzeugung von dem Hergang der jeweiligen Vorfälle und dem Geschäftsgebahren der P.

[X.] auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, vernommener Betroffener und [X.] sowie durch Vernehmung verschiedener Vertragspartner der P.

[X.] verschafft. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
bb) Dass der Angeklagte von seinen rechtlichen Beratern in der festge-stellten Art und Weise informiert wurde, hat die [X.] rechtsfehlerfrei auf die Aussagen dieser Zeugen und die Angaben des Angeklagten gestützt, wobei sie nicht versäumt hat, die Angaben der Zeugen bei bestehenden Nähe-verhältnissen kritisch zu würdigen.
[X.]) Soweit das [X.] festgestellt hat, der Angeklagte sei in jedem einzelnen Fall davon ausgegangen, der P.

[X.] stehe jeweils ein ent-sprechender Anspruch in Höhe des geforderten Betrages zu und dieser [X.] könne auch erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden ([X.]), ist dies

außer im [X.])
der Urteilsgründe (Fall I[X.] 5 der Anklage)

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten ergibt, ging dieser davon aus, dass ihm die Forderungen in der geltend gemachten Höhe infolge Abtre-tung der P.

[X.] zustehen, für die er gehandelt hat. In jedem Einzelfall lag nach seiner Vorstellung eine dem Grunde nach zum Schadensersatz ver-pflichtende Besitzstörung vor. Soweit dies objektiv nicht
der Fall war,
wie in den [X.])
und [X.])
der Urteilsgründe (Fälle I[X.] 5 und II[X.] 29 der Ankla-ge), unterlag der Angeklagte entsprechenden Fehlvorstellungen, wie sich auch aus den Aussagen der betroffenen Fahrzeugführer ergibt.
Auf dieser Grundlage und angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass von dem Angeklagten oder Mitarbeitern der P.

[X.] bereits abgeschlossen waren, mithin entsprechende fällige Ansprüche der P.

[X.] gegen die Fahrzeugführer entstanden waren, ist der Schluss der [X.] nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei davon ausgegan-gen, dass die geltend gemachten Forderungen dem Grunde nach berechtigt waren.
Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen konnte sich die [X.] ebenfalls nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der An-geklagte bewusst der P.

[X.] nicht zustehende Forderungen
eintreiben wollte ([X.], 164). Dieser Schluss ist mit Ausnahme von [X.])
der Urteilsgründe (Fall I[X.] 5 der Anklage) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Fall machte der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]s Kosten für eine Versetzung des Pkw
des Zeugen St.

in Höhe von 352,24 [X.] geltend, obwohl er an dem Pkw
nach Prüfung lediglich eine Parkkralle ange-bracht hatte und somit
nach den ihm bekannten Vertragsgrundlagen lediglich s-halb der
Angeklagte auch in diesem Fall davon ausgegangen sein könnte, er 40
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sei berechtigt
gewesen, Kosten für ein Abschleppen des Pkw
für die P.

[X.] geltend machen zu dürfen, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
In den übrigen Fällen hat die Kammer rechtsfehlerfrei den Schluss gezo-gen, eine bewusste Überhöhung der vom Angeklagten für die P.

[X.] geltend gemachten Beträge sei im Tatzeitraum nicht festzustellen. Grundlage dieser Schlussfolgerung sind die Angaben des sachverständigen Zeugen Ge.

, der über die im Tatzeitraum von anderen Anbietern verlangten [X.] berichtet hat. Hierbei hat das [X.] zutreffend eingestellt, dass sich die von der P.

[X.] angebotenen Leistungen von denen anderer Abschleppfirmen
unterschieden. Angesichts der Tatsache, dass der [X.] für einen [X.] von Privatgrund im Tatzeitraum in B.

und M.

bei 200 [X.] [X.] Mehrwertsteuer lag ([X.]) und die P.

[X.] zusätzliche Leistungen anbot (Vorbereitung), ist der Schluss der Kammer, eine Überhöhung der von der P.

[X.] vereinbarten Preise sei nicht feststellbar, jedenfalls möglich und deshalb vom Revisionsgericht hinzu-nehmen.
Gleiches gilt für die Erwägung des [X.]s, es sei nicht feststellbar, dass die P.

[X.] in unberechtigter Weise Kosten für eine nicht erstat-tungsfähige Parkraumüberwachung geltend gemacht habe. Dieser Schluss be-ruht nicht nur darauf, dass eine Parkraumüberwachung nicht ausdrücklich in den Rahmenverträgen vereinbart war, also kein näher bezeichneter Anspruch der Vertragspartner auf eine entsprechende Leistung der P.

[X.] be-stand. Aus den Feststellungen im Übrigen ergibt sich auch, dass die P.

[X.] eine Parkraumüberwachung auf eigenes Risiko vornahm. Soweit dabei [X.] falsch parkenden Fahrzeuge vorgefunden wurden, entstand auch kein [X.]sanspruch der P.

[X.] für eine allgemeine Parkraumüberwachung. Dies stützt die Einlassung des Angeklagten, nach seiner Vorstellung sei die 43
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-
Parkraumüberwachung kostenlos als Teil der Akquise angeboten worden und deshalb nur in die Gesamtkalkulation der P.

[X.], nicht aber als beson-derer Kostenanteil in die einzelnen Preise eingeflossen.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher [X.] dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerecht-fertigt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, dass die Forderungen der P.

[X.] im Einzelfall auch einge-klagt wurden (vgl. UA S. 109).
dd) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des [X.]s, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten um-fangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das [X.] den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsmo-dells

einschließlich des Einsatzes von [X.]

in vollem Umfang recht-mäßig. Die [X.] hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit dem Umstand
beschäftigt, dass die P.

[X.] in Einzelfällen zivilgerichtli-che Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den [X.] dieses
Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teilweise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P.

[X.] positiven Entscheidungen von Amts-
und [X.]en nicht unplausibel darauf [X.] konnten, es handele sich um eine Fehlbeurteilung der damals [X.] weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von 45
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-
[X.] ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls unge-klärt.
3. Die [X.] Feststellungen tragen

mit Ausnahme des Fal-les
[X.])
und der Beleidigung im Fall [X.])
der Urteilsgründe

den recht-lichen Schluss der [X.], der Angeklagte habe sich durch das angeklag-te Verhalten nicht strafbar gemacht.
a) Mit Ausnahme des Falles [X.])
der
Urteilsgründe (Fall I[X.] 5 der [X.]) kommt auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s eine Ver-urteilung des Angeklagten wegen Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB oder versuchter Erpressung nach § 253 Abs. 3 StGB nicht in Betracht.
Eine Strafbarkeit nach § 253 StGB setzt voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entsprechender Anspruch bestehe (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 26. August 2014

5 StR 358/14, NStZ-RR 2014, 341
[X.]). Das [X.] konnte nicht feststellen, dass die vom Angeklagten für die P.

[X.] dem Grunde nach zu Recht eingeforderten Forderungen
der Höhe nach unberechtigt gewesen wären. Zudem hat es [X.], der Angeklagte sei in allen Fällen vom Bestehen eines zivilrechtlich einklagbaren materiellen Anspruchs in geltend gemachter Höhe ausgegangen.
b) Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB oder versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB scheidet in die-sen Fällen auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s letztlich aus.
aa) Eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht und 47
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hierdurch das Opfer
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bringt. Rechtswidrig ist eine solche Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist
(§ 240 Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unverein-enat, Beschluss vom [X.] 2013

1 [X.], [X.], 149, 152 [X.]). Dabei ist die Androhung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Durchsetzung einer ihm tat-sächlich oder jedenfalls nach seiner Meinung zustehenden Forderung eine zu-lässige gesetzliche Maßnahme wie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu wol-len, grundsätzlich sozialadäquat. Allein ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet in diesen Fällen zwar den Vorwurf zivilrechtswidrigen, nicht aber zugleich
auch verwerflichen Verhaltens, wobei jedoch auch in den Blick zu nehmen ist, dass die Rechtsordnung grundsätzlich vater, in [X.], 12. Aufl., §
240 Rn. 120 [X.]).
bb) Vorliegend hat der Angeklagte [X.] eingesetzt, indem er an den unberechtigt geparkten Fahrzeugen
entweder [X.] angebracht hat oder sie abschleppen ließ und den Fahrzeugführern anschließend erklärt hat, er werde die Parkkralle nur abnehmen, den [X.] nur stoppen oder den Standort des abgeschleppten Kfz
nur verraten, wenn ihm der verlang-te Geldbetrag gezahlt werde. Darin liegt jeweils

wovon das [X.] zu Recht ausgegangen ist

zumindest die Androhung eines empfindlichen Übels (vgl. zur Gewalt gegen Sachen Eser/[X.] in
Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., vor §§ 234 ff.
Rn. 13a f.; [X.],
StGB,
64. Aufl., § 240 Rn. 25 [X.]).
Durch diese Nötigungshandlungen ist es in neunzehn Fällen zu dem [X.] [X.] (Zahlung des geforderten Geldbetrages oder jeden-52
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23
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falls Abgabe eines [X.]) gekommen, in neun Fällen blieb der Nötigungsversuch erfolglos.
Ob das Handeln des Angeklagten rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB war, kann der [X.] letztlich offenlassen. Das [X.] hat ange-nommen, dass jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen es zum Einsatz einer Parkkralle kam, das Handeln des Angeklagten verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gewesen sei (vgl. zur Beurteilung des Einsatzes von [X.] durch Private bei Falschparkern ausführlich [X.]/[X.], NJW 2011, 1036; Minwegen, ZAP
Fach 9, 851; [X.], [X.], 346;
Metz DAR 1999, 392).
[X.]) Unabhängig von der objektiven Rechtslage trägt den Freispruch

mit Ausnahme des Falls [X.])
und der Beleidigung im Fall [X.])
der Urteils-gründe

jedenfalls die Auffassung des [X.]s, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.
(1) Einem Verbotsirrtum unterliegt gemäß § 17 Satz 1 StGB, wem bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dies war bei dem [X.] nach den [X.] Feststellungen des [X.]s der Fall.
(2) Die vom [X.] angenommene Unvermeidbarkeit dieses [X.] wird ebenfalls durch die Feststellungen belegt.
Der rechtliche Maßstab hierzu lautet wie
folgt (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 2013

3 StR 521/12, [X.], 461): Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräf-te eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder [X.] durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats besei-tigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus 54
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der Sicht des [X.] verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und ins-besondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach-
und Rechtslage erteilt [X.] ist. Bei der Auskunftsperson
ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Stand-punkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Ent-scheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Um-stände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.
Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des [X.] zu [X.]. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versier-ten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger
Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen
verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten

scheiden als Grundlage unvermeid-barer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und [X.] sind oder nach dem [X.] bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist 59
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25
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regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten
erforderlich, um einen un-vermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Wertung des [X.]s, der Verbotsirrtum des Angeklagten sei unvermeidbar gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden:
Der Angeklagte hat umfangreichen rechtlichen Rat eingeholt und dabei nicht vorschnell auf die Rechtsauskunft nur eines, der P.

[X.] durch Mandatierung wirtschaftlich verbundenen Rechtsanwalts, vertraut. Ein Gutach-ten des Inhabers eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht der L.

Universität hat die Rechtsauffassungen der rechtlichen Berater des Angeklagten bestätigt. Zudem haben sich die zur Beratung zugezogenen Rechtsanwälte ausführlich und auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage mit den zivilrechtlichen und damals noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ihre Rechtsmeinungen dem Angeklagten unterbreitet. Dass die zugezogenen Rechtsanwälte und der Gutachter zu einem insoweit dem Angeklagten günstigen Ergebnis gekommen sind, lässt vor dem g-

besorgen,
noch

n-hr, dass die Rechtsauffassungen der jeweils mit der P.

[X.] eng zusammenarbei-tenden Rechtsanwälte von externen Experten gestützt wurden.
(3) Dass der Angeklagte auch hinsichtlich des [X.] e)
oder bei der
Beleidigung im Fall C I 3.
a)
der Urteilsgründe
in einem unvermeidbaren [X.] gehandelt haben könnte, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.
60
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26
-
IV.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt der Freispruch im [X.])
der Urteilsgründe (Fall I[X.] 5
der Anklage) der Aufhebung. Zudem ist im Fall [X.])
der Urteilsgründe
(Fall II[X.] 1
der Anklage) hinsichtlich des tatmehr-heitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung statt auf Freispruch auf Einstel-lung des Verfahrens zu erkennen.
1. Wie unter II[X.] 2. b)
[X.])
ausgeführt, ist die Beweiswürdigung des Land-gerichts hinsichtlich des Freispruchs im [X.])
der Urteilsgründe (Fall I[X.] 5
der Anklage) rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des [X.]s ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Angeklagte eine Forderung geltend machte, die ihm in dieser Höhe offensichtlich nicht zustand (Abschleppkosten, obwohl das Fahrzeug nur nach [X.] mit einer Parkkralle gesichert und kein Abschleppwagen vor Ort war). Weshalb der Angeklagte in-soweit unvorsätzlich oder in einem
unvermeidbaren
Verbotsirrtum gehandelt haben könnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheidet auch nicht etwa aus anderen Gründen von vorneherein aus. Vielmehr kann eine Erpressung begehen, wer bewusst die Begleichung unberechtigter Forderungen durch das Anbringen [X.] erzwingt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2010

1 KLs 601 Js 108556/09
u.a.; Revision gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen durch [X.], Beschluss vom 1. Februar 2011

1 StR 545/10).
2. Die ausdrücklich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft führt im Fall C I 3.
a)
der Urteilsgründe
(Fall II[X.] 1
der Anklage) hinsicht-lich des tatmehrheitlich angeklagten Vorwurfs der Beleidigung zur Aufhebung des Freispruchs und Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 [X.] auf-63
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27
-
grund des unbehebbaren [X.] der Verjährung (vgl. UA S.
154).
Ein Teilfreispruch in diesem tatmehrheitlich zu den anderen Taten ange-klagten Fall war

unabhängig von einer zum Eröffnungsbeschluss etwa [X.] Beurteilung der [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. April 2016

3 StR 48/16, [X.], 246)

nicht veranlasst (zum abweichenden Vorgehen bei Tateinheit vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2016

3 [X.]). Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Beleidigung nach § 185 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S.
72,
127, 154). Ein Frei-spruch anstelle einer Einstellung des Verfahrens hat beim Vorliegen eines [X.] nur zu erfolgen, wenn eine valide Freispruchslage vorliegt (hierzu im Einzelnen: Meyer-Goßner
in Meyer-Goßner/[X.], [X.], 59. Aufl., § 260 Rn. 44 ff. [X.]). Umgekehrt ist die Einstellung auszusprechen, wenn

wie hier

die Straftat sogar rechtsfehlerfrei festgestellt wird.
67
-
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-
V.
Da nunmehr lediglich noch über eine mögliche Strafbarkeit des [X.]klagten im [X.])
der Urteilsgründe (Fall I[X.] 5 der Anklage) zu entscheiden
ist, hat der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Amtsgericht

Strafrichter

München zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 [X.]).
Raum Radtke [X.]

[X.]

Bär
68

Meta

1 StR 253/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 1 StR 253/16 (REWIS RS 2016, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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