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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BIVZR112.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 112/16
vom
11.
Juli 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 11. Juli 2018
beschlossen:
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2016 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.
2.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren wird auf bis 13.000
Gründe:
[X.] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte
aus der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherung De-ckungsschutz für die -
gemeinsam mit ihrem Ehemann beabsichtigte -
vorgerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit einer Bank um den Widerruf der Vertragserklärungen zum Abschluss zweier Darlehens-verträge gewähren müsse. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbe-schwerde erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
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I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der von der [X.] (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Maßgeblich für diese Beschwer sind die bei Gewährung der von der Klägerin angestrebten Rechtsschutzdeckung zu erwartenden Kosten, von denen die Beklagte die Klägerin freihalten müsste. Von diesen ist wegen des Feststellungsantrages ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
1. Der Senat stimmt der Kostenberechnung der Beklagten
aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ([X.]) vom 26. Juli 2016 zu und nimmt
darauf Bezug, soweit darin unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des X[X.] Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom 12.
Januar 2016
[X.] ZR 366/15, NJW 2016, 2428
Rn. 6
ff.)
als
Gegen-standswert der Auseinandersetzung der Klägerin und ihres Ehemannes
mit der
Bank anhand der zurückzufordernden Zins-
und Tilgungsleistun-gen insgesamt 105.423,67
zugrunde gelegt werden ([X.] S. 3
i.[X.]. [X.] und [X.]). Weiter hat die Beklagte diesbezüglich für die [X.]). Das sind zusammen 14.149,11
2. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten aber darin, dass auch die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweiter Instanz in 6). [X.] ist für die Festsetzung der Beschwer der Verfahrensstand maßgeb-lich, in dem sich die Auseinandersetzung befindet, für die der Versiche-rungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz begehrt. 2
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Das erstreckt sich
hier, wo Deckungsschutz für die vorgerichtliche und die gerichtliche Auseinandersetzung begehrt wird, nur bis zu den Kosten der ersten Instanz. Der Umstand, dass ein erstinstanzliches Urteil mit der Berufung angefochten werden könnte, ist insoweit unerheblich. Denn ei-ne Rechtschutzzusage, die von vornherein alle Rechtszüge umfasst, ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht vorgesehen
(vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 1990
IV ZR 294/89, [X.], 275, 276).
e-rücksichtigt der Senat, das von dem oben genannten Betrag von abzuziehen wäre.
II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und die Rechtssache mittlerweile keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die von der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen hat der Senat mit dem Senatsurteil vom 4. Juli 2018 ([X.], zur [X.] vorgesehen) geklärt. Er hat insbesondere dargelegt, dass die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Fällen wie dem Streitfall noch keinen Rechtsschutzfall begründet, und weiter fest-
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gestellt, dass die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs.
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Buchst. a)
[X.], auf die sich die Beklagte auch hier stützt, intrans-parent und deshalb unwirksam ist.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2015 -
20 O 33/15 -
O[X.], Entscheidung vom 01.03.2016 -
9 [X.] -
Meta
11.07.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. IV ZR 112/16 (REWIS RS 2018, 6221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6221
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