Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 219/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 782

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 219/03 Verkündet am: 10. November 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. September 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2003 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesells[X.]haft der Sparkassen auf Rü[X.]kzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in Anspru[X.]h, den sie im Zuge eines Refinanzierungsges[X.]häfts für den Ankauf von [X.] der [X.] gegen die inzwis[X.]hen [X.] (künftig: [X.]) an die Beklagte gezahlt hat. [X.] vermietete gekaufte und geleaste [X.], be-stehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezei[X.]hneten Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne [X.] unter - 3 - der Erdoberflä[X.]he verlegt werden können, an sogenannte Servi[X.]egesells[X.]haf-ten, die das operative Ges[X.]häft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-s[X.]hen, später von einem [X.] Hersteller bezogenen Geräte trat die "[X.] Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG" (künftig: [X.]) in Ers[X.]heinung. Im Laufe der [X.] gingen die [X.] und [X.] von [X.] und die Ges[X.]häftsführerin der [X.] in betrügeris[X.]hem Zusammenwirken dazu über, dieselben [X.] dur[X.]h [X.] mehrfa[X.]h an Leasinggesells[X.]haften zu verkaufen, mit denen [X.] je-weils entspre[X.]hende Leasingverträge abs[X.]hloß. Die an [X.] fließenden Kauf-preiszahlungen wurden von [X.] zur Bezahlung der [X.]. Auf diese Weise s[X.]hloß [X.] mehr als 3.000 Leasingverträge über [X.] ab, von denen nur etwa 10 % existierten. Die Beklagte s[X.]hloß in den Jahren 1998 und 1999 mit [X.] mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 [X.] ab, die von der Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der [X.] war ein Rahmenvertrag sowie eine Zusatzvereinbarung der [X.] vom 20. Januar/14. Februar 1984 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen. Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Rege-lungen: "3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen ... 3.4 [X.] (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den re[X.]htli[X.]hen [X.] der Mietforderungen während der Laufzeit des [X.]. ... [X.] haftet ni[X.]ht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für das Risiko einer etwaigen Rü[X.]kabwi[X.]klung des [X.], die - 4 - mittelbar oder unmittelbar dur[X.]h Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursa[X.]ht wird. ... 3.6 Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die Forderungsbeitreibung. ... Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die Bestandshaftung betreffen, obliegen [X.]. ... ... Bei vorzeitiger Beendigung eines [X.] an die Stelle der verkauften Mietforderungen tretende Ansprü[X.]he (insbesondere entspre[X.]hende S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen den Mieter) ... gehen zum [X.]punkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über.
3.8 Zur Si[X.]herung der verkauften Mietforderungen eins[X.]hließli[X.]h der an ihre Stelle tretenden Ansprü[X.]he gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-wie der Ansprü[X.]he aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 überträgt [X.] hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen Mietvertrag näher bezei[X.]hneten Mietausrüstung. ... [X.] versi[X.]hert, daß sie über das [X.] uneinges[X.]hränkt verfügungsbere[X.]htigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Hersteller sowie Re[X.]hte Dritter ni[X.]ht bestehen. Die Übergabe des [X.]es an die Sparkasse wird, soweit si[X.]h das [X.] in unmittelbarem Besitz der [X.] befindet, dadur[X.]h ersetzt, daß [X.] das [X.] mit der Sorgfalt ei-nes ordentli[X.]hen Kaufmanns unentgeltli[X.]h für die Sparkasse [X.]. Soweit si[X.]h das [X.] im Besitz Dritter (insbeson-dere der Mieter) befindet, tritt [X.] ihre Herausgabeansprü[X.]he ge-gen die [X.] an die Sparkasse ab."
- 5 - Die Parteien kamen erstmals im Jahr 1998 wegen eines mögli[X.]hen An-kaufs von [X.] der [X.] gegen [X.] in Kontakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von [X.] ein. In der Folgezeit kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines [X.] zwis[X.]hen der [X.] und [X.] im Juli 1999 Leasingforde-rungen im Barwert von 21.128.811,38 DM an. Die Transaktion ging im [X.] wie folgt vor si[X.]h: [X.] übersandte der [X.] auf den 9. Juli 1999 datierte Re[X.]hnungen über 22 angebli[X.]h bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzei[X.]hnete [X.] zum Gesamtpreis von [X.] zuzügli[X.]h Mehrwertsteuer. Am 14. Juli 1999 unterzei[X.]hnete [X.] den von der [X.] vorbereiteten Leasingantrag über die Bohrsy-steme und bestätigte in einer Abnahmeerklärung vom glei[X.]hen Tag, daß die na[X.]h Typ und [X.]. aufgeführten 22 [X.] vollständig geliefert worden seien. Na[X.]hdem die Finanzierungszusage der Klägerin vom 13. Juli 1999 im Original und die von der Klägerin unterzei[X.]hnete sogenannte "[X.]" vom 16. Juli 1999 bei der [X.] eingegangen war, besi[X.]htigten der Ges[X.]häftsführer und ein weiterer Mitarbeiter der [X.] am 19. Juli 1999 die Mas[X.]hinen in einer Halle von [X.] auf dem Gelände des [X.] in [X.], überprüften die an den Geräten befestigten Identifikations-nummern und stellten Übereinstimmung fest. Am 22. Juli 1999 nahm die [X.] das in der Antragseinrei[X.]hung liegende Angebot zum Forderungskauf an, unterzei[X.]hnete den Leasingvertrag und übersandte an [X.] eine "Eintrittsver-einbarung", mit der sie erklärte, zu den auf der Rü[X.]kseite abgedru[X.]kten [X.] in die Bestellung ihres [X.] [X.] gegenüber [X.] einzutreten. In den Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes ge-regelt: - 6 - "1. Der Gegenstand ist an den [X.] zu liefern. 5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am [X.] uneinges[X.]hränkt auf uns über. Die Besitzvers[X.]haffung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h Ziffer 1. dieser Vereinbarung."
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 22 [X.] am 23. Juli 1999 an [X.]. Die Klägerin überwies den [X.] von 21.128.811,38 DM am 30. Juli 1999 an die Beklagte. Anfang Februar 2000 flog das [X.]-Betrugssystem auf. Die beiden Ges[X.]häftsführer von [X.] wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. [X.] sind beide [X.] ebenso wie die Ges[X.]häftsführerin von [X.] [X.] unter anderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen [X.] verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen von [X.] beantragt. Die Beklagte kündigte [X.] den Leasingvertrag, der bis dahin von [X.] bedient worden war, wegen wirts[X.]haftli[X.]her Vers[X.]hle[X.]hterung fristlos. Mit S[X.]hreiben vom 10. Dezember 2000 setzte die Klägerin der [X.] unter Ablehnungsandrohung vorsorgli[X.]h Frist, ihr das Si[X.]herungseigentum an den [X.] zu vers[X.]haffen. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rü[X.]kzahlung bzw. Ersatz eines erst-rangigen Teilbetrages des [X.]es in Höhe von 2.100.000,00 DM, umgere[X.]hnet 1.073.712,90 •. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht - 7 - zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in einer Parallelsa[X.]he in [X.], 1850 ff. veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung im wesentli[X.]hen [X.]: Der mit der Klage geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h stehe der Klägerin unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt zu. Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 [X.] a.F. nur für den re[X.]htli[X.]hen Bestand der verkauften [X.] einzu-stehen. Ni[X.]hts anderes ergebe si[X.]h aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzli[X.]hen Regelung abwei[X.]he, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen au[X.]h für die [X.] na[X.]h [X.]ss[X.]hluß garantiert habe. Aus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprü[X.]he herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften [X.] vertragsgemäß ver-s[X.]hafft habe und diese au[X.]h ni[X.]ht in [X.] Weise in ihrem [X.] verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwis[X.]hen der [X.] und [X.] sei wirksam zustande gekommen. Daß [X.] die Verträge zum Zwe[X.]ke strafbarer S[X.]hädigung abges[X.]hlossen habe, ändere daran ni[X.]hts. Von einem Anfe[X.]htungsre[X.]ht wegen arglistiger Täus[X.]hung dur[X.]h [X.] habe die - 8 - Beklagte keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. Die zwis[X.]hen der [X.] und [X.] ges[X.]hlossenen Leasingverträge kön-ne die Klägerin ni[X.]ht anfe[X.]hten, weil das Anfe[X.]htungsre[X.]ht ni[X.]ht als Nebenre[X.]ht gemäß § 401 [X.] auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte müsse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entspre[X.]hend § 162 [X.] so behandeln lassen, als hätte sie von ihrem Anfe[X.]htungsre[X.]ht gegenüber [X.] und [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Die [X.] unterliege keinem Weisungsre[X.]ht der Klägerin und sei au[X.]h ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet, si[X.]h zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu s[X.]hädigen. Au[X.]h die fristlose Kündigung des Leasingvertrags dur[X.]h die Beklagte wegen wirts[X.]haftli[X.]her Vers[X.]hle[X.]hterung sei uns[X.]hädli[X.]h, weil insoweit aus-s[X.]hließli[X.]h das [X.] betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das Forfaitierungsges[X.]häft typis[X.]her Weise übernommen habe. Die Haftung der [X.] für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-gen Rü[X.]kabwi[X.]klung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar dur[X.]h Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursa[X.]ht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen ausges[X.]hlossen. Au[X.]h die eventuelle Ni[X.]htigkeit der Kaufverträge mit [X.] oder der [X.] dur[X.]h die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitli[X.]h-keitswillens der [X.]sparteien ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit des Leasingvertrags. Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis sei au[X.]h ni[X.]ht mit Hilfe des Wegfalls der [X.] zu errei[X.]hen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge als Ges[X.]häftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren Fehlen ni[X.]ht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil [X.] das Fehlen der Ges[X.]häftsgrundlage selbst s[X.]huldhaft herbeigeführt habe und deswegen na[X.]h [X.] und Glauben daraus keine Re[X.]hte herleiten könne. - 9 - Eine Verpfli[X.]htung von [X.] zur Zahlung von Leasingraten sei zu Beginn der [X.]slaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-steme hätten tatsä[X.]hli[X.]h existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in [X.] gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß [X.] sie an-s[X.]hließend habe unters[X.]hlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-nisse habe ma[X.]hen wollen, wodur[X.]h der [X.] die weitere Gebrau[X.]hsüber-lassung unmögli[X.]h geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. den Anspru[X.]h der [X.] auf die Leasingraten ni[X.]ht berührt. Der Bestand des Leasingvertrags werde au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage ge-stellt, daß der Klägerin das Si[X.]herungseigentum an den [X.] ni[X.]ht vers[X.]hafft worden sei. Denn die Klägerin habe das [X.] gemäß §§ 931, 934 [X.] unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-[X.]he. Der dazu erforderli[X.]he mittelbare Besitz der [X.] gründe si[X.]h auf den wirksam abges[X.]hlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abs[X.]hluß [X.] er-klärt habe, die [X.] für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer Vorbehalt des [X.] sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbea[X.]htli[X.]h wie die heimli[X.]he Absi[X.]ht von [X.], den Besitz der [X.] zu bre[X.]hen, und die spätere Manifestation dieser Absi[X.]ht. Dafür, daß die Klägerin ihr Si[X.]he-rungseigentum mögli[X.]herweise dadur[X.]h wieder verloren habe, daß ein späterer Finanzier an denselben [X.]n gutgläubig Eigentum erworben habe oder die si[X.]herungsübereigneten Mas[X.]hinen ni[X.]ht mehr zu identifizieren und der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte ni[X.]ht einzustehen. Denn anders als den Bestand der verkauften [X.] habe sie den Bestand des [X.] ni[X.]ht für die gesamte [X.]slaufzeit garan-tiert. Die Beklagte sei der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht auf Grund positiver [X.]sver-letzung zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet. Etwaige Versäumnisse der [X.] - 10 - in bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die Entstehung des S[X.]hadens ni[X.]ht ursä[X.]hli[X.]h. Denn es bestehe kein Zweifel, daß die Betrüger [X.] und [X.] auf Na[X.]hfrage völlig unverdä[X.]htige [X.]ser-klärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen und in glei[X.]her Weise zum Abs[X.]hluß des Leasing- und des [X.]s und damit zu dem eingetretenen S[X.]haden geführt hätten. Dasselbe gelte für den Vorwurf, die Beklagte habe si[X.]h ni[X.]ht um den Verbleib der verleasten Mas[X.]hinen gekümmert. Die Klägerin habe auf Grund der Präsentation des [X.] von [X.] gewußt, daß ein Teil der Mas[X.]hinen dazu be-stimmt war, an Fran[X.]hisenehmer vermietet zu werden. Sie habe deshalb ni[X.]ht damit re[X.]hnen können, daß alle Mas[X.]hinen am Standort von [X.] verblei-ben würden. Über die erfolgte Lieferung der verleasten [X.] an [X.] ha-be die Beklagte si[X.]h dur[X.]h körperli[X.]he Abnahme und die Kontrolle der Identifi-kationsnummern hinrei[X.]hend vergewissert. Mit dem Austaus[X.]h der Nummern zu Betrugszwe[X.]ken habe sie ni[X.]ht re[X.]hnen müssen. Die [X.]-Gruppe habe als erfolgrei[X.]hes und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter Überprüfung namhafte Wirts[X.]haftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entde[X.]ken können. Der Überprüfungsversu[X.]h des Ges[X.]häftsführers D.

der Beklag-ten [X.] dieser hatte bei einer Besi[X.]htigung von [X.]n an der Unterseite der Geräte zu Kontrollzwe[X.]ken Klebepunkte angebra[X.]ht, die bei einer [X.] Abnahme ni[X.]ht vorhanden waren [X.] stamme aus späterer [X.] und ließe s[X.]hon deshalb ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, daß er Bedenken hatte, die er der Kläge-rin ni[X.]ht habe vers[X.]hweigen dürfen. Im übrigen belege diese Maßnahme ni[X.]ht, daß er bere[X.]htigten Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sie sei nur als zusätzli[X.]he Vor-si[X.]htsmaßnahme zu werten. - 11 - Mißtrauen habe au[X.]h ni[X.]ht die jeweils nahezu glei[X.]h große Anzahl von [X.]n bei den einzelnen Leasingtran[X.]hen hervorrufen müssen, denn dafür gebe es unverdä[X.]htige Erklärungen wie etwa ein jeweils glei[X.]h hohes Fi-nanzierungsvolumen. Die der [X.] vorliegenden Erkenntnisse über die Marktverhältnisse der [X.] seien unverdä[X.]htig, ihre im Hinbli[X.]k auf Gewährlei-stungsansprü[X.]he mögli[X.]herweise unzurei[X.]hende Finanzkraft für die Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Der [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht vorzuwerfen, sie habe die Marktverhältnisse unzurei[X.]hend ermittelt und deshalb ni[X.]ht erkannt, daß die Systeme überteuert gewesen seien und der Markt ni[X.]ht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Eine ras[X.]he Expansion der te[X.]hnologis[X.]h als forts[X.]hrittli[X.]h gel-tenden [X.] sei ni[X.]ht unplausibel gewesen, zumal [X.] vorgegeben habe, si[X.]h eines weitgespannten Fran[X.]hisesystems im In- und Ausland zu bedienen. I[X.] Diese Beurteilung ist ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht frei von [X.]. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-geri[X.]ht allerdings davon aus, daß die Beklagte na[X.]h den in der Zusatzvereinba-rung zum Rahmenvertrag der Parteien getroffenen Abreden zum Forderungs-kauf in Übereinstimmung mit der gesetzli[X.]hen Regelung des § 437 [X.] a.F. nur für den re[X.]htli[X.]hen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften [X.] einzustehen hat (Ziffer 3.4 Abs. 1) und daß das [X.], wie bei [X.] übli[X.]h (z.B. [X.]/[X.], [X.], 933; [X.], [X.], 1661), von der Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2). a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte müsse deswegen für den entstandenen Betrugss[X.]haden einstehen, weil dessen - 12 - Entstehung ihrem Verantwortungsberei[X.]h zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-tragspartnerin der dur[X.]h arglistige Täus[X.]hung zustande gekommenen und [X.] anfe[X.]htbaren Verträge mit [X.] und [X.]. Nur sie habe einen Überbli[X.]k über das Ges[X.]häftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der Lage gewesen, die Ausweitung des Ges[X.]häftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-talbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und 1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-[X.]hen abstrakten Betra[X.]htung sei das [X.] allein von der [X.], keineswegs von der Klägerin beherrs[X.]hbar gewesen. Die Bonitätshaftung der Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe si[X.]h auf den redli[X.]hen [X.], der mit den [X.] keine hinrei[X.]henden Erträge erwirt-s[X.]haften und deshalb seine Leasingverpfli[X.]htungen ni[X.]ht mehr erfüllen könne. Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier s[X.]hon bei [X.]ss[X.]hluß bewußt fals[X.]he Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gema[X.]ht und damit den [X.]ss[X.]hluß überhaupt erst ermögli[X.]ht, sei ni[X.]ht das von der Klägerin zu tra-gende [X.] betroffen. Dieses [X.] habe vielmehr der Lea-singgeber als [X.]spartner des betrügeris[X.]hen Leasingnehmers zu tragen. Na[X.]h der vertragli[X.]hen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn dem Leasinggeber die Mögli[X.]hkeit gegeben werde, willkürli[X.]h über die Aus-übung des [X.] gegenüber dem Leasingnehmer und damit über die Haftungsverteilung zwis[X.]hen si[X.]h selbst und dem [X.] zu befinden. Bei [X.]er Auslegung, die das Berufungsgeri[X.]ht versäumt habe, und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des in § 162 Abs. 1 [X.] niedergelegten [X.] sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu verstehen, daß die Veritätshaftung s[X.]hon dann eingreife, wenn der [X.] wegen arglistiger Täus[X.]hung über die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Leasingnehmers anfe[X.]htbar sei und die [X.] aus diesem [X.] uneinbringli[X.]h seien. - 13 - b) Dem vermag der Senat ni[X.]ht zu folgen. S[X.]hon der Ansatz der Revision, das [X.] gehe zu Lasten des Leasinggebers, weil er der [X.]spartner des betrügeris[X.]hen Leasingnehmers sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, dur[X.]h betrügeris[X.]he Ma[X.]hens[X.]haften S[X.]ha-den zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Beziehungen an ei-nen Betrüger gerät. Der redli[X.]he [X.]spartner des Betrügers steht dem [X.] regelmäßig ni[X.]ht näher als der ges[X.]hädigte Dritte, der [X.] wie im vorliegenden Fall die Klägerin [X.] in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. Das muß um so mehr bei der hier gegebenen vertragli[X.]hen Risikovertei-lung gelten, die die Einstandspfli[X.]ht des Leasinggebers auf den re[X.]htli[X.]hen [X.] der verkauften [X.] bes[X.]hränkt und seine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Eins[X.]hrän-kung auss[X.]hließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redli[X.]hen Leasingnehmers übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien ebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Eins[X.]hränkung der Übernahme des [X.]s dur[X.]h die Klägerin wäre entgegen der [X.] der Revision au[X.]h ni[X.]ht [X.]. Die Klägerin hatte, bevor sie si[X.]h für den Ankauf der [X.] ents[X.]hied, Gelegenheit, die wirt-s[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Leasingnehmerin [X.] eingehend zu prüfen und si[X.]h zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] ihres Unternehmens den Tatsa[X.]hen entspra[X.]hen. Na[X.]h den Feststellun-gen des Berufungsgeri[X.]hts, die von der Revision ni[X.]ht angegriffen werden, ist die Klägerin im Ans[X.]hluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-li[X.]hen Ankaufs von [X.] gegen [X.] im Jahr 1998 in eine Überprüfung der Bonität von [X.] eingetreten. Damit waren gerade die wirt-s[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abs[X.]hluß des [X.] 14 - trags vom 22. Juli 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klägerin im Hinbli[X.]k auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme des [X.]s der Leasingnehmerin vornahm. Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage ni[X.]hts für die Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täus[X.]hung über die wirts[X.]haftli-[X.]hen Verhältnisse bei Abs[X.]hluß des Leasingvertrags sei von der [X.] zu tragen. Nur sie war zwar [X.]spartei des mit [X.] abges[X.]hlossenen Leasingvertrags. Wirts[X.]haftli[X.]h profitieren wollte vom Abs[X.]hluß dieses [X.]s dur[X.]h dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-ment verbundenen Risiken haben die Parteien vertragli[X.]h klar aufgeteilt. Die von der Klägerin vorab dur[X.]hgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. Daß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismögli[X.]hkeiten verfügt hätte als die Klägerin, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt; übergangenen Sa[X.]hvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision ni[X.]ht auf. Das gilt ebenso für die ungewöhnli[X.]h ers[X.]heinende Ausweitung des Ges[X.]häftsbetriebs von [X.] um 1.700 neue [X.] im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei Jahren. 2. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht ferner angenommen, daß die Veritätshaftung der [X.] ni[X.]ht dadur[X.]h ausgelöst worden ist, daß die verkauften [X.] als sol[X.]he etwa re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht existent wären. a) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften [X.] resultieren, ist re[X.]htswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhande-ner geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin [X.], das mit der Abgabe des [X.] re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h Erklärte in Wahrheit ni[X.]ht zu wollen, ist ge-- 15 - mäß § 116 Satz 1 [X.] unbea[X.]htli[X.]h. Das zieht au[X.]h die Revision ni[X.]ht in [X.]. b) Der Leasingvertrag ist au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 142 Abs. 1 [X.] infolge Anfe[X.]htung als von Anfang an ni[X.]htig anzusehen. Von einem ihr [X.] na[X.]h § 123 [X.] zustehenden Anfe[X.]htungsre[X.]ht gegenüber [X.] hat die Beklagte na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Die bloße Anfe[X.]htbarkeit des Leasingvertrags berührt den Bestand der verkauften [X.] ni[X.]ht und kann daher entgegen der Auffassung der Revision au[X.]h ni[X.]ht die [X.]shaftung der [X.] auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie au[X.]h die Revision ni[X.]ht bezweifelt, den Leasingvertrag ni[X.]ht anfe[X.]hten. Ni[X.]ht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen der Veritätshaftung der [X.] mit der Erwägung zu begründen su[X.]ht, die fristlose Kündigung des Leasingvertrags dur[X.]h die Beklagte stelle si[X.]h im [X.] zur Klägerin "funktional betra[X.]htet" als Anfe[X.]htung wegen arglistiger Täus[X.]hung über die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim Abs[X.]hluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung im Verhältnis zwis[X.]hen der [X.] und [X.] selbstverständli[X.]h ni[X.]ht als Anfe[X.]htung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses [X.] kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-sen an. 3. Die Revision will eine Verpfli[X.]htung der [X.] zur Rü[X.]kabwi[X.]klung der [X.] daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-menvertrag der Parteien in ergänzender [X.]sauslegung zu entnehmen sei, ni[X.]ht nur für die Vers[X.]haffung, sondern darüber hinaus au[X.]h für den [X.] - stand des [X.] der Klägerin an den verleasten [X.]n einzustehen habe. Au[X.]h darin kann ihr ni[X.]ht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-tragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision s[X.]hon an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 [X.] [X.] ZR 297/01, [X.], 1229 unter II 1 m.w.Na[X.]hw.). Der [X.] ist ent-gegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht etwa deswegen lü[X.]kenhaft, weil er keine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Lea-singnehmer den Leasinggegenstand unters[X.]hlägt und der [X.] da-dur[X.]h sein Si[X.]herungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat na[X.]h der ge-troffenen vertragli[X.]hen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Vers[X.]haffung des [X.] s[X.]huldet, dagegen ni[X.]ht au[X.]h für dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintli[X.]h ergänzenden Aus-legung des Rahmenvertrags will die Revision daher ni[X.]ht die S[X.]hließung einer Lü[X.]ke im [X.], sondern eine inhaltli[X.]he Abänderung der vertragli[X.]hen [X.]verteilung errei[X.]hen. 4. Ob dem mit [X.] ges[X.]hlossenen Leasingvertrag deswegen die Ges[X.]häftsgrundlage fehlt, weil die zwis[X.]hen [X.] und [X.] angebli[X.]h ge-s[X.]hlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-ten ist, als [X.] ni[X.]htig waren (§ 117 [X.]), hat das Berufungsge-ri[X.]ht zu Re[X.]ht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin [X.] wäre es, wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls na[X.]h [X.] und Glauben verwehrt, si[X.]h auf das Fehlen der Ges[X.]häftsgrundlage des [X.] zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Ges[X.]häftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzli[X.]h herbeigeführt hat. Au[X.]h die Revision zieht letzteres ni[X.]ht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin [X.], wenn sie na[X.]h wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. [X.] 17 - gen ihrer Auffassung ist diese Re[X.]htslage aber au[X.]h für das Verhältnis der [X.] maßgebli[X.]h. Denn wenn die [X.] re[X.]htswirksam begrün-det worden sind, der Leasingnehmer ungea[X.]htet des Fehlens der [X.] zur Zahlung verpfli[X.]htet ist und die Dur[X.]hsetzung der Forderungen allein an seiner Zahlungsunfähigkeit s[X.]heitert, ist ni[X.]ht die Bestandshaftung der [X.], sondern das [X.] der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte wegen des Fehlens der Ges[X.]häftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-rü[X.]ktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Re[X.]ht keinen Ge-brau[X.]h gema[X.]ht hat; insoweit kann ni[X.]hts anderes gelten als für die Anfe[X.]htung wegen arglistiger Täus[X.]hung. 5. S[X.]hadensersatzansprü[X.]he gegen die Beklagte wegen positiver [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht glei[X.]hfalls zu Re[X.]ht verneint. a) Daß die Beklagte si[X.]h mögli[X.]herweise ni[X.]ht mit der gebotenen Sorg-falt über das Bestehen der Kaufverträge zwis[X.]hen [X.] und [X.] vergewis-sert hat, in die sie eingetreten ist, kann s[X.]hon deshalb keine S[X.]hadensersatz-pfli[X.]ht der [X.] auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine dahin gehende Na[X.]hfors[X.]hungspfli[X.]ht übernommen hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgeri[X.]ht einen mögli[X.]hen Sorgfaltsverstoß der [X.] zu Re[X.]ht als ni[X.]ht s[X.]hadensursä[X.]hli[X.]h angesehen. Die Erwägung des Berufungsgeri[X.]hts, die Betrüger [X.] und [X.] hätten auf entspre[X.]hende Na[X.]hfrage [X.]s-dokumente erstellt und der [X.] überlassen, die keinen Verda[X.]ht erregt hätten, ist ni[X.]ht zu beanstanden und entspri[X.]ht au[X.]h der Überzeugung des Se-nats. b) Zu Na[X.]hfors[X.]hungen über die Standorte der von [X.] geleasten [X.] war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls ni[X.]ht verpfli[X.]h-tet. Zu sol[X.]hen Na[X.]hfors[X.]hungen bestand zudem aus damaliger Si[X.]ht der Be-- 18 - klagten kein Anlaß. Aufgrund wel[X.]her Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt haben könnte, die Standorte der Leasinggegenstände zu überprüfen, zeigt die Revision ni[X.]ht auf. [X.]) Wel[X.]he der Klägerin gegenüber bestehende vertragli[X.]he Nebenpfli[X.]ht die Beklagte dadur[X.]h verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine Verda[X.]htsmomente im Hinbli[X.]k auf das von [X.] praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision ni[X.]ht zu entnehmen. Na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte die [X.], über die sie den Leasingvertrag mit [X.] abges[X.]hlossen hat, in Augens[X.]hein genommen und si[X.]h dabei vergewissert, daß die an den Mas[X.]hinen angebra[X.]hten Identifikationsnummern mit den ent-spre[X.]henden Angaben im Leasingvertrag und den Lieferantenre[X.]hnungen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismögli[X.]hkeiten gehabt hätte als Banken und Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haften, die na[X.]h den [X.] bei wiederholten Überprüfungen keine [X.] entde[X.]ken konnten, ist fernliegend und wird von der Revision au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Na[X.]h den fehlerfreien Feststellungen des [X.] bestanden aus der Si[X.]ht der [X.] keine Anhaltspunkte da-für, daß [X.] vorhandene Systeme unter Austaus[X.]h der Identifikations-nummern mehrmals leasen würde. [X.] Sa[X.]hvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision ni[X.]ht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es au[X.]h ni[X.]ht an der eindeutigen Kennzei[X.]hnung der Leasinggegenstände, wenn die Beklagte, wie vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, ni[X.]ht mit einem Auswe[X.]hseln der Identifikationsnummern re[X.]hnen mußte. Daß diese Nummern "mit einem gewöhnli[X.]hen S[X.]hraubenzieher" hätten ausgetaus[X.]ht werden können, wie die Revision geltend ma[X.]ht, ist vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt worden und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen ni[X.]ht aufzeigt, in der [X.] unbea[X.]htli[X.]her neuer Sa[X.]hvortrag, der überdies in Widerspru[X.]h zu - 19 - der im Strafurteil des [X.]s Mannheim getroffenen Feststellung steht, die Typens[X.]hilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten an den Mas[X.]hinen angebra[X.]ht worden. 6. Na[X.]h dem der Revisionsents[X.]heidung zugrunde zu legenden Sa[X.]h- und Streitstand ist jedo[X.]h ni[X.]ht auszus[X.]hließen, daß die Klägerin wirksam von dem [X.] zurü[X.]kgetreten ist, und zwar deswegen, weil die Beklagte ihr das Si[X.]herungseigentum an den [X.] ni[X.]ht hat [X.] können, so daß sie von der [X.] [X.] Zug um Zug gegen Rü[X.]kab-tretung der verkauften [X.] [X.] die Rü[X.]kzahlung des [X.] verlangen kann. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h aus den hierzu getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht, daß die Beklagte der Klä-gerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag ge-s[X.]huldete Si[X.]herungseigentum an den verleasten [X.]n vers[X.]hafft hat. [X.]) Für einen Erwerb des [X.] vom Bere[X.]htigten na[X.]h § 931 [X.] müßte die Beklagte im [X.]punkt des Wirksamwerdens der Abtre-tung des Herausgabeanspru[X.]hs aus dem Leasingvertrag an die Klägerin jeweils Eigentümerin der den verkauften [X.] zuzuordnenden Bohrsy-steme gewesen sein. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dies [X.] von seinem Re[X.]hts-standpunkt aus folgeri[X.]htig [X.] offengelassen, weil es einen gutgläubigen Eigen-tumserwerb der Klägerin angenommen hat. Da diese Auffassung indessen, wie no[X.]h darzulegen sein wird, von den dazu getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellun-gen ni[X.]ht getragen wird, kann die Frage des Eigentumserwerbs der [X.] ni[X.]ht dahingestellt bleiben. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben es jedo[X.]h ni[X.]ht, sie abs[X.]hließend zu beantworten. - 20 - (1) Die von der [X.] mit der Lieferantin [X.] getroffene "Eintritts-vereinbarung" sieht zwar vor, daß der Leasinggegenstand an den [X.] zu liefern ist und das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf die [X.] übergeht (Nr. 1, 5 der "Eintrittsbedingungen"). So ist jedo[X.]h ni[X.]ht verfah-ren worden; vielmehr befanden si[X.]h die Leasingobjekte bereits im unmittelbaren Besitz der Leasingnehmerin, bevor die "[X.]" zustande kam. Für den [X.] des § 929 S. 1 [X.] fehlt es somit an einer auf die Einigung mit der [X.] bezogenen Übergabe dur[X.]h den Veräußerer [X.] an den Besitzmittler (oder die [X.]) [X.] der [X.]. (2) Ein Eigentumserwerb dur[X.]h bloße Einigung mit dem Veräußerer na[X.]h § 929 S. 2 [X.] setzt voraus, daß [X.] im [X.]punkt der Einigung mit der [X.]n Eigentümerin der an die Beklagte verkauften [X.] war. (a) Davon kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen ni[X.]ht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar sind na[X.]h dem erstinstanzli[X.]hen Tatsa[X.]henvortrag der Klägerin sämtli[X.]he [X.], über die [X.] [X.] abges[X.]hlossen hat, dur[X.]h [X.] von dem jeweiligen Hersteller [X.] worden. Da jedo[X.]h nur etwa 10 % der von [X.] an [X.] verkauften [X.] existierten, folgli[X.]h jedes Bohrsystem von [X.] dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h zehnmal veräußert worden sein muß, spri[X.]ht wenig dafür, daß [X.] bei Abs[X.]hluß der "[X.]" mit der Klägerin no[X.]h Eigentüme-rin der an die Klägerin verkauften Systeme war. (b) Diese Ungewißheit steht einem Eigentumserwerb der [X.] na[X.]h § 929 Satz 2 [X.] allerdings dann ni[X.]ht entgegen, wenn [X.] beim Erwerb der [X.] von dem jeweiligen Hersteller unmittelbaren oder mittelbaren [X.] an denselben erlangt hatte und demzufolge die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2, 3 [X.] eingreift. Zwar hatte [X.] im Juli 1999 wahrs[X.]heinli[X.]h - 21 - au[X.]h den Besitz an den bis dahin vermutli[X.]h s[X.]hon mehrfa[X.]h veräußerten [X.]n ni[X.]ht mehr inne. Die von dem Besitzerwerb ausgehende [X.] zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedo[X.]h gemäß § 1006 Abs. 2 [X.] [X.] ungea[X.]htet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung [X.] über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird ([X.], Urteil vom 25. Januar 1984 [X.] [X.] ZR 270/82, [X.], 437 = NJW 1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 [X.] II ZR 4/94, [X.], 534 = NJW 1995, 1292 unter [X.], jeweils m.w.Na[X.]hw.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; [X.]/[X.], [X.] (1999), § 1006 Rdnr. 15, 19; [X.]/[X.], Sa[X.]henre[X.]ht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; [X.]/[X.], Sa[X.]henre[X.]ht, 7. Aufl., § 34 II 1, [X.]). Solange die Vermutung ni[X.]ht wi-derlegt ist, wird daher vermutet, daß [X.] bei der Lieferung der [X.] an die Beklagte Eigentümerin derselben war. Dann hat die Beklagte gemäß § 929 S. 2 [X.] vom Bere[X.]htigten Eigentum erworben. Sie hatte im [X.]punkt des Wirksamwerdens der dingli[X.]hen Einigung mit [X.] (Ziffer 5 der Eintrittsbedin-gungen der [X.]) am 23. Juli 1999 ([X.]punkt der Kaufpreiszahlung an [X.]) dur[X.]h vorausgegangenen Abs[X.]hluß des Leasingvertrags mit [X.] am 22. Juli 1999 bereits mittelbaren Besitz an den [X.] erlangt. Für einen Eigentumserwerb vom Bere[X.]htigten na[X.]h § 929 S. 2 [X.] rei[X.]ht mittelba-rer Besitz des Erwerbers aus, sofern ihm dieser von einer anderen Person (hier: [X.]) als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält (allg.M., z.B. [X.]/[X.] [X.]O § 51 Rdnr. 20; [X.] [X.]O § 40 IV; [X.]/[X.] [X.]O § 929 Rdnr. 156, 160). Die für das Eigentum der [X.] streitende Vermutung kommt au[X.]h der [X.] zugute, die ihr Re[X.]ht von der früheren Besitzerin [X.] ableitet ([X.], Urteil vom 4. Februar 2002 [X.] II ZR 37/00, [X.], 755 = NJW 2002, 2101 unter [X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 34 II 4; [X.]/[X.] [X.]O § 1006 Rdnr. 31 m.w.Na[X.]hw.; a.A. Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.] [X.]O § 1006 Rdnr. 7). - 22 - Zur Widerlegung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) erforderli[X.]h. Indizien, die gegen die Vermutung spre[X.]hen, genügen für si[X.]h genommen ni[X.]ht, sondern können ledigli[X.]h im Rahmen der [X.] na[X.]h § 286 ZPO Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. Nur wenn diese [X.] zur vollen Überzeugung des Tatri[X.]hters ergibt, daß der Besitzer das Eigentum ni[X.]ht erlangt oder es vor dem maßgebli[X.]hen [X.]punkt wieder [X.] hat, ist die Vermutung widerlegt ([X.], Urteil vom 4. Februar 2002 [X.]O un-ter I 2 b). Die Klägerin hätte demna[X.]h darlegen und beweisen müssen, daß [X.] das Eigentum entweder ni[X.]ht erlangt oder es vor der Übertragung auf die Beklagte bereits wieder verloren hat ([X.] [X.]O § 34 I, [X.]). Sa[X.]h-vortrag und Beweisantritte hierzu zeigt die Revision ni[X.]ht auf. ([X.]) Ob die Beklagte auf diesem Wege das Eigentum an den ihr von [X.] verkauften [X.]n erworben hat, kann indessen auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden. Denn zu der dafür ents[X.]heidenden Frage, ob [X.] bei der Bes[X.]haffung der [X.] Besitz an denselben erlangt hat, ist dem Berufungsurteil ni[X.]hts zu entnehmen. Sollten die [X.], was jedenfalls ni[X.]ht fernliegt, na[X.]h interner Abspra[X.]he zwis[X.]hen [X.] und [X.] auf Anweisung von [X.] dur[X.]h den jeweiligen Hersteller unmittelbar an [X.] ausgeliefert worden sein, so hätte es, da [X.] zweifellos ni[X.]ht als Besitzdienerin von [X.] ange-sehen werden kann, zur Erlangung mittelbaren Besitzes dur[X.]h [X.] eines [X.]mittlungsverhältnisses zwis[X.]hen [X.] und [X.] bedurft. Dazu fehlt es an tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen. Da es si[X.]h bei [X.], wie vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, nur dem äußeren Ans[X.]hein na[X.]h um ein selbständiges Unterneh-men, in Wahrheit dagegen um einen bloßen Bestandteil des von [X.] prak-tizierten Betrugssystems handelte, könnte das in diesem Fall dagegen spre-[X.]hen, daß zwis[X.]hen [X.] und [X.] vertragli[X.]he Beziehungen bestanden. Fehlte es aber an einem Besitzmittlungsverhältnis zwis[X.]hen [X.] und [X.], - 23 - so ist anzunehmen, daß [X.] von den Geräteherstellern im Wege des soge-nannten Geheißerwerbs allein das Eigentum und [X.] den alleinigen ([X.]) Besitz erlangt hat. Andererseits ers[X.]heint es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, daß beide Firmen, um ihrem System den Ans[X.]hein der Seriosität zu verleihen, ein wirkli[X.]h gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezügli[X.]h derjenigen Geräte eingegangen waren, die - anders als in der [X.] vorausge-setzt - bereits unmittelbar an [X.] ausgeliefert waren. (3) Ein gutgläubiger Erwerb na[X.]h §§ 929 S. 2, 932 [X.] setzt voraus, daß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat (§ 932 Abs. 1 S. 2 [X.]). Au[X.]h daran fehlt es. Unmittelbaren Besitz an den gekauften Bohrsy-stemen hat die Beklagte ni[X.]ht erlangt. [X.] Besitz ist ihr ni[X.]ht von [X.] übertragen, sondern [X.] wenn überhaupt [X.] dur[X.]h den Abs[X.]hluß des [X.]s mit [X.] begründet worden. Das hätte allenfalls dann genügt, wenn [X.] dabei auf Anweisung von [X.] gehandelt hätte, was ni[X.]ht der Fall sein dürfte. Die hier gegebene Konstellation, daß der redli[X.]he Erwerber mit dem unmittelbaren Besitzer (dur[X.]h Abs[X.]hluß des Leasingvertrags mit [X.] am 22. Juli 1999) ein Besitzmittlungsverhältnis begründet und si[X.]h sodann (mit Wirkung vom 23. Juli 1999 = Zahlung des Kaufpreises an [X.]) mit dem ver-meintli[X.]hen Eigentümer [X.] auf den Eigentumsübergang einigt, wird von §§ 929, 932 [X.] ni[X.]ht erfaßt. (4) Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb der [X.] gemäß §§ 931, 934 [X.] müßte [X.] mittelbare Besitzerin der bei [X.] vorhande-nen [X.] gewesen sein und der [X.] den Herausgabeanspru[X.]h gegen die unmittelbare Besitzerin [X.] abgetreten haben. Ein Besitzmitt-lungsverhältnis zwis[X.]hen [X.] und [X.] ist, wie bereits ausgeführt worden ist, ni[X.]ht auszus[X.]hließen, vom Berufungsgeri[X.]ht aber ni[X.]ht festgestellt. - 24 - bb) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin habe jedenfalls gemäß §§ 931, 934 [X.] kraft guten Glaubens Si[X.]herungseigentum an den [X.] erlangt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen ni[X.]ht getragen. Dur[X.]h eine Übereignung na[X.]h § 931 [X.] [X.] nur sie kommt im Verhältnis Beklagte/Klägerin in Betra[X.]ht [X.] erlangt der gutgläubige Erwerber gem. § 934 [X.] Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der Erwerber den Besitz von dem [X.] erlangt. Die zweite Alternative kommt hier ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Für die erste Alternative müßte feststehen, daß die Beklagte bei Vollendung des Erwerbstatbestands [X.] das heißt in Anbetra[X.]ht der bereits mit Abs[X.]hluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dingli[X.]hen Einigung jeweils bei Abtretung des Herausgabeanspru[X.]hs an die Klägerin [X.] mittelbaren Besitz an den zu übereignenden [X.]n hatte. Dazu rei[X.]hen die bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht aus. Zwar hat die Beklagte, wie das Berufungsgeri[X.]ht von der Revision unbe-anstandet festgestellt hat, zeitglei[X.]h mit der Annahme des [X.] der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasingre[X.]htli-[X.]hen Herausgabeanspru[X.]hs an die Klägerin das ihr zuvor von [X.] unter-breitete Leasingvertragsangebot dur[X.]h Gegenzei[X.]hnung angenommen und damit ein Re[X.]htsverhältnis im Sinne des § 868 [X.] begründet. Das Beru-fungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h übersehen, daß es zur Erlangung des mittelbaren [X.]es an den [X.] des weiteren erforderli[X.]h ist, daß der un-mittelbare Besitzer zu diesem [X.]punkt (no[X.]h) den Willen hat, für den mittelba-ren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspru[X.]hs zu besitzen (Stau-dinger/Bund, [X.] (2000), § 868 Rdnr. 24; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 868 Rdnr. 4). Ihren dahin gehenden Willen hat [X.] zwar, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen - 25 - hat, mit Abgabe des Leasingvertragsangebots erklärt. Ein davon abwei[X.]hender innerer Wille ist, wie das Berufungsgeri[X.]ht weiter zutreffend darlegt, unbea[X.]ht-li[X.]h. Ungeklärt ist aber, ob [X.] ni[X.]ht bereits vor dem [X.]punkt des Zu-standekommens des Leasingvertrags die Aufgabe des zunä[X.]hst erklärten [X.], die ihr von der [X.] verleasten [X.] für die Beklagte besit-zen zu wollen, dadur[X.]h manifestiert hat, daß die an den Geräten angebra[X.]hten Identifikationsnummern ausgetaus[X.]ht wurden, um ans[X.]hließend über dieselben [X.] einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzus[X.]hließen. Daß [X.] dieses Betrugsmanöver in großem Umfang be-trieben hat, ergibt si[X.]h daraus, daß [X.] na[X.]h den Feststellungen des [X.] bei einem Bestand von etwa 300 [X.]n rund 3.000 [X.] abges[X.]hlossen und somit jedes existierende System dur[X.]hs[X.]hnitt-li[X.]h zehnmal geleast hat. In wel[X.]hen [X.]abständen [X.]-Mitarbeiter die für ein Leasingges[X.]häft jeweils verwendeten Identifikationsnummern na[X.]h ihrer Überprüfung dur[X.]h Mitarbeiter der [X.] entfernten und dur[X.]h neue [X.] ersetzten, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. In Anbetra[X.]ht des hohen und ständig wa[X.]hsenden Kapitalbedarfs des von [X.] praktizierten S[X.]hneeballsystems ers[X.]heint es ni[X.]ht fernliegend, daß insbesondere in der Endphase die "verbrau[X.]hten" Identifikationsnummern alsbald entfernt und dur[X.]h "fris[X.]he" Nummern ersetzt wurden. Da zwis[X.]hen der Abgabe des [X.]sangebots dur[X.]h [X.] bzw. der Überprüfung der Identifikationsnummern dur[X.]h Mitarbeiter der [X.] und der Unterzei[X.]hnung des Leasingvertrags dur[X.]h die Beklagte im Juli 1999 ein [X.]raum von vier Tagen lag, ist ni[X.]ht aus-zus[X.]hließen, daß die von der [X.] im Juli 1999 an [X.] verleasten [X.] bei Zustandekommen des Leasingvertrags bereits mit ausge-we[X.]hselten Identifikationsnummern versehen worden waren. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beklagte an den betreffenden [X.] s[X.]hon keinen - 26 - mittelbaren Besitz erlangt. Denn die na[X.]h außen manifestierte Willensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittelbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehenden bzw. bisheri-gen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird (Senatsurteil vom 10. November 1965 [X.] [X.] ZR 228/63, [X.], 1254 unter 3; [X.]/Bund [X.]O Rdnr. 86 m.w.Na[X.]hw.). [X.][X.]) [X.] des § 1006 [X.] greift insoweit ni[X.]ht zu-gunsten der [X.] ein, als sie gegenwärtigen oder früheren Besitz der [X.]n selbst voraussetzt. Denn ob die Beklagte dur[X.]h den Abs[X.]hluß des [X.] mittelbaren Besitz erlangt hat, ist gerade fragli[X.]h. b) Soweit die Beklagte der Klägerin das na[X.]h dem [X.] ges[X.]huldete Si[X.]herungseigentum an den [X.] ni[X.]ht ver-s[X.]hafft haben sollte, haftet sie der Klägerin na[X.]h § 437 [X.] a.F. ([X.], NJW-RR 1989, 762, 763; [X.]/[X.], [X.] (1995), § 437 Rdnr. 12; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 437 Rdnr. 20; Reviol, Refinanzie-rung von Leasingverträgen, 2003, [X.]; zweifelnd Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 437 Rdnr. 11; vgl. au[X.]h S[X.]höler-mann/[X.], [X.], 933, 935). Der Klägerin stehen in diesem Fall gemäß § 440 Abs. 1 [X.] a.F. die Re[X.]hte aus §§ 320 bis 327 [X.] a.F. zu. II[X.] Das Berufungsurteil kann demna[X.]h keinen Bestand haben. Eine ab-s[X.]hließende Ents[X.]heidung ist dem Senat ni[X.]ht mögli[X.]h, weil es hierzu weiterer tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen bedarf. Der Re[X.]htsstreit ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zu weiterer Sa[X.]haufklärung [X.] gegebenenfalls unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung ergänzenden Sa[X.]hvortrags der Parteien [X.] an die Vorinstanz zu-rü[X.]kzuverweisen. Da das fehlende Si[X.]herungseigentum an den [X.] 27 - ten als Re[X.]htsmangel der verkauften [X.] zu behandeln ist (oben [X.]), liegt na[X.]h § 442 [X.] a.F. die Beweislast für das S[X.]heitern der Si[X.]herungsübereignung abwei[X.]hend von dem allgemein geltenden Grundsatz, daß der S[X.]huldner die Erfüllung seiner Verpfli[X.]htung zu beweisen hat, bei der Klägerin. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

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VIII ZR 219/03

10.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 219/03 (REWIS RS 2004, 782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 782

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