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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/03 Verkündet am: 10. November 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft der Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in Anspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von Leasingforderungen der Beklagten gegen die inzwischen zusammengebroche-ne FlowTex Technologie GmbH & Co. KG (künftig: FlowTex) an die Beklagte gezahlt hat. FlowTex vermietete gekaufte und geleaste Horizontalbohrsysteme, be-stehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezeichneten Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne Aufgraben unter - 3 - der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-ten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-schen, später von einem italienischen Hersteller bezogenen Geräte trat die "KSK Guided Microtunneling Technologies Spezial-Tiefbaugeräte GmbH & Co. KG" (künftig: KSK) in Erscheinung. Im Laufe der Zeit gingen die Geschäftsfüh-rer Schmider und Dr. Kleiser von FlowTex und die Geschäftsführerin der KSK in betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch KSK mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen FlowTex je-weils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an KSK fließenden Kauf-preiszahlungen wurden von FlowTex zur Bezahlung der Leasingraten verwen-det. Auf diese Weise schloß FlowTex mehr als 3.000 Leasingverträge über Ho-rizontalbohrsysteme ab, von denen nur etwa 10 % existierten. Die Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit FlowTex mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 Horizontalbohrsysteme ab, die von der Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der Re-finanzierung war ein Rahmenvertrag sowie eine Zusatzvereinbarung der Partei-en vom 20. Januar/14. Februar 1984 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen. Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Rege-lungen: "3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen ... 3.4 LGS (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen Be-stand der Mietforderungen während der Laufzeit des Mietvertra-ges. ... LGS haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des Mietvertrages, die - 4 - mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht wird. ... 3.6 Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die Forderungsbeitreibung. ... Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die Bestandshaftung betreffen, obliegen LGS. ... ... Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages an die Stelle der verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... gehen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über.
3.8 Zur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-wie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 überträgt LGS hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ... LGS versichert, daß sie über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen. Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Sparkasse wird, soweit sich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz der LGS befindet, dadurch ersetzt, daß LGS das Sicherungsgut mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse ver-wahrt. Soweit sich das Sicherungsgut im Besitz Dritter (insbeson-dere der Mieter) befindet, tritt LGS ihre Herausgabeansprüche ge-gen die Dritten an die Sparkasse ab."
- 5 - Die Parteien kamen erstmals im Jahr 1998 wegen eines möglichen An-kaufs von Leasingforderungen der Beklagten gegen FlowTex in Kontakt. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von FlowTex ein. In der Folgezeit kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Lea-singvertrags zwischen der Beklagten und FlowTex im Juli 1999 Leasingforde-rungen im Barwert von 21.128.811,38 DM an. Die Transaktion ging im einzel-nen wie folgt vor sich: KSK übersandte der Beklagten auf den 9. Juli 1999 datierte Rechnungen über 22 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen Identitätsnummer gekennzeichnete Horizontalbohrsysteme zum Gesamtpreis von 24.992.000,--DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Am 14. Juli 1999 unterzeichnete FlowTex den von der Beklagten vorbereiteten Leasingantrag über die Bohrsy-steme und bestätigte in einer Abnahmeerklärung vom gleichen Tag, daß die nach Typ und Id.-Nr. aufgeführten 22 Bohrsysteme vollständig geliefert worden seien. Nachdem die Finanzierungszusage der Klägerin vom 13. Juli 1999 im Original und die von der Klägerin unterzeichnete sogenannte "Antragseinrei-chung" vom 16. Juli 1999 bei der Beklagten eingegangen war, besichtigten der Geschäftsführer und ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten am 19. Juli 1999 die Maschinen in einer Halle von FlowTex auf dem Gelände des Airport Baden-Baden in Söllingen, überprüften die an den Geräten befestigten Identifikations-nummern und stellten Übereinstimmung fest. Am 22. Juli 1999 nahm die Be-klagte das in der Antragseinreichung liegende Angebot zum Forderungskauf an, unterzeichnete den Leasingvertrag und übersandte an KSK eine "Eintrittsver-einbarung", mit der sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Ein-trittsbedingungen in die Bestellung ihres Leasing-Nehmers FlowTex gegenüber KSK einzutreten. In den Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes ge-regelt: - 6 - "1. Der Gegenstand ist an den Leasing-Nehmer zu liefern. 5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am Gegen-stand uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung richtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung."
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 22 Bohrsysteme am 23. Juli 1999 an KSK. Die Klägerin überwies den Forderungskaufpreis von 21.128.811,38 DM am 30. Juli 1999 an die Beklagte. Anfang Februar 2000 flog das FlowTex-Betrugssystem auf. Die beiden Geschäftsführer von FlowTex wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. Zwi-schenzeitlich sind beide Œ ebenso wie die Geschäftsführerin von KSK Œ unter anderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen Freiheitsstra-fen verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen von FlowTex beantragt. Die Beklagte kündigte darauf-hin den Leasingvertrag, der bis dahin von FlowTex bedient worden war, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2000 setzte die Klägerin der Beklagten unter Ablehnungsandrohung vorsorglich Frist, ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten zu verschaffen. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erst-rangigen Teilbetrages des Forderungskaufpreises in Höhe von 2.100.000,00 DM, umgerechnet 1.073.712,90 •. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht - 7 - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in WM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen aus-geführt: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen einzu-stehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Regelung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen auch für die Zeit nach Vertragsschluß garantiert habe. Aus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften Leasingforderungen vertragsgemäß ver-schafft habe und diese auch nicht in haftungsbegründender Weise in ihrem Be-stand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der Beklagten und FlowTex sei wirksam zustande gekommen. Daß FlowTex die Verträge zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch FlowTex habe die - 8 - Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. Die zwischen der Beklagten und FlowTex geschlossenen Leasingverträge kön-ne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht als Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte müsse sich auch nicht entsprechend § 162 BGB so behandeln lassen, als hätte sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex und KSK Gebrauch gemacht. Die Be-klagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei auch nicht ver-pflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu schädigen. Auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte wegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit aus-schließlich das Bonitätsrisiko betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der Beklagten für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-gen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen ausgeschlossen. Auch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit KSK oder der Ver-tragsübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-keitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren Fehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil FlowTex das Fehlen der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen nach Treu und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne. - 9 - Eine Verpflichtung von FlowTex zur Zahlung von Leasingraten sei zu Beginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-steme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in Be-sitz gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß FlowTex sie an-schließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-nisse habe machen wollen, wodurch der Beklagten die weitere Gebrauchsüber-lassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. den Anspruch der Beklagten auf die Leasingraten nicht berührt. Der Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage ge-stellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht verschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das Sicherungseigentum jeden-falls gemäß §§ 931, 934 BGB unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-che. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der Beklagten gründe sich auf den wirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß FlowTex er-klärt habe, die Leasingsachen für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer Vorbehalt des Besitzmittlers sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich wie die heimliche Absicht von FlowTex, den Besitz der Beklagten zu brechen, und die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-rungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer Finanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe oder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. Denn anders als den Bestand der verkauften Leasingforderungen habe sie den Bestand des Sicherungseigentums nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-tiert. Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-letzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der Beklagten - 10 - in bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß die Betrüger KSK und FlowTex auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-klärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen und in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufver-trags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte für den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten Maschinen gekümmert. Die Klägerin habe auf Grund der Präsentation des Ge-schäftsmodells von FlowTex gewußt, daß ein Teil der Maschinen dazu be-stimmt war, an Franchisenehmer vermietet zu werden. Sie habe deshalb nicht damit rechnen können, daß alle Maschinen am Standort von FlowTex verblei-ben würden. Über die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an FlowTex ha-be die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-kationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern zu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die FlowTex-Gruppe habe als erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken können. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers D.
der Beklag-ten Œ dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer nachfol-genden Abnahme nicht vorhanden waren Œ stamme aus späterer Zeit und ließe schon deshalb nicht darauf schließen, daß er Bedenken hatte, die er der Kläge-rin nicht habe verschweigen dürfen. Im übrigen belege diese Maßnahme nicht, daß er berechtigten Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sie sei nur als zusätzliche Vor-sichtsmaßnahme zu werten. - 11 - Mißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von Bohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn dafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-nanzierungsvolumen. Die der Beklagten vorliegenden Erkenntnisse über die Marktverhältnisse der KSK seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-stungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Der Beklagten sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die Systeme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-tenden Horizontalbohrsysteme sei nicht unplausibel gewesen, zumal FlowTex vorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und Ausland zu bedienen. II. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht allerdings davon aus, daß die Beklagte nach den in der Zusatzvereinba-rung zum Rahmenvertrag der Parteien getroffenen Abreden zum Forderungs-kauf in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Leasing-forderungen einzustehen hat (Ziffer 3.4 Abs. 1) und daß das Bonitätsrisiko, wie bei Forfaitierungsgeschäften üblich (z.B. Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933; Peters, WM 1993, 1661), von der Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2). a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte müsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen - 12 - Entstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-tragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und da-her anfechtbaren Verträge mit FlowTex und KSK. Nur sie habe einen Überblick über das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der Lage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-talbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM allein in den Jahren 1998 und 1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-chen abstrakten Betrachtung sei das Betrugsrisiko allein von der Beklagten, keineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen Leasingneh-mer, der mit den Leasinggegenständen keine hinreichenden Erträge erwirt-schaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-gende Bonitätsrisiko betroffen. Dieses Betrugsrisiko habe vielmehr der Lea-singgeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. Nach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-übung des Anfechtungsrechts gegenüber dem Leasingnehmer und damit über die Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem Refinanzierer zu befinden. Bei interessengerechter Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, und unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsge-dankens sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu verstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der Leasingver-trag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers anfechtbar sei und die Leasingforderungen aus diesem Grun-de uneinbringlich seien. - 13 - b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Schon der Ansatz der Revision, das Betrugsrisiko gehe zu Lasten des Leasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-den zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-nen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem Risi-ko regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der Œ wie im vorliegenden Fall die Klägerin Œ in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. Das muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-lung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen Be-stand der verkauften Leasingforderungen beschränkt und seine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-kung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien ebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der Übernahme des Bonitätsrisikos durch die Klägerin wäre entgegen der Auffas-sung der Revision auch nicht interessengerecht. Die Klägerin hatte, bevor sie sich für den Ankauf der Leasingforderungen entschied, Gelegenheit, die wirt-schaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin FlowTex eingehend zu prüfen und sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält-nissen ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist die Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-lichen Ankaufs von Leasingforderungen gegen FlowTex im Jahr 1998 in eine Überprüfung der Bonität von FlowTex eingetreten. Damit waren gerade die wirt-schaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des Leasingver-- 14 - trags vom 22. Juli 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klägerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbundene Übernahme des Bonitätsrisikos der Leasingnehmerin vornahm. Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-chen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der Beklagten zu tragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit FlowTex abgeschlossenen Leasingvertrags. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags durch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-ment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die von der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. Daß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte als die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für die ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von Flow-Tex um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden DM in nur zwei Jahren. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Veritätshaftung der Beklagten nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die verkauften Leasingforderungen als solche etwa rechtlich nicht existent wären. a) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften Forde-rungen resultieren, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhande-ner geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin FlowTex, das mit der Abgabe des Leasingantrags rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist ge-- 15 - mäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in Zwei-fel. b) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr möglicherwei-se nach § 123 BGB zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber FlowTex hat die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des Leasingvertrags berührt den Bestand der verkauften Leasingforderungen nicht und kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Be-standshaftung der Beklagten auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die Revision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten. Nicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen der Veritätshaftung der Beklagten mit der Erwägung zu begründen sucht, die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im Ver-hältnis zur Klägerin "funktional betrachtet" als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim Abschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung im Verhältnis zwischen der Beklagten und FlowTex selbstverständlich nicht als Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses Ver-hältnis kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-sen an. 3. Die Revision will eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung der Forderungskaufverträge daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-menvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, nicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den Fortbe-- 16 - stand des Sicherungseigentums der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen einzustehen habe. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende Ver-tragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 Œ VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist ent-gegen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der Lea-singnehmer den Leasinggegenstand unterschlägt und der Refinanzierer da-durch sein Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der ge-troffenen vertraglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die Verschaffung des Sicherungseigentums schuldet, dagegen nicht auch für dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Aus-legung des Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risi-koverteilung erreichen. 4. Ob dem mit FlowTex geschlossenen Leasingvertrag deswegen die Geschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen KSK und FlowTex angeblich ge-schlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-ten ist, als Scheingeschäfte nichtig waren (§ 117 BGB), hat das Berufungsge-richt zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin FlowTex wäre es, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des Leasing-vertrags zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres nicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin FlowTex, wenn sie nach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. Entge-- 17 - gen ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der Par-teien maßgeblich. Denn wenn die Leasingforderungen rechtswirksam begrün-det worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der Geschäfts-grundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen allein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der Beklagten, sondern das Bonitätsrisiko der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-rücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Ge-brauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. 5. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver Ver-tragsverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint. a) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-falt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen FlowTex und KSK vergewis-sert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-pflicht der Beklagten auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine dahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu Recht als nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Betrüger KSK und FlowTex hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-dokumente erstellt und der Beklagten überlassen, die keinen Verdacht erregt hätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Se-nats. b) Zu Nachforschungen über die Standorte der von FlowTex geleasten Bohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-tet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der Be-- 18 - klagten kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt haben könnte, die Standorte der Leasinggegenstände zu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. c) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht die Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine Verdachtsmomente im Hinblick auf das von FlowTex praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit FlowTex abgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert, daß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den ent-sprechenden Angaben im Leasingvertrag und den Lieferantenrechnungen übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglichkeiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfungen keine Ver-dachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Beru-fungsgerichts bestanden aus der Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte da-für, daß FlowTex vorhandene Systeme unter Austausch der Identifikations-nummern mehrmals leasen würde. Übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswechseln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern "mit einem gewöhnlichen Schraubenzieher" hätten ausgetauscht werden können, wie die Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Revisi-onsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch zu - 19 - der im Strafurteil des Landgerichts Mannheim getroffenen Feststellung steht, die Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten an den Maschinen angebracht worden. 6. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Klägerin wirksam von dem Forderungskaufvertrag zurückgetreten ist, und zwar deswegen, weil die Beklagte ihr das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nicht hat ver-schaffen können, so daß sie von der Beklagten Œ Zug um Zug gegen Rückab-tretung der verkauften Leasingforderungen Œ die Rückzahlung des Forderungs-kaufpreises verlangen kann. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, daß die Beklagte der Klä-gerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag ge-schuldete Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen verschafft hat. aa) Für einen Erwerb des Sicherungseigentums vom Berechtigten nach § 931 BGB müßte die Beklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtre-tung des Herausgabeanspruchs aus dem Leasingvertrag an die Klägerin jeweils Eigentümerin der den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Bohrsy-steme gewesen sein. Das Berufungsgericht hat dies Œ von seinem Rechts-standpunkt aus folgerichtig Œ offengelassen, weil es einen gutgläubigen Eigen-tumserwerb der Klägerin angenommen hat. Da diese Auffassung indessen, wie noch darzulegen sein wird, von den dazu getroffenen tatsächlichen Feststellun-gen nicht getragen wird, kann die Frage des Eigentumserwerbs der Beklagten nicht dahingestellt bleiben. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben es jedoch nicht, sie abschließend zu beantworten. - 20 - (1) Die von der Beklagten mit der Lieferantin KSK getroffene "Eintritts-vereinbarung" sieht zwar vor, daß der Leasinggegenstand an den Leasingneh-mer zu liefern ist und das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf die Be-klagte übergeht (Nr. 1, 5 der "Eintrittsbedingungen"). So ist jedoch nicht verfah-ren worden; vielmehr befanden sich die Leasingobjekte bereits im unmittelbaren Besitz der Leasingnehmerin, bevor die "Eintrittsvereinbarung" zustande kam. Für den Übereignungstatbestand des § 929 S. 1 BGB fehlt es somit an einer auf die Einigung mit der Beklagten bezogenen Übergabe durch den Veräußerer KSK an den Besitzmittler (oder die Geheißperson) FlowTex der Beklagten. (2) Ein Eigentumserwerb durch bloße Einigung mit dem Veräußerer nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus, daß KSK im Zeitpunkt der Einigung mit der Be-klagten Eigentümerin der an die Beklagte verkauften Bohrsysteme war. (a) Davon kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar sind nach dem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag der Klägerin sämtliche Bohrsysteme, über die FlowTex Lea-singverträge abgeschlossen hat, durch KSK von dem jeweiligen Hersteller be-zogen worden. Da jedoch nur etwa 10 % der von KSK an Leasinggesellschaf-ten verkauften Bohrsysteme existierten, folglich jedes Bohrsystem von KSK durchschnittlich zehnmal veräußert worden sein muß, spricht wenig dafür, daß KSK bei Abschluß der "Eintrittsvereinbarung" mit der Klägerin noch Eigentüme-rin der an die Klägerin verkauften Systeme war. (b) Diese Ungewißheit steht einem Eigentumserwerb der Beklagten nach § 929 Satz 2 BGB allerdings dann nicht entgegen, wenn KSK beim Erwerb der Bohrsysteme von dem jeweiligen Hersteller unmittelbaren oder mittelbaren Be-sitz an denselben erlangt hatte und demzufolge die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Zwar hatte KSK im Juli 1999 wahrscheinlich - 21 - auch den Besitz an den bis dahin vermutlich schon mehrfach veräußerten Bohrsystemen nicht mehr inne. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigen-tumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß § 1006 Abs. 2 BGB Œ ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung Œ über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 Œ VIII ZR 270/82, WM 1984, 437 = NJW 1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 Œ II ZR 4/94, WM 1995, 534 = NJW 1995, 1292 unter III, jeweils m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB (1999), § 1006 Rdnr. 15, 19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. We-stermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, III). Solange die Vermutung nicht wi-derlegt ist, wird daher vermutet, daß KSK bei der Lieferung der Bohrsysteme an die Beklagte Eigentümerin derselben war. Dann hat die Beklagte gemäß § 929 S. 2 BGB vom Berechtigten Eigentum erworben. Sie hatte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dinglichen Einigung mit KSK (Ziffer 5 der Eintrittsbedin-gungen der Beklagten) am 23. Juli 1999 (Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an KSK) durch vorausgegangenen Abschluß des Leasingvertrags mit FlowTex am 22. Juli 1999 bereits mittelbaren Besitz an den Leasingobjekten erlangt. Für einen Eigentumserwerb vom Berechtigten nach § 929 S. 2 BGB reicht mittelba-rer Besitz des Erwerbers aus, sofern ihm dieser von einer anderen Person (hier: FlowTex) als dem Veräußerer vermittelt wird und dieser keinen Besitz behält (allg.M., z.B. Baur/Stürner aaO § 51 Rdnr. 20; H. P. Westermann aaO § 40 IV; MünchKommBGB/Quack aaO § 929 Rdnr. 156, 160). Die für das Eigentum der KSK streitende Vermutung kommt auch der Beklagten zugute, die ihr Recht von der früheren Besitzerin KSK ableitet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 Œ II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a; Westermann/Gursky aaO § 34 II 4; Staudinger/Gursky aaO § 1006 Rdnr. 31 m.w.Nachw.; a.A. Münch-KommBGB/Medicus aaO § 1006 Rdnr. 7). - 22 - Zur Widerlegung der Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) erforderlich. Indizien, die gegen die Vermutung sprechen, genügen für sich genommen nicht, sondern können lediglich im Rahmen der Gesamt-würdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Nur wenn diese Gesamt-würdigung zur vollen Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß der Besitzer das Eigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verlo-ren hat, ist die Vermutung widerlegt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 aaO un-ter I 2 b). Die Klägerin hätte demnach darlegen und beweisen müssen, daß KSK das Eigentum entweder nicht erlangt oder es vor der Übertragung auf die Beklagte bereits wieder verloren hat (H. P. Westermann aaO § 34 I, III). Sach-vortrag und Beweisantritte hierzu zeigt die Revision nicht auf. (c) Ob die Beklagte auf diesem Wege das Eigentum an den ihr von KSK verkauften Bohrsystemen erworben hat, kann indessen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Denn zu der dafür entscheidenden Frage, ob KSK bei der Beschaffung der Bohrsysteme Besitz an denselben erlangt hat, ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen. Sollten die Bohrsysteme, was jedenfalls nicht fernliegt, nach interner Absprache zwischen KSK und FlowTex auf Anweisung von KSK durch den jeweiligen Hersteller unmittelbar an FlowTex ausgeliefert worden sein, so hätte es, da FlowTex zweifellos nicht als Besitzdienerin von KSK ange-sehen werden kann, zur Erlangung mittelbaren Besitzes durch KSK eines Be-sitzmittlungsverhältnisses zwischen KSK und FlowTex bedurft. Dazu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen. Da es sich bei KSK, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nur dem äußeren Anschein nach um ein selbständiges Unterneh-men, in Wahrheit dagegen um einen bloßen Bestandteil des von FlowTex prak-tizierten Betrugssystems handelte, könnte das in diesem Fall dagegen spre-chen, daß zwischen FlowTex und KSK vertragliche Beziehungen bestanden. Fehlte es aber an einem Besitzmittlungsverhältnis zwischen FlowTex und KSK, - 23 - so ist anzunehmen, daß KSK von den Geräteherstellern im Wege des soge-nannten Geheißerwerbs allein das Eigentum und FlowTex den alleinigen (un-mittelbaren) Besitz erlangt hat. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, daß beide Firmen, um ihrem System den Anschein der Seriosität zu verleihen, ein wirklich gewolltes Besitzmittlungsverhältnis bezüglich derjenigen Geräte eingegangen waren, die - anders als in der Eintrittsvereinbarung vorausge-setzt - bereits unmittelbar an FlowTex ausgeliefert waren. (3) Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 BGB setzt voraus, daß der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hat (§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch daran fehlt es. Unmittelbaren Besitz an den gekauften Bohrsy-stemen hat die Beklagte nicht erlangt. Mittelbarer Besitz ist ihr nicht von KSK übertragen, sondern Œ wenn überhaupt Œ durch den Abschluß des Leasingver-trags mit FlowTex begründet worden. Das hätte allenfalls dann genügt, wenn FlowTex dabei auf Anweisung von KSK gehandelt hätte, was nicht der Fall sein dürfte. Die hier gegebene Konstellation, daß der redliche Erwerber mit dem unmittelbaren Besitzer (durch Abschluß des Leasingvertrags mit FlowTex am 22. Juli 1999) ein Besitzmittlungsverhältnis begründet und sich sodann (mit Wirkung vom 23. Juli 1999 = Zahlung des Kaufpreises an KSK) mit dem ver-meintlichen Eigentümer KSK auf den Eigentumsübergang einigt, wird von §§ 929, 932 BGB nicht erfaßt. (4) Für einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten gemäß §§ 931, 934 BGB müßte KSK mittelbare Besitzerin der bei FlowTex vorhande-nen Bohrsysteme gewesen sein und der Beklagten den Herausgabeanspruch gegen die unmittelbare Besitzerin FlowTex abgetreten haben. Ein Besitzmitt-lungsverhältnis zwischen KSK und FlowTex ist, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht auszuschließen, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt. - 24 - bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe jedenfalls gemäß §§ 931, 934 BGB kraft guten Glaubens Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen erlangt, wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Durch eine Übereignung nach § 931 BGB Œ nur sie kommt im Verhältnis Beklagte/Klägerin in Betracht Œ erlangt der gutgläubige Erwerber gem. § 934 BGB Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt. Die zweite Alternative kommt hier nicht in Betracht. Für die erste Alternative müßte feststehen, daß die Beklagte bei Vollendung des Erwerbstatbestands Œ das heißt in Anbetracht der bereits mit Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung jeweils bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin Œ mittelbaren Besitz an den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Dazu reichen die bislang getroffenen Feststellungen nicht aus. Zwar hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht von der Revision unbe-anstandet festgestellt hat, zeitgleich mit der Annahme des Forderungskaufan-gebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasingrechtli-chen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von FlowTex unter-breitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung angenommen und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet. Das Beru-fungsgericht hat jedoch übersehen, daß es zur Erlangung des mittelbaren Be-sitzes an den Leasinggegenständen des weiteren erforderlich ist, daß der un-mittelbare Besitzer zu diesem Zeitpunkt (noch) den Willen hat, für den mittelba-ren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen (Stau-dinger/Bund, BGB (2000), § 868 Rdnr. 24; MünchKommBGB/Joost, 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rdnr. 4). Ihren dahin gehenden Willen hat FlowTex zwar, wie das Berufungsgericht richtig gesehen - 25 - hat, mit Abgabe des Leasingvertragsangebots erklärt. Ein davon abweichender innerer Wille ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, unbeacht-lich. Ungeklärt ist aber, ob FlowTex nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Zu-standekommens des Leasingvertrags die Aufgabe des zunächst erklärten Wil-lens, die ihr von der Beklagten verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besit-zen zu wollen, dadurch manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen. Daß FlowTex dieses Betrugsmanöver in großem Umfang be-trieben hat, ergibt sich daraus, daß FlowTex nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts bei einem Bestand von etwa 300 Bohrsystemen rund 3.000 Lea-singverträge abgeschlossen und somit jedes existierende System durchschnitt-lich zehnmal geleast hat. In welchen Zeitabständen FlowTex-Mitarbeiter die für ein Leasinggeschäft jeweils verwendeten Identifikationsnummern nach ihrer Überprüfung durch Mitarbeiter der Beklagten entfernten und durch neue Num-mern ersetzten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. In Anbetracht des hohen und ständig wachsenden Kapitalbedarfs des von FlowTex praktizierten Schneeballsystems erscheint es nicht fernliegend, daß insbesondere in der Endphase die "verbrauchten" Identifikationsnummern alsbald entfernt und durch "frische" Nummern ersetzt wurden. Da zwischen der Abgabe des Leasingver-tragsangebots durch FlowTex bzw. der Überprüfung der Identifikationsnummern durch Mitarbeiter der Beklagten und der Unterzeichnung des Leasingvertrags durch die Beklagte im Juli 1999 ein Zeitraum von vier Tagen lag, ist nicht aus-zuschließen, daß die von der Beklagten im Juli 1999 an FlowTex verleasten Bohrsysteme bei Zustandekommen des Leasingvertrags bereits mit ausge-wechselten Identifikationsnummern versehen worden waren. Sollte dies der Fall sein, so hätte die Beklagte an den betreffenden Leasingobjekten schon keinen - 26 - mittelbaren Besitz erlangt. Denn die nach außen manifestierte Willensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittelbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehenden bzw. bisheri-gen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (Senatsurteil vom 10. November 1965 Œ VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254 unter 3; Staudin-ger/Bund aaO Rdnr. 86 m.w.Nachw.). cc) Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift insoweit nicht zu-gunsten der Beklagten ein, als sie gegenwärtigen oder früheren Besitz der Be-klagten selbst voraussetzt. Denn ob die Beklagte durch den Abschluß des Lea-singvertrags mittelbaren Besitz erlangt hat, ist gerade fraglich. b) Soweit die Beklagte der Klägerin das nach dem Forderungskaufver-trag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht ver-schafft haben sollte, haftet sie der Klägerin nach § 437 BGB a.F. (OLG Frank-furt am Main, NJW-RR 1989, 762, 763; Staudinger/Köhler, BGB (1995), § 437 Rdnr. 12; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 437 Rdnr. 20; Reviol, Refinanzie-rung von Leasingverträgen, 2003, S. 153; zweifelnd Münch-KommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 437 Rdnr. 11; vgl. auch Schöler-mann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933, 935). Der Klägerin stehen in diesem Fall gemäß § 440 Abs. 1 BGB a.F. die Rechte aus §§ 320 bis 327 BGB a.F. zu. III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Eine ab-schließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung Œ gegebenenfalls unter Be-rücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien Œ an die Vorinstanz zu-rückzuverweisen. Da das fehlende Sicherungseigentum an den Leasingobjek-- 27 - ten als Rechtsmangel der verkauften Leasingforderungen zu behandeln ist (oben II 6 b), liegt nach § 442 BGB a.F. die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung abweichend von dem allgemein geltenden Grundsatz, daß der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung zu beweisen hat, bei der Klägerin. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst
Meta
10.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 219/03 (REWIS RS 2004, 782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 782
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