Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2017, Az. 4 AZR 202/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 713

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Gegenstand

Personalüberleitungsvertrag - statische oder dynamische Geltung des TVöD/VKA


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2015 - 1 Sa 541/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2014 - 2 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]en streiten über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen [X.]ienst in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis und über sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.

2

[X.]ie nicht in einer [X.] organisierte Klägerin wurde im Jan[X.]r 1977 als medizinisch-technische [X.]adiologieassistentin im damaligen Kreiskrankenhaus [X.] eingestellt.

3

Am 29. August 1995 schloss das Landratsamt [X.] als damaliger Träger dieses Kreiskrankenhauses mit der Klägerin einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages

4

Nach den Feststellungen des [X.] übertrug der [X.], der [X.]itglied im [X.] war und den Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - [X.]anteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) dynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwandte, als nunmehriger Träger des Kreiskrankenhauses dieses im Wege der Betriebsnachfolge auf die von ihm gegründete Beklagte.

5

In diesem Zusammenhang kam es am 13. Juni 2002 zum Abschluss eines „[X.]s“ (im Folgenden [X.] 2002), in dem es [X.]. heißt:

        

„[X.]er Gesamtpersonalrat des [X.] schlägt dem [X.], vertreten durch die Landrätin, folgenden Inhalt zum Personalüberleitungsvertrag vor:

        

Präambel

        

Nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 613 a Abs. 1 des [X.] gehen die Arbeitsverhältnisse der in den Kreiskrankenhäusern [X.] und [X.] Beschäftigten, sofern sie nicht fristgemäß widersprechen, auf die Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG zum Stichtag über, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Zu Gunsten sämtlicher überzuleitender

        

Beschäftigten wird folgendes vereinbart:

        

§ 1 Stichtag

        

[X.]ie nachfolgenden [X.]egelungen gelten nach Gründung der Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG mit Übertragung der in der

        

Präambel aufgeführten Krankenhäuser in die Gesellschaft.

        

Stichtag im Sinne dieser Vereinbarung ist: 01.07.02

        

§ 2     

Eintritt in die Arbeitsverhältnisse

                 

(1)     

[X.]ie Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG tritt gemäß § 613 a [X.] in die [X.]echte und Pflichten aus den zum Stichtag

                          

bestehenden Arbeitsverhältnisse bei den in diesem Vertrag genannten Krankenhausbetrieben des [X.] mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. [X.]ies gilt nicht für diejenigen, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fristgemäß widersprochen haben.

                 

…       

        

§ 3     

Besitzstandswahrung, Überleitung

                 

(1)     

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG

                          

vom [X.] übernommen hat, findet auch zukünftig der [X.] bzw. B[X.]T-G-O nebst den diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung unbefristet Anwendung.

                 

…       

        
                 

(3)     

Werden im [X.]ahmen der [X.]itgliedschaft beim kommunalen Arbeitgeberverband des öffentlichen [X.]ienstes neue Tarifverträge mit Geltung für die Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG geschlossen, treten diese an die Stelle der entsprechenden Tarifvorschriften nach Abs. 1.

                 

…       

        
                 

§ 5     

[X.]itgliedschaften

                 

(1)     

[X.]er [X.] sichert, dass die Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co KG die [X.]itgliedschaft im kommunalen

                          

Arbeitgeberverband anstrebt.

                 

…       

        
                 

§ 10   

Schlussbestimmung

                 

…       

        
                 

(3)     

Allen Beschäftigten ist ein Exemplar dieses Personalüberleitungsvertrages (ohne Anlage) rechtzeitig vor dem Stichtag zusammen mit dem Schreiben gemäß § 9 gegen [X.] auszuhändigen.

                 

(4)     

Abgebender und übernehmender Arbeitgeber haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten als Gesamtschuldner.

                 

[X.]er Vertrag tritt mit Unterzeichnung in [X.].“

6

[X.]er [X.] 2002 ist von der „Landrätin“, der „[X.] [X.]“ sowie den Personalratsvorsitzenden des KKH [X.] und des KKH [X.] unterschrieben. Er wurde allen Beschäftigten mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 übersandt.

7

Am 1. November 2003 schloss die Beklagte mit der Vereinten [X.]ienstleistungsgewerkschaft ([X.]) für den „[X.] bis 31.12.2005“ einen „Notlagentarifvertrag für die Beschäftigten der Ekliniken [X.]-[X.] GmbH & Co. KG“ (im Folgenden [X.]), der [X.]. folgende [X.]egelungen enthält:

        

§ 3   

        

Anwendung tariflicher [X.]egelungen

        

Für die Beschäftigten gelten grundsätzlich die Tarife des Öffentlichen [X.]ienstes [X.], …, sofern in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.

        

…       

        

§ 6 [X.]itgliedschaft im [X.]

        

Während der Laufzeit des [X.] verpflichtet sich der Arbeitgeber, [X.]itglied im [X.] zu sein.“

8

Am 22. Juli 2005 wurde ein von der [X.], dem [X.] und der [X.] [X.] unterzeichneter, bis zum 31. [X.]ezember 2007 befristeter „[X.]“ zum [X.] (im Folgenden [X.]) zur weiteren Konsolidierung der wirtschaftlichen Sit[X.]tion und für den Übergang zum TVö[X.] geschlossen, in dem [X.]. folgende [X.]egelungen vereinbart wurden:

        

§ 3   

        

Anwendung tariflicher [X.]egelungen

        

[X.]er TVö[X.] bildet die Grundlage für die Arbeits-, Lohn- und Gehaltsbedingungen der Beschäftigten.

        

…       

        

§ 7     

        

Laufzeit

        

[X.]er Tarifvertrag beginnt ab dem 01.01.2006 und endet am 31.12.2007. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. Ab 01.01.2008 gelten die tariflichen [X.]egelungen des TVö[X.].“

9

Im Jahre 2005 erhielt die Klägerin von der [X.] eine mit „Überleitung zum TVö[X.]“ überschriebene [X.]itteilung, in der [X.]. angegeben war, dass sie nach der [X.] 9 Stufe 4 TVö[X.] vergütet werde.

Zum 31. [X.]ezember 2007 schied die Beklagte aus dem [X.] aus. Bis zu diesem Zeitpunkt wandte sie auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den [X.] bzw. den Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst (TVö[X.]/[X.]) jeweils dynamisch - im Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. [X.]ezember 2007 unter Berücksichtigung des [X.] und des [X.] - an.

Seit dem 1. Jan[X.]r 2008 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der [X.] 9 Stufe 5 TVö[X.] auf dem Stand vom 31. [X.]ezember 2007 in Höhe von 2.891,00 Euro brutto.

Im September 2008 übersandte die Klägerin der [X.] ein mit „Geltendmachung“ überschriebenes Schreiben, mit dem sie Vergütung und Abrechnung nach dem TVö[X.] rückwirkend zum 1. April 2008 und für die Zukunft begehrte. Weitere Schreiben richtete sie im Jahre 2013 an die Beklagte, die im [X.] umfirmiert hatte.

[X.]ie Klägerin hat mit ihrer Klage [X.] für den Zeitraum von Jan[X.]r 2010 bis Juli 2013 zwischen der gezahlten Vergütung und den Beträgen des jeweiligen [X.] der [X.] 9 Stufe 5 TVö[X.] begehrt. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, mit dem Änderungsvertrag vom 29. August 1995 sei nur das Vergütungssystem des [X.] bzw. des TVö[X.] dynamisch in Bezug genommen worden. [X.]a die Bezugnahme nicht auf den [X.] bzw. den TVö[X.] als [X.] erfolgt sei, gölten die Ausschlussfristen nicht, wobei sie ihre Ansprüche bereits im September 2008 hinreichend geltend gemacht habe. Eine dynamische Bezugnahme auf das Vergütungssystem des [X.] bzw. des TVö[X.] ergebe sich im Übrigen auch aus der [X.]itteilung der [X.] über die Tarifumstellung aus dem Jahre 2005. [X.]arüber hinaus ergebe sich eine Verpflichtung zur dynamischen Anwendung des TVö[X.] sowohl aus dem [X.] und dem [X.] als auch aus dem [X.] 2002.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.712,11 Euro brutto nebst Zinsen in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der TVö[X.] sei nicht dynamisch auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en anzuwenden. [X.]er Änderungsvertrag vom August 1995 beziehe sich nicht auf den [X.]; im Übrigen liege zumindest eine Gleichstellungsabrede vor, so dass die Tarifwerke des öffentlichen [X.]ienstes seit ihrem Verbandsaustritt nur noch statisch fortgölten. [X.]ie [X.]itteilung über die Tarifumstellung von 2005 habe die Klägerin nur über die Höhe des damaligen Gehalts informiert, einen weiteren Erklärungswert habe sie nicht gehabt. Aus dem [X.] 2002 ergebe sich auch keine dynamische Anwendung des TVö[X.]. Sie sei nicht [X.] dieses Vertrags, der im Übrigen auch die [X.]egelungskompetenz der Personalvertretung überschritten habe. [X.]a die dynamische Geltung des [X.] bzw. des TVö[X.]/[X.] eine [X.]itgliedschaft der [X.] im Arbeitgeberverband voraussetze, habe der [X.] in § 5 [X.] 2002 lediglich zugesichert, eine [X.]itgliedschaft der [X.] im [X.] anzustreben, was auch geschehen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin wegen verspäteter Geltendmachung nach § 37 TVö[X.] verfallen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben. [X.]it der vom [X.] zugelassenen [X.]evision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision der [X.]n ist begründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für den streitgegenständlichen [X.]raum [X.] iHv. 14.712,11 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

I. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Zahlung der geforderten [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] 2002 iVm. [X.] 9 Stufe 5 [X.]/[X.] bejaht.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 3 Abs. 1 [X.] 2002. Der wirksam zwischen der [X.]echtsvorgängerin der [X.]n, der [X.] [X.] und den [X.]ersonalräten der [X.] und [X.] abgeschlossene [X.] 2002 räume ihr als Vertrag zugunsten Dritter das [X.]echt bzw. einen schuldrechtlichen Anspruch ein, von „der [X.]n bzw. deren [X.]echtsnachfolgerin die dynamische An[X.]dung des [X.] zu verlangen (§ 328 Abs. 1 BGB)“, wovon die Klägerin mit ihrem Schreiben vom September 2008 Gebrauch gemacht habe (S. 12 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils). Dem stehe auch nicht entgegen, dass die [X.] am [X.] 2002 nicht beteiligt gewesen sei, da die mit ihm begründeten Ansprüche nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen seien. De[X.]alb könne auch die [X.]echtsq[X.]lität des [X.] 2002 dahingestellt bleiben, [X.] seien weder behauptet noch erkennbar (S. 15 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils).

2. Dem folgt der Senat nicht. Mit dieser Begründung durfte das [X.] der Klage nicht stattgeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem [X.] 2002 nicht um einen zwischen einem Betriebsveräußerer und -erwerber abgeschlossenen, wirksamen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter (zu [X.]ersonalüberleitungsvereinbarungen als mögliche Verträge zugunsten Dritter allgemein: [X.] Arb[X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 116 [X.]n. 52), mit dem sich der Betriebserwerber [X.]. verpflichtet, die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis dynamisch - weiter - anzu[X.]den. Das [X.] hat schon verkannt, dass die [X.] weder [X.] des [X.] 2002 ist noch die [X.]ersonalvertretung des [X.] eine Kompetenz zum Abschluss dieses [X.]s hatte. Da die [X.] aus dem [X.] 2002 nicht wirksam zur dynamischen An[X.]dung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet worden ist, besteht auch keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten [X.].

a) Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass durch einen [X.] für einen Arbeitgeber, der nicht an dem Vertrag beteiligt ist, eine dynamische An[X.]dbarkeit von Tarifverträgen ohne seine Zustimmung vereinbart werden könne.

aa) Eine dynamische An[X.]dbarkeit von Tarifverträgen mittels [X.]ersonalüberleitungsvereinbarung kann für den Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB nicht ohne die Beteiligung bzw. die Zustimmung des neuen Arbeitgebers für die [X.] nach dem Betriebsübergang vereinbart werden ([X.] 26. Juni 2008 - 4 [X.]/08 - unter Bezugnahme auf [X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - [X.]n. 15; [X.] 2009, 1350, 1352). Dies gilt schon de[X.]alb, weil insbesondere eine dynamische Bezugnahme auf Entgelttarifverträge regelmäßig eine fortwährende Belastung für den neuen Arbeitgeber mit sich bringt, da die nachfolgenden Tarifverträge in aller [X.]egel Entgelterhöhungen vorsehen (vgl. [X.] 9. November 2005 - 5 [X.] - [X.]n. 22, [X.]E 116, 185). Auch der Senat ist in seinem Beschluss vom 22. April 2009 (- 4 [X.] - [X.]n. 34, [X.]E 130, 286 unter Hinweis auf [X.] 20. April 2005 -  4 [X.]  - [X.]n. 26 und 16. Febr[X.]r 2000 -  4 [X.]  - zu II 3 b dd der Gründe, [X.]E 93, 328 ) von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass für nicht am Vertrag beteiligte Dritte vertraglich keine Lasten begründet werden können. Anderes würde seine rechtsgeschäftliche Willens- und Handlungsfreiheit in einer nicht zu rechtfertigenden Weise beeinträchtigen und stünde in unüberbrückbarem Gegensatz zum Grundsatz der [X.]rivatautonomie und zur allgemeinen Handlungsfreiheit ([X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] - zu II 2 b [X.] (1) der Gründe mwN, [X.]E 108, 199; [X.]. auch [X.]/[X.] (2015) [X.] zu §§ 328 ff. [X.]n. 53 mwN; [X.]/[X.] 7. Aufl. Bd. 2 § 328 [X.]n. 188). Dies war im Übrigen in den im Berufungsurteil zitierten Fällen bedeutungslos, da in ihnen der jeweilige Betriebserwerber auch [X.] war (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.] - [X.]n. 4; 22. April 2009 - 4 [X.] - [X.]n. 2, [X.]E 130, 286; 20. April 2005 -  4 [X.]  - [X.]n. 5; [X.]. auch 23. Febr[X.]r 2011 - 4 AZ[X.] 439/09 -).

[X.]) Die [X.] war nicht [X.] des [X.] 2002.

(1) Sie war unstreitig nicht unmittelbar am Vertragsschluss beteiligt. Sie ist im Vertrag nicht ausdrücklich als [X.] genannt. Auch nach den Feststellungen des [X.]s wurde der [X.] 2002 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats des damaligen [X.] nur zwischen dem damaligen Träger des Krankenhauses, dem [X.], der [X.] [X.] und den [X.]ersonalräten der [X.] und [X.] vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der [X.]. im Kreiskrankenhaus [X.] betroffenen Beschäftigten auf die [X.] geschlossen, wobei die [X.]egelungen erst „nach Gründung“ der [X.]n „mit Übertragung der … Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten sollten.

Da die [X.] - anders als die [X.] [X.] - weder im Einleitungssatz noch in den Unterschriftszeilen erwähnt wird, spricht ferner die Systematik der vertraglichen Vereinbarung dafür, dass die [X.] nicht [X.] des [X.] 2002 werden sollte und geworden ist. Danach mögen zwar der Gesamtpersonalrat bzw. die [X.]ersonalräte der beiden [X.] und der [X.] Vertragsparteien des [X.] 2002 geworden sein, die [X.] ist es jedenfalls nicht. Ob darüber hinaus auch die [X.] [X.], die den [X.] 2002 unterzeichnet hat, [X.] des Vertrags geworden ist und welche Auswirkung deren Mitunterzeichnung im Hinblick auf das Gebot der [X.]echtsquellenklarheit des [X.] 2002 zukommt (vgl. dazu [X.] 26. September 2017 - 1 AZ[X.] 717/15 - [X.]n. 40; 15. April 2008 - 1 AZ[X.] 86/07 - [X.]n. 17 ff., [X.]E 126, 251), kann vorliegend, da schon kein die [X.] verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, dahingestellt bleiben.

(2) Das [X.] hat auch nicht festgestellt, dass der [X.] erkennbar als Vertreter der [X.]n gehandelt und diese gemäß § 164 BGB wirksam zur dynamischen An[X.]dung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes verpflichtet hat. Er hat den [X.] 2002 vielmehr im eigenen Namen abgeschlossen, we[X.]alb auch dahinstehen kann, ob die [X.] zum [X.]punkt des Vertragsschlusses überhaupt schon existierte.

(a) Ein Handeln zugleich im eigenen und im fremden Namen ist bei der Abgabe von Willenserklärungen zwar - unter Beachtung der sich aus § 181 BGB ergebenden Einschränkungen (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. Bd. 1 § 164 [X.]n. 115) - grundsätzlich rechtlich möglich ([X.] 1. März 2013 - V Z[X.] 279/11 - [X.]n. 11 mwN). Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB aber in jedem Fall voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat ([X.] 19. November 2014 - 4 AZ[X.] 761/12 - [X.]n. 31, [X.]E 150, 97; 22. Febr[X.]r 2012 - 4 AZ[X.] 24/10 - [X.]n. 27 mwN). Es macht nach § 164 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob sich aus den Umständen ergibt, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Für [X.] der Vertreter handelt, ist vom [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen (vgl. [X.] 19. April 2007 - 2 AZ[X.] 180/06 - [X.]n. 22 mwN; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 620 BGB [X.]n. 23).

(b) Danach war eine wirksame Stellvertretung der [X.]n im Streitfall nicht gegeben.

(aa) Eine Zurechnung der vom [X.] abgegebenen Willenserklärung scheitert schon an dessen fehlender Vertretungsmacht. Aus dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für seine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht für die [X.] zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] 2002.

([X.]) Zudem ist auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar, dass der [X.] für die - im Übrigen noch in Gründung befindliche - [X.] Erklärungen in deren Namen abgegeben hätte bzw. hätte abgeben wollen. Vielmehr ergibt sich aus dem [X.] 2002, dass der Landkreis kraft seines mittelbaren oder unmittelbaren Einflusses lediglich auf die [X.] einwirken und dafür Sorge tragen sollte, dass diese sich gemäß den Bestimmungen des [X.] 2002 verhält und insbesondere eine Mitgliedschaft im [X.] anstrebt (§ 5 [X.] 2002).

([X.]) Im Übrigen würde, selbst [X.]n die [X.] eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des [X.] wäre - was aber vom [X.] nicht festgestellt wurde -, noch nicht allein daraus folgen, dass dieser für die [X.] handeln und für sie Verbindlichkeiten begründen wollte (so auch für eine vergleichbare Konstellation [X.] 11. Jan[X.]r 2011 - 1 AZ[X.] 375/09 - [X.]n. 16).

b) Das [X.] hat weiter zu Unrecht angenommen, der [X.] 2002 sei unter Beteiligung der [X.]ersonalräte der beiden [X.] wirksam abgeschlossen worden. Nach den [X.]egelungen des [X.] fehlte dem [X.]ersonalrat der Dienststelle der Klägerin die Kompetenz, den [X.] 2002 wirksam - als eine Dienstvereinbarung oder eine andere vertragliche Vereinbarung - mit dem [X.] abzuschließen.

aa) Der frühere Arbeitgeber der Klägerin, der damalige [X.] als Träger des Kreiskrankenhauses [X.], konnte mit dem bei ihm gebildeten [X.]ersonalrat dieser Dienststelle - wie im Übrigen auch dem [X.]ersonalrat des [X.] oder dem Gesamtpersonalrat - keine Dienstvereinbarung „[X.]“ schließen. Für den Abschluss solcher Dienstvereinbarungen, insbesondere [X.]n sie auch noch Bindungen für die [X.] nach dem Betriebs- bzw. Dienststellenübergang entfalten sollen, fehlt dem [X.]ersonalrat die erforderliche [X.]egelungskompetenz (vgl. [X.] 11. Jan[X.]r 2011 - 1 AZ[X.] 375/09 - [X.]n. 14; 25. April 2017 - 1 AZ[X.] 714/15 - [X.]n. 22; [X.]/[X.] NZA 2012, 195; [X.]. auch [X.]/Leydecker ZT[X.] 2008, 74). Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie das [X.] vorsieht. Mit dieser und vergleichbaren [X.]egelungen in anderen [X.]ersonalvertretungsgesetzen unterscheiden sich Dienstvereinbarungen wesentlich von Betriebsvereinbarungen, die entsprechende Beschränkungen nicht kennen. Mit der [X.]egelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird der Abschluss von Dienstvereinbarungen durch den Bezug zu den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen, die den Abschluss von Dienstvereinbarungen erlauben, ausdrücklich begrenzt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]ehak L[X.]VG [X.] Stand Oktober 2017 G § 84 [X.]n. 16; [X.]/[X.]/Wagner [X.] 3. Aufl. § 84 [X.]. 2; für vergleichbare andere [X.]ersonalvertretungsgesetze: BVerwG 12. Juli 1984 - 6 [X.] 14.83 - [X.]n. 17; 30. März 2009 - 6 [X.] 29.08 - [X.]n. 14; [X.] 10. Oktober 2006 - 1 AZ[X.] 811/05 - [X.]n. 30 ff., [X.]E 119, 366). Dienstvereinbarungen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, sind rechtsunwirksam (BVerwG 30. März 2009 - 6 [X.] 29.08 - [X.]n. 15, aaO; [X.]/[X.]/Gronimus in [X.] V Stand Dezember 2017 K § 73 [X.]n. 3, § 97 [X.]n. 6 „nichtig“; [X.] [X.]/Baden/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 75 [X.]n. 5; [X.]ichardi in [X.]ichardi/[X.]/[X.] [X.]ersonalvertretungsrecht 4. Aufl. § 3 [X.]n. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]ehak aaO § 84 [X.]n. 16, 87). Im [X.] sehen lediglich § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in einigen bestimmten und abschließend genannten personellen und [X.] Angelegenheiten „gegebenenfalls“ - soweit keine gesetzlichen oder tariflichen [X.]egelungen bestehen - den Abschluss von Dienstvereinbarungen vor.

[X.]) Da weder die in § 80 Abs. 2 oder in § 81 Abs. 2 [X.] genannten Mitbestimmungstatbestände den Abschluss von [X.] erwähnen noch sich ihnen solche Vereinbarungen zuordnen lassen, konnte der [X.]ersonalrat des Kreiskrankenhauses [X.] bzw. die [X.]ersonalräte der beiden Kliniken eine solche Dienstvereinbarung nicht wirksam abschließen. Insbesondere ist die „Betriebsnachfolge“ bzw. der „Übergang der Arbeitsverhältnisse“ keine [X.]ationalisierungsmaßnahme iSd. § 81 Abs. 2 Nr. 9 [X.], bei der den Beschäftigten ein mittels eines Sozialplans auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil entsteht.

[X.]) Da die [X.]ersonalräte bei ihren Aktivitäten zur Einhaltung der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung verpflichtet und an Gesetz und [X.]echt gebunden sind ([X.]. hierzu zuletzt BVerwG 26. September 2017 - 5 [X.] 1.16 - [X.]n. 12), ist es ihnen verwehrt, sich außerhalb der ihnen durch das jeweilige [X.]ersonalvertretungsgesetz eingeräumten Kompetenzen zu bewegen. Sie können de[X.]alb erst recht keine „anderen, sonstigen Vereinbarungen“, die keine Dienstvereinbarung sind, wirksam abschließen ([X.]/[X.] B[X.]ersVG Stand Oktober 2017 § 3 [X.]n. 10), [X.]n noch nicht einmal der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach dem einschlägigen [X.]ersonalvertretungsgesetz möglich ist. Dementsprechend fehlt ihnen auch zum Abschluss von sonstigen - auch schuldrechtlichen - Vereinbarungen die Kompetenz. Sie können nur insoweit rechtswirksam handeln, als ihnen das [X.] ausdrückliche Handlungskompetenzen einräumt, was vorliegend für den Abschluss des [X.] 2002 gerade nicht der Fall ist.

II. Die Entscheidung stellt sich auch nicht iSd. § 561 Z[X.]O aus anderen Gründen als richtig dar, zumal sich die Klägerin auf früher weiter gehend geltend gemachte Ansprüche und Streitgegenstände in der [X.]evisionsinstanz nicht mehr beruft und die Zurückweisung dieser Ansprüche durch das [X.] nicht mit ihrer [X.]evisionserwiderung angegriffen hat.

1. Soweit die Klägerin ihre [X.]evisionsbegründung auch darauf stützt, die [X.]egelungen im [X.] 2002 seien „als Gesamtzusage aufrecht zu erhalten“, fehlt es schon an schlüssigem Vortrag.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 AZ[X.] 846/15 - [X.]n. 13 mwN).

b) Der bloße Vortrag, die [X.] habe zumindest für einen Übergangszeitraum „die Entgelttarife des [X.] bzw. des [X.] vorbehaltslos [X.]“ ist nicht dazu geeignet, eine Gesamtzusage zu begründen. Es fehlt bereits an einem Vortrag zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung durch die [X.].

2. Eine dynamische An[X.]dung der Tarifwerke des [X.]/[X.] ist auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme gegeben.

a) Das [X.] hat ohne [X.]echtsfehler angenommen, es könne offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin eine dynamische Bezugnahme zumindest auf die Vergütungsregelungen des [X.]/[X.] enthalten habe, da die im Jahre 1995 vereinbarte dynamische [X.] nach der früheren [X.]echtsprechung des Senats jedenfalls als Gleichstellungsabrede auszulegen gewesen wäre. Für solche [X.]n gelte die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen (vgl. zuletzt [X.] 7. Dezember 2016 - 4 AZ[X.] 414/14 - [X.]n. 30 mwN).

b) Da die [X.] im Hinblick auf diese vor dem 1. Jan[X.]r 2002 vereinbarte Klausel insofern Vertrauensschutz genießt (sog. Altvertrag, vgl. [X.] 7. Dezember 2016 - 4 AZ[X.] 414/14 - [X.]n. 31 mwN), hat das [X.] ohne revisiblen [X.]echtsfehler die Überleitungsmitteilung der [X.]n im Jahre 2005 dahin ausgelegt, durch sie sei die [X.] nicht erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der [X.]en gemacht worden. De[X.]alb war sie nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 nach dem Arbeitsvertrag nicht mehr verpflichtet, neu abgeschlossene Entgelttarifverträge zur An[X.]dung zu bringen.

3. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] weiter eine [X.]flicht der [X.]n zur An[X.]dung der tariflichen Entgeltregelungen in ihrer jeweiligen Fassung aufgrund des [X.] abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Berufungsgericht § 7 Satz 3 [X.] zutreffend nur eine deklaratorische Wirkung beigemessen hat, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem [X.]echtsgrund der [X.] für das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur An[X.]dung gekommen sein soll. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Sie hat im Übrigen auch nur eine vertragliche Bezugnahme auf den [X.] bzw. den [X.]/[X.] geltend gemacht. Damit sind aber regelmäßig nur die von den Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] abgeschlossenen ([X.] in Bezug genommen worden. Dies können zwar auch firmenbezogene [X.] sein. Sie hätten dann aber unter Beteiligung des [X.]s geschlossen worden sein müssen. Nicht von der [X.] erfasst sind hingegen Haustarifverträge privater Arbeitgeber (vgl. [X.] 15. Juni 2016 - 4 AZ[X.] 485/14 - [X.]n. 18 mwN). Der [X.] ist auf Arbeitgeberseite nur von der [X.]n unterzeichnet worden. Der hierzu geschlossene [X.] ist zwar arbeitgeberseitig neben der [X.]n auch vom [X.] unterschrieben, ausweislich seiner Einleitung ist er aber nur vereinbart zwischen der [X.]n und der [X.] [X.]. Danach ist der Kommunale Arbeitgeberverband nicht [X.] des Tarifvertrags iSd. § 2 [X.], was wiederum Voraussetzung für die Annahme eines firmen- bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags ist (vgl. Däubler [X.]/[X.]eter 4. Aufl. § 2 [X.]n. 171; [X.]/[X.]ieble [X.] 4. Aufl. [X.] [X.]n. 22).

4. Schließlich ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Annahme, die [X.] sei mit dem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB in eine noch vom [X.] als früherem Inhaber der Dienststelle begründete [X.]flicht aus dem [X.] 2002 eingetreten.

a) Bei dem [X.] handelt es sich um einen sogenannten typischen Vertrag, da er [X.]. die [X.]echtsverhältnisse der von dem Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten und damit eine Vielzahl von Fällen regelt. Seine Auslegung ist durch das [X.]evisionsgericht unbeschränkt überprüfbar. Der Inhalt der [X.]egelungen eines [X.] ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu erforschen (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - [X.]n. 32, [X.]E 130, 286).

b) Aus der Formulierung „die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Ekliniken M-[X.] GmbH & Co KG vom [X.] übernommen hat“ folgt, dass die [X.]egelung entgegen der von der Klägerin in der [X.]evision vertretenen Ansicht nicht eine [X.]flicht des [X.] zur dynamischen An[X.]dung begründen sollte, die sodann mit dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf die [X.] hätte übergehen können. Vielmehr bezieht sich die [X.]egelung ausschließlich auf den [X.]raum nach dem Betriebsübergang. Im Einklang hiermit ist unter „§ 1 Stichtag“ geregelt, dass die nachfolgenden [X.]egelungen des [X.] 2002 „nach Gründung der Ekliniken M-[X.] GmbH & Co KG mit Übertragung der in der [X.]räambel aufgeführten Krankenhäuser in die Gesellschaft“ gelten.

5. Weiter gehende Tatsachen für die Feststellung der Voraussetzungen für ein Einrücken der [X.]n in die [X.]echtsstellung des [X.] aus einem anderem [X.]echtsgrund - etwa aufgrund einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge - hat das [X.] nicht festgestellt. Auch die Klägerin hat ihre Argumentation in der [X.]evisionsinstanz allein auf einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gestützt.

6. Da ein Anspruch der Klägerin in der Sache nicht gegeben ist, konnte dahinstehen, ob sie ihre Forderungen rechtzeitig iSd. tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hatte.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 Z[X.]O.

        

    Eylert    

        

    [X.]inck    

        

    Klose    

        

        

        

    Widuch    

        

    J. [X.]atayczak    

                 

Meta

4 AZR 202/15

13.12.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 16. September 2014, Az: 2 Ca 2411/13, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 84 Abs 1 S 1 PersVG SN

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2017, Az. 4 AZR 202/15 (REWIS RS 2017, 713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 713

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