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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/13
vom
1. Oktober 2013
in dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die [X.] [X.], die
Richter Dr. Pape, Grupp
und
die Richterin Möhring
am 1. Oktober
2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
beab-sichtigte Rechtsmittel
gegen den Beschluss
des 1. Zivilsenats des [X.]s
vom 23. April 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem [X.] gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entschei-dung durch Urteil zulässig wäre. [X.] Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde
unter anderem nur dann zu-lässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfä-hige Entscheidung erstrebt wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn.
6; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; [X.], 1
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2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen [X.], durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ent-schieden
worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).
[X.]
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2012 -
14 [X.]/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2013 -
1 U 1/13 -
Meta
01.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. IX ZA 23/13 (REWIS RS 2013, 2324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2324
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