Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 130/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4459

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 130/04 Verkündet am: 16. März 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 durch [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 52, vom 18. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das [X.] wird abgesehen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Vertrag enthält neben dem vorgedruckten Text "abgelesener km-Stand ca." die Angabe "86000". Die tatsächliche [X.] belief sich auf mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in [X.]. - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Es nimmt weder auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts [X.] noch gibt es die [X.] wieder. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils noch eine Wiedergabe der [X.] enthält. Auf das Berufungsverfahren war das ab dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeß-recht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-stellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil ihm die für die [X.] Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrund-lage fehlt (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 122/03, [X.], 1403). Gleiches gilt, wenn ein Berufungsurteil die [X.] nicht wie-dergibt (vgl. Senatsurteil [X.], 99 m.w.Nachw.). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann abge-sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben und das Urteil - 4 - wenigstens sinngemäß erkennen läßt, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den [X.] läßt sich weder ein ausreichendes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen noch werden das Klagebegehren und der Be-rufungsantrag des Beklagten erkennbar. Auch nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des [X.], den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln und festzustellen. Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiederge-geben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst an diesen Mindestvoraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich in wenigen Sätzen auf die Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Rücktritt des [X.] vom Kaufvertrag wirksam sei. Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts we-gen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. I[X.] In der neuen Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht die Frage der Mangelhaftigkeit erneut zu prüfen haben, insbesondere, ob es auf die von ihm als erheblich erachtete Rechtsfrage des Vorliegens einer Beschaffenheits-vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] ankommt. - 5 - Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des [X.] vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz, [X.]l. [X.]) ist die Unterscheidung zwischen einem Fehler der verkauften Sache im Sinne von § 459 Abs. 1 [X.] a.F. und der Zusi-cherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 [X.] a.F. entfallen. Es kommt nunmehr in erster Linie darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist entscheidend, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-wendung eignet, sonst, ob sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 [X.]). Fehlt es hieran, so ist die Sache mangelhaft; die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach § 437 [X.]. Übernimmt der Verkäufer zusätzlich eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 [X.], haftet er auch ohne Verschulden auf Schadens-ersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 311 a [X.]; vgl. AnwKomm/ [X.], 2002, § 276 [X.]. 19f; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 276 [X.]. 175); auf einen Haftungsausschluß kann er sich nicht berufen (§ 444 [X.]). Nach neuem Recht entspricht die Garantie mithin eher der Eigen-schaftszusicherung gemäß § 459 Abs. 2 [X.] a.F. (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 131 f.; AnwKomm/[X.], 2002, § 276 [X.]. 19; [X.]/ [X.], 4. Aufl., § 276 [X.]. 175; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 434 [X.]. 44). Daraus folgt, daß die zu § 459 Abs. 2 a.F. [X.] ent-wickelten Kriterien für das Vorliegen einer Zusicherung entgegen der [X.] des Berufungsgerichts allenfalls für die Frage herangezogen werden [X.], ob eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 [X.] vorliegt (vgl. [X.]/[X.], [X.] (2004), § 276 [X.]. 144). Auf die Frage, ob der Beklagte durch die Angaben zum km-Stand im Kaufvertrag eine Garantie übernommen hat, kommt es indes dann nicht an, - 6 - wenn der Kläger weder Schadensersatzansprüche geltend macht, noch ein Haftungsausschluß vorliegt, sondern die Parteien eine Gewährleistung vielmehr ausdrücklich vereinbart haben. In diesem Fall ist allein fraglich, ob ein Sach-mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.] gegeben ist, weil die tatsächliche Lauf-leistung des Kraftfahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach oben abweicht. Dies wird das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf zu [X.] haben, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Grund der ge-samten Umstände erwarten darf, daß die tatsächliche Laufleistung des [X.] nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]; vgl. dazu [X.] NJW-RR 1986, 988; [X.] NJW 2003, 3713; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. 1284 f; Münch-Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 434 [X.]. 58). Sollte das Berufungsgericht dies bejahen, käme es auf die Frage, ob die im Kaufvertrag enthaltene Angabe "abgelesener km-Stand ca. 86000" eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt, nicht an.

[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 130/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 130/04 (REWIS RS 2005, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4459

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