Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. XI ZR 363/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2523

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 363/02Verkündet am:1. Juli 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Juli 2003 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus einer Ausfallbürgschaftin Höhe von 1 Million [X.] in Anspruch.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die [X.], [X.] (im folgenden: Hauptschuldner) in den Jahren 1992/1993mehrere, durch eine Grundschuld gesicherte Kredite mit einem Gesamt-volumen von zunächst 1,871 Millionen [X.] zur Finanzierung eines [X.] in [X.].. Im Frühjahr 1993 hatte der Hauptschuldner zusätzlichenFinanzierungsbedarf, weshalb er bei der [X.] die Gewäh-rung eines langfristigen Darlehens über 227.000 [X.] und eines [X.] -rentkredites über 909.000 [X.] beantragte, was zu einem Gesamtkredit-volumen von dann 3,007 Millionen [X.] geführt hätte. Der [X.] machte am 22. Juni 1993 ein weiteres finanziellesEngagement von der Stellung einer Bürgschaft durch die Beklagte ab-hängig. Nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung [X.] 1993 und Genehmigung durch den Landrat am 2. Juli 1993 un-terzeichnete der Bürgermeister der Beklagten am 6. Juli 1993 folgende,von der [X.] vorformulierte Bürgschaftserklärung:"Die [X.] hat Herrn [X.], ..., am 22.06.1993 einenKredit zur Finanzierung eines Hotelneubaues in [X.]. in Höhe von[X.] 3.007.000,00(in Worten: [X.])zugesagt.Die Stadt [X.]. übernimmt hiermit die Ausfallbürgschaft in Höhe von[X.] 1.000.000,00(in Worten: Eine Million Deutsche Mark)gegenüber der [X.] für den zugesagten Kredit von[X.] 3.007.000,00 und darüber hinaus für sämtliche Zinsen, Provi-sionen und Kosten, ..."Ebenfalls am 6. Juli 1993 stimmte der [X.] der [X.] dem zwischenzeitlich geänderten Kreditantrag des [X.] auf Bewilligung eines Darlehens über 329.000 [X.], einesKontokorrentkredits von 600.000 [X.] und eines [X.] zu, wodurch sich das Gesamtkreditvolumen auf2,9955 Millionen [X.] im Jahre 1994 wurden sämtliche ausgereichten Darlehennotleidend. 1997 gab der Hauptschuldner die eidesstattliche Versiche-rung ab. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten berühmt sich die Klä-gerin einer Restforderung in Höhe von 1.921.008,40 [X.] und nimmt [X.] die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.Das [X.] hat der erstinstanzlich noch auf einen Teilbetragvon 100.000 [X.] zuzüglich Zinsen beschränkten Klage stattgegeben. [X.] Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das [X.] und die zweitinstanzlich auf 1 Million [X.] nebst Zinsen erweiterteKlage abgewiesen. Mit der - ohne jeden ersichtlichen Grund zugelasse-nen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zu-stande gekommen. Der Bürgschaftserklärung lasse sich nicht entneh-men, daß sie sich auch auf bereits ausgereichte sowie alle noch künftigauszureichenden Darlehen erstrecken sollte. Vielmehr beziehe sich die- 5 -Bürgschaftserklärung nur auf die in der [X.]sitzung [X.] diskutierten, nachfolgend jedoch nicht ausgereichten [X.], nicht aber auf die davon abweichende Kreditzusammenstellung,welche Gegenstand der [X.]sitzung am 6. Juli 1993 war. [X.] sei die Bürgschaft formunwirksam, da in der [X.] verbürgte Forderung nicht schriftlich bezeichnet sei.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die inder Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare, zur Abweisung [X.] führende Auslegung des [X.] - einer Individual-vereinbarung - durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-standen. Weder verletzt die Auslegung gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch [X.] wesentlichen Auslegungsstoff außer acht (Senatsurteil vom 25. Juni2002 - XI ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 m.w.Nachw.). Ob auch eineandere Auslegung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich ohneBelang.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaftmaßgeblich anhand ihres Wortlautes bestimmt. Soweit in der von [X.] verbindlich abgegebenen Bürgschaftserklärung (vgl.[X.], 89, 93 zu §§ 21, 27 der [X.] vom17. Mai 1990) von dem am 22. Juni 1993 "zugesagten Kredit von[X.] 3.007.000" die Rede ist, scheidet eine Besicherung bereits [X.] begrifflich aus. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist- 6 -entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht ambivalent. Nach all-gemeinem Sprachgebrauch ist ein bereits ausgereichter Kredit nicht le-diglich "zugesagt". Abgesehen davon hat die Kreissparkasse am 22. Juni1993 keinen Kredit zugesagt. Die in der [X.]sitzung [X.] dem Hauptschuldner in Aussicht gestellten [X.] ein langfristiges Darlehen über 227.000 [X.] und ein Kontokorrentkreditüber 909.000 [X.] - sind niemals bewilligt worden mit der Folge, daß [X.] insoweit ins Leere geht.2. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaftwiderspricht weder dem eigentlichen Willen der Parteien, noch [X.] gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation(vgl. [X.], 175, 178; [X.], Urteil vom 9. Juli 2001 - [X.]/99,WM 2001, 1525). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der [X.] - nicht zwingend geboten, der Bürgschaftsvereinbarung ungeachtetdes entgegenstehenden Wortlauts den Erklärungsinhalt zugrunde zu le-gen, daß die Beklagte auch alle Altverbindlichkeiten des Hauptschuld-ners absichern wollte. Für eine solch weite Auslegung spricht zwar [X.] des Betrages von 3.007.000 [X.], der dem am 22. Juni 1993ins Auge gefaßten Gesamtkreditvolumen entspricht. Andererseits durfteder Bürgermeister der Beklagten bei seiner Unterschriftsleistung am6. Juli 1993 angesichts des Wortlauts der Urkunde davon ausgehen, [X.] werde nur für die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten [X.] haften. Eine dergestalt beschränkte Haftung ist auch durchausinteressengerecht. Die [X.], deren bereits ausgereichteKredite durch eine Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen [X.] abgesi-chert waren, machte - für die Beklagte erkennbar - lediglich ihr weiteresKreditengagement von der Stellung einer [X.] durfte die Beklagte davon ausgehen, mit ihrer Bürgschaft nurdas am 22. Juni 1993 beabsichtigte weitere Kreditengagement abzusi-chern und nicht darüber hinaus auch noch die Bürgschaft für [X.] zu übernehmen, was mit einem erheblich höheren Haftungs-risiko verbunden gewesen wäre. Die im Ergebnis verbleibende Unklar-heit, daß sich die Bürgschaftserklärung einerseits ausdrücklich nur aufeinen am 22. Juni 1993 zugesagten ([X.] bezieht, andererseitsaber einen Betrag von 3.007.000 [X.] erwähnt, geht zu Lasten des Gläu-bigers (vgl. [X.]Z 76, 187, 189; [X.], Urteil vom 30. März 1995 - [X.], [X.], 900, 901), zumal die [X.] den Bürg-schaftstext selbst verfaßt hat.3. Eine Erstreckung der Bürgschaft auf die vom [X.]am 6. Juli 1993 bewilligten [X.] - Darlehen über 329.000 [X.],Kontokorrentkredit über 600.000 [X.] und Avalkredit über 195.000 [X.] -scheitert, wie vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls an der in-haltlichen Unbestimmtheit sowie dem [X.]hriftformerfordernis nach § 766Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB. Eine Bürgschaftserklärung muß neben [X.] sowie den Personen des Gläubigers und des [X.]huld-ners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich be-zeichnen ([X.]Z 132, 119, 122), weil nur dann die Verpflichtung [X.] überschaubar bleibt. Zwar schadet eine unklare oder mehrdeuti-ge Formulierung des [X.] dann nicht, wenn die sich darausergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können.Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herange-zogen werden, sofern sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichen-der Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt ([X.]Z 76, 187, 189;[X.], Urteile vom 3. Dezember 1992 - [X.], [X.], 239, 240- 8 -und vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 886, 887). Das istaber vorliegend nicht der Fall.Die von der Kreissparkasse formulierte Bürgschaftserklärung vom6. Juli 1993 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die [X.] in Aussicht gestellten Kredite in ihrer spezifischen Zu-sammenstellung. Damit wären die vor dem 22. Juni 1993 von [X.] beantragten, ihm tatsächlich aber nicht gewährten [X.] - ein langfristiges Darlehen über 227.000 [X.] sowie ein Kontokor-rentkredit über 909.000 [X.] - durch die Bürgschaft gesichert gewesen.Die Bürgschaftserklärung enthält jedoch keine zureichenden Anhalts-punkte dafür, daß sich die Beklagte für andere oder gar für alle [X.] der [X.] aus der bankmäßigen Geschäftsver-bindung mit dem Hauptschuldner verbürgen wollte, zumal eine solche,mit einem ungleich höheren Haftungsrisiko verbundene [X.] von dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung noch vonder Genehmigung des Landrats gedeckt gewesen [X.] 9 -III.Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

Meta

XI ZR 363/02

01.07.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. XI ZR 363/02 (REWIS RS 2003, 2523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2523

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